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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Binnengrenzen im ersten Halbjahr 2023 und Fragen zur Zurückweisungspraxis der Bundespolizei
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
07.09.2023
Aktualisiert
18.09.2023
BT20/795203.08.2023
Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Binnengrenzen im ersten Halbjahr 2023 und Fragen zur Zurückweisungspraxis der Bundespolizei
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-
Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia
Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der
Fraktion DIE LINKE.
Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Binnengrenzen im ersten
Halbjahr 2023 und Fragen zur Zurückweisungspraxis der Bundespolizei
Auf Bundestagsdrucksache 20/5208 hatte die Fraktion DIE LINKE. Berichte
über möglicherweise rechtswidrige Zurückweisungen durch die Bundespolizei
an den deutschen Binnengrenzen thematisiert (vgl. ebd., Vorbemerkung der
Fragestellenden). Demnach würden Schutzsuchende von der Bundespolizei
trotz z. T. mehrfacher Asylgesuche zurückgewiesen. Der Bayerische
Flüchtlingsrat und Pushback Alarm Austria dokumentierten Ende Mai 2023 mehrere
entsprechende Fälle in Bezug auf die deutsch-österreichische Grenze (www.flu
echtlingsrat-bayern.de/belege-fuer-systematische-pushbacks-nun-auch-an-der-d
eutsch-oesterreichischen-grenze/; http://www.fr.de/politik/tausende-pushbacks-
von-bayern-nachnach-oesterreich-92309145.html?s=09).
In ihrer Antwort zu den Fragen 10, 11 und 14 auf Bundestagsdrucksache
20/5674 hatte die Bundesregierung hingegen erklärt, dass bei einer unerlaubten
Einreise aufgegriffene Personen „jederzeit“ die Möglichkeit hätten, „ein
Asylgesuch zu äußern“, etwa auch „durch Gesten […] Bestehen Zweifel, ist von
einem Asylgesuch auszugehen“. Die Bundespolizei habe bei einem Asylgesuch
auch „kein inhaltliches Prüfungsrecht“, selbst wenn dies aus Sicht der
Bundespolizei „unschlüssig, offensichtlich unglaubwürdig, rechtsmissbräuchlich oder
sonst unbegründet“ sei. Die inhaltliche Bewertung von Asylgesuchen obliege
„ausschließlich“ dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Zu Frage 18 (ebd.) erklärte die Bundesregierung, Zurückweisungen bzw.
einreiseverhindernde Maßnahmen seien an den Außengrenzen sowie an
Binnengrenzen, an denen vorübergehende Binnengrenzkontrollen wiedereingeführt
wurden, möglich. Werde ein Asylgesuch gegenüber der Bundespolizei geäußert,
würden die Betroffenen „grundsätzlich an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet“. Als (einzige) Ausnahme von diesem Grundsatz nannte die
Bundesregierung zu Frage 23 (ebd.) Zurückweisungen an der
deutschösterreichischen Grenze infolge von Verwaltungsabsprachen des
Bundesinnenministeriums (BMI) mit Griechenland und Spanien bei einem EURODAC 1-
Treffer (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 19/13857), wobei sie sich durch den
Verweis auf die genannte Bundestagsdrucksache eine umstrittene, vom
ehemaligen Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) vertretene Rechtsauffassung
(vgl. ebd., Vorbemerkung der Fragestellenden) implizit zu eigen machte. Nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) München ist diese
Zurückweisungspraxis jedoch „eindeutig rechtswidrig“ (vgl. www.proasyl.de/wp-content/uploa
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7952
20. Wahlperiode 03.08.2023
ds/VG-Muenchen-04052021-Kammerbeschluss-M-22-E-21.30294.pdf):
Verwaltungsabsprachen mit anderen Ländern und die Rechtsfigur der „Fiktion der
Nichteinreise“ (§ 13 Absatz 2 Satz 2 AufenthG) könnten die vorrangig zu
beachtende Dublin-Verordnung nicht verdrängen, so das Gericht.
