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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Beschluss der EU-Innenministerinnen und EU-Innenminister zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
04.10.2023
Aktualisiert
15.02.2024
BT20/791102.08.2023
Beschluss der EU-Innenministerinnen und EU-Innenminister zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-
Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia
Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der
Fraktion DIE LINKE.
Beschluss der EU-Innenministerinnen und EU-Innenminister zum Gemeinsamen
Europäischen Asylsystem
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser sprach nach
dem Beschluss des Rats der Justiz- und Innenministerinnen und Justiz- und
Innenminister der EU (JI-Rat) vom 8. Juni 2023 zum Gemeinsamen
Europäischen Asylsystem (GEAS) von einem „historischen Erfolg“ (twitter.com/Nanc
yFaeser/status/1666882730015981588?lang=de).
Nichtregierungsorganisationen wie Pro Asyl kritisierten die Einigung hingegen als „Ausverkauf der
Menschenrechte“ und „Aushebelung des Flüchtlingsschutzes“ (www.proasy
l.de/news/ausverkauf-der-menschenrechte-deutschland-stimmt-fuer-aushebelun
g-des-fluechtlingsschutzes/), auch aus der Wissenschaft gab es Kritik an einer
damit verbundenen Erosion europäischer Grundprinzipien (fluchtforschung.net/
blogbeitraege/das-gegenteil-eines-durchbruchs-analyse-und-kritik-der-wichtigst
en-aspekte-des-ratsbeschlusses-zur-asylrechtsreform/?s=09).
Die vereinbarten „Grenzverfahren“ bedeuten, dass Menschen, die um Schutz
nachsuchen, auch Kinder, über Monate hinweg in haftähnlichen Lagern an den
EU-Außengrenzen festgehalten und einem Schnellverfahren unterzogen werden
können. Faire Asylprüfungen und eine menschenwürdige Unterbringung wird
es unter diesen Bedingungen an den Außengrenzen nach Einschätzung von
Fachleuten nicht geben (vgl. z. B. Robert Nestler unter Bezugnahme auf die
EU-Grundrechteagentur: www.tagesspiegel.de/internationales/zum-weltfluchlti
ngstag-an-dieser-asylreform-wird-europa-scheitern-10005739.html?s=09). Das
zeigen auch die Erfahrungen mit EU-finanzierten, geschlossenen Lagern auf
den griechischen Ägäis-Inseln: Felix Braunsdorf von „Ärzte ohne Grenzen“
berichtete in einer Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses des
Deutschen Bundestages, dass ihm aufgrund seiner Erfahrungen mit diesen Lagern
die Vorstellungskraft fehle, wie dort rechtskonforme Asylverfahren
durchgeführt werden könnten. Menschen würden „durch diese Bürokratiemonster“
krank, psychische Probleme würden verstärkt und es gebe viele Suizidversuche
von „Insassen“, selbst bei Kindern, sogar Sechsjährigen (Wortprotokoll der
33. Sitzung des Innenausschusses vom 27. März 2023, S. 8 f.).
Mit der ebenfalls vom JI-Rat beschlossenen Ausweitung der sicheren
Drittstaaten-Regelung soll versucht werden, Asylverfahren aus der EU
auszulagern und die Verantwortung der Asylprüfung und Asylgewährung Nicht-EU-
Staaten aufzubürden (vgl. verfassungsblog.de/grenzwertige-grenzverfahren/?
s=09).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7911
20. Wahlperiode 02.08.2023
Am 26. April 2023 hatte die Bundesregierung sich auf gemeinsame
Standpunkte für die weiteren Verhandlungen zum GEAS verständigt (www.faz.net/aktuel
l/politik/inland/eu-asylreform-ampel-einig-ueber-restriktiven-kurs-1885363
4.html). Nach Auffassung der Fragestellenden kam diese Verständigung zu
spät, um noch wirksam in die zu diesem Zeitpunkt bereits kurz vor dem
Abschluss stehenden Verhandlungen eingreifen zu können. Die zentralen Punkte
der Einigung (Zustimmung zu verpflichtenden Grenzverfahren, Reduzierung
sogenannter Sekundärmigration, Einführung eines verlässlichen
Solidaritätsmechanismus, vgl. www.proasyl.de/pressemitteilung/pro-asyl-alarmiert-bundesreg
ierung-stimmt-de-facto-haftlagern-und-aushebelung-des-fluechtlingsschutzes-a
n-den-eu-grenzen-zu/, www.nds-fluerat.org/56053/aktuelles/56053/) lassen
nach Auffassung der Fragestellenden darauf schließen, dass die
Bundesregierung vor allem daran interessiert war, überhaupt ein Ergebnis zum GEAS zu
erzielen, denn sie zeichneten sich als mögliche Mehrheitspositionen im JI-Rat
bereits ab. Die aus Sicht der Fragestellenden (vergleichsweise) positiven
Aspekte der Einigung lassen sich aus ihrer Sicht hingegen kaum in dem
Verhandlungsergebnis auf EU-Ebene wiederfinden. Dennoch verteidigten auch die
Bundesministerin des Auswärtigen Annalena Baerbock und der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck sowie der grüne Co-
Parteichef Omid Nouripour die umstrittene Zustimmung Deutschlands zur
GEAS-Reform (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/gruene-eu-asylrechts-r
eform-100.html). Wichtige Vereinbarungen des Koalitionsvertrages zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zur EU-Asylpolitik (bessere
Standards in Asylverfahren, Beendigung des Leids an den Außengrenzen, stets
inhaltliche Asylprüfungen in der EU) spielten für die Verhandlungen der
Bundesregierung zum GEAS nach Einschätzung der Fragestellenden keine Rolle.
Der JI-Ratsbeschluss wurde nach Einschätzung der Fragestellenden von
Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung mit fehlerhaften Darstellungen des
Verhandlungsergebnisses gerechtfertigt. So erklärte Bundesinnenministerin
Nancy Faeser im TV-Interview: „In diese Außengrenzverfahren kommen ja nur
diejenigen, die eine sehr geringe Aussicht darauf haben, bei uns zu bleiben.
Alle anderen kommen durch. Das betrifft keine syrische oder afghanische
Familie, die kommen wie bisher auch ganz normal zu uns“ (www.tagesschau.de/i
nland/innenpolitik/fluechtlingspolitik-ampel-regierung-100.html). Und
Bundesaußenministerin Annalena Baerbock behauptete in einem Schreiben vom 8.
Juni 2023 an die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: „Für Geflüchtete mit
einer hohen Schutzquote hingegen, die an der Außengrenze ankommen – also
Syrer, Afghanen, Iraker – gelten diese Grenzverfahren also nicht!“ (vgl. img.we
lt.de/bin/Brief%20von%20Baerbock_bn-245772292.pdf).
Nach Artikel 41 Absatz 1 der geplanten Asylverfahrensverordnung (AsylVerf-
VO-E, Ratsdokument 10444/23) kann ein Grenzverfahren jedoch auch zur
„Anwendung von Artikel 36“ erfolgen, und Artikel 36 Absatz 1a Buchstabe b
AsylVerf-VO-E regelt, dass ein Asylgesuch als „unzulässig“ abgewiesen
werden kann, wenn auf einen „sicheren Drittstaat“ verwiesen werden soll.
Artikel 41a AsylVerf-VO-E stellt klar, dass in einem Grenzverfahren über die
Unzulässigkeit eines Antrags nach Artikel 36 entschieden werden kann, die
„Anwendung des Grenzverfahrens“ kann bei einer sehr wahrscheinlichen Rückkehr
in einen „sicheren Drittstaat“ demnach sogar „vorrangig“ erfolgen. Da die
Anwendung der Drittstaatenregelung nicht von der Schutzbedürftigkeit der
Betroffenen oder von allgemeinen Schutzquoten abhängt, können somit auch
syrische, afghanische oder irakische Flüchtlingsfamilien ins Grenzverfahren
kommen, dies wird ausdrücklich in Erwägungsgrund 40b des Verordnungsentwurfs
klargestellt – und so ist es bereits Praxis auf den griechischen Inseln (seit
Sommer 2021 gilt die Türkei dort für alle Asylsuchenden aus Afghanistan,
Syrien, Somalia, Pakistan und Bangladesch pauschal als „sicher“, vgl. www.pr
oasyl.de/news/das-ende-von-fluechtlingsschutz-in-europa-die-gefahr-von-siche
ren-drittstaaten/), obwohl eine solche Praxis nach Auffassung der
Fragestellenden gegen geltendes EU-Recht verstößt.
Der Vize-Fraktionsvorsitzende der SPD, Dirk Wiese, behauptete im Deutschen
Bundestag mit Blick auf den JI-Ratsbeschluss (Plenarprotokoll 20/109,
S. 13201): „Es ist weiter geregelt, dass die Drittstaatenregelung nur da
Anwendung findet, wo die Genfer Flüchtlingskonvention gilt.“ Auch das ist nach
Auffassung der Fragestellenden nicht mit dem beschlossenen Rechtstext vereinbar:
Denn nach Artikel 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E muss die Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) zur Annahme eines „wirksamen Schutzes“ im Rahmen des
Konzepts sicherer Drittstaaten gerade nicht gelten – im Unterschied zur jetzt
noch maßgeblichen Asylverfahrens-Richtlinie 2013/32/EU (Artikel 39
Absatz 2 Buchstabe a), die zudem eine Geltung der GFK ohne geografischen
Vorbehalt verlangt (was z. B. auf die Türkei nicht zutrifft). Nach Artikel 43a
Absatz 1 AsylVerf-VO-E soll künftig auch diese Forderung nach einer
uneingeschränkten Geltung der GFK wegfallen, nach Artikel 45 Absatz 1a AsylVerf-
VO-E soll zudem ein Drittstaat auch „unter Ausnahme bestimmter Teile seines
Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicherer
Drittstaat“ eingestuft werden können.
