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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Binnengrenzen im ersten Halbjahr 2023 und Fragen zur Zurückweisungspraxis der Bundespolizei

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

07.09.2023

Aktualisiert

18.09.2023

BT20/795203.08.2023

Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Binnengrenzen im ersten Halbjahr 2023 und Fragen zur Zurückweisungspraxis der Bundespolizei

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit- Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE. Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Binnengrenzen im ersten Halbjahr 2023 und Fragen zur Zurückweisungspraxis der Bundespolizei Auf Bundestagsdrucksache 20/5208 hatte die Fraktion DIE LINKE. Berichte über möglicherweise rechtswidrige Zurückweisungen durch die Bundespolizei an den deutschen Binnengrenzen thematisiert (vgl. ebd., Vorbemerkung der Fragestellenden). Demnach würden Schutzsuchende von der Bundespolizei trotz z. T. mehrfacher Asylgesuche zurückgewiesen. Der Bayerische Flüchtlingsrat und Pushback Alarm Austria dokumentierten Ende Mai 2023 mehrere entsprechende Fälle in Bezug auf die deutsch-österreichische Grenze (www.flu echtlingsrat-bayern.de/belege-fuer-systematische-pushbacks-nun-auch-an-der-d eutsch-oesterreichischen-grenze/; http://www.fr.de/politik/tausende-pushbacks- von-bayern-nachnach-oesterreich-92309145.html?s=09). In ihrer Antwort zu den Fragen 10, 11 und 14 auf Bundestagsdrucksache 20/5674 hatte die Bundesregierung hingegen erklärt, dass bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffene Personen „jederzeit“ die Möglichkeit hätten, „ein Asylgesuch zu äußern“, etwa auch „durch Gesten […] Bestehen Zweifel, ist von einem Asylgesuch auszugehen“. Die Bundespolizei habe bei einem Asylgesuch auch „kein inhaltliches Prüfungsrecht“, selbst wenn dies aus Sicht der Bundespolizei „unschlüssig, offensichtlich unglaubwürdig, rechtsmissbräuchlich oder sonst unbegründet“ sei. Die inhaltliche Bewertung von Asylgesuchen obliege „ausschließlich“ dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Zu Frage 18 (ebd.) erklärte die Bundesregierung, Zurückweisungen bzw. einreiseverhindernde Maßnahmen seien an den Außengrenzen sowie an Binnengrenzen, an denen vorübergehende Binnengrenzkontrollen wiedereingeführt wurden, möglich. Werde ein Asylgesuch gegenüber der Bundespolizei geäußert, würden die Betroffenen „grundsätzlich an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet“. Als (einzige) Ausnahme von diesem Grundsatz nannte die Bundesregierung zu Frage 23 (ebd.) Zurückweisungen an der deutschösterreichischen Grenze infolge von Verwaltungsabsprachen des Bundesinnenministeriums (BMI) mit Griechenland und Spanien bei einem EURODAC 1- Treffer (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 19/13857), wobei sie sich durch den Verweis auf die genannte Bundestagsdrucksache eine umstrittene, vom ehemaligen Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) vertretene Rechtsauffassung (vgl. ebd., Vorbemerkung der Fragestellenden) implizit zu eigen machte. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) München ist diese Zurückweisungspraxis jedoch „eindeutig rechtswidrig“ (vgl. www.proasyl.de/wp-content/uploa Deutscher Bundestag Drucksache 20/7952 20. Wahlperiode 03.08.2023 ds/VG-Muenchen-04052021-Kammerbeschluss-M-22-E-21.30294.pdf): Verwaltungsabsprachen mit anderen Ländern und die Rechtsfigur der „Fiktion der Nichteinreise“ (§ 13 Absatz 2 Satz 2 AufenthG) könnten die vorrangig zu beachtende Dublin-Verordnung nicht verdrängen, so das Gericht. Auf Nachfrage zur Antwort auf Bundestagsdrucksache 20/5674 teilte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) mit Schreiben vom 2. März 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger mit, dass es entsprechend der Verwaltungsabsprachen mit Griechenland