Auf Nachfrage zur Antwort auf Bundestagsdrucksache 20/5674 teilte das
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) mit Schreiben vom 2. März
2023 an die Abgeordnete Clara Bünger mit, dass es entsprechend der
Verwaltungsabsprachen mit Griechenland und Spanien im Jahr 2022 nur zwei und im
Jahr 2021 gar keine Zurückweisung gegeben habe. Als weitere
Zurückweisungsmöglichkeit (unabhängig von Binnengrenzkontrollen) wurde in diesem
Schreiben zusätzlich genannt, „wenn die Einreise in das Bundesgebiet noch
nicht erfolgt ist, d. h. im Vorfeld des Grenzübertritts“. Auf die Nachfrage, wie
es zu erklären sei, dass an der Binnengrenze zu Österreich im Jahr 2022 nach
den Angaben der Bundesregierung nur etwa jede zehnte bei einer unerlaubten
Einreise aufgegriffene Person ein Asylgesuch gestellt habe, während dieser
Anteil an anderen Landesgrenzen bei über der Hälfte liege, antwortete das BMI,
dass „Gründe, warum Personen kein Asylgesuch vorbringen“, von der
Bundespolizei nicht erfasst würden. Aus Sicht der Fragestellenden ist es in einer
lebenspraktischen Sicht jedoch nicht erklärlich, warum Schutzsuchende, die in
der Regel eine hohe Anerkennungschance haben und deren Zielland häufig
Deutschland ist, ausgerechnet an der deutsch-österreichischen Grenze so
auffällig selten ein Asylgesuch stellen sollten, obwohl dies ihrer Zurückweisung
entgegenstehen würde. Eine interne Regelung der Bundespolizei, wonach an der
Grenze aufgegriffene Personen auf die Möglichkeit eines Asylgesuchs
hinzuweisen sind, gibt es offenbar nicht (es gebe keine „entsprechende
Hinweispflicht“, erklärte das BMI im Schreiben vom 2. März 2023).
Im ersten Quartal 2023 ist die Zahl der unerlaubten Einreisen an den deutschen
Landesgrenzen gegenüber dem vorherigen Quartal (vgl. hierzu Antwort zu
Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/5674) um fast die Hälfte zurückgegangen,
von 30 374 auf 16 294 (vgl. Antwort zu Frage 41 auf Bundestagsdrucksache
20/6994). An der Grenze zu Österreich wurde dabei erneut nur bei 12 Prozent
der unerlaubt eingereisten Personen ein Asylgesuch registriert, während dieser
Anteil an den Grenzen zu Polen und zur Schweiz bei knapp 50 Prozent bzw.
fast 57 Prozent lag. An der Grenze zu Österreich lag der Anteil an
Zurückweisungen bei 62 Prozent im Vergleich zu den festgestellten unerlaubten Einreisen,
an den Grenzen zu Tschechien bzw. Polen gab es hingegen kaum
Zurückweisungen, dort betrug dieser Wert nur 1,2 bzw. 0,07 Prozent (vgl. ebd.).
Bemerkenswert ist aus Sicht der Fragestellenden, dass an der Grenze zur Schweiz
etwa 75 Prozent der Feststellungen einer unerlaubten Einreise zu einer
Zurückweisung führten, obwohl es dort keine stationären Binnengrenzkontrollen gibt,
auch viele Asylsuchende waren davon betroffen. Laut einem Medienbericht
(www.nzz.ch/international/migration-absurdes-spiel-an-der-schweizerisch-deut
schen-grenze-ld.1718675) nutzt die Bundespolizei bei diesen Zurückweisungen
in die Schweiz das Rechtskonstrukt der „Fiktion der Nicht-Einreise“ (§ 13
Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG): Zur Erfassung und
Bearbeitung würden die in der Schweiz aufgegriffenen Personen zur Polizeiinspektion
Efringen-Kirchen in Deutschland verbracht, um sie dann nach einer
Zurückweisungsentscheidung wieder den Schweizer Behörden in Basel zu übergeben.
Asylgesuche der Betroffenen würden dabei nicht weiterverfolgt, weil sie
juristisch als nicht eingereist betrachtet würden (ebd.).