Diese Verschärfungen der Drittstaatenregelung wurden nach Informationen der
Fragestellenden von der Bundesregierung mitgetragen, allerdings wollte sich
die Bundesregierung dafür einsetzen, dass wenn die GFK in einem Drittstaat
nicht gilt, wenigstens Mindeststandards gelten sollen, die im Großen und
Ganzen dem Standard der GFK entsprechen.
Für die Annahme eines „wirksamen Schutzes“ in einem „sicheren Drittstaat“
soll nach Artikel 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E künftig genügen, wenn
Betroffene in diesem Staat „verbleiben“ können (ein rechtmäßiger Aufenthalt ist also
nicht erforderlich), wenn „ausreichende Existenzmittel“ zur Sicherung eines
„angemessenen Lebensstandards“ „zugänglich“ sind, wenn eine „medizinische
Notfallversorgung und unbedingt erforderliche Behandlungen von Krankheiten
gewährt“ werden und ein „Zugang zu Grundschulbildung“ besteht
(weiterführende Schulen, Ausbildung, Studium sind hiervon also nicht umfasst; das
völkerrechtlich verbindliche Refoulement-Verbot der GFK bzw. Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) muss in einem sicheren Drittstaat gelten,
vgl. Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a bis c AsylVerf-VO-E). Die GFK regelt
hingegen umfangreiche weitergehende Rechte von anerkannten Flüchtlingen,
etwa ein Recht auf Freizügigkeit, auf Personal- und Reiseausweise, auf
Straffreiheit bei unerlaubter Einreise, und es gibt Bestimmungen zur
Vereinigungsfreiheit, selbständigen Tätigkeit, zu Arbeits- und Sozialrechten und Rechten im
„Wohnungswesen“ usw. All diese Rechte werden von der EU abgewiesene
Schutzsuchende in vermeintlich „sicheren Drittstaaten“ künftig nicht mehr
geltend machen können, damit wird die GFK nach Auffassung der Fragestellenden
dramatisch ausgehöhlt.
Die Aussage von Bundesinnenministerin Nancy Faeser, nur Asylsuchende mit
einer „sehr geringen Aussicht“ bleiben zu können, wären vom Grenzverfahren
betroffen (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/fluechtlingspolitik-ampel-re
gierung-100.html), ist nach Auffassung der Fragestellenden auch noch in einer
anderen Hinsicht zu hinterfragen. Eine bis zu 20-prozentige
Anerkennungschance, die für die Zuweisung ins „Grenzverfahren“ maßgeblich ist (vgl.
Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe i AsylVerf-VO-E), kann nach ihrer Auffassung
angesichts des individuell zu prüfenden Asylrechts nicht als „sehr gering“
bezeichnet werden (die Bundesregierung wollte sich auf eine Absenkung dieser
Quote auf 15 Prozent bzw. bei Überlastung auf 5 Prozent einsetzen, www.fa
z.net/aktuell/politik/inland/eu-asylreform-ampel-einig-ueber-restriktiven-kurs-1
8 8 5 3 6 3 4 .html). Es kommt hinzu, dass bei der Berechnung dieser 20-
prozentigen Schutzquote nur internationale Schutzstatus gezählt werden (vgl.
ebd.), d. h., dass nationaler Abschiebungs- oder humanitärer Schutz
unberücksichtigt bleiben. Das könnte dazu führen, dass z. B. Schutzsuchende aus
Venezuela künftig zwingend ins Grenzverfahren müssen, obwohl sie im Jahr 2022
EU-weit zu 75 Prozent einen Schutzstatus erhielten („Asylum decisions up
by 40 % in 2022“, EUROSTAT, 27. April 2023), denn die Schutzquote zu
Venezuela ohne internationale Schutzstatus lag im selben Jahr bei nur 3,81
Prozent (Plenarprotokoll 20/111, Antwort zu Frage 24, S. 13619).
Auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI)
wurden nach Auffassung der Fragestellenden ebenfalls zumindest fragwürdige
Ausführungen zu den auf dem JI-Rat beschlossenen Regelungen gemacht
(www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/asyl-fluechtlingsschutz/asylsystem-g
eas.html). So heißt es dort, dass Grenzverfahren „nicht mit Haft gleichgesetzt
werden“ könnten, da „die Ausreise in Drittstaaten […] weiterhin möglich“
bleibe. Dabei hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit
Urteil vom 14. Mai 2020 (C-924 und 925/19 PPU) ungarische Transitlager als
rechtswidrige Haft eingestuft, weil Betroffene dort gezwungen würden, isoliert
von der Bevölkerung in einem eingegrenzten Bereich zu bleiben, und dabei den
Verweis auf eine „freiwillige“ Ausreise als unzumutbar zurückgewiesen, weil
die Betroffenen damit „jegliche Aussicht auf Anerkennung als Flüchtling“
verlieren würden. Dies ist nach Auffassung der Fragestellenden auf die geplanten
Grenzverfahren übertragbar.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie werden die Äußerungen von Bundesinnenministerin Nancy Faeser
und Bundesaußenministerin Annalena Baerbock, Schutzsuchende mit
hohen Schutzquoten bzw. aus Syrien oder Afghanistan (siehe Vorbemerkung
der Fragestellenden) seien vom geplanten Grenzverfahren nicht betroffen,
in Auseinandersetzung mit dem in der Vorbemerkung der Fragestellenden
dargelegten Gesetzestext begründet (vgl. auch: www.tagesschau.de/faktenf
inder/eu-asylplaene-102.html; bitte so genau wie möglich antworten)?
a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass nach Artikel 41 Absatz 1 AsylVerf-VO-E ein Grenzverfahren zur
Prüfung von Asylgesuchen als unzulässig im Rahmen der sichere
Drittstaatenregelung eingeleitet werden kann und dass dies auch bei
Asylsuchenden mit einer hohen Anerkennungschance, z. B. aus Syrien,
Afghanistan oder dem Irak, erfolgen kann (wenn nein, bitte genau
begründen)?
b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass die Äußerungen der Bundesinnen- bzw. Bundesaußenministerin
falsch sind, wonach „Außengrenzverfahren […] keine syrische oder
afghanische Familie“ betreffen würden bzw. wonach „Grenzverfahren“
nicht „für Geflüchtete mit einer hohen Schutzquote“ („Syrer,
Afghanen, Iraker“) gelten würden, und wenn nein, bitte genau anhand des
Rechtstextes begründen, wenn ja, welche Schlussfolgerungen ziehen
die beiden Bundesministerinnen (bitte differenzieren) hieraus jeweils
(bitte so genau wie möglich darlegen)?
c) Wie ist es zu den Äußerungen der beiden Bundesministerinnen (bitte
differenzieren) jeweils gekommen, und haben sie ihre jeweils eigenen
Rechtsauffassungen geäußert (bitte differenzieren) oder haben sie sich
auf Zuarbeiten ihres jeweiligen Bundesministeriums oder des
Bundesinnenministeriums oder auf andere Einschätzungen (welche?, von
wem?) verlassen (bitte differenzieren und genau darlegen)?
Wer hat gegebenenfalls die von den Bundesministerinnen vertretene
Rechtsauffassung erarbeitet bzw. zu verantworten (bitte differenzieren
und so genau wie möglich darlegen, gegebenenfalls keine Namen von
Mitarbeitenden, aber zumindest maßgebliche Abteilungen bzw. Stellen
in den Bundesministerien nennen und darlegen, wer dies politisch bzw.
fachlich zu verantworten hat)?
d) Wie bewertet die Bundesregierung den JI-Ratsbeschluss vom 8. Juni
2023 gegebenenfalls nachträglich, falls sich eine nach Auffassung der
Fragestellenden zentrale Behauptung zur Rechtfertigung der
Zustimmung der Bundesregierung zu diesem Beschluss – Geflüchtete mit
hohen Anerkennungschancen würden angeblich nicht ins Grenzverfahren
kommen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) – als unzutreffend
erweisen sollte (siehe oben; bitte begründen)?
e) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls für
die weiteren Verhandlungen zum GEAS, falls sich eine zentrale
Behauptung zur Rechtfertigung der Zustimmung der Bundesregierung zu
diesem Beschluss – Geflüchtete mit hohen Anerkennungschancen
würden angeblich nicht ins Grenzverfahren kommen (siehe Vorbemerkung
der Fragestellenden) – als unzutreffend erweisen sollte (siehe oben;
bitte begründen)?
2. Welche (auch ungefähren oder vorläufigen) Einschätzungen hat die
Bundesregierung dazu, in welchem Umfang Schutzsuchende mit
(minderjährigen) Kindern vom Grenzverfahren betroffen sein könnten, vor dem
Hintergrund, dass Bundesinnenministerin Nancy Faeser in der 43. Sitzung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages zu Tagesordnungspunkt 1
erklärte, dass es unter Asylsuchenden mit sehr geringer
Anerkennungschance nur wenige Familien gebe, was das Bundesministerium gerade
versuche zu erheben (bitte so differenziert wie möglich angeben)?