und Spanien im Jahr 2022 nur zwei und im Jahr 2021 gar keine Zurückweisung gegeben habe. Als weitere Zurückweisungsmöglichkeit (unabhängig von Binnengrenzkontrollen) wurde in diesem Schreiben zusätzlich genannt, „wenn die Einreise in das Bundesgebiet noch nicht erfolgt ist, d. h. im Vorfeld des Grenzübertritts“. Auf die Nachfrage, wie es zu erklären sei, dass an der Binnengrenze zu Österreich im Jahr 2022 nach den Angaben der Bundesregierung nur etwa jede zehnte bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffene Person ein Asylgesuch gestellt habe, während dieser Anteil an anderen Landesgrenzen bei über der Hälfte liege, antwortete das BMI, dass „Gründe, warum Personen kein Asylgesuch vorbringen“, von der Bundespolizei nicht erfasst würden. Aus Sicht der Fragestellenden ist es in einer lebenspraktischen Sicht jedoch nicht erklärlich, warum Schutzsuchende, die in der Regel eine hohe Anerkennungschance haben und deren Zielland häufig Deutschland ist, ausgerechnet an der deutsch-österreichischen Grenze so auffällig selten ein Asylgesuch stellen sollten, obwohl dies ihrer Zurückweisung entgegenstehen würde. Eine interne Regelung der Bundespolizei, wonach an der Grenze aufgegriffene Personen auf die Möglichkeit eines Asylgesuchs hinzuweisen sind, gibt es offenbar nicht (es gebe keine „entsprechende Hinweispflicht“, erklärte das BMI im Schreiben vom 2. März 2023). Im ersten Quartal 2023 ist die Zahl der unerlaubten Einreisen an den deutschen Landesgrenzen gegenüber dem vorherigen Quartal (vgl. hierzu Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/5674) um fast die Hälfte zurückgegangen, von 30 374 auf 16 294 (vgl. Antwort zu Frage 41 auf Bundestagsdrucksache 20/6994). An der Grenze zu Österreich wurde dabei erneut nur bei 12 Prozent der unerlaubt eingereisten Personen ein Asylgesuch registriert, während dieser Anteil an den Grenzen zu Polen und zur Schweiz bei knapp 50 Prozent bzw. fast 57 Prozent lag. An der Grenze zu Österreich lag der Anteil an Zurückweisungen bei 62 Prozent im Vergleich zu den festgestellten unerlaubten Einreisen, an den Grenzen zu Tschechien bzw. Polen gab es hingegen kaum Zurückweisungen, dort betrug dieser Wert nur 1,2 bzw. 0,07 Prozent (vgl. ebd.). Bemerkenswert ist aus Sicht der Fragestellenden, dass an der Grenze zur Schweiz etwa 75 Prozent der Feststellungen einer unerlaubten Einreise zu einer Zurückweisung führten, obwohl es dort keine stationären Binnengrenzkontrollen gibt, auch viele Asylsuchende waren davon betroffen. Laut einem Medienbericht (www.nzz.ch/international/migration-absurdes-spiel-an-der-schweizerisch-deut schen-grenze-ld.1718675) nutzt die Bundespolizei bei diesen Zurückweisungen in die Schweiz das Rechtskonstrukt der „Fiktion der Nicht-Einreise“ (§ 13 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG): Zur Erfassung und Bearbeitung würden die in der Schweiz aufgegriffenen Personen zur Polizeiinspektion Efringen-Kirchen in Deutschland verbracht, um sie dann nach einer Zurückweisungsentscheidung wieder den Schweizer Behörden in Basel zu übergeben. Asylgesuche der Betroffenen würden dabei nicht weiterverfolgt, weil sie juristisch als nicht eingereist betrachtet würden (ebd.). Die Bundesregierung wollte auf Bundestagsdrucksache 20/6994 zu Frage 41 zitierte Aussagen des Vorsitzenden der Gewerkschaft der Bundespolizei Heiko Teggatz nicht kommentieren, weil sie „Äußerungen Dritter grundsätzlich nicht“ bewerte. Auch auf Nachfrage blieb das BMI dabei, denn Herr Teggatz habe sich als Gewerkschafter „und nicht als Bundesbediensteter geäußert“ (Schreiben des BMI vom 13. Juni 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger). Dies ist aus Sicht der Fragestellenden nicht nachvollziehbar, denn die zitierten Äußerungen bezogen sich nicht auf gewerkschaftliche Themen, sondern sie beschrieben eine Zurückweisungspraxis der Bundespolizei an der deutschösterreichischen Grenze, die nach Auffassung der Fragestellenden gegen geltendes Recht verstößt, wenn etwa Zurückweisungen nach Angaben von Heiko Teggatz erfolgen, weil „Menschen […] aus sicheren Herkunftsstaaten kommen“. Die von Heiko Teggatz genannten Zurückweisungsgründe widersprechen auch Angaben der Bundesregierung zu zulässigen Zurückweisungen, worauf die Bundesregierung in der genannten Frage hingewiesen worden war (vgl. Bundestagsdrucksache 20/6994, Frage 41). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen Grenzen 2022 bzw. im ersten Halbjahr 2023 (bitte jeweils nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen)?  2. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2023 (bitte gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen, bitte zusätzlich differenzieren nach a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten, b) den Bundespolizeidirektionen, c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer)?  3. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, 2022 bzw. im ersten Halbjahr 2023 ein Asylgesuch registriert (bitte jeweils nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen)?  4. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im ersten Halbjahr 2023 ein Asylgesuch registriert (bitte gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen, bitte zusätzlich differenzieren nach a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten, b) den Bundespolizeidirektionen, c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer, d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden)?  5. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen 2022 bzw. im ersten Halbjahr 2023 (bitte jeweils nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen)?  6. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2023 (bitte gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen, bitte zusätzlich differenzieren nach a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten, b) den Bundespolizeidirektionen, c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer, d) den Gründen der Zurückweisung)?  7. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen festgestellten Personen im Jahr 2021 bzw. 2022 bzw. im ersten Halbjahr 2023 (bitte wie in der Antwort zu Frage 72 auf Bundestagsdrucksache 20/6668, aber nach den unterschiedlichen Grenzabschnitten differenziert auflisten; gegebenenfalls auch noch nicht qualitätsgesicherte Angaben machen), und wie ist die Tabelle zu Frage 72 auf Bundestagsdrucksache 20/6668 zu lesen, wenn dort etwa für das Jahr 2022 nur 29 aufenthaltsrechtliche Haftfälle, aber über Tausend Zurückweisungen, Zurückschiebungen und Abschiebungen aufgelistet werden – erfolgten diese dann ganz überwiegend ohne Haft (bitte erläutern)?  8. Wie viele Aufgriffe unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger gab es an deutschen Grenzen 2022 bzw. im ersten Halbjahr 2023, wie viele von ihnen wurden in die Obhut der Jugendämter gegeben (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen), und wie viele von ihnen stellten ein Asylgesuch, wie viele wurden zurückgewiesen (bitte wie zuvor differenzieren)?  9. Inwieweit wird bei den obigen Angaben der Bundespolizei zu unerlaubten Einreisen, Asylgesuchen und Zurückweisungen an den Grenzen berücksichtigt, ob (zumindest in Teilen) Personen doppelt oder mehrfach gezählt werden, weil sie z. B. nach einer Zurückweisung kurz darauf erneut versuchen, unerlaubt nach Deutschland einzureisen oder dies womöglich sogar so oft versuchen, bis eine unerlaubte Einreise ohne Aufgriff und Zurückweisung durch die Bundespolizei geklappt hat (bitte darstellen)? a) Gibt es einen personenbezogenen Abgleich der Daten (etwa auch anhand von Fingerabdruck-Dateien), werden „Doppelzählungen“ in diesem Sinne erkannt, registriert und herausgerechnet, bzw. welche Angaben kann die Bundespolizei zum (und sei es: ungefähren) Anteil solcher