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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2023
(insgesamt 30 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
26.09.2023
Aktualisiert
21.11.2023
BT20/783321.07.2023
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2023
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates
Gürpinar, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Andrej Hunko, Ina
Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra
Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2023
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten ergänzenden
Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst kaum Beachtung finden.
So ist wenig bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen
Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die
sogenannte bereinigte Schutzquote, bei der formelle Entscheidungen des
BAMF, die keine inhaltliche Bewertung des Schutzgesuchs enthalten,
unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2022 auf einem Rekord-Hoch bei 72,3
Prozent, gegenüber der vom BAMF und der Bundesregierung verwandten
(unbereinigten) Schutzquote in Höhe von 56,2 Prozent (vgl. hierzu und zum
Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache 20/5709).
Zu den Anerkennungen durch das BAMF kommen Anerkennungen durch die
Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung im Asylverfahren hinzu;
gegen 88,1 Prozent aller („einfach“) ablehnenden BAMF-Bescheide wurde im
Jahr 2022 geklagt. Mehr als die Hälfte der Klagen (52,4 Prozent) endete 2022
mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“ (Angaben zu Gerichtsverfahren
ohne Dezember 2022), z. B. wenn Verfahren von mehreren
Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn
ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF erteilt wird. „Sonstige
Verfahrenserledigungen“ erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen mit schlechten
Erfolgsaussichten, wie die wichtigsten betroffenen Herkunftsländer zeigen:
Afghanistan, Syrien und der Irak. Auch wenn ein Gericht entscheidet, dass das
Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies als „sonstige
Erledigung“ (vgl. Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/4961),
obwohl den klagenden Asylsuchenden in diesen Fällen Recht gegeben wurde.
Die Bundesregierung räumte auf Nachfrage ein (vgl. Antwort zu Frage 18 auf
Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ der
Gerichte keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und
nicht als Bestätigung der Entscheidungen des BAMF gewertet werden können.
Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur
inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der
Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im
Klageverfahren im Jahr 2022 in Höhe von 37 Prozent. 2020 lag der Wert bei 31,2
Prozent, das BAMF gab demgegenüber eine Aufhebungsquote in Höhe von nur
16,6 Prozent an (Gerichtsstatistik 2020, www.bamf.de), weil sonstige Erledi-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7833
20. Wahlperiode 21.07.2023
gungen wie eine Bestätigung der Bescheide gezählt wurden. Bei afghanischen
Geflüchteten lag die bereinigte Erfolgsquote im Klageverfahren 2022 sogar bei
94,8 Prozent, d. h., fast alle überprüften BAMF-Bescheide erwiesen sich als
rechtswidrig. Hohe Aufhebungsquoten gab es auch in Bezug auf
Schutzsuchende aus dem Iran (42,7 Prozent) und Somalia (61,5 Prozent). Hinzu kommen
Korrekturen durch das BAMF, die oft auf Anregung der Gerichte geschehen
oder auf geänderten Lageeinschätzungen beruhen. In absoluten Zahlen heißt
das: 37 286 vom BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende erhielten im Jahr
2022 doch noch einen Schutzstatus, 16 478 durch Entscheidungen der Gerichte
(ohne Dezember 2022), 7 015 durch Abhilfeentscheidungen des BAMF, 11 629
im Rahmen von Folgeanträgen und 2 164 aus „sonstigen Gründen“.
Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten unterschiedlicher Außenstellen
des BAMF in Bezug auf einzelne Herkunftsländer ist groß: Bei irakischen
Schutzsuchenden beispielsweise lag sie im Jahr 2022, je nach Standort,
zwischen 2,3 und 71 Prozent, bei iranischen zwischen 24,5 und 79,2 Prozent, bei
türkischen zwischen 5 und 90 Prozent und bei Asylsuchenden aus der
russischen Föderation zwischen 3,7 und 60 Prozent. Das Forschungszentrum des
BAMF nannte u. a. folgende Erklärungen für eine abweichende
Entscheidungspraxis innerhalb des BAMF: ein besonderes „Mikroklima“ in der jeweiligen
Organisationseinheit, die Zusammensetzung des Personals und lokale
Auslegungen von Leitsätzen. Das wurde von der Bundesregierung zunächst als
„hypothetisch“ bewertet (Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/6786),
auf Nachfrage (Antwort zu Frage 4f auf Bundestagsdrucksache 19/18498) hieß
es dann, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen und Schutzquotenüberprüfungen
„den hypothetischen lokalen (Fehl-)Entwicklungen entgegenwirken bzw. diese
verhindern sollen“.