Welche (auch ungefähren oder vorläufigen) Einschätzungen hat die
Bundesregierung dazu, wie viele Familien mit (minderjährigen) Kindern es
unter allen Asylsuchenden in der EU gibt (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben und gegebenenfalls auch nach den wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
3. Wie wird die vom Bundesinnenministerium vertretene Auffassung, dass
Außengrenzverfahren und das damit einhergehende Prinzip der
Nichteinreise „nicht mit Haft gleichgesetzt werden“ könnten, weil „die Ausreise in
Drittstaaten […] weiterhin möglich“ bleibe (www.bmi.bund.de/DE/theme
n/migration/asyl-fluechtlingsschutz/asylsystem-geas.html), begründet in
Auseinandersetzung mit dem Urteil der Großen Kammer des EuGH vom
14. Mai 2020 (C-924 und C-925/19 PPU), wonach die Verpflichtung, sich
in einer Transitzone aufzuhalten, einer Freiheitsentziehung gleichkommt,
wobei der EuGH ausdrücklich dem Argument widersprach, die
Betroffenen könnten die Einrichtungen „freiwillig“ verlassen (in Drittstaaten), weil
sie damit „jegliche Aussicht auf Anerkennung als Flüchtling“ verlieren
würden (bitte so genau wie möglich und in Auseinandersetzung mit dem
genannten EuGH-Urteil begründen)?
a) Hat die Bundesregierung, hat das BMI, hat das Bundesjustiz- oder ein
anderes Bundesministerium oder hat eine andere Stelle
(Migrationsbeauftragte usw.) juristisch prüfen lassen, ob die freiheitsbeschränkenden
Maßnahmen bei bis zu dreimonatigen Grenzverfahren, bei denen die
Mitgliedstaaten „alle geeigneten Maßnahmen“ ergreifen müssen, „um
die unerlaubte Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern“ (vgl.
Artikel 41 Absatz 2 AsylVerf-VO-E), einer (zulässigen bzw. unzulässigen)
Freiheitsentziehung nach EU-Recht gleichkommen, wenn ja, durch wen,
wann, und mit welchem Ergebnis (bitte so genau wie möglich darlegen),
und wenn nein, warum nicht, wer hat das gegebenenfalls entschieden,
und warum wurde diese Frage angesichts des oben benannten EuGH-
Urteils gegebenenfalls nicht für klärungsbedürftig gehalten (bitte so
genau wie möglich darlegen)?
b) Wurde die Frage, ob die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen bei bis zu
dreimonatigen Grenzverfahren, bei denen die Mitgliedstaaten „alle
geeigneten Maßnahmen“ ergreifen müssen, „um die unerlaubte Einreise in
ihr Hoheitsgebiet zu verhindern“ (vgl. Artikel 41 Absatz 2 AsylVerf-
VO-E), einer (zulässigen bzw. unzulässigen) Freiheitsentziehung nach
EU-Recht gleichkommen, in den entsprechenden EU-Ratsgremien
aufgeworfen oder diskutiert oder eine entsprechende juristische Prüfung
in Auftrag gegeben, etwa auch durch die EU-Kommission?
Wenn ja, wann, und durch wen, und gegebenenfalls mit welchem
Ergebnis (bitte so genau wie möglich darlegen), und wenn nein, warum wurde
diese Frage nach Auffassung der Bundesregierung in den maßgeblichen
EU-Gremien gegebenenfalls nicht diskutiert und gegebenenfalls auch
nicht von der Bundesregierung thematisiert, obwohl dies nach
Auffassung der Fragestellenden eine auf der Hand liegende, klärungsbedürftige
und wichtige Frage ist (bitte darlegen)?
Hätte gegebenenfalls die EU-Kommission nach Auffassung der
Bundesregierung diese Frage klären müssen (bitte begründen)?
c) Wird die Bundesregierung diese Frage gegebenenfalls jetzt noch
juristisch prüfen lassen, auch um in den künftigen Verhandlungen zum
GEAS dies berücksichtigend verhandeln zu können, wenn ja, durch
wen, wenn nein, warum nicht?
d) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass ein Urteil des EuGH zu der Frage, ob freiheitsbeschränkende
Maßnahmen im Zusammenhang mit Grenzverfahren einer
Freiheitsentziehung im Sinne des EU-Rechts gleichkommen (siehe oben), vorrangig zu
beachten ist gegenüber z. B. der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Freiheitsentziehung bei Asyl-Flughafenverfahren
nach deutschem Recht (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/
Entscheidungen/DE/1996/05/rs19960514_2bvr151693.html; wenn nein,
bitte begründen)?
Wird das BMI weiterhin behaupten, Grenzverfahren könnten nicht mit
Haft gleichgesetzt werden, weil eine Ausreise in Drittstaaten möglich
bleibe (siehe oben), auch wenn diese nach Auffassung der
Fragestellenden aus dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts
entnommene Argumentation angesichts der anders lautenden Rechtsprechung
des EuGH nach Auffassung der Fragestellenden nicht aufrechtzuerhalten
ist (bitte genau begründen)?
e) Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Aussage, dass die
räumlichen Beschränkungen der geplanten bis zu dreimonatigen
Grenzverfahren, bei denen die unerlaubte Einreise in die EU verhindert
werden soll, zumindest als „haftähnlich“ bezeichnet werden müssen,
auch vor dem Hintergrund, dass der frühere stellvertretende
FRONTEX-Exekutivdirektor Gil Arias die Einrichtungen für
Grenzverfahren als „de facto prisons“ bezeichnete und dazu erklärte: „You
arrive to apply for asylum and the first thing they do ist imprison you“
(vgl. www.spiegel.de/international/europe/europe-s-new-asylum-polic
y-the-first-thing-they-do-is-imprison-you-a-d7396d76-f53f-4d81-8f71-
82c759c6e27d?sara_ref=re-so-app-sh&s=09; Position bitte
begründen)?
f) Welche Rolle spielt es für die rechtliche Bewertung der Zulässigkeit
und Zumutbarkeit von Haft oder haftähnlichen oder
freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, dass diese
Maßnahmen bei den geplanten Grenzverfahren bis zu drei Monate andauern
können (unter Umständen sogar bis zu sechs Monate, wenn sich ein
dreimonatiges Rückkehrverfahren unter ähnlichen Bedingungen
anschließen sollte), während vergleichbare Beschränkungen bei Asyl-
Flughafenverfahren nach deutschem Recht nur für bis zu 19 Tage
zulässig sind (www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/Sonder
verfahren/Flughafenverfahren/flughafenverfahren-node.html; bitte
begründen)?
g) Unter welchen Umständen wird nach Auffassung der Bundesregierung
nach den Bestimmungen der EU-Aufnahmerichtlinie (nach dem Stand
der derzeitigen Verhandlungen) eine Inhaftierung von Asylsuchenden
im Grenzverfahren möglich sein (bitte auflisten), und teilt sie die
Besorgnis der Fragestellenden, dass insbesondere der geplante Artikel 8
Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe d dieser Richtline (im Entwurf: Haft
bei Entscheidung über das Recht auf Einreise im Rahmen eines
Grenzverfahren; in der noch geltenden Fassung der Aufnahmerichtlinie gibt
es eine ähnliche Bestimmung in Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c:
im Rahmen eines Verfahrens über das Recht auf Einreise) eine
umfassende Inhaftierung von Schutzsuchenden im Grenzverfahren
ermöglichen könnte (wenn nein, bitte begründen)?
h) Wird sich die Bundesregierung bei den weiteren Verhandlungen zum
GEAS unverändert für Grenzverfahren einsetzen, auch wenn nach
Auffassung der Fragestellenden viel dafürspricht, dass es sich dabei um
Haft oder zumindest um haftähnliche Maßnahmen handelt, die
Menschen treffen, die keine Straftat begangen haben, sondern um Schutz
nachsuchen und die häufig zudem traumatisiert und besonders
schutzbedürftig sind (bitte begründen und ausführen)?
4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
nicht zutrifft, dass nach dem Beschluss des JI-Rats auch künftig geregelt
sein wird, dass die Drittstaatenregelung nur da Anwendung findet, wo die
Genfer Flüchtlingskonvention gilt (wenn nein, bitte anhand des
Rechtstextes begründen)?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
nach Artikel 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E zur Annahme eines
„wirksamen Schutzes“ im Rahmen des Konzepts sicherer Drittstaaten die GFK
gerade nicht (mehr) zwingend gelten muss (bitte begründen) – im
Unterschied zur jetzt noch maßgeblichen Asylverfahrensrichtlinie
2013/32/EU (Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a), die zudem eine
Geltung der GFK ohne geografischen Vorbehalt fordert, was nach
Artikel 43a Absatz 1 AsylVerf-VO-E künftig ebenfalls nicht mehr gelten
soll (bitte gegebenenfalls gesondert begründen)?
b) Hat die Bundesregierung in den GEAS-Verhandlungen die Position
vertreten, dass zur Bestimmung eines sicheren Drittstaats dort auch
künftig weiterhin die GFK gelten muss (wenn ja, inwiefern, wenn nein,
warum nicht)?