Mehrfacherfassungen gleicher Personen bei unerlaubten Einreisen an der Grenze machen (bitte so ausführlich wie möglich und mit Hinweisen zur Kontrollpraxis darstellen)? b) Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen liegen der Bundesregierung zu entsprechenden Mehrfachzählungen unerlaubter Einreisen auf EU- Ebene vor (bitte gegebenenfalls ausführen)? c) Wie schätzt die Bundesregierung die „Effektivität“ von Zurückweisungsmaßnahmen an den deutschen Binnengrenzen ein, wenn Zurückgewiesene womöglich später erneut eine unerlaubte Einreise nach Deutschland versuchen und ihnen dies unter Umständen auch gelingt, gegebenenfalls an einem anderen Grenzabschnitt (bitte begründen)? d) Wie ist das konkrete Verfahren bei Feststellungen eines erneuten Versuchs der unerlaubten Einreise nach einer vorherigen Zurückweisung (bitte so genau wie möglich den Ablauf des Verfahrens mit Hinweisen zu den Rechtsgrundlagen und den Konsequenzen für die Betroffenen darstellen)? 10. Wie viele Kontrollen wurden an der deutsch-österreichischen Grenze seit Wiedereinführung der Binnengrenzkontrollen durchgeführt (bitte zumindest ungefähre Angaben machen, sofern diese Kontrollen nicht statistisch erfasst werden, und die Angaben nach Jahren aufschlüsseln)? 11. Welche direkten Mehrkosten, wie etwa zusätzliche Personal- und Materialkosten, sind Deutschland infolge der Binnengrenzkontrollen an der Grenze zu Österreich seit ihrer Wiedereinführung und steten Verlängerung entstanden (bitte zumindest ungefähre Einschätzungen nennen und die Angaben nach Jahren aufschlüsseln)? a) Gibt es eine Folgenabschätzung oder Einschätzungen zu den Mehrkosten und Belastungen infolge der Binnengrenzkontrollen zu Österreich für grenzüberschreitend tätige Unternehmen und für Pendlerinnen und Pendler, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr (wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht)? b) Gibt es Einschätzungen zu den nachteiligen finanziellen, ökonomischen und politischen Wirkungen der Binnengrenzkontrollen insgesamt, insbesondere auch im Vergleich zum möglichen „Nutzen“ der Grenzkontrollen bzw. zu möglichen Alternativen hierzu (z. B. „Schleierfahndung“; wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht)? 12. Wie können die stationären Grenzkontrollen zu Österreich mit EU-Recht vereinbar sein, wenn die Vertreterin des BMI in der 38. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 10. Mai 2023 zu der Bemerkung eines Abgeordneten, wonach mobile Grenzkontrollen zu ähnlich guten Aufgriffszahlen führten wie stationäre Grenzkontrollen, erklärte, dass „die Schleierfahndung ebenfalls effektiv“ sei (Protokoll der 38. Sitzung, S. 44), vor dem Hintergrund, dass a) Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 25 Absatz 2 des Schengener Grenzkodex „nur als letztes Mittel“ wiedereingeführt werden dürfen und dies nach Auffassung der Fragestellenden nicht erfüllt ist, wenn „ebenfalls effektive“ andere Mittel (Schleierfahndung) zur Verfügung stehen (bitte begründen), b) nach dem 26. Erwägungsgrund des Schengener Grenzkodex Migration und das Überschreiten der Außengrenzen durch eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen „nicht an sich als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit betrachtet werden“ sollen – die Bundesregierung die Verlängerungen der Binnengrenzkontrollen zu Österreich aber vor allem mit Migration und der Situation an den Außengrenzen begründet hat (vgl. Antwort zu Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 20/1817; bitte begründen)? 13. Ist die Darstellung eines Medienberichts zutreffend (vgl. www.nzz.ch/inter national/migration-absurdes-spiel-an-der-schweizerisch-deutschen- grenzeld.1718675), wonach a) die Bundespolizei bei Zurückweisungen in die Schweiz das Rechtskonstrukt der „Fiktion der Nicht-Einreise“ (vgl. § 13 Absatz 2 Satz 2 AufenthG) nutzt, b) in der Schweiz aufgegriffene Personen, bei denen vermutet wird, dass sie unerlaubt nach Deutschland einreisen wollen, zur Erfassung und Bearbeitung nach Deutschland verbracht und sie nach einer Zurückweisungsentscheidung wieder den Schweizer Behörden in Basel übergeben werden (bitte den genauen Ablauf solcher Verfahren schildern und angeben, seit wann dieses Verfahren angewandt wird), und c) bei solchen Zurückweisungen Asylgesuche nicht weiterverfolgt werden, weil die Betroffenen juristisch als nicht eingereist betrachtet werden (bitte zu den Fragen 13a bis 13c entsprechende Rechtsgrundlagen für das geschilderte Vorgehen der Bundespolizei nennen; falls die Darstellung des genannten Medienberichts nicht zutreffend sein sollte, bitte jeweils darstellen, wie es sich nach Auffassung der Bundesregierung tatsächlich verhält)? 14. Wie ist die oben geschilderte Zurückweisungspraxis der Bundespolizei an der deutsch-schweizerischen Grenze (laut Medienbericht, gegebenenfalls berücksichtigen, falls Einzelheiten des Berichts nicht zutreffend sein sollten) vereinbar mit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/5674, wo sie als einzige Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffene Asylsuchende an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet werden müssen, Zurückweisungen von Schutzsuchenden nach Griechenland und Spanien aufgrund von Verwaltungsabsprachen bei einem EURODAC 1-Treffer nennt (die laut einer Nachbeantwortung, siehe Vorbemerkung der Fragestellenden, in den Jahren 2021 und 2022 genau zwei Mal angewandt worden sein sollen; bitte begründen) – und warum wurde die geschilderte Zurückweisungspraxis gegenüber Schutzsuchenden an der deutschschweizerischen Grenze gegebenenfalls nicht bereits bei der Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/5674 berücksichtigt und dargestellt (bitte ausführen und begründen)? 15. Wie ist die oben geschilderte Zurückweisungspraxis der Bundespolizei an der deutsch-schweizerischen Grenze (laut Medienbericht, gegebenenfalls berücksichtigen, falls Einzelheiten des Berichts nicht zutreffend sein sollten) vereinbar mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. Mai 2021 (M 22 E 21.30294), wonach die Rechtsfigur der „Fiktion der Nichteinreise“ (§ 13 Absatz 2 Satz 2 AufenthG) die vorrangig zu beachtende Dublin-Verordnung nicht verdrängen kann (vgl. z. B. Randnummer 76 des Beschlusses; bitte begründen)? 16. Wie ist die oben geschilderte Zurückweisungspraxis der Bundespolizei an der deutsch-schweizerischen Grenze (laut Medienbericht, gegebenenfalls berücksichtigen, falls Einzelheiten des Berichts nicht zutreffend sein sollten), bei der nach Asylgesuchen offenbar keine Dublin-Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit eingeleitet werden, vereinbar mit dem Gemeinsamen Aktionsplan des BMI und des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 13. Dezember 2022 zur Vertiefung der grenzpolizeilichen und migrationspolitischen Zusammenarbeit (www.bmi.bund.de/Sha redDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2022/aktionsplan-de-ch.pdf;j sessionid=A418992426ED6A34A91B07852C2016BD.2_cid295?__blob= publicationFile&v=1), in dem es unter Nummer II („Migrationspolitische Maßnahmen“) heißt, dass „bei Asylsuchenden, die nicht in die eigene nationale Zuständigkeit fallen, […] systematisch ein Dublin-Verfahren zur Rücküberstellung der betroffenen Person in den zuständigen Staat eingeleitet“ wird, und was hat das laut Aktionsplan („IV. Weiteres Treffen“) bis Anfang 2023 geplante Treffen zur Bewertung und gegebenenfalls Weiterentwicklung der beschlossenen Maßnahmen ergeben (bitte so konkret wie möglich darstellen und auflisten)? 17. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass mit einem Asylgesuch gegenüber einem Bundesbediensteten (hier: der Bundespolizei) der Anwendungsbereich des EU-Asylrechts eröffnet ist, sodass nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU die Registrierung des Asylantrags (durch die zuständige Behörde, hier das BAMF) spätestens nach sechs Arbeitstagen gewährleistet werden, d. h. ein Asylverfahren in Deutschland, gegebenenfalls auch eine Prüfung der Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung, formell eingeleitet werden muss? a) Wenn ja, wie ist die geschilderte Zurückweisungspraxis gegenüber Schutzsuchenden an der deutsch-schweizerischen Grenze hiermit vereinbar (bitte begründen)? b) Wenn nein, warum nicht, und wie ist hierzu die Rechtsauffassung der Bundesregierung (bitte ausführlich begründen)? c) Wie stellt die Bundesregierung nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU sicher, dass das Personal von Behörden im Zusammenhang mit dem Grenzschutz, hier konkret der Bundespolizei, informiert, geschult und angewiesen ist, Asylantragstellende darüber zu informieren, wo und wie sie ihre Anträge auf internationalen Schutz stellen können, und was genau beinhalten diese Informationen, Schulungsmaterialien usw. der Bundespolizei für ihr Personal diesbezüglich, insbesondere auch zu der Frage, wie mit Asylsuchenden, die vor einer unerlaubten Einreise auf dem Gebiet der Schweiz oder eines anderen Landes aufgegriffen und zur Registrierung nach Deutschland verbracht werden, umgegangen werden soll (bitte so konkret wie möglich ausführen)? Ist die geschilderte Zurückweisungspraxis an der deutsch- schweizerischen Grenze mit diesen Informationen an das Personal der Bundespolizei vereinbar, wenn nein, warum nicht, wenn ja, was folgt daraus (bitte ausführen)? 18. Bedeutet der Verweis der Bundesregierung in der Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/5674 auf die Bundestagsdrucksache 19/13857 (insbesondere die Antworten zu den Fragen 5 und 6), dass sich die aktuelle Bundesregierung die umstrittene Rechtsauffassung des damaligen Bundesinnenministeriums unter der Leitung von Horst Seehofer (vgl. dazu die Vorbemerkung der Fragestellenden auf Bundestagsdrucksache 19/13857) zu eigen macht (bitte ausführen)? a) Wenn nein, welche Rechtsauffassung vertritt die aktuelle Bundesregierung zu der Frage der rechtlichen Zulässigkeit direkter Zurückweisungen von Schutzsuchenden im Rahmen von Verwaltungsabsprachen bei EURODAC 1-Treffern, ohne vorherige Dublin-Prüfung durch das BAMF (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden auf Bundestagsdrucksache 19/13857)? b) Wenn ja, wie ist das vereinbar mit dem Beschluss des VG München, das diese Zurückweisungspraxis als „eindeutig rechtswidrig“ einstufte (vgl. www.proasyl.de/wp-content/uploads/VG-Muenchen-04052021- Kammerbeschluss-M-22-E-21.30294.pdf, Randnummern 79 und 85 ff.; bitte in Auseinandersetzung mit der Beschlussbegründung darlegen)? c) Welche gerichtlichen Entscheidungen gab es nach dem Beschluss des VG München vom 4. Mai 2021 (M 22 E 21.30294) zu der Frage der rechtlichen Zulässigkeit unmittelbarer Zurückweisungen von Schutzsuchenden aufgrund von Verwaltungsabsprachen mit Griechenland bzw. Spanien bei EURODAC 1-Treffern (bitte mit Aktenzeichen, Datum und Inhalt darlegen), und wie bewertet die aktuelle Bundesregierung vor diesem Hintergrund die rechtliche Zulässigkeit dieser Praxis (bitte darlegen)? 19. Sind die Ausführungen in der Zeitschrift „Bundespolizei kompakt“ (2/2023, S. 22 f.) zutreffend, wonach ein deutsch-schweizerisches Gemeinschaftsabfertigungsabkommen vom 1. Juni 1961 Kontrollen zur Registrierung und Unterbindung unerlaubter Einreisen nach Deutschland bereits auf Schweizer Hoheitsgebiet (etwa im Bereich Basel, Badischer Bahnhof) ermögliche und deshalb Zurückweisungen nach nationalen (deutschen) Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden könnten? Wenn nein, wie verhält es sich nach Auffassung der Bundesregierung tatsächlich, und wenn ja, wie ist nach Auffassung der Bundesregierung eine solche Praxis vereinbar mit vorrangigem EU-Recht (insbesondere der EU- Dublin-III-Verordnung und der EU-Asylverfahrensrichtlinie), das zwischenzeitlich in Kraft getreten ist und nationales Recht oder bilaterale Abkommen aus den 60er-Jahren überlagert (bitte ausführlich begründen)? 