Viele Anerkennungen erfolgen im Rahmen des Familienschutzes, d. h., es geht
um Angehörige von in Deutschland bereits anerkannten Flüchtlingen, hierunter
auch Personen, die meist im Wege des Familiennachzugs legal eingereist sind
(Antwort zu Frage 2b auf Bundestagsdrucksache 19/13945). Beim Schutz nach
der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lag der Anteil des Familienschutzes
im Jahr 2022 bei 67 Prozent (2021: 82,9 Prozent, 2019: 80,6 Prozent, 2017:
24,5 Prozent, 2015: 2,2 Prozent). Werden diese Anerkennungen für
Familienangehörige außer Betracht gelassen, zeigt sich, dass z. B. syrischen
Asylsuchenden im Jahr 2015 zu 99,7 Prozent vom BAMF ein Schutz nach der GFK
zugesprochen wurde, im ersten Halbjahr 2020 aber nur noch zu knapp 5
Prozent (vgl. Valentin Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und
Gerichtsstatistik des BAMF“, in: ASYLMAGAZIN 10–11/2020, S. 356). Die meisten
GFK-Status werden also an Familienangehörige infolge einer früheren
Spruchpraxis des BAMF erteilt, die aktuelle Entscheidungspraxis hingegen ist
restriktiver, häufiger wird z. B. nur subsidiärer Schutz gewährt.
Bei vielen Asylsuchenden in Deutschland handelt es sich um Kinder und
Jugendliche: 2022 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden bei
37,3 Prozent (2021: 49,4 Prozent), 3,3 Prozent aller Asylsuchenden waren
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. 24 791 Asylanträge (11,4 Prozent aller
Anträge; 2021: 17,5 Prozent, 2020: 25,9 Prozent) wurden für in Deutschland
geborene Kinder von Geflüchteten (Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen,
Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) gestellt. Das Bundesministerium des Innern und für
Heimat (BMI) benennt vor diesem Hintergrund seit Januar 2020 die Zahl der
„grenzüberschreitenden Asylerstanträge“, bei der Anträge für hier geborene
Kinder nicht berücksichtigt werden (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pres
semitteilungen/DE/2020/01/asylzahlen-jahr-2019.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach
Artikel 16a des Grundgesetzes [GG], nach § 60 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiärer
Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des
BAMF im ersten Halbjahr 2023 bzw. im zweiten Quartal 2023 (bitte
jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und für die 15
wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser
Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach
Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in Anwendung der
GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen
Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle
nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung [darunter
Familienasyl], internationaler Flüchtlingsschutz [darunter
Familienschutz], subsidiärer Schutz [darunter Familienschutz], nationale
Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich
darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien,
Marokko, Tunesien, Georgien, Moldawien, Ukraine, Belarus, Russische
Föderation sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie zu
Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich zu
den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen in den genannten
Zeiträumen machen?
c) Wie lautet die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1c auf
Bundestagsdrucksache 20/4019, wenn sie berücksichtigt, dass es in der Frage
nicht um die „Beurteilung der Bleibeperspektive“ ging, wie von ihr in
der Antwort unterstellt wurde, sondern um „den Grad der
Schutzbedürftigkeit“ von Asylsuchenden – und dann ist nach Auffassung der
Fragestellenden sehr wohl die bereinigte Schutzquote aussagekräftiger,
wie in der Frage dargelegt (bitte begründet ausführen)?
Wird die Bundesregierung hierbei berücksichtigen, dass auch bei den
Asylstatistiken von Eurostat Entscheidungen zu Dublin-Verfahren,
Verfahrenseinstellungen und Rücknahmen bei der Berechnung der
Schutzquote nicht als Entscheidungen gezählt werden (vgl. https://www.bam
f.de/DE/Themen/Statistik/Asylzahlen/asylzahlen-node.html), sodass im
Ergebnis die vom BAMF bzw. von Eurostat zu Deutschland
verbreiteten Schutzquoten auseinanderfallen, was nach Auffassung der
Fragestellenden Irritationen und Fragen hervorrufen kann; bitte begründen),
und wie lauteten diese auseinanderfallenden Schutzquoten des BAMF
bzw. von Eurostat für die letzten zehn Jahre (bitte nach Jahren
auflisten)?
d) Ist die Bundesregierung bereit, ihre zu Frage 1d auf
Bundestagsdrucksache 20/4019 geäußerte ablehnende Haltung zur Einführung einer
Verlaufsstatistik zu Schutzquoten unter Berücksichtigung
korrigierender BAMF- oder Gerichtsentscheidungen zu überdenken, wenn sie in
Betracht zieht, dass z. B. eine Schutzquote zu Fällen berechnet werden
könnte, in denen eine bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung
ergangen ist – diese Quote könnte nach Auffassung der Fragestellenden
eine belastbare Einschätzung dazu ermöglichen, in welchem Umfang
Schutzsuchende auch unter Berücksichtigung korrigierender
Behördenoder Gerichtsentscheidungen, was angesichts z. T. hoher Fehlerquoten
beim BAMF (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nach Auffassung
der Fragestellenden wichtig wäre, als schutzbedürftig angesehen
werden können?
Wird die Bundesregierung hierbei berücksichtigen, dass Deutschland
für die Erstellung von EU-Statistiken ohnehin Angaben zu sogenannten
endgültigen Entscheidungen in Asylverfahren machen muss (vgl.
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nummer 862/2007 vom 11. Juli 2007;
allerdings liegen infolgedessen nur getrennte Statistiken zur ersten bzw.
endgültigen Asylinstanz vor, die keine personengebundene
Verlaufsstatistik darstellen, sodass diese statistischen Angaben nach Auffassung
der Fragestellenden nur einen eingeschränkten Wert haben; bitte
begründen)?
2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes
(AsylG) in Anwendung der GFK im ersten Halbjahr 2023 bzw. im
zweiten Quartal 2023 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw.
geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren
Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal
gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
b) Wie viele der Anerkennungen im ersten Halbjahr 2023 waren
Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter
(bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung,
Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärer Schutz – differenzieren), und wie
viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene Kinder
(bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
c) Wie viele der Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2023 verfügten zum
Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen
Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele Personen verfügten
zuletzt über einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit
einem Schutzberechtigten?
d) Wie viele der im ersten Halbjahr 2023 vom BAMF zugesprochenen
Schutzstatus basierten auf Anerkennungen im Rahmen des
Familienschutzes (bitte nach Schutzstatus und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
3. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung zu den
Rechtsgrundlagen der im ersten Halbjahr 2023 durch das BAMF bzw. durch die
Gerichte (soweit vorliegend) gewährten subsidiären Schutzstatus machen
(nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 bzw. 3 AsylG; bitte in absoluten und
relativen Zahlen darstellen und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
4. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen)
wurden im zweiten Halbjahr 2022 wegen signifikant negativer oder signifikant
positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten)
Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche Abweichungen in
Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen
und in Tabellenform darstellen wie zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache
20/5709)?
Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten
für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und
inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet
bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen
(bitte ausführen)?
5. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten
Schutzquoten und absoluten Fallzahlen für die Herkunftsländer Afghanistan,
Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria, Russische Föderation und Türkei im
ersten Halbjahr 2023, differenziert nach Organisationseinheiten im BAMF
(bitte nur solche Organisationseinheiten mit über 50 entsprechenden
Entscheidungen auflisten – in jedem Fall aber auch die Quoten der BAMF-
Außenstellen nennen, die für Asyl-Flughafenverfahren zuständig sind –
und nach den Quoten auf- oder absteigend sortieren; bitte wie zu Frage 5
auf Bundestagsdrucksache 20/5709 auflisten)?
6. Wie viele Asylanträge von nichtukrainischen Staatsangehörigen, die vor
dem Krieg in der Ukraine geflohen sind, gab es im ersten Halbjahr 2023,
und wie wurden diese vom BAMF entschieden (bitte jeweils auch nach
den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?
