BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Sexualisierte Gewalt in bewaffneten Konflikten und Handeln der feministischen Entwicklungs- und Außenpolitik der Bundesregierung

(insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

10.08.2023

Aktualisiert

12.03.2025

Deutscher BundestagDrucksache 20/759905.07.2023

Sexualisierte Gewalt in bewaffneten Konflikten und Handeln der feministischen Entwicklungs- und Außenpolitik der Bundesregierung

der Abgeordneten Cornelia Möhring, Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Caren Lay, Heidi Reichinnek, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat sich in ihren Leitlinien feministischer Außerpolitik unter anderem dem Kampf gegen sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt in bewaffneten Konflikten gewidmet (Leitlinie 1 „Feministische Außenpolitik gestalten – Leitlinien des Auswärtigen Amts“). Die Rolle von Frauen in Friedensprozessen soll gestärkt, die Überlebenden sollen unterstützt und die Täter zur Verantwortung gezogen werden. Bereits vor 23 Jahren wurde die UN-Resolution 1325 „Frauen, Frieden, Sicherheit“ verabschiedet, die den Schutz von Frauen und ihre gleichberechtigte Teilhabe an Prävention, Schlichtung und Wiederaufbau als Grundlage hat. Sexualisierte Gewalt als Kriegswaffe wird allerdings immer noch kaum geahndet und Frauen werden weitgehend von Friedensverhandlungen ausgeschlossen.

Frauen sind in bewaffneten Konflikten vielen Formen von sexualisierter Gewalt ausgesetzt. Sexualisierte Kriegsgewalt kann systematisch integraler Teil von Strategien, organisiert oder spontane Einzeltat sein (vgl. Medica Mondiale „Damit die Welt es erfährt“ – Sexualisierte Gewalt im Krieg vor Gericht“, S. 160). Es ist zwischen Konflikten und auch innerhalb der Konflikte zu unterscheiden (vgl. tagesschau „Sexualisierte Gewalt als Methode“ vom 13. April 2022, abrufbar unter: www.tagesschau.de/ausland/europa/vergewaltigung-kriegswaffe-101.html). Die UN-Sicherheitsratsresolution 1820 von 2008 bezeichnet sexualisierte Gewalt als Kriegswaffe. Sie kann gezielt und bewusst als Kriegsmethode eingesetzt werden, um Widerstand und Moral der Bevölkerung zu brechen, Terror und Demütigung zu verbreiten, Menschen zur Flucht zu zwingen und Gesellschaften zu zerstören oder auszulöschen. Manche Menschen sind gefährdeter, Opfer von sexualisierter Kriegsgewalt zu werden, dazu zählen Geflüchtete, Inhaftierte, Kombattantinnen und Kombattanten sowie Angehörige marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten (vgl. Internationales Komitee vom Roten Kreuz „Umgang mit sexueller Gewalt“, abrufbar unter: www.icrc.org/de/sexuelle-gewalt).

Faktoren wie zum Beispiel Zwangsrekrutierung sind häufig vorausgehend für eine erhöhte Gefahr und Verbreitung von sexualisierter Gewalt in Konflikten (vgl. tagesschau „Sexualisierte Gewalt als Methode“ vom 13. April 2022). Sie könnten dementsprechend von der internationalen Gemeinschaft vorausschauend analysiert werden.

Die Überlebenden von sexualisierter Gewalt leiden oftmals nicht nur unter schweren körperlichen und seelischen Traumata, gefährlichen Infektionen und Verletzungen, sondern auch unter Stigmatisierung, Ausgrenzung und Tabuisierung in der eigenen Gemeinschaft. Frauen, die infolge einer Vergewaltigung ungewollt schwanger werden, greifen häufig auf unsichere Praktiken für einen Schwangerschaftsabbruch zurück (vgl. Internationales Komitee vom Roten Kreuz „Umgang mit sexueller Gewalt“).

Völkerrechtlich ist geschlechtsspezifische Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, als Kriegsverbrechen und Verletzung der Genfer Konventionen einzuordnen. Auch können Einzeltatbestände von Völkermord gegeben sein, wie die „Verursachung von schwerem körperlichen oder seelischen Schaden an Mitgliedern der Gruppe“ (vgl. Artikel II Buchstabe b der UN-Völkermordkonvention). Die Strafverfolgung ist jedoch bisher mehr als unzureichend. Die Durchsetzung des Völkerrechts wird oftmals behindert durch mangelnden Zeugen- und Opferschutz, Konzentration der Ermittlungsressourcen auf andere Delikte, fehlende Erbringung oder Sicherung der Beweismittel und dadurch, dass Beschuldigte nicht festgenommen werden. Zudem erfahren Frauen (in patriarchalen Gesellschaften) häufig Diskriminierung und Geringschätzung im oder Verwehrung des Zugangs zum Justizsystem. Zur Prävention von sexualisierter Gewalt zählen kontinuierliche Aufklärungsarbeit und Sensibilisierung, gesellschaftliche Änderungsprozesse, Stärkung der Rechte von Frauen und flächendeckende Gewaltschutzprojekte.