Hat die Bundesregierung in den Verhandlungen versucht zu verhindern,
dass, sofern auf die Geltung der GFK zur Bestimmung sicherer
Drittstaaten abgestellt wird, die Einstufung auch unter Ausnahme
bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer
Personengruppen als sicherer Drittstaat vorgenommen werden kann (wenn
ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht)?
c) Welche Konsequenzen hat es für die weiteren Verhandlungen der
Bundesregierung zum GEAS, dass ein führender Vertreter der
Regierungsfraktion SPD (Dirk Wiese, siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)
im Deutschen Bundestag nach Auffassung der Fragestellenden
fälschlich die Auffassung vertreten hat, dass nach dem von der
Bundesregierung mitgetragenen JI-Ratsbeschuss in sicheren Drittstaaten künftig
weiterhin die GFK gelten müsse – was er offenbar sagte, um den
Beschluss zu verteidigen (vgl. Plenarprotokoll 20/109, S. 13201; bitte
begründet darlegen)?
d) Wollte die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass bei der
Annahme eines wirksamen Schutzes in sicheren Drittstaaten
Mindeststandards entsprechend den nach der GFK verbürgten Standards gelten
sollen (wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht)?
In welcher Weise hat sie sich hierfür eingesetzt, warum ist es der
Bundesregierung nach Einschätzung der Fragestellenden nicht gelungen,
diese Forderung umzusetzen, und welche Konsequenzen wird dies für
die weiteren Verhandlungen haben?
5. Inwieweit ist die geplante Neuregelung, wonach sichere Drittstaaten, in die
ohne inhaltliche Prüfung der Schutzbedürftigkeit zurückgewiesen werden
kann, die die GFK nicht unterzeichnet haben und stattdessen nur
rudimentäre Rechte gewährleisten müssen (siehe Vorbemerkung der
Fragestellenden, vgl. Artikel 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E), nach Auffassung der
Bundesregierung vereinbar mit Artikel 18 der EU-Grundrechtecharta, wonach
das Recht auf Asyl „nach Maßgabe“ der GFK gewährleistet wird (bitte
ausführlich begründen)?
6. Inwieweit ist die geplante Neuregelung, wonach sichere Drittstaaten, in die
ohne inhaltliche Prüfung der Schutzbedürftigkeit zurückgewiesen werden
kann, die die GFK nicht unterzeichnet haben und stattdessen nur
rudimentäre Rechte gewährleisten müssen, nach Auffassung der Bundesregierung
vereinbar mit Artikel 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV), wonach die Union eine Asylpolitik entwickelt, die
„jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt“, einen
angemessenen Status anbietet und Schutz vor Zurückweisung
gewährleistet und wonach diese Politik mit der GFK „in Einklang stehen“ muss (bitte
ausführlich begründen)?
7. Haben das Bundesinnen- oder das Bundesministerium der Justiz, der
Juristische Dienst des Rates oder die EU-Kommission nach Kenntnis der
Bundesregierung geprüft, ob die geplante Neuregelung, wonach sichere
Drittstaaten, in die ohne inhaltliche Prüfung der Schutzbedürftigkeit
zurückgewiesen werden kann, die die GFK nicht unterzeichnet haben und
stattdessen nur rudimentäre Rechte gewährleisten müssen, mit Artikel 18 der EU-
Grundrechtecharta und bzw. oder mit Artikel 78 AEUV vereinbar ist,
wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht, vor dem
Hintergrund, dass die Fragestellenden dies für eine zentrale Frage halten
(bitte ausführlich begründen)?
8. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
die GFK weit mehr Rechte als das Refoulement-Verbot nach Artikel 33
GFK enthält (nämlich vor allem „Rechte im Asyl“, d. h. für anerkannte
Flüchtlinge; bitte begründen) und dass es eine Schwächung der GFK und
der Rechte von Flüchtlingen bedeutet, wenn die EU Schutzsuchende ohne
inhaltliche Prüfung ihrer Schutzbedürftigkeit in Drittstaaten zurückweist,
in denen sie die umfassenden Rechte der GFK unter Umständen nicht
geltend machen können (bitte begründen), und wie ist das vereinbar mit der
Erklärung im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien: „Wir stehen zu
unserer humanitären Verantwortung und den Verpflichtungen, die sich aus
dem Grundgesetz, der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen
Menschenrechtskonvention und dem Europarecht ergeben, um Geflüchtete
zu schützen und Fluchtursachen zu bekämpfen“ (www.spd.de/fileadmin/D
okumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, Kapitel
„Integration, Migration, Flucht“; bitte begründen)?
9. Welche Rechte der GFK werden Schutzsuchende in sicheren Drittstaaten
künftig – nach der geplanten und von der Bundesregierung
mitbeschlossenen Neuregelung – nicht mehr geltend machen können, wenn dort
lediglich die nach Artikel 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E vorgesehenen
Mindestkriterien gelten (bitte auflisten)?
10. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung den nach der GFK
Flüchtlingen zustehenden Rechten bei, etwa dem Recht auf freie
Religionsausübung (Artikel 4), auf freien Zugang zu den Gerichten (Artikel 16), auf
nichtselbständige Arbeit bzw. selbständige Tätigkeit (Artikel 17 bis 19),
auf Schulbildung und Studium (Artikel 22), auf fairen Lohn und soziale
Sicherheit (Artikel 24), auf Freizügigkeit (Artikel 26), auf die Ausstellung
von Personal- und Reiseausweisen (Artikel 27 und 28), dem Recht, nicht
wegen einer unerlaubten Einreise strafrechtlich belangt zu werden
(Artikel 31), dem Recht auf Eingliederung und erleichterte Einbürgerung
(Artikel 34), vor dem Hintergrund, dass all diese (und weitere) Rechte der GFK
nach der Regelung des Artikels 43a Absatz 2 AsylVerf-VO-E, der die
Bundesregierung zugestimmt hat, in „sicheren Drittstaaten“ künftig nicht
gewährt werden müssen (bitte begründen)?
11. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
die von der Bundesregierung mitbeschlossene Regelung nach Artikel 43a
Absatz 2 Buchstabe a AsylVerf-VO-E, wonach Betroffenen in einem
sicheren Drittstaat lediglich gestattet werden muss, dort „zu verbleiben“,
bedeuten kann, dass den Betroffenen in einem solchen „sicheren Drittstaat“
nicht einmal ein rechtmäßiger Aufenthalt gewährt werden muss, und wie
bewertet und begründet die Bundesregierung diese nach Auffassung der
Fragestellenden absolut unzureichende Anforderung an die
aufenthaltsrechtliche Absicherung anerkannter Flüchtlinge in solchen „sicheren
Drittstaaten“ (bitte ausführen und begründen)?
12. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
die von der Bundesregierung mitbeschlossene Regelung nach Artikel 43a
Absatz 2 Buchstabe d AsylVerf-VO-E, wonach in einem sicheren
Drittstaat lediglich ein „Zugang zu Grundschulbildung“ bestehen muss,
bedeuten kann, dass den Betroffenen in einem „sicheren Drittstaat“ nicht einmal
ein weiterführender Schulbesuch, geschweige denn eine Ausbildung oder
ein Studium gewährt werden muss, und wie bewertet und begründet die
Bundesregierung diese nach Auffassung der Fragestellenden absolut
unzureichende Anforderung an „sichere Drittstaaten“?
13. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
grundsätzlich alle an den EU-Außengrenzen aufgegriffenen
Asylsuchenden in ein Grenzverfahren kommen können, weil Grenzverfahren zur
Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylgesuchs eingeleitet werden
können (vgl. Artikel 41a Buchstabe a AsylVerf-VO) und dies insbesondere
beinhalten kann, dass geprüft wird, ob die Betroffenen auf einen sicheren
Drittstaat verwiesen werden können (vgl. Artikel 41 Absatz 1 AsylVerf-
VO-E i. V. m. Artikel 36 Absatz 1a Buchstabe b AsylVerf-VO-E), wobei
die sichere Drittstaatenregelung nicht nur dann angewandt werden kann,
wenn eine Verbindung zu konkreten, auf EU- oder nationaler Ebene
gelisteten Drittstaaten besteht, sondern auch dann, wenn „in Bezug auf einen
bestimmten Antragsteller“ ein Staat als sicherer Drittstaat betrachtet
werden kann (vgl. Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b AsylVerf-VO-E), sodass
im Ergebnis die Durchführung einer Unzulässigkeitsprüfung im
Grenzverfahren mit Blick auf die Drittstaatenregelung in allen nach Artikel 41
Absatz 1 Satz 2 AsylVerf-VO-E vorgesehenen Fällen möglich ist (wenn nein,
bitte in Auseinandersetzung mit dem konkreten Rechtstext begründen)?
14. Wie begründet Bundesinnenministerin Nancy Faeser ihre Auffassung, dass
nur Schutzsuchende mit einer „sehr geringen“ Aussicht auf Anerkennung
ins Grenzverfahren müssten (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden),
vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Fragestellenden eine
Anerkennungschance von bis zu 20 Prozent nicht als „sehr gering“ bezeichnet
werden kann, insbesondere weil
a) es um individuelle Asylprüfungen geht und deshalb der Verweis auf
einen allgemeinen Durchschnittswert des Vorjahres in Bezug auf
konkrete Einzelfälle den Fragestellenden wenig aussagekräftig erscheint;
b) bei der Berechnung der 20-Prozent-Quote weder Korrekturen durch die
Gerichte noch durch die Asylbehörden berücksichtigt werden (vgl.
Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe i AsylVerf-VO-E), obwohl hierdurch der
Anteil gewährter Schutzstatus deutlich ansteigen kann (so haben z. B.
pakistanische Schutzsuchende in Deutschland von 2019 bis zum ersten
Quartal 2023 fast drei Mal so häufig einen Schutzstatus durch die
Verwaltungsgerichte erhalten wie durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge – BAMF –, vgl. Antworten der Bundesregierung zu den
Fragen 15 und 16 auf Bundestagsdrucksache 20/6942);
c) bei der Berechnung der 20-Prozent-Quote nur internationale
Schutzstatus berücksichtigt werden, nicht aber Abschiebungs- oder humanitärer
Schutz (vgl. Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe i AsylVerf-VO-E), was
dazu führen kann, dass auch Schutzsuchende mit einer sehr hohen
Gesamtschutzquote künftig in ein Grenzverfahren müssen (Beispiel: für
Geflüchtete aus Venezuela meldete EUROSTAT für das Jahr 2022 eine
Gesamtschutzquote von 76 Prozent [„Asylum decisions up by 40 % in
2022“, Meldung vom 27. April 2023]), werden nur internationale
Schutzstatus berücksichtigt, betrug die Anerkennungsquote bei
Geflüchteten aus Venezuela jedoch nur 3,81 Prozent, vgl. Antwort zu
Frage 24 auf Plenarprotokoll 20/111, S. 13619), und
d) nach der geplanten Berechnung der 20-Prozent-Quote deshalb fast die
Hälfte aller Asylsuchenden in der EU künftig in ein Grenzverfahren
müssten, wenn z. B. die Zahlen von 2022 zugrunde gelegt werden
(423 260 Personen, vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 44 auf
Bundestagsdrucksache 20/7431; bitte differenziert antworten)?
15. Wie viele Asylerstantragstellende in der EU des Jahres 2022 bzw. des
ersten Halbjahres 2023 (soweit vorliegend; bitte jeweils in absoluten und
relativen Zahlen angeben und Angaben zu den wichtigsten 20
Herkunftsländern gesondert auflisten) kamen aus Ländern mit einer EU-weit unter 20-
prozentigen Anerkennungsquote (bezogen auf das Jahr 2022, nur
internationaler Schutz), und wie lauteten im Vergleich dazu die jeweiligen
Gesamtschutzquoten (inklusive Abschiebungs- und humanitärem Schutz) der
20 wichtigsten Herkunftsländer im Jahr 2022 (bitte nach Ländern
auflisten)?
16. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Einschätzungen dazu vor,
in welchem Ausmaß in der ersten Instanz in der EU abgelehnte
Asylsuchende in weiteren Instanzen, nach gerichtlicher Überprüfung und/oder
durch behördliche Korrekturen, doch noch einen Schutzstatus erhielten,
und wenn ja, welche (bitte mit konkreten Daten unterlegen)?
17. Hält die Bundesinnenministerin Nancy Faeser auch in Anbetracht der oben
genannten Umstände an ihrer Aussage fest, nur Schutzsuchende mit „sehr
geringen“ Aussichten auf Anerkennung müssten künftig ins
Grenzverfahren (wenn ja, bitte begründen)?
18. Wie sollen die mit Unterstützung der Bundesregierung geplanten
Grenzverfahren in der Praxis funktionieren, wenn bereits infolge der 20-Prozent-
Regelung fast die Hälfte aller Asylsuchenden zwingend solche
Grenzverfahren wird durchlaufen müssen (die Zahlen für das Jahr 2022 beispielhaft
vorausgesetzt, vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 44 auf
Bundestagsdrucksache 20/7431), hinzu kommen noch Asylsuchende, denen
unterstellt wird, dass sie falsche Angaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit
gemacht haben oder die als Gefahr für die Sicherheit und Ordnung
eingestuft werden, sowie Asylsuchende, bei denen die Anwendung der sicheren
Drittstaatenregelung geprüft werden soll, während zugleich die
Kapazitäten für solche Grenzverfahren EU-weit auf 30 000 Plätze bzw. – nach einer
Übergangsfrist – bis zu maximal 120 000 Grenzverfahren im Jahr
festgesetzt wurden (vgl. Artikel 41ba und41bb AsylVerf-VO-E), was nach
Einschätzung der Fragestellenden für deutlich mehr als 423 260 einzuleitende
Grenzverfahren (die Zahlen von 2022 vorausgesetzt, siehe oben)
erkennbar nicht ausreichend sein wird (bitte ausführen und begründen)?
19. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn es durch mögliche Überschreitungen der
Kapazitätsgrenzen nach Artikel 41ba und 41bb AsylVerf-VO-E im Ergebnis
vom Zufall (des Zeitpunkts der Asylantragstellung im Verlauf des Jahres)
abhängt, ob Asylsuchende ins Grenzverfahren müssen oder nicht (bitte
begründen)?
20. Wie sollen die mit Unterstützung der Bundesregierung geplanten
Grenzverfahren in der Praxis rechtsstaatskonform durchgeführt werden können,
wenn über 700 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in einem offenen
Brief vom 26. Mai 2023 an die Bundesregierung mit Blick auf die Realität
der Prüfverfahren in den Hotspots auf den griechischen Ägäis-Inseln Kos
und Samos beklagten (vgl. www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteil
ung/gegen-den-ausverkauf-der-rechte-von-schutzsuchenden-973), dass es
dort keinen Zugang zu rechtsstaatlichen Asylverfahren und zu effektivem
Rechtsschutz gebe (bitte begründen), und wie soll nach Auffassung der
Bundesregierung sichergestellt werden, dass
Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Beratungsstellen und Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte freien und uneingeschränkten Zugang zu Asylsuchenden in
Grenzverfahren erhalten, dass es eine ausreichende Zahl spezialisierter
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bzw. unabhängiger
Beratungsmöglichkeiten, etwa auch für Schutzsuchende mit besonderen Bedarfen bzw. für
besonders Schutzbedürftige, vor Ort geben wird, zumal diese
Beratungsstruktur in Grenznähe gewährleistet werden muss, wo es in der Regel
keine entsprechende Infrastruktur gibt und keine oder nur wenige
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ansässig sind (bitte ausführen und
begründen)?
21. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung bei der Bewertung der
Frage, ob rechtsstaatlich faire Asylprüfungen in Grenzverfahren an den EU-
Außengrenzen in der Praxis gewährleistet werden können, dass die EU-
Asylagentur in ihrem Asylbericht 2023 bereits mit Blick auf die geltende
Rechtslage festgestellt hat, dass „die kurzen Fristen im Grenzverfahren
[…] mitunter zu einer begrenzten, minderwertigen oder nicht vorhandenen
Rechtsberatung“ führen und die Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie
„an den Grenzen, in Hafteinrichtungen und im Beschwerdeverfahren
aufgrund unzureichender Informationen und eines unzureichenden Zugangs
zu Rechtsberatung und -vertretung weiterhin Anlass zu Sorge“ gebe (vgl.
Zusammenfassung, S. 23: euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2
023-07/2023_Asylum_Report_Executive_Summary_DE.pdf; bitte
begründen)?
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung vor diesem Hintergrund
absehbar, dass bei einer (zum Teil verpflichtenden) Ausweitung von
Grenzverfahren und der Durchsetzung des Prinzips der Nichteinreise solche jetzt
schon bestehenden Mängel bei der tatsächlichen Rechtswahrnehmung und
Rechtsdurchsetzung im Grenzverfahren zunehmen werden (wenn nein,
bitte begründen, wenn ja, was folgt daraus)?
22. Kann die Bundesregierung Angaben bestätigen, wonach Deutschland etwa
400 der EU-weit vorgesehenen 30 000 Plätze für Grenzverfahren vorhalten
müsste, Ungarn hingegen 8 500, Italien 6 100 und Griechenland nur 1 600
(www.tagesspiegel.de/politik/nach-der-einigung-ist-vor-der-einigung-nun-
redet-beim-asyl-das-eu-parlament-mit-9958107.html) oder welche eigenen
oder Kenntnisse von anderen Einschätzungen hat die Bundesregierung
hierzu, und wie wird die konkrete Zahl der vorzuhaltenden Plätze für
Grenzverfahren ermittelt (bitte so genau wie möglich ausführen)?
Hält es die Bundesregierung für realistisch, dass Ungarn 8 500 Plätze für
Grenzverfahren schaffen wird, vor dem Hintergrund, dass Ungarn
Schutzsuchende regelmäßig (rechtswidrig) zurückweist (vgl. www.tagesschau.de/
ausland/europa/eugh-ungarn-asylregeln-100.html und germany.representat
ion.ec.europa.eu/news/zugang-zu-asylverfahren-kommission-verklagt-ung
arn-wegen-nichtbefolgung-von-eugh-urteil-und-fordert-2021-11-12_de;
bitte begründen)?