20. Wie erklärt die Bundesregierung, dass Ralf Kusterer von der Deutschen Polizeigewerkschaft laut dpa vom 14. Februar 2023 angesichts zunehmender unerlaubter Einreisen aus der Schweiz stationäre Grenzkontrollen der Bundespolizei zur Schweiz forderte, weil derzeit Bundespolizisten aufgegriffene Migranten nicht zurückweisen könnten, weil sich das BMI nach wie vor weigere, Grenzkontrollen zur Schweiz bei der EU anzumelden, vor dem Hintergrund, dass es dementgegen im ersten Quartal 2023 mehr Zurückweisungen in die Schweiz als nach Österreich gab (vgl. Antwort zu Frage 41 auf Bundestagsdrucksache 20/6994), trotz fehlender stationärer Grenzkontrollen? 21. Wie bewertet die Bundesregierung Berichte über Zurückweisungen durch die Bundespolizei, die nach Angaben Betroffener unter Missachtung mündlich gestellter Asylgesuche erfolgt sein sollen, auch vor dem Hintergrund, dass P. L. von „Pushback Alarm Austria“ die genau dokumentierten Fälle wie folgt bewertet: „Es geht dabei nicht um Einzelfälle, sondern um eine systematische Praxis und letztlich um den Zugang zum Asylverfahren in Deutschland. Vergleichbare Praktiken der österreichischen Polizei im Zusammenspiel mit slowenischen Behörden wurden von österreichischen Höchstgerichten als rechtswidrige Pushbacks verurteilt und beendet“ (vgl. z. B. www.fluechtlingsrat-bayern.de/belege-fuer-systematische-pushback s-nun-auch-an-der-deutsch-oesterreichischen-grenze/; www.fr.de/politik/ta usende-pushbacks-von-bayern-nachnach-oesterreich-92309145.html?s=09; www.br.de/br-fernsehen/sendungen/quer/230316-quer-pushbacks-10 0.html)? a) Wird die Bundesregierung die genannten Berichte und Dokumentationen zum Anlass nehmen, die tatsächliche Kontroll- bzw. Zurückweisungspraxis der Bundespolizei im Umgang mit Schutzsuchenden an den Grenzen, insbesondere an der Grenze zu Österreich, zu überprüfen bzw. gegebenenfalls auch unabhängig untersuchen zu lassen (wenn nein, bitte begründen, wenn ja, wie wird eine solche Überprüfung erfolgen)? b) Wird die Bundesregierung die genannten Berichte und Dokumentationen zum Anlass nehmen, interne Vorgaben der Bundespolizei daraufhin zu überprüfen, ob sie unrechtmäßige Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Grenzen hinreichend sicher ausschließen können (bitte begründen)? Sollte nach Auffassung der Bundesregierung z. B. geregelt werden, dass an der Grenze aufgegriffene Personen explizit und in einer ihnen verständlichen Sprache darauf hingewiesen werden müssen, dass sie ein Asylgesuch stellen können, und dass dies zu dokumentieren ist (wenn nein, bitte begründen)? 22. Wie erklärt die Bundesregierung, dass es an einigen deutschen Binnengrenzen, insbesondere zu Polen oder zu Tschechien, fast gar keine Zurückweisungen gibt, trotz vieler unerlaubter Einreisen, an anderen deutschen Binnengrenzen, insbesondere zur Schweiz, hingegen sehr viele, obwohl es an all diesen Grenzen keine stationären Binnengrenzkontrollen gibt? 23. Gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen oder Praktiken verschiedener Bundespolizeidirektionen zu der Frage, wie mit Asylsuchenden bei unerlaubter Einreise umzugehen ist (wenn ja, bitte darlegen und begründen), und wenn nein, wie erklärt die Bundesregierung dann die sehr unterschiedlichen Zahlen zu Asylgesuchen bei unerlaubten Einreisen bzw. zu Zurückweisungen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)? 