7. Wie begründet das BAMF seine Entscheidungspraxis zu weiblichen
Asylsuchenden aus Afghanistan, denen von Januar bis Mai 2023 zwar häufiger
ein internationaler Schutzstatus als in der Vergangenheit erteilt wurde, in
vielen Fällen jedoch auch nicht, obwohl auch nach den Empfehlungen der
EU-Asylagentur davon ausgegangen werden kann, dass bei Frauen und
Mädchen aus Afghanistan eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt
(vgl. Antwort des BMI auf die Schriftliche Frage 45 der Abgeordneten
Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/7650 und www.proasyl.de/ne
ws/verfolgt-weil-sie-frauen-sind-afghanische-frauen-muessen-als-fluechtli
nge-anerkannt-werden/; bitte begründen), und wie lauten die
geschlechtsspezifisch differenzierten Anerkennungszahlen zu Asylsuchenden aus
Afghanistan für das erste bzw. zweite Quartal 2023 in absoluten und
relativen Zahlen (bitte jeweils auch nach den Formen Anerkennung bzw.
Ablehnung bzw. sonstige Erledigungen differenzieren)?
8. Welche Änderungen der internen Weisungslage, Herkunftsländerleitsätze
usw. in Bezug auf Afghanistan hat es in den letzten zwölf Monaten
gegeben (bitte mit Datum und Inhalt auflisten), und unter welchen
Bedingungen wird jungen, gesunden Männern aus Afghanistan Abschiebungsschutz
verwehrt, wie sind hierzu die internen Vorgaben im BAMF (bitte so
konkret wie möglich darlegen; den Fragestellenden liegt eine Ablehnung des
BAMF von Ende März 2023 in dem Fall eines jungen, gesunden Mannes
mit guter Ausbildung vor, dem unterstellt wird, dass er „sich auf dem
umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt […] behaupten“ könne)?
9. Teilt die Bundesregierung die Besorgnis der Fragestellenden in Bezug auf
Entscheidungen des BAMF zu Asylsuchenden aus der Türkei, wenn
a) berichtet wird (vgl. z. B. https://www.nd-aktuell.de/artikel/1174619.abs
chiebung-kurden-in-der-tuerkei-bundesamt-nimmt-folter-in-kauf.html),
dass eine erlittene bzw. drohende Folter eines politisch aktiven Kurden
in der Türkei vom BAMF als unbeachtlich eingestuft worden sein soll
mit der Begründung, dass „nicht ersichtlich“ sei, „dass diese Folter
aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ erfolgt sei,
sondern „tatsächlich der Terrorbekämpfung“ diene, so die Darstellung im
genannten Zeitungsartikel – entspricht diese Darstellung nach Kenntnis
oder Ermittlungen der Bundesregierung der Wahrheit, und wenn ja,
hält die Bundesregierung ein solches Vorgehen und eine solche
Begründung des BAMF für rechtlich zulässig (bitte begründen; wenn
nein, was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Fall, und wurde in
dem konkreten Fall zumindest Abschiebungsschutz gewährt, wenn
nein, warum nicht), und
b) berichtet wird (https://www.nds-fluerat.org/55963/aktuelles/guelen-ver
folgung-in-der-tuerkei-wird-vom-bamf-immer-wieder-verkannt/#com
ments), dass es „systematische Probleme bei der Entscheidungspraxis“
des BAMF in Bezug auf Gülen-Anhängerinnen und Gülen-Anhänger
aus der Türkei gebe, weil nicht berücksichtigt werde, dass es bei der
Strafverfolgung gegen Gülen-Anhängerinnen und Gülen-Anhänger, die
pauschal unter Terrorismusverdacht gestellt würden, einen sog.