Aktuelle Beispiele für sexualisierte Gewalt gegen Frauen in bewaffneten Konflikten lassen sich auch im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine finden: So wurden aus der Ukraine bereits eine Vielzahl von Fällen in von Russland besetzten Gebieten bekannt (vgl. RedaktionsNetzwerk Deutschland „Russische Soldaten sollen Frauen und Mädchen vergewaltigt haben – Anklage erhoben“ vom 16. März 2023, abrufbar unter: www.rnd.de/politik/ukraine-krieg-russische-soldaten-sollen-frauen-und-maedchen-vergewaltigt-haben-WPN25GQMZJGQ3LAUDW5USIROCA.html). Laut der Forscherin zu sexueller Gewalt im Krieg, Dr. Marta Havryshko, ist mehrfach nachvollziehbar, dass russische Befehlshaber sexualisierte Gewalt befohlen, unterstützt oder zumindest gebilligt hätten (vgl. tagesschau „Es ist eine Kriegswaffe“ vom 24. Februar 2023, abrufbar unter: www.tagesschau.de/ausland/europa/ukraine-vergewaltigungen-kriegswaffe-101.html).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Wie definiert die Bundesregierung den Begriff der sexualisierten Kriegsgewalt, und welche Strategie benutzt sie vorrangig, um diese zu bekämpfen?

2

Wie ist der Stand der in der Leitlinie 1 genannten EU-Initiative, mit der Verantwortliche für konfliktbezogene sexualisierte Gewalt identifiziert, benannt und auf Grundlage des EU-Menschenrechtssanktionsregime mit Sanktionen belegt werden sollen?

3

Welche Risikofaktoranalysen für das Auftreten und die Verbreitung von sexualisierter Gewalt in Konflikten führt die Bundesregierung bereits durch, und welche weiteren sind geplant?

4

Welche konkreten Maßnahmen nutzt die Bundesregierung bereits, um die Bedürfnisse der Überlebenden sexualisierter Kriegsgewalt zu analysieren und ihnen gerecht zu werden, spezifisch geflüchteter Frauen (in Deutschland), und welche weiteren sind geplant?

5

Mit welchen Maßnahmen fördert die Bundesregierung den Zugang zu langfristiger und ganzheitlicher Unterstützung für Überlebende von sexualisierter Gewalt in Form von medizinischer Versorgung, psychosozialer Beratung, existenzsichernden Maßnahmen und Rechtsberatung in Deutschland?

6

Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Überlebenden von sexualisierter Kriegsgewalt, die Asyl in Deutschland suchen, traumasensible Unterstützung im Asylverfahren zuteilkommen zu lassen?

7

Welche Schulungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung zur Trauma-Expertise für sexualisierte Gewalt in bewaffneten Konflikten in deutschen Justiz- und Sicherheitsbehörden durchgeführt?

8

Mit welchen Maßnahmen wird die Bundesregierung Post-Konflikt-Staaten beim Angebot von sofortiger qualifizierter medizinischer Versorgung speziell von Frauen unterstützen, und welche Maßnahmen führt sie bereits durch?

9

Mit welchen Maßnahmen plant die Bundesregierung dafür zu sorgen, dass auch die psychosoziale oder psychologische Betreuung in Konfliktgebieten sichergestellt werden kann?

10

Wie wird die Bundesregierung Menschen in Post-Konflikt-Staaten bei einem geschlechtergerechten Zugang zur Justiz unterstützen, besonders darin, dass die Erfahrung von sexualisierter Kriegsgewalt nicht verharmlost wird und es zu einer erfolgreichen Anklage kommen kann?

11

Mit welchen konkreten Maßnahmen zieht die Bundesregierung, wie in Leitlinie 1.2 genannt, die „Täter zur Verantwortung“, auch unter Berücksichtigung des Weltrechtsprinzips, und welche weiteren sind geplant?

12

Welche Ressourcen wird die Bundesregierung zukünftig bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung sexualisierter Gewalt durch Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellen?

13

Wie garantiert die Bundesregierung den Überlebenden sexualisierter Kriegsgewalt Sicherheit bei Aussage gegenüber Tätern?

14

Wie unterstützt die Bundesregierung lokale Organisationen, Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger und Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, die vor Ort Überlebenden helfen, und wie plant die Bundesregierung, diese zukünftig langfristig und systematisch zu unterstützen?

15

Welche lokalen Frauenrechtsorganisationen, die zu dem Thema arbeiten, unterstützt die Bundesregierung im Rahmen ihrer feministischen Entwicklungspolitik (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?

16

Mit welchen Maßnahmen ist schon jetzt geplant, Frauen aus der ukrainischen Zivilgesellschaft in die Friedensprozesse mit einzubeziehen, weil nicht nur die Leitlinien feministischer Außenpolitik die Stärkung der Teilhabe von Frauen an friedens- und sicherheitspolitischen Prozessen betonen, sondern auch der dritte Nationale Aktionsplan „Frauen, Frieden und Sicherheit“ zur Umsetzung der UN-Resolution 1325?

17

In welcher Form wird die Bundesregierung ukrainische Aktivistinnen und Aktivisten in Deutschland bei der Unterstützung der Überlebenden vor Ort und in Deutschland einbeziehen?

18

Ist die Bundesregierung an Gesprächen zu einer internationalen und unabhängigen Fact-Finding-Mission zur Strafverfolgung von sexualisierter Kriegsgewalt in der Ukraine beteiligt, und wenn nein, plant die Bundesregierung, eine entsprechende Mission zu initialisieren?

Berlin, den 28. Juni 2023

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen