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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Beschluss der EU-Innenministerinnen und EU-Innenminister zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

04.10.2023

Aktualisiert

15.02.2024

BT20/791102.08.2023

Beschluss der EU-Innenministerinnen und EU-Innenminister zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit- Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE. Beschluss der EU-Innenministerinnen und EU-Innenminister zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser sprach nach dem Beschluss des Rats der Justiz- und Innenministerinnen und Justiz- und Innenminister der EU (JI-Rat) vom 8. Juni 2023 zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) von einem „historischen Erfolg“ (twitter.com/Nanc yFaeser/status/1666882730015981588?lang=de). Nichtregierungsorganisationen wie Pro Asyl kritisierten die Einigung hingegen als „Ausverkauf der Menschenrechte“ und „Aushebelung des Flüchtlingsschutzes“ (www.proasy l.de/news/ausverkauf-der-menschenrechte-deutschland-stimmt-fuer-aushebelun g-des-fluechtlingsschutzes/), auch aus der Wissenschaft gab es Kritik an einer damit verbundenen Erosion europäischer Grundprinzipien (fluchtforschung.net/ blogbeitraege/das-gegenteil-eines-durchbruchs-analyse-und-kritik-der-wichtigst en-aspekte-des-ratsbeschlusses-zur-asylrechtsreform/?s=09). Die vereinbarten „Grenzverfahren“ bedeuten, dass Menschen, die um Schutz nachsuchen, auch Kinder, über Monate hinweg in haftähnlichen Lagern an den EU-Außengrenzen festgehalten und einem Schnellverfahren unterzogen werden können. Faire Asylprüfungen und eine menschenwürdige Unterbringung wird es unter diesen Bedingungen an den Außengrenzen nach Einschätzung von Fachleuten nicht geben (vgl. z. B. Robert Nestler unter Bezugnahme auf die EU-Grundrechteagentur: www.tagesspiegel.de/internationales/zum-weltfluchlti ngstag-an-dieser-asylreform-wird-europa-scheitern-10005739.html?s=09). Das zeigen auch die Erfahrungen mit EU-finanzierten, geschlossenen Lagern auf den griechischen Ägäis-Inseln: Felix Braunsdorf von „Ärzte ohne Grenzen“ berichtete in einer Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, dass ihm aufgrund seiner Erfahrungen mit diesen Lagern die Vorstellungskraft fehle, wie dort rechtskonforme Asylverfahren durchgeführt werden könnten. Menschen würden „durch diese Bürokratiemonster“ krank, psychische Probleme würden verstärkt und es gebe viele Suizidversuche von „Insassen“, selbst bei Kindern, sogar Sechsjährigen (Wortprotokoll der 33. Sitzung des Innenausschusses vom 27. März 2023, S. 8 f.). Mit der ebenfalls vom JI-Rat beschlossenen Ausweitung der sicheren Drittstaaten-Regelung soll versucht werden, Asylverfahren aus der EU auszulagern und die Verantwortung der Asylprüfung und Asylgewährung Nicht-EU- Staaten aufzubürden (vgl. verfassungsblog.de/grenzwertige-grenzverfahren/? s=09). Deutscher Bundestag Drucksache 20/7911 20. Wahlperiode 02.08.2023 Am 26. April 2023 hatte die Bundesregierung sich auf gemeinsame Standpunkte für die weiteren Verhandlungen zum GEAS verständigt (www.faz.net/aktuel l/politik/inland/eu-asylreform-ampel-einig-ueber-restriktiven-kurs-1885363 4.html). Nach Auffassung der Fragestellenden kam diese Verständigung zu spät, um noch wirksam in die zu diesem Zeitpunkt bereits kurz vor dem Abschluss stehenden Verhandlungen eingreifen zu können. Die zentralen Punkte der Einigung (Zustimmung zu verpflichtenden Grenzverfahren, Reduzierung sogenannter Sekundärmigration, Einführung eines verlässlichen Solidaritätsmechanismus, vgl. www.proasyl.de/pressemitteilung/pro-asyl-alarmiert-bundesreg ierung-stimmt-de-facto-haftlagern-und-aushebelung-des-fluechtlingsschutzes-a n-den-eu-grenzen-zu/, www.nds-fluerat.org/56053/aktuelles/56053/) lassen nach Auffassung der Fragestellenden darauf schließen, dass die Bundesregierung vor allem daran interessiert war, überhaupt ein Ergebnis zum GEAS zu erzielen, denn sie zeichneten sich als mögliche Mehrheitspositionen im JI-Rat bereits ab. Die aus Sicht der Fragestellenden (vergleichsweise) positiven Aspekte der Einigung lassen sich aus ihrer Sicht hingegen kaum in dem Verhandlungsergebnis auf EU-Ebene wiederfinden. Dennoch verteidigten auch die Bundesministerin des Auswärtigen Annalena Baerbock und der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck sowie der grüne Co- Parteichef Omid Nouripour die umstrittene Zustimmung Deutschlands zur GEAS-Reform (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/gruene-eu-asylrechts-r eform-100.html). Wichtige Vereinbarungen des Koalitionsvertrages zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zur EU-Asylpolitik (bessere Standards in Asylverfahren, Beendigung des Leids an den Außengrenzen, stets inhaltliche Asylprüfungen in der EU) spielten für die Verhandlungen der Bundesregierung zum GEAS nach Einschätzung der Fragestellenden keine Rolle. Der JI-Ratsbeschluss wurde nach Einschätzung der Fragestellenden von Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung mit fehlerhaften Darstellungen des Verhandlungsergebnisses gerechtfertigt. So erklärte Bundesinnenministerin Nancy Faeser im TV-Interview: „In diese Außengrenzverfahren kommen ja nur diejenigen, die eine sehr geringe Aussicht darauf haben, bei uns zu bleiben. Alle anderen kommen durch. Das betrifft keine syrische oder afghanische Familie, die kommen wie bisher auch ganz normal zu uns“ (www.tagesschau.de/i nland/innenpolitik/fluechtlingspolitik-ampel-regierung-100.html). Und Bundesaußenministerin Annalena Baerbock behauptete in einem Schreiben vom 8. Juni 2023 an die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: „Für Geflüchtete mit einer hohen Schutzquote hingegen, die an der Außengrenze ankommen – also Syrer, Afghanen, Iraker – gelten diese Grenzverfahren also nicht!“ (vgl. img.we lt.de/bin/Brief%20von%20Baerbock_bn-245772292.pdf). Nach Artikel 41 Absatz 1 der geplanten Asylverfahrensverordnung (AsylVerf- VO-E, Ratsdokument 10444/23) kann ein Grenzverfahren jedoch auch zur „Anwendung von Artikel 36“ erfolgen, und Artikel 36 Absatz 1a Buchstabe b AsylVerf-VO-E regelt, dass ein Asylgesuch als „unzulässig“ abgewiesen werden kann, wenn auf einen „sicheren Drittstaat“ verwiesen werden soll. Artikel 41a AsylVerf-VO-E stellt klar, dass in einem Grenzverfahren über die Unzulässigkeit eines Antrags nach Artikel 36 entschieden werden kann, die „Anwendung des Grenzverfahrens“ kann bei einer sehr wahrscheinlichen Rückkehr in einen „sicheren Drittstaat“ demnach sogar „vorrangig“ erfolgen. Da die Anwendung der Drittstaatenregelung nicht von der Schutzbedürftigkeit der Betroffenen oder von allgemeinen Schutzquoten abhängt, können somit auch syrische, afghanische oder irakische Flüchtlingsfamilien ins Grenzverfahren kommen, dies wird ausdrücklich in Erwägungsgrund 40b des Verordnungsentwurfs klargestellt – und so ist es bereits Praxis auf den griechischen Inseln (seit Sommer 2021 gilt die Türkei dort für alle Asylsuchenden aus Afghanistan, Syrien, Somalia, Pakistan und Bangladesch pauschal als „sicher“, vgl. www.pr oasyl.de/news/das-ende-von-fluechtlingsschutz-in-europa-die-gefahr-von-siche ren-drittstaaten/), obwohl eine solche Praxis nach Auffassung der Fragestellenden gegen geltendes EU-Recht verstößt. Der Vize-Fraktionsvorsitzende der SPD, Dirk Wiese, behauptete im Deutschen Bundestag mit Blick auf den JI-Ratsbeschluss (Plenarprotokoll 20/109, S. 13201): „Es ist weiter geregelt, dass die Drittstaatenregelung nur da Anwendung findet, wo die Genfer Flüchtlingskonvention gilt.“ Auch das ist nach Auffassung der Fragestellenden nicht mit dem beschlossenen Rechtstext vereinbar: Denn nach Artikel 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E muss die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zur Annahme eines „wirksamen Schutzes“ im Rahmen des Konzepts sicherer Drittstaaten gerade nicht gelten – im Unterschied zur jetzt noch maßgeblichen Asylverfahrens-Richtlinie 2013/32/EU (Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a), die zudem eine Geltung der GFK ohne geografischen Vorbehalt verlangt (was z. B. auf die Türkei nicht zutrifft). Nach Artikel 43a Absatz 1 AsylVerf-VO-E soll künftig auch diese Forderung nach einer uneingeschränkten Geltung der GFK wegfallen, nach Artikel 45 Absatz 1a AsylVerf- VO-E soll zudem ein Drittstaat auch „unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicherer Drittstaat“ eingestuft werden können. Diese Verschärfungen der Drittstaatenregelung wurden nach Informationen der Fragestellenden von der Bundesregierung mitgetragen, allerdings wollte sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass wenn die GFK in einem Drittstaat nicht gilt, wenigstens Mindeststandards gelten sollen, die im Großen und Ganzen dem Standard der GFK entsprechen. Für die Annahme eines „wirksamen Schutzes“ in einem „sicheren Drittstaat“ soll nach Artikel 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E künftig genügen, wenn Betroffene in diesem Staat „verbleiben“ können (ein rechtmäßiger Aufenthalt ist also nicht erforderlich), wenn „ausreichende Existenzmittel“ zur Sicherung eines „angemessenen Lebensstandards“ „zugänglich“ sind, wenn eine „medizinische Notfallversorgung und unbedingt erforderliche Behandlungen von Krankheiten gewährt“ werden und ein „Zugang zu Grundschulbildung“ besteht (weiterführende Schulen, Ausbildung, Studium sind hiervon also nicht umfasst; das völkerrechtlich verbindliche Refoulement-Verbot der GFK bzw. Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) muss in einem sicheren Drittstaat gelten, vgl. Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a bis c AsylVerf-VO-E). Die GFK regelt hingegen umfangreiche weitergehende Rechte von anerkannten Flüchtlingen, etwa ein Recht auf Freizügigkeit, auf Personal- und Reiseausweise, auf Straffreiheit bei unerlaubter Einreise, und es gibt Bestimmungen zur Vereinigungsfreiheit, selbständigen Tätigkeit, zu Arbeits- und Sozialrechten und Rechten im „Wohnungswesen“ usw. All diese Rechte werden von der EU abgewiesene Schutzsuchende in vermeintlich „sicheren Drittstaaten“ künftig nicht mehr geltend machen können, damit wird die GFK nach Auffassung der Fragestellenden dramatisch ausgehöhlt. Die Aussage von Bundesinnenministerin Nancy Faeser, nur Asylsuchende mit einer „sehr geringen Aussicht“ bleiben zu können, wären vom Grenzverfahren betroffen (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/fluechtlingspolitik-ampel-re gierung-100.html), ist nach Auffassung der Fragestellenden auch noch in einer anderen Hinsicht zu hinterfragen. Eine bis zu 20-prozentige Anerkennungschance, die für die Zuweisung ins „Grenzverfahren“ maßgeblich ist (vgl. Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe i AsylVerf-VO-E), kann nach ihrer Auffassung angesichts des individuell zu prüfenden Asylrechts nicht als „sehr gering“ bezeichnet werden (die Bundesregierung wollte sich auf eine Absenkung dieser Quote auf 15 Prozent bzw. bei Überlastung auf 5 Prozent einsetzen, www.fa z.net/aktuell/politik/inland/eu-asylreform-ampel-einig-ueber-restriktiven-kurs-1 8 8 5 3 6 3 4 .html). Es kommt hinzu, dass bei der Berechnung dieser 20- prozentigen Schutzquote nur internationale Schutzstatus gezählt werden (vgl. ebd.), d. h., dass nationaler Abschiebungs- oder humanitärer Schutz unberücksichtigt bleiben. Das könnte dazu führen, dass z. B. Schutzsuchende aus Venezuela künftig zwingend ins Grenzverfahren müssen, obwohl sie im Jahr 2022 EU-weit zu 75 Prozent einen Schutzstatus erhielten („Asylum decisions up by 40 % in 2022“, EUROSTAT, 27. April 2023), denn die Schutzquote zu Venezuela ohne internationale Schutzstatus lag im selben Jahr bei nur 3,81 Prozent (Plenarprotokoll 20/111, Antwort zu Frage 24, S. 13619). Auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) wurden nach Auffassung der Fragestellenden ebenfalls zumindest fragwürdige Ausführungen zu den auf dem JI-Rat beschlossenen Regelungen gemacht (www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/asyl-fluechtlingsschutz/asylsystem-g eas.html). So heißt es dort, dass Grenzverfahren „nicht mit Haft gleichgesetzt werden“ könnten, da „die Ausreise in Drittstaaten […] weiterhin möglich“ bleibe. Dabei hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit Urteil vom 14. Mai 2020 (C-924 und 925/19 PPU) ungarische Transitlager als rechtswidrige Haft eingestuft, weil Betroffene dort gezwungen würden, isoliert von der Bevölkerung in einem eingegrenzten Bereich zu bleiben, und dabei den Verweis auf eine „freiwillige“ Ausreise als unzumutbar zurückgewiesen, weil die Betroffenen damit „jegliche Aussicht auf Anerkennung als Flüchtling“ verlieren würden. Dies ist nach Auffassung der Fragestellenden auf die geplanten Grenzverfahren übertragbar. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie werden die Äußerungen von Bundesinnenministerin Nancy Faeser und Bundesaußenministerin Annalena Baerbock, Schutzsuchende mit hohen Schutzquoten bzw. aus Syrien oder Afghanistan (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) seien vom geplanten Grenzverfahren nicht betroffen, in Auseinandersetzung mit dem in der Vorbemerkung der Fragestellenden dargelegten Gesetzestext begründet (vgl. auch: www.tagesschau.de/faktenf inder/eu-asylplaene-102.html; bitte so genau wie möglich antworten)? a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass nach Artikel 41 Absatz 1 AsylVerf-VO-E ein Grenzverfahren zur Prüfung von Asylgesuchen als unzulässig im Rahmen der sichere Drittstaatenregelung eingeleitet werden kann und dass dies auch bei Asylsuchenden mit einer hohen Anerkennungschance, z. B. aus Syrien, Afghanistan oder dem Irak, erfolgen kann (wenn nein, bitte genau begründen)? b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass die Äußerungen der Bundesinnen- bzw. Bundesaußenministerin falsch sind, wonach „Außengrenzverfahren […] keine syrische oder afghanische Familie“ betreffen würden bzw. wonach „Grenzverfahren“ nicht „für Geflüchtete mit einer hohen Schutzquote“ („Syrer, Afghanen, Iraker“) gelten würden, und wenn nein, bitte genau anhand des Rechtstextes begründen, wenn ja, welche Schlussfolgerungen ziehen die beiden Bundesministerinnen (bitte differenzieren) hieraus jeweils (bitte so genau wie möglich darlegen)? c) Wie ist es zu den Äußerungen der beiden Bundesministerinnen (bitte differenzieren) jeweils gekommen, und haben sie ihre jeweils eigenen Rechtsauffassungen geäußert (bitte differenzieren) oder haben sie sich auf Zuarbeiten ihres jeweiligen Bundesministeriums oder des Bundesinnenministeriums oder auf andere Einschätzungen (welche?, von wem?) verlassen (bitte differenzieren und genau darlegen)? Wer hat gegebenenfalls die von den Bundesministerinnen vertretene Rechtsauffassung erarbeitet bzw. zu verantworten (bitte differenzieren und so genau wie möglich darlegen, gegebenenfalls keine Namen von Mitarbeitenden, aber zumindest maßgebliche Abteilungen bzw. Stellen in den Bundesministerien nennen und darlegen, wer dies politisch bzw. fachlich zu verantworten hat)? d) Wie bewertet die Bundesregierung den JI-Ratsbeschluss vom 8. Juni 2023 gegebenenfalls nachträglich, falls sich eine nach Auffassung der Fragestellenden zentrale Behauptung zur Rechtfertigung der Zustimmung der Bundesregierung zu diesem Beschluss – Geflüchtete mit hohen Anerkennungschancen würden angeblich nicht ins Grenzverfahren kommen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) – als unzutreffend erweisen sollte (siehe oben; bitte begründen)? e) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls für die weiteren Verhandlungen zum GEAS, falls sich eine zentrale Behauptung zur Rechtfertigung der Zustimmung der Bundesregierung zu diesem Beschluss – Geflüchtete mit hohen Anerkennungschancen würden angeblich nicht ins Grenzverfahren kommen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) – als unzutreffend erweisen sollte (siehe oben; bitte begründen)?  2. Welche (auch ungefähren oder vorläufigen) Einschätzungen hat die Bundesregierung dazu, in welchem Umfang Schutzsuchende mit (minderjährigen) Kindern vom Grenzverfahren betroffen sein könnten, vor dem Hintergrund, dass Bundesinnenministerin Nancy Faeser in der 43. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zu Tagesordnungspunkt 1 erklärte, dass es unter Asylsuchenden mit sehr geringer Anerkennungschance nur wenige Familien gebe, was das Bundesministerium gerade versuche zu erheben (bitte so differenziert wie möglich angeben)? Welche (auch ungefähren oder vorläufigen) Einschätzungen hat die Bundesregierung dazu, wie viele Familien mit (minderjährigen) Kindern es unter allen Asylsuchenden in der EU gibt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und gegebenenfalls auch nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  3. Wie wird die vom Bundesinnenministerium vertretene Auffassung, dass Außengrenzverfahren und das damit einhergehende Prinzip der Nichteinreise „nicht mit Haft gleichgesetzt werden“ könnten, weil „die Ausreise in Drittstaaten […] weiterhin möglich“ bleibe (www.bmi.bund.de/DE/theme n/migration/asyl-fluechtlingsschutz/asylsystem-geas.html), begründet in Auseinandersetzung mit dem Urteil der Großen Kammer des EuGH vom 14. Mai 2020 (C-924 und C-925/19 PPU), wonach die Verpflichtung, sich in einer Transitzone aufzuhalten, einer Freiheitsentziehung gleichkommt, wobei der EuGH ausdrücklich dem Argument widersprach, die Betroffenen könnten die Einrichtungen „freiwillig“ verlassen (in Drittstaaten), weil sie damit „jegliche Aussicht auf Anerkennung als Flüchtling“ verlieren würden (bitte so genau wie möglich und in Auseinandersetzung mit dem genannten EuGH-Urteil begründen)? a) Hat die Bundesregierung, hat das BMI, hat das Bundesjustiz- oder ein anderes Bundesministerium oder hat eine andere Stelle (Migrationsbeauftragte usw.) juristisch prüfen lassen, ob die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen bei bis zu dreimonatigen Grenzverfahren, bei denen die Mitgliedstaaten „alle geeigneten Maßnahmen“ ergreifen müssen, „um die unerlaubte Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern“ (vgl. Artikel 41 Absatz 2 AsylVerf-VO-E), einer (zulässigen bzw. unzulässigen) Freiheitsentziehung nach EU-Recht gleichkommen, wenn ja, durch wen, wann, und mit welchem Ergebnis (bitte so genau wie möglich darlegen), und wenn nein, warum nicht, wer hat das gegebenenfalls entschieden, und warum wurde diese Frage angesichts des oben benannten EuGH- Urteils gegebenenfalls nicht für klärungsbedürftig gehalten (bitte so genau wie möglich darlegen)? b) Wurde die Frage, ob die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen bei bis zu dreimonatigen Grenzverfahren, bei denen die Mitgliedstaaten „alle geeigneten Maßnahmen“ ergreifen müssen, „um die unerlaubte Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern“ (vgl. Artikel 41 Absatz 2 AsylVerf- VO-E), einer (zulässigen bzw. unzulässigen) Freiheitsentziehung nach EU-Recht gleichkommen, in den entsprechenden EU-Ratsgremien aufgeworfen oder diskutiert oder eine entsprechende juristische Prüfung in Auftrag gegeben, etwa auch durch die EU-Kommission? Wenn ja, wann, und durch wen, und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis (bitte so genau wie möglich darlegen), und wenn nein, warum wurde diese Frage nach Auffassung der Bundesregierung in den maßgeblichen EU-Gremien gegebenenfalls nicht diskutiert und gegebenenfalls auch nicht von der Bundesregierung thematisiert, obwohl dies nach Auffassung der Fragestellenden eine auf der Hand liegende, klärungsbedürftige und wichtige Frage ist (bitte darlegen)? Hätte gegebenenfalls die EU-Kommission nach Auffassung der Bundesregierung diese Frage klären müssen (bitte begründen)? c) Wird die Bundesregierung diese Frage gegebenenfalls jetzt noch juristisch prüfen lassen, auch um in den künftigen Verhandlungen zum GEAS dies berücksichtigend verhandeln zu können, wenn ja, durch wen, wenn nein, warum nicht? d) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass ein Urteil des EuGH zu der Frage, ob freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Zusammenhang mit Grenzverfahren einer Freiheitsentziehung im Sinne des EU-Rechts gleichkommen (siehe oben), vorrangig zu beachten ist gegenüber z. B. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Freiheitsentziehung bei Asyl-Flughafenverfahren nach deutschem Recht (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/ Entscheidungen/DE/1996/05/rs19960514_2bvr151693.html; wenn nein, bitte begründen)? Wird das BMI weiterhin behaupten, Grenzverfahren könnten nicht mit Haft gleichgesetzt werden, weil eine Ausreise in Drittstaaten möglich bleibe (siehe oben), auch wenn diese nach Auffassung der Fragestellenden aus dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts entnommene Argumentation angesichts der anders lautenden Rechtsprechung des EuGH nach Auffassung der Fragestellenden nicht aufrechtzuerhalten ist (bitte genau begründen)? e) Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Aussage, dass die räumlichen Beschränkungen der geplanten bis zu dreimonatigen Grenzverfahren, bei denen die unerlaubte Einreise in die EU verhindert werden soll, zumindest als „haftähnlich“ bezeichnet werden müssen, auch vor dem Hintergrund, dass der frühere stellvertretende FRONTEX-Exekutivdirektor Gil Arias die Einrichtungen für Grenzverfahren als „de facto prisons“ bezeichnete und dazu erklärte: „You arrive to apply for asylum and the first thing they do ist imprison you“ (vgl. www.spiegel.de/international/europe/europe-s-new-asylum-polic y-the-first-thing-they-do-is-imprison-you-a-d7396d76-f53f-4d81-8f71- 82c759c6e27d?sara_ref=re-so-app-sh&s=09; Position bitte begründen)? f) Welche Rolle spielt es für die rechtliche Bewertung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit von Haft oder haftähnlichen oder freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, dass diese Maßnahmen bei den geplanten Grenzverfahren bis zu drei Monate andauern können (unter Umständen sogar bis zu sechs Monate, wenn sich ein dreimonatiges Rückkehrverfahren unter ähnlichen Bedingungen anschließen sollte), während vergleichbare Beschränkungen bei Asyl- Flughafenverfahren nach deutschem Recht nur für bis zu 19 Tage zulässig sind (www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/Sonder verfahren/Flughafenverfahren/flughafenverfahren-node.html; bitte begründen)? g) Unter welchen Umständen wird nach Auffassung der Bundesregierung nach den Bestimmungen der EU-Aufnahmerichtlinie (nach dem Stand der derzeitigen Verhandlungen) eine Inhaftierung von Asylsuchenden im Grenzverfahren möglich sein (bitte auflisten), und teilt sie die Besorgnis der Fragestellenden, dass insbesondere der geplante Artikel 8 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe d dieser Richtline (im Entwurf: Haft bei Entscheidung über das Recht auf Einreise im Rahmen eines Grenzverfahren; in der noch geltenden Fassung der Aufnahmerichtlinie gibt es eine ähnliche Bestimmung in Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c: im Rahmen eines Verfahrens über das Recht auf Einreise) eine umfassende Inhaftierung von Schutzsuchenden im Grenzverfahren ermöglichen könnte (wenn nein, bitte begründen)? h) Wird sich die Bundesregierung bei den weiteren Verhandlungen zum GEAS unverändert für Grenzverfahren einsetzen, auch wenn nach Auffassung der Fragestellenden viel dafürspricht, dass es sich dabei um Haft oder zumindest um haftähnliche Maßnahmen handelt, die Menschen treffen, die keine Straftat begangen haben, sondern um Schutz nachsuchen und die häufig zudem traumatisiert und besonders schutzbedürftig sind (bitte begründen und ausführen)?  4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es nicht zutrifft, dass nach dem Beschluss des JI-Rats auch künftig geregelt sein wird, dass die Drittstaatenregelung nur da Anwendung findet, wo die Genfer Flüchtlingskonvention gilt (wenn nein, bitte anhand des Rechtstextes begründen)? a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass nach Artikel 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E zur Annahme eines „wirksamen Schutzes“ im Rahmen des Konzepts sicherer Drittstaaten die GFK gerade nicht (mehr) zwingend gelten muss (bitte begründen) – im Unterschied zur jetzt noch maßgeblichen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU (Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a), die zudem eine Geltung der GFK ohne geografischen Vorbehalt fordert, was nach Artikel 43a Absatz 1 AsylVerf-VO-E künftig ebenfalls nicht mehr gelten soll (bitte gegebenenfalls gesondert begründen)? b) Hat die Bundesregierung in den GEAS-Verhandlungen die Position vertreten, dass zur Bestimmung eines sicheren Drittstaats dort auch künftig weiterhin die GFK gelten muss (wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht)? Hat die Bundesregierung in den Verhandlungen versucht zu verhindern, dass, sofern auf die Geltung der GFK zur Bestimmung sicherer Drittstaaten abgestellt wird, die Einstufung auch unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicherer Drittstaat vorgenommen werden kann (wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht)? c) Welche Konsequenzen hat es für die weiteren Verhandlungen der Bundesregierung zum GEAS, dass ein führender Vertreter der Regierungsfraktion SPD (Dirk Wiese, siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) im Deutschen Bundestag nach Auffassung der Fragestellenden fälschlich die Auffassung vertreten hat, dass nach dem von der Bundesregierung mitgetragenen JI-Ratsbeschuss in sicheren Drittstaaten künftig weiterhin die GFK gelten müsse – was er offenbar sagte, um den Beschluss zu verteidigen (vgl. Plenarprotokoll 20/109, S. 13201; bitte begründet darlegen)? d) Wollte die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass bei der Annahme eines wirksamen Schutzes in sicheren Drittstaaten Mindeststandards entsprechend den nach der GFK verbürgten Standards gelten sollen (wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht)? In welcher Weise hat sie sich hierfür eingesetzt, warum ist es der Bundesregierung nach Einschätzung der Fragestellenden nicht gelungen, diese Forderung umzusetzen, und welche Konsequenzen wird dies für die weiteren Verhandlungen haben?  5. Inwieweit ist die geplante Neuregelung, wonach sichere Drittstaaten, in die ohne inhaltliche Prüfung der Schutzbedürftigkeit zurückgewiesen werden kann, die die GFK nicht unterzeichnet haben und stattdessen nur rudimentäre Rechte gewährleisten müssen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden, vgl. Artikel 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E), nach Auffassung der Bundesregierung vereinbar mit Artikel 18 der EU-Grundrechtecharta, wonach das Recht auf Asyl „nach Maßgabe“ der GFK gewährleistet wird (bitte ausführlich begründen)?  6. Inwieweit ist die geplante Neuregelung, wonach sichere Drittstaaten, in die ohne inhaltliche Prüfung der Schutzbedürftigkeit zurückgewiesen werden kann, die die GFK nicht unterzeichnet haben und stattdessen nur rudimentäre Rechte gewährleisten müssen, nach Auffassung der Bundesregierung vereinbar mit Artikel 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach die Union eine Asylpolitik entwickelt, die „jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt“, einen angemessenen Status anbietet und Schutz vor Zurückweisung gewährleistet und wonach diese Politik mit der GFK „in Einklang stehen“ muss (bitte ausführlich begründen)?  7. Haben das Bundesinnen- oder das Bundesministerium der Justiz, der Juristische Dienst des Rates oder die EU-Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung geprüft, ob die geplante Neuregelung, wonach sichere Drittstaaten, in die ohne inhaltliche Prüfung der Schutzbedürftigkeit zurückgewiesen werden kann, die die GFK nicht unterzeichnet haben und stattdessen nur rudimentäre Rechte gewährleisten müssen, mit Artikel 18 der EU- Grundrechtecharta und bzw. oder mit Artikel 78 AEUV vereinbar ist, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht, vor dem Hintergrund, dass die Fragestellenden dies für eine zentrale Frage halten (bitte ausführlich begründen)?  8. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass die GFK weit mehr Rechte als das Refoulement-Verbot nach Artikel 33 GFK enthält (nämlich vor allem „Rechte im Asyl“, d. h. für anerkannte Flüchtlinge; bitte begründen) und dass es eine Schwächung der GFK und der Rechte von Flüchtlingen bedeutet, wenn die EU Schutzsuchende ohne inhaltliche Prüfung ihrer Schutzbedürftigkeit in Drittstaaten zurückweist, in denen sie die umfassenden Rechte der GFK unter Umständen nicht geltend machen können (bitte begründen), und wie ist das vereinbar mit der Erklärung im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien: „Wir stehen zu unserer humanitären Verantwortung und den Verpflichtungen, die sich aus dem Grundgesetz, der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Europarecht ergeben, um Geflüchtete zu schützen und Fluchtursachen zu bekämpfen“ (www.spd.de/fileadmin/D okumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, Kapitel „Integration, Migration, Flucht“; bitte begründen)?  9. Welche Rechte der GFK werden Schutzsuchende in sicheren Drittstaaten künftig – nach der geplanten und von der Bundesregierung mitbeschlossenen Neuregelung – nicht mehr geltend machen können, wenn dort lediglich die nach Artikel 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E vorgesehenen Mindestkriterien gelten (bitte auflisten)? 10. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung den nach der GFK Flüchtlingen zustehenden Rechten bei, etwa dem Recht auf freie Religionsausübung (Artikel 4), auf freien Zugang zu den Gerichten (Artikel 16), auf nichtselbständige Arbeit bzw. selbständige Tätigkeit (Artikel 17 bis 19), auf Schulbildung und Studium (Artikel 22), auf fairen Lohn und soziale Sicherheit (Artikel 24), auf Freizügigkeit (Artikel 26), auf die Ausstellung von Personal- und Reiseausweisen (Artikel 27 und 28), dem Recht, nicht wegen einer unerlaubten Einreise strafrechtlich belangt zu werden (Artikel 31), dem Recht auf Eingliederung und erleichterte Einbürgerung (Artikel 34), vor dem Hintergrund, dass all diese (und weitere) Rechte der GFK nach der Regelung des Artikels 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E, der die Bundesregierung zugestimmt hat, in „sicheren Drittstaaten“ künftig nicht gewährt werden müssen (bitte begründen)? 11. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass die von der Bundesregierung mitbeschlossene Regelung nach Artikel 43a Absatz 2 Buchstabe a AsylVerf-VO-E, wonach Betroffenen in einem sicheren Drittstaat lediglich gestattet werden muss, dort „zu verbleiben“, bedeuten kann, dass den Betroffenen in einem solchen „sicheren Drittstaat“ nicht einmal ein rechtmäßiger Aufenthalt gewährt werden muss, und wie bewertet und begründet die Bundesregierung diese nach Auffassung der Fragestellenden absolut unzureichende Anforderung an die aufenthaltsrechtliche Absicherung anerkannter Flüchtlinge in solchen „sicheren Drittstaaten“ (bitte ausführen und begründen)? 12. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass die von der Bundesregierung mitbeschlossene Regelung nach Artikel 43a Absatz 2 Buchstabe d AsylVerf-VO-E, wonach in einem sicheren Drittstaat lediglich ein „Zugang zu Grundschulbildung“ bestehen muss, bedeuten kann, dass den Betroffenen in einem „sicheren Drittstaat“ nicht einmal ein weiterführender Schulbesuch, geschweige denn eine Ausbildung oder ein Studium gewährt werden muss, und wie bewertet und begründet die Bundesregierung diese nach Auffassung der Fragestellenden absolut unzureichende Anforderung an „sichere Drittstaaten“? 13. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass grundsätzlich alle an den EU-Außengrenzen aufgegriffenen Asylsuchenden in ein Grenzverfahren kommen können, weil Grenzverfahren zur Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylgesuchs eingeleitet werden können (vgl. Artikel 41a Buchstabe a AsylVerf-VO) und dies insbesondere beinhalten kann, dass geprüft wird, ob die Betroffenen auf einen sicheren Drittstaat verwiesen werden können (vgl. Artikel 41 Absatz 1 AsylVerf- VO-E i. V. m. Artikel 36 Absatz 1a Buchstabe b AsylVerf-VO-E), wobei die sichere Drittstaatenregelung nicht nur dann angewandt werden kann, wenn eine Verbindung zu konkreten, auf EU- oder nationaler Ebene gelisteten Drittstaaten besteht, sondern auch dann, wenn „in Bezug auf einen bestimmten Antragsteller“ ein Staat als sicherer Drittstaat betrachtet werden kann (vgl. Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b AsylVerf-VO-E), sodass im Ergebnis die Durchführung einer Unzulässigkeitsprüfung im Grenzverfahren mit Blick auf die Drittstaatenregelung in allen nach Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 AsylVerf-VO-E vorgesehenen Fällen möglich ist (wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit dem konkreten Rechtstext begründen)? 14. Wie begründet Bundesinnenministerin Nancy Faeser ihre Auffassung, dass nur Schutzsuchende mit einer „sehr geringen“ Aussicht auf Anerkennung ins Grenzverfahren müssten (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden), vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Fragestellenden eine Anerkennungschance von bis zu 20 Prozent nicht als „sehr gering“ bezeichnet werden kann, insbesondere weil a) es um individuelle Asylprüfungen geht und deshalb der Verweis auf einen allgemeinen Durchschnittswert des Vorjahres in Bezug auf konkrete Einzelfälle den Fragestellenden wenig aussagekräftig erscheint; b) bei der Berechnung der 20-Prozent-Quote weder Korrekturen durch die Gerichte noch durch die Asylbehörden berücksichtigt werden (vgl. Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe i AsylVerf-VO-E), obwohl hierdurch der Anteil gewährter Schutzstatus deutlich ansteigen kann (so haben z. B. pakistanische Schutzsuchende in Deutschland von 2019 bis zum ersten Quartal 2023 fast drei Mal so häufig einen Schutzstatus durch die Verwaltungsgerichte erhalten wie durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF –, vgl. Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 15 und 16 auf Bundestagsdrucksache 20/6942); c) bei der Berechnung der 20-Prozent-Quote nur internationale Schutzstatus berücksichtigt werden, nicht aber Abschiebungs- oder humanitärer Schutz (vgl. Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe i AsylVerf-VO-E), was dazu führen kann, dass auch Schutzsuchende mit einer sehr hohen Gesamtschutzquote künftig in ein Grenzverfahren müssen (Beispiel: für Geflüchtete aus Venezuela meldete EUROSTAT für das Jahr 2022 eine Gesamtschutzquote von 76 Prozent [„Asylum decisions up by 40 % in 2022“, Meldung vom 27. April 2023]), werden nur internationale Schutzstatus berücksichtigt, betrug die Anerkennungsquote bei Geflüchteten aus Venezuela jedoch nur 3,81 Prozent, vgl. Antwort zu Frage 24 auf Plenarprotokoll 20/111, S. 13619), und d) nach der geplanten Berechnung der 20-Prozent-Quote deshalb fast die Hälfte aller Asylsuchenden in der EU künftig in ein Grenzverfahren müssten, wenn z. B. die Zahlen von 2022 zugrunde gelegt werden (423 260 Personen, vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 44 auf Bundestagsdrucksache 20/7431; bitte differenziert antworten)? 15. Wie viele Asylerstantragstellende in der EU des Jahres 2022 bzw. des ersten Halbjahres 2023 (soweit vorliegend; bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und Angaben zu den wichtigsten 20 Herkunftsländern gesondert auflisten) kamen aus Ländern mit einer EU-weit unter 20- prozentigen Anerkennungsquote (bezogen auf das Jahr 2022, nur internationaler Schutz), und wie lauteten im Vergleich dazu die jeweiligen Gesamtschutzquoten (inklusive Abschiebungs- und humanitärem Schutz) der 20 wichtigsten Herkunftsländer im Jahr 2022 (bitte nach Ländern auflisten)? 16. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Einschätzungen dazu vor, in welchem Ausmaß in der ersten Instanz in der EU abgelehnte Asylsuchende in weiteren Instanzen, nach gerichtlicher Überprüfung und/oder durch behördliche Korrekturen, doch noch einen Schutzstatus erhielten, und wenn ja, welche (bitte mit konkreten Daten unterlegen)? 17. Hält die Bundesinnenministerin Nancy Faeser auch in Anbetracht der oben genannten Umstände an ihrer Aussage fest, nur Schutzsuchende mit „sehr geringen“ Aussichten auf Anerkennung müssten künftig ins Grenzverfahren (wenn ja, bitte begründen)? 18. Wie sollen die mit Unterstützung der Bundesregierung geplanten Grenzverfahren in der Praxis funktionieren, wenn bereits infolge der 20-Prozent- Regelung fast die Hälfte aller Asylsuchenden zwingend solche Grenzverfahren wird durchlaufen müssen (die Zahlen für das Jahr 2022 beispielhaft vorausgesetzt, vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 44 auf Bundestagsdrucksache 20/7431), hinzu kommen noch Asylsuchende, denen unterstellt wird, dass sie falsche Angaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht haben oder die als Gefahr für die Sicherheit und Ordnung eingestuft werden, sowie Asylsuchende, bei denen die Anwendung der sicheren Drittstaatenregelung geprüft werden soll, während zugleich die Kapazitäten für solche Grenzverfahren EU-weit auf 30 000 Plätze bzw. – nach einer Übergangsfrist – bis zu maximal 120 000 Grenzverfahren im Jahr festgesetzt wurden (vgl. Artikel 41ba und41bb AsylVerf-VO-E), was nach Einschätzung der Fragestellenden für deutlich mehr als 423 260 einzuleitende Grenzverfahren (die Zahlen von 2022 vorausgesetzt, siehe oben) erkennbar nicht ausreichend sein wird (bitte ausführen und begründen)? 19. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn es durch mögliche Überschreitungen der Kapazitätsgrenzen nach Artikel 41ba und 41bb AsylVerf-VO-E im Ergebnis vom Zufall (des Zeitpunkts der Asylantragstellung im Verlauf des Jahres) abhängt, ob Asylsuchende ins Grenzverfahren müssen oder nicht (bitte begründen)? 20. Wie sollen die mit Unterstützung der Bundesregierung geplanten Grenzverfahren in der Praxis rechtsstaatskonform durchgeführt werden können, wenn über 700 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in einem offenen Brief vom 26. Mai 2023 an die Bundesregierung mit Blick auf die Realität der Prüfverfahren in den Hotspots auf den griechischen Ägäis-Inseln Kos und Samos beklagten (vgl. www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteil ung/gegen-den-ausverkauf-der-rechte-von-schutzsuchenden-973), dass es dort keinen Zugang zu rechtsstaatlichen Asylverfahren und zu effektivem Rechtsschutz gebe (bitte begründen), und wie soll nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt werden, dass Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Beratungsstellen und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte freien und uneingeschränkten Zugang zu Asylsuchenden in Grenzverfahren erhalten, dass es eine ausreichende Zahl spezialisierter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bzw. unabhängiger Beratungsmöglichkeiten, etwa auch für Schutzsuchende mit besonderen Bedarfen bzw. für besonders Schutzbedürftige, vor Ort geben wird, zumal diese Beratungsstruktur in Grenznähe gewährleistet werden muss, wo es in der Regel keine entsprechende Infrastruktur gibt und keine oder nur wenige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ansässig sind (bitte ausführen und begründen)? 21. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung bei der Bewertung der Frage, ob rechtsstaatlich faire Asylprüfungen in Grenzverfahren an den EU- Außengrenzen in der Praxis gewährleistet werden können, dass die EU- Asylagentur in ihrem Asylbericht 2023 bereits mit Blick auf die geltende Rechtslage festgestellt hat, dass „die kurzen Fristen im Grenzverfahren […] mitunter zu einer begrenzten, minderwertigen oder nicht vorhandenen Rechtsberatung“ führen und die Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie „an den Grenzen, in Hafteinrichtungen und im Beschwerdeverfahren aufgrund unzureichender Informationen und eines unzureichenden Zugangs zu Rechtsberatung und -vertretung weiterhin Anlass zu Sorge“ gebe (vgl. Zusammenfassung, S. 23: euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2 023-07/2023_Asylum_Report_Executive_Summary_DE.pdf; bitte begründen)? Ist es nach Auffassung der Bundesregierung vor diesem Hintergrund absehbar, dass bei einer (zum Teil verpflichtenden) Ausweitung von Grenzverfahren und der Durchsetzung des Prinzips der Nichteinreise solche jetzt schon bestehenden Mängel bei der tatsächlichen Rechtswahrnehmung und Rechtsdurchsetzung im Grenzverfahren zunehmen werden (wenn nein, bitte begründen, wenn ja, was folgt daraus)? 22. Kann die Bundesregierung Angaben bestätigen, wonach Deutschland etwa 400 der EU-weit vorgesehenen 30 000 Plätze für Grenzverfahren vorhalten müsste, Ungarn hingegen 8 500, Italien 6 100 und Griechenland nur 1 600 (www.tagesspiegel.de/politik/nach-der-einigung-ist-vor-der-einigung-nun- redet-beim-asyl-das-eu-parlament-mit-9958107.html) oder welche eigenen oder Kenntnisse von anderen Einschätzungen hat die Bundesregierung hierzu, und wie wird die konkrete Zahl der vorzuhaltenden Plätze für Grenzverfahren ermittelt (bitte so genau wie möglich ausführen)? Hält es die Bundesregierung für realistisch, dass Ungarn 8 500 Plätze für Grenzverfahren schaffen wird, vor dem Hintergrund, dass Ungarn Schutzsuchende regelmäßig (rechtswidrig) zurückweist (vgl. www.tagesschau.de/ ausland/europa/eugh-ungarn-asylregeln-100.html und germany.representat ion.ec.europa.eu/news/zugang-zu-asylverfahren-kommission-verklagt-ung arn-wegen-nichtbefolgung-von-eugh-urteil-und-fordert-2021-11-12_de; bitte begründen)? 23. Wann begannen nach dem Regierungswechsel regierungsinterne Abstimmungen und Planungen zu den (weiteren) Verhandlungen zum GEAS, insbesondere zu Verhandlungsleitlinien in Bezug auf die Asylverfahrensverordnung (AsylVerf-VO) bzw. die Asyl-Migrations-Management- Verordnung (AMM-VO)? a) Wer war hieran beteiligt, und in welchem Rahmen geschah dies, und waren insbesondere auch Abgeordnete der Regierungsfraktionen beteiligt, wenn ja, ab wann, und in welcher Form, wenn nein, warum nicht (bitte ausführlich darstellen)? b) Warum gab es nach Einschätzung der Fragestellenden erst so spät (am 26. April 2023, siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) eine Einigung zu den Prioritäten für die weiteren GEAS-Verhandlungen? Wann lag ein erster Entwurf des sogenannten Prioritätenpapiers im BMI vor, von wem wurde dieser erstellt, und ab wann wurde der Entwurf mit anderen Bundesministerien bzw. Stellen abgestimmt? c) Ist die Annahme der Fragestellenden zutreffend, dass sich Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung in den Ratsgremien der EU bei den Verhandlungen zum GEAS und insbesondere zur AsylVerf-VO bzw. zu der AMM-VO der Stimme enthalten mussten bzw. dazu auch nicht aktiv werden konnten, solange es zu diesbezüglichen Fragen noch keine regierungsinterne Abstimmung gab (d. h. bis zum Prioritätenpapier vom 26. April 2023; bitte ausführen)? d) Ab wann wollte die schwedische Ratspräsidentschaft Verhandlungen und Diskussionen nur noch zu ausgewählten umstrittenen Schwerpunkten der AsylVerf-VO bzw. zur AMM-VO zulassen? e) Sieht es die Bundesregierung im Nachhinein als ein Problem an, dass das Prioritätenpapier erst zu einem Zeitpunkt verabschiedet wurde, zu dem die Verhandlungen insbesondere zur AsylVerf-VO und zur AMM- VO sich bereits in der Endphase befanden bzw. zu dem die schwedische Ratspräsidentschaft nach Wahrnehmung der Fragestellenden zahlreiche Detailpunkte bereits nicht mehr zur Verhandlung bzw. Abstimmung stellen wollte (bitte begründen)? 24. Wie viele Ratsgruppensitzungen, in denen die geplante AsylVerf-VO bzw. die AMM-VO (bitte differenzieren) inhaltlich besprochen wurde, gab es seit dem 26. April 2023 bis zur Beschlussfassung im JI-Rat am 8. Juni 2023 (bitte mit Datum und Gremium und Thema bzw. Schwerpunkt der Besprechung auflisten)? 25. In welchen Sitzungen von EU-Ratsgremien, die sich mit der Weiterentwicklung des GEAS, insbesondere der AsylVerf-VO und der AMM-VO, befasst haben, haben sich Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung nach der Einigung vom 26. April 2023 für die Durchsetzung welcher dort formulierten Ziele in welcher Weise und mit welchem Erfolg eingesetzt (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden; bitte hier und bei den Fragen 25a bis 25d mit Datum, Gremium und kurzer Inhaltsangabe auflisten)? a) Haben Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung sich dafür eingesetzt, dass Familien mit minderjährigen Kindern vom Grenzverfahren ausgenommen werden? b) Haben Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung sich dafür eingesetzt, dass Personen mit erkennbaren Behinderungen aus den Grenzverfahren ausgenommen werden? c) Haben Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung sich dafür eingesetzt, dass die Schutzquote für Grenzverfahren von 20 Prozent auf 15 Prozent gesenkt wird? d) Haben Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung sich dafür eingesetzt, dass der Mindeststandard eines wirksamen Schutzes in einem sicheren Drittstaat im Großen und Ganzen dem Standard, der in der GFK verbürgt ist, entsprechen soll? 26. Wie bewertet die Bundesregierung das in den Verhandlungen zum GEAS Erreichte, vor dem Hintergrund des Prioritätenpapiers vom 26. April 2023 und insbesondere mit Blick auf die in der Frage 25 genauer benannten Punkte (bitte ausführen)? 27. Was versteht das BMI unter der Möglichkeit des Familiennachzugs entsprechend dem EMRK-Standard, und wollte die Bundesregierung sich in diesem Kontext nur für eingeschränkte Familiennachzugsrechte einsetzen (bitte begründen), und wie bewertet sie es, dass nach dem JI-Ratsbeschluss auf sichere Drittstaaten verwiesene Flüchtlinge dort unter Umständen kein Recht auf Familiennachzug haben werden? 28. Wie interpretiert die Bundesregierung die vom JI-Rat mit ihrer Zustimmung beschlossene Formulierung im Erwägungsgrund 37 (zu Artikel 45 Absatz 2b) der AsylVerf-VO-E, wonach es zur Annahme einer Verbindung zu einem sicheren Drittstaat, die es zumutbar erscheinen lässt, dass Asylsuchende dorthin ohne inhaltliche Prüfung ihrer Schutzbedürftigkeit zurückgewiesen werden können, ausreicht, wenn „sich die Familienangehörigen des Antragstellers in diesem Staat aufhalten oder der Antragsteller in diesem Staat niedergelassen war oder sich dort aufgehalten hat“ (bitte ausführen)? a) Teilt die Bundesregierung die Befürchtung der Fragestellenden, dass durch die alternative Hinzufügung des bloßen Aufenthalts zur Niederlassung („niedergelassen war oder sich dort aufgehalten hat“) diese Bestimmung so ausgelegt werden könnte, dass die bloße Durchreise oder ein nur kurzer Aufenthalt in einem Drittstaat als ausreichende Verbindung angesehen werden könnte (bitte ausführen), oder wie ist das sich „aufhalten“ im Gegensatz zum sich „niederlassen“ zu verstehen (bitte ausführen)? b) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass ein sich „aufhalten“ von Schutzsuchenden in einem durchreisten Drittstaat vor der Ankunft in der EU als fluchttypisch angesehen werden muss, weil ein direkter „Transit“ eher selten ist (bitte begründen), und inwieweit wird sie vor diesem Hintergrund die Formulierung zum Erwägungsgrund 37 gegebenenfalls nachverhandeln (bitte ausführen)? c) Welche Familienangehörigen welchen Grades und in welcher Zahl müssen sich nach Auffassung der Bundesregierung in einem Drittstaat aufhalten, um von einer Verbindung ausgehen zu können, wenn von „die Familienangehörigen des Antragstellers“ die Rede ist – dem Wortlaut nach müssten dies alle (Kernfamilien-?)Angehörigen sein, oder soll auch bereits der Aufenthalt entfernter Verwandter (außerhalb der Kernfamilie) genügen (bitte ausführen und begründen)? 29. Teilt die Bundesregierung die Befürchtung der Fragestellenden, dass die Regelung nach Artikel 45 Absatz 2b Buchstabe b AsylVerf-VO-E, wonach die Drittstaatenregelung auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn keine Verbindung zu diesem Drittstaat besteht, die asylsuchende Person aber zustimmt, „sich in diesen Staat zu begeben“, in der Praxis dazu führen könnte, dass solche Einverständniserklärungen Betroffenen zur Unterschrift vorgelegt werden, ohne dass diese den Inhalt und die Tragweite einer solchen Erklärung verstehen, um Zurückweisungen in beliebige aufnahmebereite Drittstaaten zu ermöglichen („Modell Ruanda“; bitte begründen), auch vor dem Hintergrund, dass es z. B. in Bezug auf die deutscheösterreichische Grenze die Kritik gibt, dass Asylgesuche dort eventuell gezielt ignoriert werden, um direkte Zurückweisungen zu ermöglichen (vgl. www.sueddeutsche.de/politik/migration-berlin-viele-zurueckweisungen-a n-grenzen-zu-schweiz-und-oesterreich-dpa.urn-newsml-dpa-com-2009010 1-230531-99-884292; www.br.de/br-fernsehen/sendungen/quer/230316-qu er-pushbacks-100.html), und dass sich Asylsuchende in Grenzverfahren unter faktischen Haftbedingungen und ohne Kontakt zur Bevölkerung in einer Situation befinden, die solche illegalen Behördenpraktiken begünstigen kann? 30. Wie beurteilt die Bundesregierung die von ihr mitbeschlossene Regelung des Artikels 45 Absatz 3 AsylVerf-VO-E, wonach von einem sicheren Drittstaat schon dann ausgegangen werden kann, wenn die EU mit diesem Staat eine Vereinbarung getroffen hat, nach der „aufgenommene Migranten nach den einschlägigen internationalen Standards und unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung geschützt werden“, insbesondere weil es in diesen Fällen künftig nicht mehr von einer tatsachen- und einzelfallbezogenen Prüfung der Asylbehörde abhängt, ob ein Staat für eine um Schutz nachsuchende Person als sicher erachtet wird, weil eine allgemeine Sicherheitsvermutung infolge der bloßen Willenserklärung des betreffenden Staates auf dem Papier gilt (bitte ausführlich begründen)? a) Genügt die Regelung des Artikels 45 Absatz 3 AsylVerf-VO-E nach Auffassung der Bundesregierung den Anforderungen des internationalen Rechts zur Gewährleistung des Non-Refoulement-Gebots, vor dem Hintergrund, dass auch die Regelung des Artikels 45 Absatz 2b Buchstabe a AsylVerf-VO-E keine Prüfung der Sicherheit eines Drittstaates durch die Asylbehörde verlangt, sondern dort vielmehr den Asylsuchenden die Aufgabe übertragen wird, nachzuweisen, dass das Konzept des sicheren Drittstaates auf sie nicht anwendbar ist – was für sie insbesondere in der Situation eines Grenzverfahrens kaum möglich sein wird (faktische Haftbedingungen, Isolation von der Bevölkerung und von Beratungsstrukturen, kurze Fristen, erschwerter Zugang zu rechtsanwaltlicher Vertretung usw.; bitte begründen)? b) Wieso ist in Artikel 45 Absatz 3 AsylVerf-VO-E von aufgenommenen „Migranten“ die Rede, und nicht von asylsuchenden Personen, „Antragstellern“ usw.? c) Was sollen „einschlägige internationale Standards“ im Sinne dieser Vorschrift nach Auffassung der Bundesregierung konkret sein bzw. beinhalten (bitte so genau wie möglich darlegen)? 31. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass es eine Verschärfung des geltenden Rechts darstellt, wenn bei einem Konzept sicherer Herkunftsstaaten Schutz vor Verfolgung in allen vom jeweiligen Staat kontrollierten Gebieten gewährleistet sein muss, weil damit auch Staaten als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden können, in denen es nicht vom jeweiligen Staat kontrollierte Gebiete gibt (wenn nein, bitte begründen)? 32. Hat sich die Bundesregierung in den GEAS-Verhandlungen für eine generelle Ausnahme von Personen mit besonderen Bedarfen bzw. von Personen, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, vom Grenzverfahren eingesetzt, und wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht? Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die vom JI-Rat beschlossene Regelung nach Artikel 41e Absatz 2 AsylVerf-VO-E in der Praxis, wonach Personen, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, nur dann vom Grenzverfahren ausgenommen werden sollen, wenn die erforderliche Unterstützung nicht gewährt werden kann, verlässlich dazu führen wird, dass z. B. LGBTIQ-Personen oder traumatisierte Menschen vom Grenzverfahren ausgenommen werden, trotz der nach Auffassung der Fragestellenden nur vagen und unbestimmten Bestimmung, die auch offenlässt, was die „erforderliche Unterstützung“ sein soll? 33. Wer hat das Papier „Auf einen Blick. Argumente zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)“ mit Stand 10. Juni 2023 wann mit welcher Intention in Auftrag gegeben (bitte so genau wie möglich darlegen)? a) Wieso fehlt auf diesem Papier vom 10. Juni 2023 der Hinweis „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ (als Verfasserin des Papiers), der z. B. in dem Papier mit identischem Layout „Auf einen Blick. Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)“ mit Stand 9. Juni 2023 enthalten ist (bitte ausführen)? b) Wer hat das Papier vom 10. Juni 2023 erarbeitet (gegebenenfalls Abteilung nennen), wer hat das Papier abgezeichnet bzw. freigegeben, bevor es außerhalb des BMI verbreitet wurde (bitte so konkret wie möglich nennen)? c) An welchen Adressatenkreis wurde das Papier vom 10. Juni 2023 wann versandt (bitte so genau wie möglich nennen und unterschiedliche Gruppen bzw. Adressatenkreise auflisten)? d) Ist es zutreffend, dass das Papier vom 10. Juni 2023 unter anderem an die drei Regierungsfraktionen versandt wurde, und wenn ja, warum wurde es nicht auch an die Oppositionsfraktionen versandt, und wie ist dies vereinbar mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Trennung von Exekutive und Judikative (bitte ausführlich begründen; wenn nein, was ist der Fall)? e) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass die Ausführungen in dem Papier vom 10. Juni 2023 auf S. 2 zu dem Punkt „Behauptung: Es wird nun deutlich einfacher, Staaten mit schlechter Menschenrechtssituation als sichere Drittstaaten einzustufen“ falsch bzw. zumindest irreführend sind, weil dort der Eindruck erweckt wird, dass auch künftig die GFK ratifiziert sein müsse, wenn ein Staat als sicherer Drittstaat eingestuft werden soll, und dass dadurch angeblich z. B. das Recht auf Bildung und Arbeit gewährleistet sei, was nach den auf dem JI-Rat beschlossenen Regelungen nach Auffassung der Fragestellenden gerade nicht der Fall ist (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden; bitte ausführen)? Wenn nein, warum wurden dann die Ausführungen zu diesem Punkt in einem gleichlautenden Papier mit Stand 21. Juni 2023 geändert und klargestellt, dass die GFK „oder […] grundlegende Standards des Flüchtlingsrechts“ gelten müssen; zudem wurde dort richtiggestellt, dass in sicheren Drittstaaten künftig nicht das Recht auf Arbeit und Bildung gelten muss, sondern nur auf „Grundschulbildung“ (bitte begründen)? Wenn ja, warum wurden diese falschen bzw. zumindest irreführenden Ausführungen nicht offen und nachvollziehbar korrigiert, statt eine geänderte Version zu erstellen, die nicht erkennen lässt, dass die vorherigen Ausführungen hierzu gegebenenfalls falsch waren (bitte begründen)? f) Stimmt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass die sichere Drittstaatenregelung umfassend verschärft werden soll (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden), der Auffassung der Fragestellenden zu, dass es künftig tatsächlich „deutlich einfacher“ werden wird, „Staaten mit schlechter Menschenrechtssituation als sichere Drittstaaten einzustufen“ und dass die Ausführungen in dem Papier vom 10. Juni 2023 hierzu deshalb nicht geeignet sind, diese Kritik zu entkräften (bitte begründen)? g) Bedauert die Bundesregierung die aus Sicht der Fragestellenden falschen bzw. zumindest irreführenden Formulierungen im Papier vom 10. Juni 2023 zur GFK bzw. zu sicheren Drittstaaten, auch vor dem Hintergrund, dass sie mutmaßlich den SPD-Vize-Fraktionsvorsitzenden Dirk Wiese im Deutschen Bundestag zu der nach Auffassung der Fragestellenden falschen Behauptung verleitet haben könnten, auch künftig müsse die GFK gelten, um einen Staat als sicheren Drittstaat einstufen zu können (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden; bitte begründen)? h) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass die Ausführungen in dem Papier vom 10. Juni 2023 auf S. 3, wonach Grenzverfahren „nur für bestimmte Personengruppen“ angewendet werden, wobei nur die Personengruppen nach Artikel 41b Absatz 1 AsylVerf-VO-E genannt werden, falsch bzw. zumindest irreführend sind, weil die Fallkonstellation, dass die Anwendung des sichere Drittstaatenkonzepts geprüft werden soll, in der das Grenzverfahren ebenfalls zur Anwendung kommen kann, nicht genannt wird (vgl. Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 41a AsylVerf-VO-E)? Wenn nein, bitte begründen, und wieso wurde dann diese Passage in der Fassung des Papiers vom 21. Juni 2023 geändert und zumindest formal richtiggestellt (indem es nun heißt, dass verpflichtende[!] Grenzverfahren nur für bestimmte Personengruppen angewendet werden dürfen)? Wenn ja, wieso wurde die Änderung zu diesem Punkt nicht offen und nachvollziehbar vorgenommen, sodass erkennbar wird, dass die bisherigen Ausführungen hierzu falsch bzw. missverständlich waren (bitte begründen)? i) Hat die Bundesinnenministerin Nancy Faeser vom BMI eine ähnliche oder gleichlautende Bewertung dazu bekommen, wer in ein Grenzverfahren muss bzw. kommen kann und wer nicht, wie in der Fassung des genannten BMI-Papiers vom 10. Juni 2023 (bitte ausführen), welche Informationen vom BMI hat sie hierzu während der laufenden Verhandlungen zum GEAS erhalten (bitte genau benennen), und wurde die Bundesinnenministerin darüber informiert, dass die Darstellung, dass Schutzsuchende mit hohen Anerkennungschancen nicht in das Grenzverfahren kommen können, falsch ist und das BMI-Papier hierzu vom 10. Juni 2023 korrigiert wurde (wenn ja, wie war ihre Reaktion hierauf, wenn nein, warum nicht; bitte ausführlich darstellen)? Fühlte bzw. fühlt sich die Bundesinnenministerin von ihrem Bundesministerium zu dieser Frage zu jeder Zeit gut, umfassend und korrekt informiert (bitte ausführen)? j) Hält es die Bundesregierung für redlich, wenn auch in der korrigierten Fassung vom 21. Juni 2023 nach Auffassung der Fragestellenden unverändert der (falsche) Eindruck erweckt wird, dass nur die genannten Personengruppen in ein Grenzverfahren müssten, obwohl dies z. B. auch Schutzsuchende mit hohen Anerkennungschancen treffen kann, wenn bei ihnen die Anwendung der sicheren Drittstaatenregelung geprüft werden soll (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden), was in dem Papier gerade nicht genannt wird (ähnlich die Meldung zum JI- Ratsbeschluss auf der Homepage der Bundesregierung: www.bundesre gierung.de/breg-de/aktuelles/eu-asylreform-2195390; bitte begründen)? k) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass das Argumentationspapier des BMI zum GEAS eher an Personen gerichtet ist, die den Original-Rechtstext der umfangreichen und kompliziert aufgebauten AsylVerf-VO-E nicht selbst gelesen haben, und dass deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen erkennen können, dass Grenzverfahren nicht nur auf die vom BMI genannten Personengruppen angewendet werden können, sondern (über die Drittstaatenregelung) praktisch alle Asylsuchenden treffen können (bitte begründen), und welche Konsequenzen werden hieraus gegebenenfalls gezogen? 