23. Wann begannen nach dem Regierungswechsel regierungsinterne
Abstimmungen und Planungen zu den (weiteren) Verhandlungen zum GEAS,
insbesondere zu Verhandlungsleitlinien in Bezug auf die
Asylverfahrensverordnung (AsylVerf-VO) bzw. die Asyl-Migrations-Management-
Verordnung (AMM-VO)?
a) Wer war hieran beteiligt, und in welchem Rahmen geschah dies, und
waren insbesondere auch Abgeordnete der Regierungsfraktionen
beteiligt, wenn ja, ab wann, und in welcher Form, wenn nein, warum nicht
(bitte ausführlich darstellen)?
b) Warum gab es nach Einschätzung der Fragestellenden erst so spät (am
26. April 2023, siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) eine
Einigung zu den Prioritäten für die weiteren GEAS-Verhandlungen?
Wann lag ein erster Entwurf des sogenannten Prioritätenpapiers im
BMI vor, von wem wurde dieser erstellt, und ab wann wurde der
Entwurf mit anderen Bundesministerien bzw. Stellen abgestimmt?
c) Ist die Annahme der Fragestellenden zutreffend, dass sich
Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung in den Ratsgremien der EU bei
den Verhandlungen zum GEAS und insbesondere zur AsylVerf-VO
bzw. zu der AMM-VO der Stimme enthalten mussten bzw. dazu auch
nicht aktiv werden konnten, solange es zu diesbezüglichen Fragen noch
keine regierungsinterne Abstimmung gab (d. h. bis zum
Prioritätenpapier vom 26. April 2023; bitte ausführen)?
d) Ab wann wollte die schwedische Ratspräsidentschaft Verhandlungen
und Diskussionen nur noch zu ausgewählten umstrittenen
Schwerpunkten der AsylVerf-VO bzw. zur AMM-VO zulassen?
e) Sieht es die Bundesregierung im Nachhinein als ein Problem an, dass
das Prioritätenpapier erst zu einem Zeitpunkt verabschiedet wurde, zu
dem die Verhandlungen insbesondere zur AsylVerf-VO und zur AMM-
VO sich bereits in der Endphase befanden bzw. zu dem die
schwedische Ratspräsidentschaft nach Wahrnehmung der Fragestellenden
zahlreiche Detailpunkte bereits nicht mehr zur Verhandlung bzw.
Abstimmung stellen wollte (bitte begründen)?
24. Wie viele Ratsgruppensitzungen, in denen die geplante AsylVerf-VO bzw.
die AMM-VO (bitte differenzieren) inhaltlich besprochen wurde, gab es
seit dem 26. April 2023 bis zur Beschlussfassung im JI-Rat am 8. Juni
2023 (bitte mit Datum und Gremium und Thema bzw. Schwerpunkt der
Besprechung auflisten)?
25. In welchen Sitzungen von EU-Ratsgremien, die sich mit der
Weiterentwicklung des GEAS, insbesondere der AsylVerf-VO und der AMM-VO,
befasst haben, haben sich Vertreterinnen und Vertreter der
Bundesregierung nach der Einigung vom 26. April 2023 für die Durchsetzung welcher
dort formulierten Ziele in welcher Weise und mit welchem Erfolg
eingesetzt (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden; bitte hier und bei den
Fragen 25a bis 25d mit Datum, Gremium und kurzer Inhaltsangabe auflisten)?
a) Haben Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung sich dafür
eingesetzt, dass Familien mit minderjährigen Kindern vom
Grenzverfahren ausgenommen werden?
b) Haben Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung sich dafür
eingesetzt, dass Personen mit erkennbaren Behinderungen aus den
Grenzverfahren ausgenommen werden?
c) Haben Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung sich dafür
eingesetzt, dass die Schutzquote für Grenzverfahren von 20 Prozent auf
15 Prozent gesenkt wird?
d) Haben Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung sich dafür
eingesetzt, dass der Mindeststandard eines wirksamen Schutzes in
einem sicheren Drittstaat im Großen und Ganzen dem Standard, der in
der GFK verbürgt ist, entsprechen soll?
26. Wie bewertet die Bundesregierung das in den Verhandlungen zum GEAS
Erreichte, vor dem Hintergrund des Prioritätenpapiers vom 26. April 2023
und insbesondere mit Blick auf die in der Frage 25 genauer benannten
Punkte (bitte ausführen)?
27. Was versteht das BMI unter der Möglichkeit des Familiennachzugs
entsprechend dem EMRK-Standard, und wollte die Bundesregierung sich in
diesem Kontext nur für eingeschränkte Familiennachzugsrechte einsetzen
(bitte begründen), und wie bewertet sie es, dass nach dem JI-Ratsbeschluss
auf sichere Drittstaaten verwiesene Flüchtlinge dort unter Umständen kein
Recht auf Familiennachzug haben werden?
28. Wie interpretiert die Bundesregierung die vom JI-Rat mit ihrer
Zustimmung beschlossene Formulierung im Erwägungsgrund 37 (zu Artikel 45
Absatz 2b) der AsylVerf-VO-E, wonach es zur Annahme einer Verbindung
zu einem sicheren Drittstaat, die es zumutbar erscheinen lässt, dass
Asylsuchende dorthin ohne inhaltliche Prüfung ihrer Schutzbedürftigkeit
zurückgewiesen werden können, ausreicht, wenn „sich die
Familienangehörigen des Antragstellers in diesem Staat aufhalten oder der Antragsteller in
diesem Staat niedergelassen war oder sich dort aufgehalten hat“ (bitte
ausführen)?
a) Teilt die Bundesregierung die Befürchtung der Fragestellenden, dass
durch die alternative Hinzufügung des bloßen Aufenthalts zur
Niederlassung („niedergelassen war oder sich dort aufgehalten hat“) diese
Bestimmung so ausgelegt werden könnte, dass die bloße Durchreise oder
ein nur kurzer Aufenthalt in einem Drittstaat als ausreichende
Verbindung angesehen werden könnte (bitte ausführen), oder wie ist das sich
„aufhalten“ im Gegensatz zum sich „niederlassen“ zu verstehen (bitte
ausführen)?
b) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
ein sich „aufhalten“ von Schutzsuchenden in einem durchreisten
Drittstaat vor der Ankunft in der EU als fluchttypisch angesehen werden
muss, weil ein direkter „Transit“ eher selten ist (bitte begründen), und
inwieweit wird sie vor diesem Hintergrund die Formulierung zum
Erwägungsgrund 37 gegebenenfalls nachverhandeln (bitte ausführen)?
c) Welche Familienangehörigen welchen Grades und in welcher Zahl
müssen sich nach Auffassung der Bundesregierung in einem Drittstaat
aufhalten, um von einer Verbindung ausgehen zu können, wenn von
„die Familienangehörigen des Antragstellers“ die Rede ist – dem
Wortlaut nach müssten dies alle (Kernfamilien-?)Angehörigen sein, oder
soll auch bereits der Aufenthalt entfernter Verwandter (außerhalb der
Kernfamilie) genügen (bitte ausführen und begründen)?
29. Teilt die Bundesregierung die Befürchtung der Fragestellenden, dass die
Regelung nach Artikel 45 Absatz 2b Buchstabe b AsylVerf-VO-E, wonach
die Drittstaatenregelung auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn
keine Verbindung zu diesem Drittstaat besteht, die asylsuchende Person
aber zustimmt, „sich in diesen Staat zu begeben“, in der Praxis dazu
führen könnte, dass solche Einverständniserklärungen Betroffenen zur
Unterschrift vorgelegt werden, ohne dass diese den Inhalt und die Tragweite
einer solchen Erklärung verstehen, um Zurückweisungen in beliebige
aufnahmebereite Drittstaaten zu ermöglichen („Modell Ruanda“; bitte
begründen), auch vor dem Hintergrund, dass es z. B. in Bezug auf die
deutscheösterreichische Grenze die Kritik gibt, dass Asylgesuche dort eventuell
gezielt ignoriert werden, um direkte Zurückweisungen zu ermöglichen (vgl.
www.sueddeutsche.de/politik/migration-berlin-viele-zurueckweisungen-a
n-grenzen-zu-schweiz-und-oesterreich-dpa.urn-newsml-dpa-com-2009010
1-230531-99-884292; www.br.de/br-fernsehen/sendungen/quer/230316-qu
er-pushbacks-100.html), und dass sich Asylsuchende in Grenzverfahren
unter faktischen Haftbedingungen und ohne Kontakt zur Bevölkerung in
einer Situation befinden, die solche illegalen Behördenpraktiken
begünstigen kann?
30. Wie beurteilt die Bundesregierung die von ihr mitbeschlossene Regelung
des Artikels 45 Absatz 3 AsylVerf-VO-E, wonach von einem sicheren
Drittstaat schon dann ausgegangen werden kann, wenn die EU mit diesem
Staat eine Vereinbarung getroffen hat, nach der „aufgenommene
Migranten nach den einschlägigen internationalen Standards und unter
uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung geschützt
werden“, insbesondere weil es in diesen Fällen künftig nicht mehr von
einer tatsachen- und einzelfallbezogenen Prüfung der Asylbehörde
abhängt, ob ein Staat für eine um Schutz nachsuchende Person als sicher
erachtet wird, weil eine allgemeine Sicherheitsvermutung infolge der bloßen
Willenserklärung des betreffenden Staates auf dem Papier gilt (bitte
ausführlich begründen)?
a) Genügt die Regelung des Artikels 45 Absatz 3 AsylVerf-VO-E nach
Auffassung der Bundesregierung den Anforderungen des
internationalen Rechts zur Gewährleistung des Non-Refoulement-Gebots, vor
dem Hintergrund, dass auch die Regelung des Artikels 45 Absatz 2b
Buchstabe a AsylVerf-VO-E keine Prüfung der Sicherheit eines
Drittstaates durch die Asylbehörde verlangt, sondern dort vielmehr den
Asylsuchenden die Aufgabe übertragen wird, nachzuweisen, dass das
Konzept des sicheren Drittstaates auf sie nicht anwendbar ist – was für
sie insbesondere in der Situation eines Grenzverfahrens kaum möglich
sein wird (faktische Haftbedingungen, Isolation von der Bevölkerung
und von Beratungsstrukturen, kurze Fristen, erschwerter Zugang zu
rechtsanwaltlicher Vertretung usw.; bitte begründen)?
b) Wieso ist in Artikel 45 Absatz 3 AsylVerf-VO-E von aufgenommenen
„Migranten“ die Rede, und nicht von asylsuchenden Personen,
„Antragstellern“ usw.?
c) Was sollen „einschlägige internationale Standards“ im Sinne dieser
Vorschrift nach Auffassung der Bundesregierung konkret sein bzw.
beinhalten (bitte so genau wie möglich darlegen)?
31. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
es eine Verschärfung des geltenden Rechts darstellt, wenn bei einem
Konzept sicherer Herkunftsstaaten Schutz vor Verfolgung in allen vom
jeweiligen Staat kontrollierten Gebieten gewährleistet sein muss, weil damit auch
Staaten als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden können, in denen es
nicht vom jeweiligen Staat kontrollierte Gebiete gibt (wenn nein, bitte
begründen)?
32. Hat sich die Bundesregierung in den GEAS-Verhandlungen für eine
generelle Ausnahme von Personen mit besonderen Bedarfen bzw. von
Personen, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, vom Grenzverfahren
eingesetzt, und wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die vom JI-Rat beschlossene
Regelung nach Artikel 41e Absatz 2 AsylVerf-VO-E in der Praxis, wonach
Personen, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, nur dann vom
Grenzverfahren ausgenommen werden sollen, wenn die erforderliche
Unterstützung nicht gewährt werden kann, verlässlich dazu führen wird,
dass z. B. LGBTIQ-Personen oder traumatisierte Menschen vom
Grenzverfahren ausgenommen werden, trotz der nach Auffassung der
Fragestellenden nur vagen und unbestimmten Bestimmung, die auch offenlässt, was
die „erforderliche Unterstützung“ sein soll?
33. Wer hat das Papier „Auf einen Blick. Argumente zur Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)“ mit Stand 10. Juni 2023 wann
mit welcher Intention in Auftrag gegeben (bitte so genau wie möglich
darlegen)?
a) Wieso fehlt auf diesem Papier vom 10. Juni 2023 der Hinweis
„Bundesministerium des Innern und für Heimat“ (als Verfasserin des
Papiers), der z. B. in dem Papier mit identischem Layout „Auf einen
Blick. Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)“
mit Stand 9. Juni 2023 enthalten ist (bitte ausführen)?
b) Wer hat das Papier vom 10. Juni 2023 erarbeitet (gegebenenfalls
Abteilung nennen), wer hat das Papier abgezeichnet bzw. freigegeben, bevor
es außerhalb des BMI verbreitet wurde (bitte so konkret wie möglich
nennen)?
c) An welchen Adressatenkreis wurde das Papier vom 10. Juni 2023 wann
versandt (bitte so genau wie möglich nennen und unterschiedliche
Gruppen bzw. Adressatenkreise auflisten)?
d) Ist es zutreffend, dass das Papier vom 10. Juni 2023 unter anderem an
die drei Regierungsfraktionen versandt wurde, und wenn ja, warum
wurde es nicht auch an die Oppositionsfraktionen versandt, und wie ist
dies vereinbar mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der
Trennung von Exekutive und Judikative (bitte ausführlich begründen; wenn
nein, was ist der Fall)?
e) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass die Ausführungen in dem Papier vom 10. Juni 2023 auf S. 2 zu dem
Punkt „Behauptung: Es wird nun deutlich einfacher, Staaten mit
schlechter Menschenrechtssituation als sichere Drittstaaten einzustufen“
falsch bzw. zumindest irreführend sind, weil dort der Eindruck erweckt
wird, dass auch künftig die GFK ratifiziert sein müsse, wenn ein Staat
als sicherer Drittstaat eingestuft werden soll, und dass dadurch angeblich
z. B. das Recht auf Bildung und Arbeit gewährleistet sei, was nach den
auf dem JI-Rat beschlossenen Regelungen nach Auffassung der
Fragestellenden gerade nicht der Fall ist (siehe Vorbemerkung der
Fragestellenden; bitte ausführen)?
Wenn nein, warum wurden dann die Ausführungen zu diesem Punkt in
einem gleichlautenden Papier mit Stand 21. Juni 2023 geändert und
klargestellt, dass die GFK „oder […] grundlegende Standards des
Flüchtlingsrechts“ gelten müssen; zudem wurde dort richtiggestellt, dass in
sicheren Drittstaaten künftig nicht das Recht auf Arbeit und Bildung
gelten muss, sondern nur auf „Grundschulbildung“ (bitte begründen)?
Wenn ja, warum wurden diese falschen bzw. zumindest irreführenden
Ausführungen nicht offen und nachvollziehbar korrigiert, statt eine
geänderte Version zu erstellen, die nicht erkennen lässt, dass die
vorherigen Ausführungen hierzu gegebenenfalls falsch waren (bitte
begründen)?
f) Stimmt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass die sichere
Drittstaatenregelung umfassend verschärft werden soll (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden), der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
es künftig tatsächlich „deutlich einfacher“ werden wird, „Staaten mit
schlechter Menschenrechtssituation als sichere Drittstaaten einzustufen“
und dass die Ausführungen in dem Papier vom 10. Juni 2023 hierzu
deshalb nicht geeignet sind, diese Kritik zu entkräften (bitte begründen)?
g) Bedauert die Bundesregierung die aus Sicht der Fragestellenden
falschen bzw. zumindest irreführenden Formulierungen im Papier vom
10. Juni 2023 zur GFK bzw. zu sicheren Drittstaaten, auch vor dem
Hintergrund, dass sie mutmaßlich den SPD-Vize-Fraktionsvorsitzenden
Dirk Wiese im Deutschen Bundestag zu der nach Auffassung der
Fragestellenden falschen Behauptung verleitet haben könnten, auch künftig
müsse die GFK gelten, um einen Staat als sicheren Drittstaat einstufen
zu können (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden; bitte begründen)?
h) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass die Ausführungen in dem Papier vom 10. Juni 2023 auf S. 3,
wonach Grenzverfahren „nur für bestimmte Personengruppen“ angewendet
werden, wobei nur die Personengruppen nach Artikel 41b Absatz 1
AsylVerf-VO-E genannt werden, falsch bzw. zumindest irreführend
sind, weil die Fallkonstellation, dass die Anwendung des sichere
Drittstaatenkonzepts geprüft werden soll, in der das Grenzverfahren ebenfalls
zur Anwendung kommen kann, nicht genannt wird (vgl. Artikel 41
Absatz 1 und Artikel 41a AsylVerf-VO-E)?
Wenn nein, bitte begründen, und wieso wurde dann diese Passage in der
Fassung des Papiers vom 21. Juni 2023 geändert und zumindest formal
richtiggestellt (indem es nun heißt, dass verpflichtende[!]
Grenzverfahren nur für bestimmte Personengruppen angewendet werden dürfen)?
Wenn ja, wieso wurde die Änderung zu diesem Punkt nicht offen und
nachvollziehbar vorgenommen, sodass erkennbar wird, dass die
bisherigen Ausführungen hierzu falsch bzw. missverständlich waren (bitte
begründen)?
i) Hat die Bundesinnenministerin Nancy Faeser vom BMI eine ähnliche
oder gleichlautende Bewertung dazu bekommen, wer in ein
Grenzverfahren muss bzw. kommen kann und wer nicht, wie in der Fassung des
genannten BMI-Papiers vom 10. Juni 2023 (bitte ausführen), welche
Informationen vom BMI hat sie hierzu während der laufenden
Verhandlungen zum GEAS erhalten (bitte genau benennen), und wurde die
Bundesinnenministerin darüber informiert, dass die Darstellung, dass
Schutzsuchende mit hohen Anerkennungschancen nicht in das
Grenzverfahren kommen können, falsch ist und das BMI-Papier hierzu vom
10. Juni 2023 korrigiert wurde (wenn ja, wie war ihre Reaktion hierauf,
wenn nein, warum nicht; bitte ausführlich darstellen)?