Politmalus gebe, der aufgrund der politisierten und unfairen Strafverfahren
zu einer Flüchtlingsanerkennung führen müsse, während das BAMF
von letztlich rechtsstaatlich funktionierenden Strafverfahren auch bei
der sog. Terrorismusbekämpfung in der Türkei ausgehe (bitte
Ausführungen zur diesbezüglichen Einschätzung und Praxis des BAMF
machen und darstellen, wie die Bundesregierung dies bewertet) – und
welche Einschätzung hat das Auswärtige Amt dazu, ob bei
Strafverfahren in der Türkei gegen Gülen-Anhängerinnen und Gülen-Anhänger
bzw. kurdische Aktivistinnen und Aktivisten (bitte differenzieren) von
fairen und rechtsstaatlichen Verfahren auszugehen ist, insbesondere
wenn es um den Vorwurf des „Terrorismus“ oder Ähnliches geht?
10. Wie viele Ablehnungen und wie viele Abschiebungsandrohungen des
BAMF gab es im ersten Halbjahr 2023 gegenüber unbegleiteten
Minderjährigen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum gegenüber
unbegleiteten Minderjährigen keine Abschiebungsandrohung trotz Ablehnung
des Asylantrags erlassen, weil im Herkunftsland keine geeigneten
Aufnahmemöglichkeiten zur Verfügung standen (bitte ebenfalls nach den zehn
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
11. Wie wurde bzw. wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
vom 15. Februar 2023 in der Rechtssache C-484/22, wonach das
Kindeswohl und die familiären Bindungen von Minderjährigen vor dem Erlass
einer Rückkehrentscheidung berücksichtigt werden müssen, durch das
BAMF umgesetzt (bitte so konkret wie möglich darlegen), und welche
Maßnahmen hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat
gegebenenfalls ergriffen oder geplant, um gegenüber den Bundesländern bzw.
Ausländerbehörden für eine Umsetzung des genannten EuGH-Urteils zu
sorgen (bitte darlegen und gegebenenfalls begründen, falls dies nicht
geschehen oder nicht beabsichtigt ist)?
12. Wie viele Asylsuchende wurden im ersten Halbjahr 2023 registriert (bitte
nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den
jeweiligen Monaten gegenüberstellen), wie groß war die Zahl der
Asylsuchenden, die noch keinen Asylantrag stellen konnten, zum 30. Juni 2023
(bitte auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern auflisten), und inwieweit konnten Zeitverzögerungen bei der
Asylantragstellung durch die eingeleiteten Maßnahmen inzwischen reduziert
werden (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagdrucksache 20/5709; bitte
ausführen)?
13. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im ersten
Halbjahr 2023 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise,
Sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF
hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
14. In wie vielen Fällen wurden im ersten Halbjahr 2023 bzw. seit dem
16. Februar 2023 (hilfsweise: seit März 2023) mobile Datenträger von
Asylsuchenden ausgelesen und wurde ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte
auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten)?
a) Zu welchem Anteil verfügten in diesen Zeiträumen Asylsuchende,
deren Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht
hinreichend sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile
Datenträgergeräte, zu welchem Anteil konnten diese technisch
ausgelesen werden, und in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung
erst nach behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen
den Willen der Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)?
b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Datenauslesung in diesen
Zeiträumen erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser
für das Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in
wie vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender
Prüfung durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine
Ablehnung (bitte so differenziert wie möglich und in absoluten und relativen
Zahlen antworten)?
c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der
Datenauslesung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt
oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu
ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen
bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und in absoluten und relativen
Zahlen darstellen)?
d) Welche gesetzgeberischen oder untergesetzlichen Maßnahmen wurden
bislang ergriffen bzw. sind gegebenenfalls noch geplant zur Umsetzung
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2023
(BVerwG, 1 C 19.21), mit dem die Praxis des BAMF zur Auslesung
von Datenträgern Asylsuchender in einem Einzelfall für rechtswidrig
erklärt wurde (bitte so konkret wie möglich ausführen)?
15. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2023 nach § 14a
Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder
eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten
Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von
Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der
Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben),
und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten)
Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
16. Wie viele der Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2023 waren sogenannte
Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder
Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
17. Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im
ersten Halbjahr 2023 (bitte nach den verschiedenen Schutzstatus, nach
Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Dublin-Entscheidung,
sonstiger Verfahrenserledigung und wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
18. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im ersten Halbjahr 2023 an
welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von
ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und wie viele von ihnen
wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
19. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2023 als „offensichtlich
unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur
Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
20. Wie viele sog. Flughafenverfahren wurden im ersten Halbjahr 2023 an
welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte
auch Angaben zum Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten
Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)?
In wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als
offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der
gerichtlichen Überprüfung (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern
aufschlüsseln)?
21. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das
Gesamtjahr 2022 bzw. für das bisherige Jahr 2023 (bitte jeweils in der
Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache
20/432 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in
Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung;
neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte
in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu
Marokko, Tunesien, Algerien, Georgien, Moldawien, Belarus, Ukraine,
Russische Föderation und Türkei machen – aus Gründen der
Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind
Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?
a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung
anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder
Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf einen
Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im
Gesamtjahr 2022 bzw. im bisherigen Jahr 2023 mit welchem Ergebnis
entschieden (bitte nach Bundesländern und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind
ausreichend)?
b) Wie waren die gerichtlichen Entscheidungen zu Aufstockungsklagen
(Gewährung von Flüchtlingsschutz statt subsidiärem Schutz) von
männlichen syrischen Asylsuchenden im Alter zwischen 18 und 42 Jahren in
den Jahren 2021, 2022 und im bisherigen Jahr 2023, und wie viele
solcher Aufstockungsklagen von männlichen syrischen Asylsuchenden im
Alter zwischen 18 und 42 Jahren waren zuletzt noch bei den Gerichten
anhängig (vgl. Antwort zu Frage 21 auf Bundestagdrucksache
19/27462)?
c) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Gesamtjahr
2022 bzw. im bisherigen Jahr 2023 Rechtsmittel eingelegt (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die
Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf ablehnende Bescheide
gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern
differenzieren, zusätzlich nach der Art der Ablehnung: unbegründet,
offensichtlich unbegründet, unzulässig differenzieren)?
Wie lautete die Klagequote in Bezug auf alle ablehnenden Bescheide des
BAMF für das Jahr 2022 bzw. für das bisherige Jahr 2023?
d) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich
Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten?
e) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im
Gesamtjahr 2022 bzw. im bisherigen Jahr 2023 doch noch einen
Schutzstatus, und in wie vielen Fällen basierte dies auf einer
Gerichtsentscheidung, auf einer Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines
Folgeantrags oder aus sonstigem Grunde (bitte differenzieren und
zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?
f) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im Jahr
2022 bzw. im bisherigen Jahr 2023 zu Asylsuchenden, denen bereits in
einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit
welchem Ergebnis (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten
auflisten)?
g) Wie hoch waren die Kosten, die dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge im bisherigen Jahr 2023 aufgrund verlorener Asyl-
Gerichtsverfahren entstanden sind (bitte Gesamtkosten nennen und
zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?
h) Welche Verwaltungsgerichte (VG) wiesen im Jahr 2022 bzw. im
bisherigen Jahr 2023 bei Asylklagen Aufhebungsquoten (erfolgreiche
Klagen Asylsuchender gegen das BAMF) auf, die weniger als halb so hoch
waren wie im Bundesdurchschnitt (bitte zu den Herkunftsstaaten
Afghanistan, Äthiopien, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Russische
Föderation, Somalia und Türkei jeweils alle Verwaltungsgerichte auflisten,
die dieses Kriterium erfüllen, soweit mehr als zehn Entscheidungen
zum jeweiligen Herkunftsland getroffen wurden, in jedem Fall jedoch
alle Entscheidungen des VG Gera berücksichtigen, und entsprechende
absolute und relative Zahlenangaben zu den Verfahrensausgängen
machen)?
Gibt es entsprechende statistische Angaben auch zu einzelnen
Kammern der Gerichte (die gleichlautende Frage 17i wurde auf
Bundestagsdrucksache 20/5709 nicht beantwortet), und wenn ja, wie lauten
entsprechend differenzierte Zahlenangaben für die Jahre 2020, 2021, 2022
bzw. das bisherige Jahr 2023 für die Asylkammern des VG Gera?
i) Wie waren die Aufhebungsquoten des VG Gera im Vergleich zum
Durchschnittswert aller Verwaltungsgerichte für die Herkunftsländer
Eritrea, Äthiopien, Nigeria, Libyen, Mali, Sierra Leone, Guinea,
Somalia, Marokko, Algerien, Senegal und Elfenbeinküste in absoluten und
relativen Zahlen in den letzten 15 Jahren (bitte jeweils nach Jahren
auflisten)?