24. Was genau bedeutet es, wenn das BMI auf Nachfrage in einem Schreiben vom 2. März 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger erklärt, dass die „EU- Kommission […] mit dem BMI zur Frage der vorübergehenden Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze – auch vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 26. April 2022 – […] im Gespräch“ sei? a) Hat die Kommission in diesem „Gespräch“ gegenüber dem BMI zum Ausdruck gebracht, dass sie die verlängerten Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze für problematisch oder mit EU- Recht nicht vereinbar hält, etwa auch mit Bezug auf das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; bitte ausführen)? b) Wenn ja, welche Argumente hat die Kommission dafür vorgetragen, und was hat das BMI dem argumentativ gegebenenfalls entgegnet, und wenn nein, um was geht es bei diesem „Gespräch“? c) Wurden im Rahmen dieses „Gesprächs“ auch Schriftsätze ausgetauscht (wenn ja, bitte genauer mit Datum, Absender, Adressat und kurzem Inhalt bezeichnen), und wenn nein, in welchem Rahmen findet das Gespräch zwischen wem statt? d) Wie ist der aktuelle Stand dieses „Gesprächs“, und wie wird es sich nach Auffassung der Bundesregierung weiterentwickeln? e) Hat es bislang Konsequenzen aus diesem Gespräch mit der Kommission für Bundesbehörden oder die Rechtsauffassung der Bundesregierung zur Zulässigkeit von verlängerten Binnengrenzkontrollen gegeben, und wenn ja, welche? 25. Mit welcher Begründung verweigert die Bundesregierung auch auf Nachfrage eine Stellungnahme zu den Äußerungen von Heiko Teggatz (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden und assets.deutschlandfunk.de/6f28b78 3-f4d0-4916-b855-a985211a3e22/original.pdf), der zwar auch Gewerkschaftsvertreter ist, der aber im Interview mit dem Deutschlandfunk als Bundespolizist Ausführungen zur Praxis der Bundespolizei gemacht hat (vgl. ebd.: „In der Praxis, die wir erfahren, sieht es ganz anders aus. Alleine an der deutsch-österreichischen Grenze hat die Bundespolizei im vergangenen Jahr mehr als 14 500 Menschen an der Grenze zurückgewiesen, weil entweder kein Asylantrag gestellt worden ist, oder aber eine Wiedereinreisesperre nach Europa vorhanden war, oder bereits Schutz in einem anderen Staat gefunden wurde, oder die Menschen sogar aus sicheren Herkunftsstaaten kommen.“), die nach Auffassung der Fragestellenden dem parlamentarischen Fragerecht zugänglich sein müssen, insbesondere wenn es um den Verdacht einer darin zum Ausdruck kommenden rechtswidrigen Zurückweisungspraxis geht? 26. Ist es mit der besonderen Treuepflicht für Beamtinnen und Beamte vereinbar, wenn Heiko Teggatz als Bundespolizist in einem öffentlichen Interview (a. a. O.) zwei Mal Kritik an einer „rot-grünen“ bzw. „links-grünen Regierung“ äußert, obwohl er offenbar die rot-gelb-grüne Bundesregierung meint und dieser nach Auffassung der Fragestellenden mit der Fehlbezeichnung eine „linke“ politische Haltung unterstellen will, die sie an angeblich erforderlichem Handeln hindert (Heiko Teggatz nennt eine Gesetzesänderung zu Abschiebekompetenzen der Bundespolizei und die Einführung weiterer stationärer Grenzkontrollen; bitte ausführen)? 27. Sind (anders, als die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/5674 erklärt hat) Zurückweisungen an der deutsch-österreichischen Grenze rechtlich zulässig, weil a) eine Wiedereinreisesperre nach Europa vorhanden war, b) bereits Schutz in einem anderen Staat gefunden wurde, und c) Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten kommen (wenn ja, bitte jeweils zu den Fragen 13a bis 13c mit Nennung der entsprechenden Rechtsgrundlage begründen und darlegen, warum die Bundesregierung dies nicht bereits in ihrer Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/5674 dargelegt hat, wenn nein, wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach Auskunft von Heiko Teggatz die Bundespolizei solche demnach rechtswidrigen Zurückweisungen vollzieht, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus)? Berlin, den 24. Juli 2023 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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