Fühlte bzw. fühlt sich die Bundesinnenministerin von ihrem
Bundesministerium zu dieser Frage zu jeder Zeit gut, umfassend und korrekt
informiert (bitte ausführen)?
j) Hält es die Bundesregierung für redlich, wenn auch in der korrigierten
Fassung vom 21. Juni 2023 nach Auffassung der Fragestellenden
unverändert der (falsche) Eindruck erweckt wird, dass nur die genannten
Personengruppen in ein Grenzverfahren müssten, obwohl dies z. B.
auch Schutzsuchende mit hohen Anerkennungschancen treffen kann,
wenn bei ihnen die Anwendung der sicheren Drittstaatenregelung
geprüft werden soll (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden), was in
dem Papier gerade nicht genannt wird (ähnlich die Meldung zum JI-
Ratsbeschluss auf der Homepage der Bundesregierung: www.bundesre
gierung.de/breg-de/aktuelles/eu-asylreform-2195390; bitte begründen)?
k) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
das Argumentationspapier des BMI zum GEAS eher an Personen
gerichtet ist, die den Original-Rechtstext der umfangreichen und
kompliziert aufgebauten AsylVerf-VO-E nicht selbst gelesen haben, und dass
deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen
erkennen können, dass Grenzverfahren nicht nur auf die vom BMI
genannten Personengruppen angewendet werden können, sondern (über
die Drittstaatenregelung) praktisch alle Asylsuchenden treffen können
(bitte begründen), und welche Konsequenzen werden hieraus
gegebenenfalls gezogen?
34. Wer hat das Papier „Auf einen Blick. Argumente zur Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)“ mit Stand 21. Juni 2023
(www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2023/06/2023-06-21_BMI_Arg
umente_GEAS.pdf) wann mit welcher Intention in Auftrag gegeben (bitte
so genau wie möglich darlegen)?
a) Wieso fehlt in diesem Papier vom 21. Juni 2023 der Hinweis
„Bundesministerium des Innern und für Heimat“ als Verfasserin des Papiers,
um die Quelle kenntlich zu machen (bitte ausführen)?
b) Wer hat das Papier vom 21. Juni 2023 erarbeitet (gegebenenfalls
Abteilung nennen), wer hat das Papier abgezeichnet bzw. freigegeben, bevor
es außerhalb des BMI verbreitet wurde (bitte so konkret wie möglich
nennen)?
c) An welchen Adressatenkreis wurde das Papier vom 21. Juni 2023 wann
versandt (bitte so genau wie möglich nennen und unterschiedliche
Adressatenkreise auflisten), und wieso wurden gegebenenfalls erneut
nur Regierungs- und nicht auch Oppositionsfraktionen einbezogen (bitte
darlegen)?
d) Gab es ein Begleitschreiben (oder Hinweise in einer E-Mail) zu diesem
Papier vom 21. Juni 2023, wenn ja, welchen Inhalts, und wurde darin
insbesondere darauf hingewiesen, dass es in der Fassung vom 10. Juni
2023 nach Ansicht der Fragestellenden inhaltliche Fehler oder
zumindest missverständliche Formulierungen gab (wenn nein, warum nicht,
bitte begründen)?
e) Gab es Rückmeldungen bzw. Hinweise zur Fassung des Papiers vom
10. Juni 2023 zu etwaigen Fehlern bzw. missverständlichen
Formulierungen von innerhalb oder außerhalb des Bundesinnenministeriums
(wenn ja, bitte genauer bezeichnen)?
f) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
zumindest irreführend ist, wenn auf S. 3 des Papiers vom 21. Juni 2023
in Bezug auf das Grenzverfahren erklärt wird: „Minderjährige werden
grundsätzlich nicht in Haft genommen“, denn im Alltagssprachgebrauch
wird unter „grundsätzlich nicht“ nach Ansicht der Fragestellenden
zumeist „niemals“ verstanden, hier aber ist dies wohl so zu lesen, dass es
von diesem Grundsatz auch Ausnahmen geben kann (die Inhaftnahme
von Minderjährigen ist nach Artikel 41e Absatz 2a AsylVerf-VO-E unter
den Bedingungen der Aufnahmerichtlinie ausdrücklich vorgesehen;
wenn nein, bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
sich anschließende Formulierung, die UN-Kinderrechtskonvention
werden also nicht infrage gestellt, zumindest irreführend ist, weil der UN-
Kinderrechtsausschuss im General Comment No. 23 (Randnummer 10,
vgl. documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G17/343/65/PDF/G17
34365.pdf?OpenElement) am 16. November 2017 klargestellt hat, dass
eine Inhaftierung von Kindern im Rahmen aufenthaltsrechtlicher
Verfahren auch nicht als letztes Mittel in Betracht kommt, weil dies nicht mit
dem Kindeswohl vereinbar ist und dem Recht auf Entwicklung
entgegensteht (wenn nein, bitte begründen, wenn ja, welche Konsequenzen
für die weiteren Verhandlungen zum GEAS werden hieraus
gegebenenfalls gezogen)?
g) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
zumindest irreführend ist, wenn auf S. 4 des Papiers vom 21. Juni 2023
erneut der Eindruck erweckt wird, Grenzverfahren würden
„ausschließlich“ bei einer Schutzquote unter 20 Prozent oder bei Täuschungen oder
Sicherheitsgefährdungen angewandt – denn diese Aussage ist im Text
rein formell nur deshalb richtig, weil dem Wort „Grenzverfahren“ das
Wort „verpflichtende“ vorangestellt wurde, zugleich wird aber
verschwiegen, dass Grenzverfahren auch zur Prüfung der
Drittstaatenregelung angewendet werden können, auch z. B. auf Schutzsuchende mit
hohen Anerkennungschancen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden),
stattdessen wird ausdrücklich betont: „Der bloße Umstand der Einreise
aus einem sicheren Drittstaat gehört nicht dazu“ – was ebenfalls nur in
Bezug auf „verpflichtende“ Grenzverfahren zutreffend ist, nicht aber in
Bezug auf Grenzverfahren generell (bitte begründen)?
h) Wieso fehlt nach Auffassung der Fragestellenden in dem Papier vom
21. Juni 2023 auf S. 4 der Hinweis darauf, dass eine Verbindung zu
einem sicheren Drittstaat auch dann gegeben sein kann, wenn sich
Asylsuchende dort „aufgehalten“ haben (im Papier wird nur genannt,
wenn sie sich „dort niedergelassen“ haben; vgl. Erwägungsgrund 37
der AsylVerf-VO-E); besteht nach Auffassung der Bundesregierung
dadurch nicht die Gefahr, dass die Reichweite der Drittstaatenregelung in
der späteren Anwendung unterschätzt wird (bitte begründen)?
i) Was ist nach Auffassung der Bundesregierung mit der Formulierung
„Garantie grundlegender Standards des Flüchtlingsrechts“ konkret
gemeint, die laut dem Papier vom 21. Juni 2023 (S. 5) von sicheren
Drittstaaten zukünftig erfüllt sein müsse (wenn die GFK nicht unterzeichnet
wurde)?
j) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
Formulierung in dem Papier vom 21. Juni 2023 (S. 5), wonach es auch
bei der Anwendung des sichere Drittstaatenkonzepts eine „inhaltliche
Prüfung der Zulässigkeit“ des Asylantrags gebe, „nämlich ob das
Konzept auf den jeweiligen Antragsteller angewandt werden kann“, eine
zumindest irreführende Aussage ist, weil unter „inhaltlicher Prüfung“
nach dem Verständnis der Fragestellenden gemeinhin eine Prüfung der
Schutzbedürftigkeit (und nicht des Fluchtweges oder der möglichen
Zuständigkeit eines anderen Staates) verstanden wird, die bei
Drittstaatenprüfungen gerade nicht vorgenommen wird (bitte begründen)?
k) Wer ist für die Endredaktion des Papiers vom 21. Juni 2023 und die
nach Auffassung der Fragestellenden teils manipulative Darstellung
(wie dargestellt, siehe auch: www.nds-fluerat.org/56475/aktuelles/bund
esregierung-verbreitet-fake-news-zur-geas-verordnung/) des
Verhandlungsergebnisses verantwortlich, und wird die Bundesregierung dieses
Papier nach einer erneuten Überprüfung gegebenenfalls ändern oder
zurückziehen (bitte ausführen)?
35. Wird die Bundesregierung angesichts ihrer Position, Familien mit Kindern
vom Grenzverfahren auszunehmen (vgl. Protokollnotiz zum JI-
Ratsbeschluss vom 8. Juni 2023), diesen Grundsatz zumindest im
deutschen Recht umsetzen (solange EU-Recht dem nicht entgegensteht), indem
sie insbesondere auf eine Gesetzesänderung hinwirkt, die sicherstellt, dass
Familien mit Kindern vom Asyl-Flughafenverfahren künftig
ausgenommen werden (wenn nein, bitte begründen)?
36. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Verdacht der
Fragestellenden, dass die Bundesinnenministerin in einem zentralen Punkt der
Verhandlungen zum GEAS (die Frage, wer künftig in das Grenzverfahren
kommen kann) entweder fachlich nicht hinreichend informiert war, auch
weil sie womöglich von ihrem Bundesministerium falsch oder
unzureichend und tendenziös informiert wurde (wie die aus Sicht der
Fragestellenden manipulativen Argumentationspapiere des BMI zum GEAS zeigen,
siehe oben), oder dass sie mit dem Verhandlungsergebnis unzufriedene
Abgeordnete insbesondere der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und die Öffentlichkeit bewusst täuschen wollte, indem sie nach
Auffassung der Fragestellenden fälschlich behauptete, Schutzsuchende mit guten
Anerkennungschancen könnten nicht ins Grenzverfahren kommen (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden, vgl. auch: www.proasyl.de/news/die-b
undesregierung-und-ihre-schoenrednerei-im-faktencheck/) – oder welche
andere Erklärung hat die Bundesregierung zu den mit den obigen Fragen
aufgeworfenen Vorgängen (bitte darlegen und begründen)?
Berlin, den 11. Juli 2023
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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