34. Wer hat das Papier „Auf einen Blick. Argumente zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)“ mit Stand 21. Juni 2023 (www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2023/06/2023-06-21_BMI_Arg umente_GEAS.pdf) wann mit welcher Intention in Auftrag gegeben (bitte so genau wie möglich darlegen)? a) Wieso fehlt in diesem Papier vom 21. Juni 2023 der Hinweis „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ als Verfasserin des Papiers, um die Quelle kenntlich zu machen (bitte ausführen)? b) Wer hat das Papier vom 21. Juni 2023 erarbeitet (gegebenenfalls Abteilung nennen), wer hat das Papier abgezeichnet bzw. freigegeben, bevor es außerhalb des BMI verbreitet wurde (bitte so konkret wie möglich nennen)? c) An welchen Adressatenkreis wurde das Papier vom 21. Juni 2023 wann versandt (bitte so genau wie möglich nennen und unterschiedliche Adressatenkreise auflisten), und wieso wurden gegebenenfalls erneut nur Regierungs- und nicht auch Oppositionsfraktionen einbezogen (bitte darlegen)? d) Gab es ein Begleitschreiben (oder Hinweise in einer E-Mail) zu diesem Papier vom 21. Juni 2023, wenn ja, welchen Inhalts, und wurde darin insbesondere darauf hingewiesen, dass es in der Fassung vom 10. Juni 2023 nach Ansicht der Fragestellenden inhaltliche Fehler oder zumindest missverständliche Formulierungen gab (wenn nein, warum nicht, bitte begründen)? e) Gab es Rückmeldungen bzw. Hinweise zur Fassung des Papiers vom 10. Juni 2023 zu etwaigen Fehlern bzw. missverständlichen Formulierungen von innerhalb oder außerhalb des Bundesinnenministeriums (wenn ja, bitte genauer bezeichnen)? f) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es zumindest irreführend ist, wenn auf S. 3 des Papiers vom 21. Juni 2023 in Bezug auf das Grenzverfahren erklärt wird: „Minderjährige werden grundsätzlich nicht in Haft genommen“, denn im Alltagssprachgebrauch wird unter „grundsätzlich nicht“ nach Ansicht der Fragestellenden zumeist „niemals“ verstanden, hier aber ist dies wohl so zu lesen, dass es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen geben kann (die Inhaftnahme von Minderjährigen ist nach Artikel 41e Absatz 2a AsylVerf-VO-E unter den Bedingungen der Aufnahmerichtlinie ausdrücklich vorgesehen; wenn nein, bitte begründen)? Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die sich anschließende Formulierung, die UN-Kinderrechtskonvention werden also nicht infrage gestellt, zumindest irreführend ist, weil der UN- Kinderrechtsausschuss im General Comment No. 23 (Randnummer 10, vgl. documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G17/343/65/PDF/G17 34365.pdf?OpenElement) am 16. November 2017 klargestellt hat, dass eine Inhaftierung von Kindern im Rahmen aufenthaltsrechtlicher Verfahren auch nicht als letztes Mittel in Betracht kommt, weil dies nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist und dem Recht auf Entwicklung entgegensteht (wenn nein, bitte begründen, wenn ja, welche Konsequenzen für die weiteren Verhandlungen zum GEAS werden hieraus gegebenenfalls gezogen)? g) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es zumindest irreführend ist, wenn auf S. 4 des Papiers vom 21. Juni 2023 erneut der Eindruck erweckt wird, Grenzverfahren würden „ausschließlich“ bei einer Schutzquote unter 20 Prozent oder bei Täuschungen oder Sicherheitsgefährdungen angewandt – denn diese Aussage ist im Text rein formell nur deshalb richtig, weil dem Wort „Grenzverfahren“ das Wort „verpflichtende“ vorangestellt wurde, zugleich wird aber verschwiegen, dass Grenzverfahren auch zur Prüfung der Drittstaatenregelung angewendet werden können, auch z. B. auf Schutzsuchende mit hohen Anerkennungschancen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden), stattdessen wird ausdrücklich betont: „Der bloße Umstand der Einreise aus einem sicheren Drittstaat gehört nicht dazu“ – was ebenfalls nur in Bezug auf „verpflichtende“ Grenzverfahren zutreffend ist, nicht aber in Bezug auf Grenzverfahren generell (bitte begründen)? h) Wieso fehlt nach Auffassung der Fragestellenden in dem Papier vom 21. Juni 2023 auf S. 4 der Hinweis darauf, dass eine Verbindung zu einem sicheren Drittstaat auch dann gegeben sein kann, wenn sich Asylsuchende dort „aufgehalten“ haben (im Papier wird nur genannt, wenn sie sich „dort niedergelassen“ haben; vgl. Erwägungsgrund 37 der AsylVerf-VO-E); besteht nach Auffassung der Bundesregierung dadurch nicht die Gefahr, dass die Reichweite der Drittstaatenregelung in der späteren Anwendung unterschätzt wird (bitte begründen)? i) Was ist nach Auffassung der Bundesregierung mit der Formulierung „Garantie grundlegender Standards des Flüchtlingsrechts“ konkret gemeint, die laut dem Papier vom 21. Juni 2023 (S. 5) von sicheren Drittstaaten zukünftig erfüllt sein müsse (wenn die GFK nicht unterzeichnet wurde)? j) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die Formulierung in dem Papier vom 21. Juni 2023 (S. 5), wonach es auch bei der Anwendung des sichere Drittstaatenkonzepts eine „inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit“ des Asylantrags gebe, „nämlich ob das Konzept auf den jeweiligen Antragsteller angewandt werden kann“, eine zumindest irreführende Aussage ist, weil unter „inhaltlicher Prüfung“ nach dem Verständnis der Fragestellenden gemeinhin eine Prüfung der Schutzbedürftigkeit (und nicht des Fluchtweges oder der möglichen Zuständigkeit eines anderen Staates) verstanden wird, die bei Drittstaatenprüfungen gerade nicht vorgenommen wird (bitte begründen)? k) Wer ist für die Endredaktion des Papiers vom 21. Juni 2023 und die nach Auffassung der Fragestellenden teils manipulative Darstellung (wie dargestellt, siehe auch: www.nds-fluerat.org/56475/aktuelles/bund esregierung-verbreitet-fake-news-zur-geas-verordnung/) des Verhandlungsergebnisses verantwortlich, und wird die Bundesregierung dieses Papier nach einer erneuten Überprüfung gegebenenfalls ändern oder zurückziehen (bitte ausführen)? 35. Wird die Bundesregierung angesichts ihrer Position, Familien mit Kindern vom Grenzverfahren auszunehmen (vgl. Protokollnotiz zum JI- Ratsbeschluss vom 8. Juni 2023), diesen Grundsatz zumindest im deutschen Recht umsetzen (solange EU-Recht dem nicht entgegensteht), indem sie insbesondere auf eine Gesetzesänderung hinwirkt, die sicherstellt, dass Familien mit Kindern vom Asyl-Flughafenverfahren künftig ausgenommen werden (wenn nein, bitte begründen)? 36. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Verdacht der Fragestellenden, dass die Bundesinnenministerin in einem zentralen Punkt der Verhandlungen zum GEAS (die Frage, wer künftig in das Grenzverfahren kommen kann) entweder fachlich nicht hinreichend informiert war, auch weil sie womöglich von ihrem Bundesministerium falsch oder unzureichend und tendenziös informiert wurde (wie die aus Sicht der Fragestellenden manipulativen Argumentationspapiere des BMI zum GEAS zeigen, siehe oben), oder dass sie mit dem Verhandlungsergebnis unzufriedene Abgeordnete insbesondere der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Öffentlichkeit bewusst täuschen wollte, indem sie nach Auffassung der Fragestellenden fälschlich behauptete, Schutzsuchende mit guten Anerkennungschancen könnten nicht ins Grenzverfahren kommen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden, vgl. auch: www.proasyl.de/news/die-b undesregierung-und-ihre-schoenrednerei-im-faktencheck/) – oder welche andere Erklärung hat die Bundesregierung zu den mit den obigen Fragen aufgeworfenen Vorgängen (bitte darlegen und begründen)? Berlin, den 11. Juli 2023 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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