j) Wie waren die Erfolgsquoten im Eilrechtsschutzverfahren gegen
Dublin-Bescheide des BAMF beim VG Gera im Vergleich zum
Durchschnittswert aller Verwaltungsgerichte in Bezug auf die Mitgliedstaaten
Italien, Malta und Griechenland in absoluten und relativen Zahlen in
den letzten 15 Jahren (bitte jeweils nach Jahren auflisten)?
k) Welche Erklärung oder Einschätzung hat die Bundesregierung bzw. hat
das BAMF dazu, dass nach Wahrnehmung der Fragestellenden (vgl.
Antwort zu Frage 17i auf Bundestagsdrucksache 20/5709)
überdurchschnittlich viele bayerische Verwaltungsgerichte mit
unterdurchschnittlichen Aufhebungsquoten auffallen (zum Herkunftsland Afghanistan
beispielsweise lagen die vier Verwaltungsgerichte mit den – mit
Abstand – niedrigsten Aufhebungsquoten alle in Bayern; die
Aufhebungsquoten der Verwaltungsgerichte in Bayern lagen in den Jahren 2020,
2021 und 2022 zudem in der Regel [Ausnahme: Herkunftsland
Äthiopien] und zum Teil deutlich unter dem Bundesdurchschnitt, siehe ebd.,
Antwort zu Frage 17j; bitte ausführen)?
l) Wie waren die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und die
jeweiligen Aufhebungsquoten bei Asylklagen in Bezug auf die
Herkunftsstaaten Afghanistan, Äthiopien, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Russische
Föderation, Somalia und Türkei im Gesamtjahr 2022 bzw. im
bisherigen Jahr 2023, nach Bundesländern differenziert?
22. Wie viele Asylanhörungen gab es im ersten Halbjahr 2023 (bitte nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
23. Wie viele Amtshilfeersuchen in Form von Anfragen in Asyl- und
Rückführungsangelegenheiten hat das BAMF in den Jahren 2019, 2020, 2021,
2022 und im bisherigen Jahr 2023 an das Auswärtige Amt gestellt (bitte
nach Jahren und den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?
a) Wie viele Amtshilfeersuchen in Form von Anfragen in Asyl- und
Rückführungsangelegenheiten haben die Verwaltungsgerichte in den
Jahren 2019, 2020, 2021 2022 und im bisherigen Jahr 2023 an das
Auswärtige Amt gestellt (bitte nach Jahren und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern aufschlüsseln)?
b) Wie ist die derzeitige Praxis des BAMF bzw. der Gerichte in Bezug auf
die Türkei zur Überprüfung von Angaben in Asyl- und
Rückführungsangelegenheiten (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/16825 und 19/31392;
bitte ausführen)?
24. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina im ersten Halbjahr 2023 gestellt (bitte jeweils auch
den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden
diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden?
25. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation,
Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben
zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-Verfahren,
Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen; bitte wie in der Antwort zu
Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/5709 angeben)?
26. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im ersten
Halbjahr 2023 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung
erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und in wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum ein Schutzstatus an
Asylsuchende mit einem Wiedereinreiseverbot erteilt (bitte nach Status
und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
27. In wie vielen Fällen wurde das BAMF im ersten Halbjahr 2023 bei der
Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2
AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer mit
welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
28. Welche Angaben für das erste Halbjahr 2023 lassen sich zu überprüften
(vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter
Dokumente Asylsuchender machen (bitte zum Vergleich auch die Anzahl
der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten
Hauptherkunftsländern differenzieren)?
29. Welche Mittel in welcher Höhe wurden an wie viele Asylsuchende oder
abgelehnte Asylsuchende (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Zielländern differenzieren) nach dem „StarthilfePlus“-Programm im ersten
Halbjahr 2023 ausgezahlt?
30. Welche Projekte werden in Deutschland aktuell mit Mitteln aus dem Asyl-,
Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) gefördert (bitte nach
Bundesländern auflisten)?
Berlin, den 17. Juli 2023
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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