Die Bundesregierung wollte auf Bundestagsdrucksache 20/6994 zu Frage 41
zitierte Aussagen des Vorsitzenden der Gewerkschaft der Bundespolizei Heiko
Teggatz nicht kommentieren, weil sie „Äußerungen Dritter grundsätzlich nicht“
bewerte. Auch auf Nachfrage blieb das BMI dabei, denn Herr Teggatz habe
sich als Gewerkschafter „und nicht als Bundesbediensteter geäußert“
(Schreiben des BMI vom 13. Juni 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger). Dies ist
aus Sicht der Fragestellenden nicht nachvollziehbar, denn die zitierten
Äußerungen bezogen sich nicht auf gewerkschaftliche Themen, sondern sie
beschrieben eine Zurückweisungspraxis der Bundespolizei an der
deutschösterreichischen Grenze, die nach Auffassung der Fragestellenden gegen
geltendes Recht verstößt, wenn etwa Zurückweisungen nach Angaben von Heiko
Teggatz erfolgen, weil „Menschen […] aus sicheren Herkunftsstaaten
kommen“. Die von Heiko Teggatz genannten Zurückweisungsgründe
widersprechen auch Angaben der Bundesregierung zu zulässigen Zurückweisungen,
worauf die Bundesregierung in der genannten Frage hingewiesen worden war (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/6994, Frage 41).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen 2022 bzw. im ersten Halbjahr 2023 (bitte jeweils nach Quartalen
auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern
differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte
Zahlenangaben machen)?
2. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen im ersten Halbjahr 2023 (bitte gegebenenfalls auch vorläufige,
noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen, bitte zusätzlich
differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer)?
3. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, 2022 bzw.
im ersten Halbjahr 2023 ein Asylgesuch registriert (bitte jeweils nach
Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern
differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht
qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen)?
4. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im ersten
Halbjahr 2023 ein Asylgesuch registriert (bitte gegebenenfalls auch
vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen, bitte
zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer,
d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden)?
5. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen 2022 bzw. im
ersten Halbjahr 2023 (bitte jeweils nach Quartalen auflisten und dabei
nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren und
gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben
machen)?
6. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im ersten
Halbjahr 2023 (bitte gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht
qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer,
d) den Gründen der Zurückweisung)?
7. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der
bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen festgestellten
Personen im Jahr 2021 bzw. 2022 bzw. im ersten Halbjahr 2023 (bitte wie
in der Antwort zu Frage 72 auf Bundestagsdrucksache 20/6668, aber nach
den unterschiedlichen Grenzabschnitten differenziert auflisten;
gegebenenfalls auch noch nicht qualitätsgesicherte Angaben machen), und wie ist die
Tabelle zu Frage 72 auf Bundestagsdrucksache 20/6668 zu lesen, wenn
dort etwa für das Jahr 2022 nur 29 aufenthaltsrechtliche Haftfälle, aber
über Tausend Zurückweisungen, Zurückschiebungen und Abschiebungen
aufgelistet werden – erfolgten diese dann ganz überwiegend ohne Haft
(bitte erläutern)?
8. Wie viele Aufgriffe unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger
gab es an deutschen Grenzen 2022 bzw. im ersten Halbjahr 2023, wie viele
von ihnen wurden in die Obhut der Jugendämter gegeben (bitte nach
Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und
den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und gegebenenfalls
auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen),
und wie viele von ihnen stellten ein Asylgesuch, wie viele wurden
zurückgewiesen (bitte wie zuvor differenzieren)?
9. Inwieweit wird bei den obigen Angaben der Bundespolizei zu unerlaubten
Einreisen, Asylgesuchen und Zurückweisungen an den Grenzen
berücksichtigt, ob (zumindest in Teilen) Personen doppelt oder mehrfach gezählt
werden, weil sie z. B. nach einer Zurückweisung kurz darauf erneut
versuchen, unerlaubt nach Deutschland einzureisen oder dies womöglich sogar
so oft versuchen, bis eine unerlaubte Einreise ohne Aufgriff und
Zurückweisung durch die Bundespolizei geklappt hat (bitte darstellen)?
a) Gibt es einen personenbezogenen Abgleich der Daten (etwa auch
anhand von Fingerabdruck-Dateien), werden „Doppelzählungen“ in
diesem Sinne erkannt, registriert und herausgerechnet, bzw. welche
Angaben kann die Bundespolizei zum (und sei es: ungefähren) Anteil
solcher Mehrfacherfassungen gleicher Personen bei unerlaubten Einreisen
an der Grenze machen (bitte so ausführlich wie möglich und mit
Hinweisen zur Kontrollpraxis darstellen)?
b) Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen liegen der Bundesregierung
zu entsprechenden Mehrfachzählungen unerlaubter Einreisen auf EU-
Ebene vor (bitte gegebenenfalls ausführen)?
c) Wie schätzt die Bundesregierung die „Effektivität“ von
Zurückweisungsmaßnahmen an den deutschen Binnengrenzen ein, wenn
Zurückgewiesene womöglich später erneut eine unerlaubte Einreise nach
Deutschland versuchen und ihnen dies unter Umständen auch gelingt,
gegebenenfalls an einem anderen Grenzabschnitt (bitte begründen)?
d) Wie ist das konkrete Verfahren bei Feststellungen eines erneuten
Versuchs der unerlaubten Einreise nach einer vorherigen Zurückweisung
(bitte so genau wie möglich den Ablauf des Verfahrens mit Hinweisen
zu den Rechtsgrundlagen und den Konsequenzen für die Betroffenen
darstellen)?
10. Wie viele Kontrollen wurden an der deutsch-österreichischen Grenze seit
Wiedereinführung der Binnengrenzkontrollen durchgeführt (bitte
zumindest ungefähre Angaben machen, sofern diese Kontrollen nicht statistisch
erfasst werden, und die Angaben nach Jahren aufschlüsseln)?
11. Welche direkten Mehrkosten, wie etwa zusätzliche Personal- und
Materialkosten, sind Deutschland infolge der Binnengrenzkontrollen an der Grenze
zu Österreich seit ihrer Wiedereinführung und steten Verlängerung
entstanden (bitte zumindest ungefähre Einschätzungen nennen und die Angaben
nach Jahren aufschlüsseln)?
a) Gibt es eine Folgenabschätzung oder Einschätzungen zu den
Mehrkosten und Belastungen infolge der Binnengrenzkontrollen zu Österreich
für grenzüberschreitend tätige Unternehmen und für Pendlerinnen und
Pendler, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen auf den
grenzüberschreitenden Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr (wenn
ja, welche, wenn nein, warum nicht)?
b) Gibt es Einschätzungen zu den nachteiligen finanziellen,
ökonomischen und politischen Wirkungen der Binnengrenzkontrollen
insgesamt, insbesondere auch im Vergleich zum möglichen „Nutzen“ der
Grenzkontrollen bzw. zu möglichen Alternativen hierzu (z. B.
„Schleierfahndung“; wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht)?
12. Wie können die stationären Grenzkontrollen zu Österreich mit EU-Recht
vereinbar sein, wenn die Vertreterin des BMI in der 38. Sitzung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 10. Mai 2023 zu der
Bemerkung eines Abgeordneten, wonach mobile Grenzkontrollen zu ähnlich
guten Aufgriffszahlen führten wie stationäre Grenzkontrollen, erklärte, dass
„die Schleierfahndung ebenfalls effektiv“ sei (Protokoll der 38. Sitzung,
S. 44), vor dem Hintergrund, dass
a) Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 25 Absatz 2 des
Schengener Grenzkodex „nur als letztes Mittel“ wiedereingeführt werden
dürfen und dies nach Auffassung der Fragestellenden nicht erfüllt ist,
wenn „ebenfalls effektive“ andere Mittel (Schleierfahndung) zur
Verfügung stehen (bitte begründen),
b) nach dem 26. Erwägungsgrund des Schengener Grenzkodex Migration
und das Überschreiten der Außengrenzen durch eine große Anzahl von
Drittstaatsangehörigen „nicht an sich als Gefahr für die öffentliche
Ordnung oder die innere Sicherheit betrachtet werden“ sollen – die
Bundesregierung die Verlängerungen der Binnengrenzkontrollen zu
Österreich aber vor allem mit Migration und der Situation an den
Außengrenzen begründet hat (vgl. Antwort zu Frage 40 auf
Bundestagsdrucksache 20/1817; bitte begründen)?
13. Ist die Darstellung eines Medienberichts zutreffend (vgl. www.nzz.ch/inter
national/migration-absurdes-spiel-an-der-schweizerisch-deutschen-
grenzeld.1718675), wonach
a) die Bundespolizei bei Zurückweisungen in die Schweiz das
Rechtskonstrukt der „Fiktion der Nicht-Einreise“ (vgl. § 13 Absatz 2 Satz 2
AufenthG) nutzt,
b) in der Schweiz aufgegriffene Personen, bei denen vermutet wird, dass
sie unerlaubt nach Deutschland einreisen wollen, zur Erfassung und
Bearbeitung nach Deutschland verbracht und sie nach einer
Zurückweisungsentscheidung wieder den Schweizer Behörden in Basel
übergeben werden (bitte den genauen Ablauf solcher Verfahren schildern
und angeben, seit wann dieses Verfahren angewandt wird), und
c) bei solchen Zurückweisungen Asylgesuche nicht weiterverfolgt
werden, weil die Betroffenen juristisch als nicht eingereist betrachtet
werden
(bitte zu den Fragen 13a bis 13c entsprechende Rechtsgrundlagen für das
geschilderte Vorgehen der Bundespolizei nennen; falls die Darstellung des
genannten Medienberichts nicht zutreffend sein sollte, bitte jeweils
darstellen, wie es sich nach Auffassung der Bundesregierung tatsächlich verhält)?
14. Wie ist die oben geschilderte Zurückweisungspraxis der Bundespolizei an
der deutsch-schweizerischen Grenze (laut Medienbericht, gegebenenfalls
berücksichtigen, falls Einzelheiten des Berichts nicht zutreffend sein
sollten) vereinbar mit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 20/5674, wo sie als einzige Ausnahme von dem
Grundsatz, dass bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffene Asylsuchende an
die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet werden müssen,
Zurückweisungen von Schutzsuchenden nach Griechenland und Spanien
aufgrund von Verwaltungsabsprachen bei einem EURODAC 1-Treffer
nennt (die laut einer Nachbeantwortung, siehe Vorbemerkung der
Fragestellenden, in den Jahren 2021 und 2022 genau zwei Mal angewandt
worden sein sollen; bitte begründen) – und warum wurde die geschilderte
Zurückweisungspraxis gegenüber Schutzsuchenden an der
deutschschweizerischen Grenze gegebenenfalls nicht bereits bei der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/5674
berücksichtigt und dargestellt (bitte ausführen und begründen)?
15. Wie ist die oben geschilderte Zurückweisungspraxis der Bundespolizei an
der deutsch-schweizerischen Grenze (laut Medienbericht, gegebenenfalls
berücksichtigen, falls Einzelheiten des Berichts nicht zutreffend sein
sollten) vereinbar mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom
4. Mai 2021 (M 22 E 21.30294), wonach die Rechtsfigur der „Fiktion der
Nichteinreise“ (§ 13 Absatz 2 Satz 2 AufenthG) die vorrangig zu
beachtende Dublin-Verordnung nicht verdrängen kann (vgl. z. B.
Randnummer 76 des Beschlusses; bitte begründen)?
16. Wie ist die oben geschilderte Zurückweisungspraxis der Bundespolizei an
der deutsch-schweizerischen Grenze (laut Medienbericht, gegebenenfalls
berücksichtigen, falls Einzelheiten des Berichts nicht zutreffend sein
sollten), bei der nach Asylgesuchen offenbar keine Dublin-Verfahren zur
Klärung der Zuständigkeit eingeleitet werden, vereinbar mit dem
Gemeinsamen Aktionsplan des BMI und des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements vom 13. Dezember 2022 zur Vertiefung der
grenzpolizeilichen und migrationspolitischen Zusammenarbeit (www.bmi.bund.de/Sha
redDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2022/aktionsplan-de-ch.pdf;j
sessionid=A418992426ED6A34A91B07852C2016BD.2_cid295?__blob=
publicationFile&v=1), in dem es unter Nummer II („Migrationspolitische
Maßnahmen“) heißt, dass „bei Asylsuchenden, die nicht in die eigene
nationale Zuständigkeit fallen, […] systematisch ein Dublin-Verfahren zur
Rücküberstellung der betroffenen Person in den zuständigen Staat
eingeleitet“ wird, und was hat das laut Aktionsplan („IV. Weiteres Treffen“) bis
Anfang 2023 geplante Treffen zur Bewertung und gegebenenfalls
Weiterentwicklung der beschlossenen Maßnahmen ergeben (bitte so konkret wie
möglich darstellen und auflisten)?
17. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
mit einem Asylgesuch gegenüber einem Bundesbediensteten (hier: der
Bundespolizei) der Anwendungsbereich des EU-Asylrechts eröffnet ist,
sodass nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Asylverfahrensrichtlinie
2013/32/EU die Registrierung des Asylantrags (durch die zuständige
Behörde, hier das BAMF) spätestens nach sechs Arbeitstagen gewährleistet
werden, d. h. ein Asylverfahren in Deutschland, gegebenenfalls auch eine
Prüfung der Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung, formell
eingeleitet werden muss?
a) Wenn ja, wie ist die geschilderte Zurückweisungspraxis gegenüber
Schutzsuchenden an der deutsch-schweizerischen Grenze hiermit
vereinbar (bitte begründen)?
b) Wenn nein, warum nicht, und wie ist hierzu die Rechtsauffassung der
Bundesregierung (bitte ausführlich begründen)?
c) Wie stellt die Bundesregierung nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3
der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU sicher, dass das Personal von
Behörden im Zusammenhang mit dem Grenzschutz, hier konkret der
Bundespolizei, informiert, geschult und angewiesen ist,
Asylantragstellende darüber zu informieren, wo und wie sie ihre Anträge auf
internationalen Schutz stellen können, und was genau beinhalten diese
Informationen, Schulungsmaterialien usw. der Bundespolizei für ihr
Personal diesbezüglich, insbesondere auch zu der Frage, wie mit
Asylsuchenden, die vor einer unerlaubten Einreise auf dem Gebiet der
Schweiz oder eines anderen Landes aufgegriffen und zur Registrierung
nach Deutschland verbracht werden, umgegangen werden soll (bitte so
konkret wie möglich ausführen)?
Ist die geschilderte Zurückweisungspraxis an der deutsch-
schweizerischen Grenze mit diesen Informationen an das Personal der
Bundespolizei vereinbar, wenn nein, warum nicht, wenn ja, was folgt daraus
(bitte ausführen)?
18. Bedeutet der Verweis der Bundesregierung in der Antwort zu Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 20/5674 auf die Bundestagsdrucksache 19/13857
(insbesondere die Antworten zu den Fragen 5 und 6), dass sich die aktuelle
Bundesregierung die umstrittene Rechtsauffassung des damaligen
Bundesinnenministeriums unter der Leitung von Horst Seehofer (vgl. dazu die
Vorbemerkung der Fragestellenden auf Bundestagsdrucksache 19/13857)
zu eigen macht (bitte ausführen)?
a) Wenn nein, welche Rechtsauffassung vertritt die aktuelle
Bundesregierung zu der Frage der rechtlichen Zulässigkeit direkter
Zurückweisungen von Schutzsuchenden im Rahmen von Verwaltungsabsprachen bei
EURODAC 1-Treffern, ohne vorherige Dublin-Prüfung durch das
BAMF (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden auf
Bundestagsdrucksache 19/13857)?
b) Wenn ja, wie ist das vereinbar mit dem Beschluss des VG München,
das diese Zurückweisungspraxis als „eindeutig rechtswidrig“ einstufte
(vgl. www.proasyl.de/wp-content/uploads/VG-Muenchen-04052021-
Kammerbeschluss-M-22-E-21.30294.pdf, Randnummern 79 und 85 ff.;
bitte in Auseinandersetzung mit der Beschlussbegründung darlegen)?
c) Welche gerichtlichen Entscheidungen gab es nach dem Beschluss des
VG München vom 4. Mai 2021 (M 22 E 21.30294) zu der Frage der
rechtlichen Zulässigkeit unmittelbarer Zurückweisungen von
Schutzsuchenden aufgrund von Verwaltungsabsprachen mit Griechenland
bzw. Spanien bei EURODAC 1-Treffern (bitte mit Aktenzeichen,
Datum und Inhalt darlegen), und wie bewertet die aktuelle
Bundesregierung vor diesem Hintergrund die rechtliche Zulässigkeit dieser Praxis
(bitte darlegen)?
19. Sind die Ausführungen in der Zeitschrift „Bundespolizei kompakt“
(2/2023, S. 22 f.) zutreffend, wonach ein deutsch-schweizerisches
Gemeinschaftsabfertigungsabkommen vom 1. Juni 1961 Kontrollen zur
Registrierung und Unterbindung unerlaubter Einreisen nach Deutschland bereits auf
Schweizer Hoheitsgebiet (etwa im Bereich Basel, Badischer Bahnhof)
ermögliche und deshalb Zurückweisungen nach nationalen (deutschen)
Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz
durchgeführt werden könnten?
Wenn nein, wie verhält es sich nach Auffassung der Bundesregierung
tatsächlich, und wenn ja, wie ist nach Auffassung der Bundesregierung eine
solche Praxis vereinbar mit vorrangigem EU-Recht (insbesondere der EU-
Dublin-III-Verordnung und der EU-Asylverfahrensrichtlinie), das
zwischenzeitlich in Kraft getreten ist und nationales Recht oder bilaterale
Abkommen aus den 60er-Jahren überlagert (bitte ausführlich begründen)?
20. Wie erklärt die Bundesregierung, dass Ralf Kusterer von der Deutschen
Polizeigewerkschaft laut dpa vom 14. Februar 2023 angesichts
zunehmender unerlaubter Einreisen aus der Schweiz stationäre Grenzkontrollen der
Bundespolizei zur Schweiz forderte, weil derzeit Bundespolizisten
aufgegriffene Migranten nicht zurückweisen könnten, weil sich das BMI nach
wie vor weigere, Grenzkontrollen zur Schweiz bei der EU anzumelden,
vor dem Hintergrund, dass es dementgegen im ersten Quartal 2023 mehr
Zurückweisungen in die Schweiz als nach Österreich gab (vgl. Antwort zu
Frage 41 auf Bundestagsdrucksache 20/6994), trotz fehlender stationärer
Grenzkontrollen?
21. Wie bewertet die Bundesregierung Berichte über Zurückweisungen durch
die Bundespolizei, die nach Angaben Betroffener unter Missachtung
mündlich gestellter Asylgesuche erfolgt sein sollen, auch vor dem
Hintergrund, dass P. L. von „Pushback Alarm Austria“ die genau dokumentierten
Fälle wie folgt bewertet: „Es geht dabei nicht um Einzelfälle, sondern um
eine systematische Praxis und letztlich um den Zugang zum Asylverfahren
in Deutschland. Vergleichbare Praktiken der österreichischen Polizei im
Zusammenspiel mit slowenischen Behörden wurden von österreichischen
Höchstgerichten als rechtswidrige Pushbacks verurteilt und beendet“ (vgl.
z. B. www.fluechtlingsrat-bayern.de/belege-fuer-systematische-pushback
s-nun-auch-an-der-deutsch-oesterreichischen-grenze/; www.fr.de/politik/ta
usende-pushbacks-von-bayern-nachnach-oesterreich-92309145.html?s=09;
www.br.de/br-fernsehen/sendungen/quer/230316-quer-pushbacks-10
0.html)?
a) Wird die Bundesregierung die genannten Berichte und
Dokumentationen zum Anlass nehmen, die tatsächliche Kontroll- bzw.
Zurückweisungspraxis der Bundespolizei im Umgang mit Schutzsuchenden an
den Grenzen, insbesondere an der Grenze zu Österreich, zu überprüfen
bzw. gegebenenfalls auch unabhängig untersuchen zu lassen (wenn
nein, bitte begründen, wenn ja, wie wird eine solche Überprüfung
erfolgen)?
b) Wird die Bundesregierung die genannten Berichte und
Dokumentationen zum Anlass nehmen, interne Vorgaben der Bundespolizei
daraufhin zu überprüfen, ob sie unrechtmäßige Zurückweisungen von
Schutzsuchenden an den Grenzen hinreichend sicher ausschließen
können (bitte begründen)?
Sollte nach Auffassung der Bundesregierung z. B. geregelt werden,
dass an der Grenze aufgegriffene Personen explizit und in einer ihnen
verständlichen Sprache darauf hingewiesen werden müssen, dass sie
ein Asylgesuch stellen können, und dass dies zu dokumentieren ist
(wenn nein, bitte begründen)?
22. Wie erklärt die Bundesregierung, dass es an einigen deutschen
Binnengrenzen, insbesondere zu Polen oder zu Tschechien, fast gar keine
Zurückweisungen gibt, trotz vieler unerlaubter Einreisen, an anderen deutschen
Binnengrenzen, insbesondere zur Schweiz, hingegen sehr viele, obwohl es
an all diesen Grenzen keine stationären Binnengrenzkontrollen gibt?
23. Gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen oder Praktiken verschiedener
Bundespolizeidirektionen zu der Frage, wie mit Asylsuchenden bei
unerlaubter Einreise umzugehen ist (wenn ja, bitte darlegen und begründen),
und wenn nein, wie erklärt die Bundesregierung dann die sehr
unterschiedlichen Zahlen zu Asylgesuchen bei unerlaubten Einreisen bzw. zu
Zurückweisungen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)?
24. Was genau bedeutet es, wenn das BMI auf Nachfrage in einem Schreiben
vom 2. März 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger erklärt, dass die „EU-
Kommission […] mit dem BMI zur Frage der vorübergehenden
Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen
Landgrenze – auch vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 26. April
2022 – […] im Gespräch“ sei?
a) Hat die Kommission in diesem „Gespräch“ gegenüber dem BMI zum
Ausdruck gebracht, dass sie die verlängerten Binnengrenzkontrollen an
der deutsch-österreichischen Grenze für problematisch oder mit EU-
Recht nicht vereinbar hält, etwa auch mit Bezug auf das genannte
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; bitte ausführen)?
b) Wenn ja, welche Argumente hat die Kommission dafür vorgetragen,
und was hat das BMI dem argumentativ gegebenenfalls entgegnet, und
wenn nein, um was geht es bei diesem „Gespräch“?
c) Wurden im Rahmen dieses „Gesprächs“ auch Schriftsätze ausgetauscht
(wenn ja, bitte genauer mit Datum, Absender, Adressat und kurzem
Inhalt bezeichnen), und wenn nein, in welchem Rahmen findet das
Gespräch zwischen wem statt?
d) Wie ist der aktuelle Stand dieses „Gesprächs“, und wie wird es sich
nach Auffassung der Bundesregierung weiterentwickeln?
e) Hat es bislang Konsequenzen aus diesem Gespräch mit der
Kommission für Bundesbehörden oder die Rechtsauffassung der
Bundesregierung zur Zulässigkeit von verlängerten Binnengrenzkontrollen
gegeben, und wenn ja, welche?
25. Mit welcher Begründung verweigert die Bundesregierung auch auf
Nachfrage eine Stellungnahme zu den Äußerungen von Heiko Teggatz (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden und assets.deutschlandfunk.de/6f28b78
3-f4d0-4916-b855-a985211a3e22/original.pdf), der zwar auch
Gewerkschaftsvertreter ist, der aber im Interview mit dem Deutschlandfunk als
Bundespolizist Ausführungen zur Praxis der Bundespolizei gemacht hat
(vgl. ebd.: „In der Praxis, die wir erfahren, sieht es ganz anders aus.
Alleine an der deutsch-österreichischen Grenze hat die Bundespolizei im
vergangenen Jahr mehr als 14 500 Menschen an der Grenze zurückgewiesen,
weil entweder kein Asylantrag gestellt worden ist, oder aber eine
Wiedereinreisesperre nach Europa vorhanden war, oder bereits Schutz in einem
anderen Staat gefunden wurde, oder die Menschen sogar aus sicheren
Herkunftsstaaten kommen.“), die nach Auffassung der Fragestellenden dem
parlamentarischen Fragerecht zugänglich sein müssen, insbesondere wenn
es um den Verdacht einer darin zum Ausdruck kommenden rechtswidrigen
Zurückweisungspraxis geht?
26. Ist es mit der besonderen Treuepflicht für Beamtinnen und Beamte
vereinbar, wenn Heiko Teggatz als Bundespolizist in einem öffentlichen
Interview (a. a. O.) zwei Mal Kritik an einer „rot-grünen“ bzw. „links-grünen
Regierung“ äußert, obwohl er offenbar die rot-gelb-grüne Bundesregierung
meint und dieser nach Auffassung der Fragestellenden mit der
Fehlbezeichnung eine „linke“ politische Haltung unterstellen will, die sie an
angeblich erforderlichem Handeln hindert (Heiko Teggatz nennt eine
Gesetzesänderung zu Abschiebekompetenzen der Bundespolizei und die
Einführung weiterer stationärer Grenzkontrollen; bitte ausführen)?
27. Sind (anders, als die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 20/5674 erklärt hat) Zurückweisungen an der
deutsch-österreichischen Grenze rechtlich zulässig, weil
a) eine Wiedereinreisesperre nach Europa vorhanden war,
b) bereits Schutz in einem anderen Staat gefunden wurde, und
c) Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten kommen
(wenn ja, bitte jeweils zu den Fragen 13a bis 13c mit Nennung der
entsprechenden Rechtsgrundlage begründen und darlegen, warum die
Bundesregierung dies nicht bereits in ihrer Antwort zu Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 20/5674 dargelegt hat, wenn nein, wie bewertet es die
Bundesregierung, dass nach Auskunft von Heiko Teggatz die Bundespolizei solche
demnach rechtswidrigen Zurückweisungen vollzieht, und welche Konsequenzen
zieht die Bundesregierung hieraus)?
Berlin, den 24. Juli 2023
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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