Rückgriff auf das türkische Informationssystem UYAP in Asylverfahren
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In der Türkei besteht für Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, über das Onlineportal der türkischen Regierung e-Devlet (deutsch: e-Staat) Informationen abzurufen. Das e-Devlet-Portal umfasst Datenbanken verschiedener staatlicher Stellen, darunter auch das Informationssystem der türkischen Justiz, UYAP. Auf das System haben neben türkischen Gerichten, Staatsanwaltschaften, Gefängnissen und Polizeien auch Bürgerinnen und Bürger sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Zugriff. Über UYAP lassen sich Informationen zu Gerichtsverfahren und unter bestimmten Umständen auch Dokumente aus diesen Verfahren abrufen (vgl. Johannes Murmann/Christopher Wohnig: Das UYAP-System – asylrelevante Problemlagen, in: Asylmagazin 5/2023, S. 134–140, hier S. 134).
Das Auswärtige Amt (AA) erwähnt seit 2021 in seinem jährlichen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei die Möglichkeit, über UYAP asylrelevante Nachweise zu beschaffen. Nach Einschätzung der Rechtsanwälte Johannes Murmann und Christopher Wohnig wird in den Berichten des AA jedoch der aus ihrer Sicht irreführende Eindruck geweckt, dass Informationen über anhängige Strafverfahren, Aktenzeichen oder Verhandlungstage für Privatnutzende über das UYAP-System frei zugänglich seien. Dies habe zur Folge, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und Verwaltungsgerichte mittlerweile die Gewährung von Flüchtlingsschutz für Asylsuchende aus der Türkei vielfach davon abhängig machten, ob diese mittels Zugriffs auf das UYAP-System Nachweise über Verfolgungshandlungen des türkischen Staates vorlegen können. In der Regel werde dabei die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach § 15 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) so ausgelegt, dass es Antragstellerinnen und Antragstellern zuzumuten sei, sich Zugang zum UYAP-Portal zu verschaffen bzw. sich dort einzuloggen, um Nachweise über erlittene Verfolgung abzurufen (vgl. ebd. sowie Justus Linz, Rechtsprechungsübersicht – Asylrecht Türkei, in: Asylmagazin 5/2023, S. 141–152, hier S. 147).
Dagegen haben die genannten Rechtsanwälte die Erfahrung gemacht, dass der Zugang zu UYAP entgegen der Darstellung des AA an hohe Voraussetzungen geknüpft sei, die insbesondere Asylsuchende während des Asylverfahrens oftmals nicht erfüllen könnten. Dies betreffe zum einen die Möglichkeit, sich überhaupt im e-Devlet-System zu registrieren bzw. einzuloggen, was in vielen Konstellationen eine Kontaktaufnahme zu türkischen Behörden bzw. zu einer türkischen Auslandsvertretung voraussetze. Eine solche Kontaktaufnahme sei für Asylsuchende im Asylverfahren jedoch grundsätzlich nicht zumutbar. Zum anderen ergäben sich Beschränkungen beim Zugang zu Informationen auch daraus, dass asylrelevante Nachweise im UYAP-System teilweise für Beschuldigte nicht freigegeben seien oder erst verzögert eingestellt würden. Insbesondere bei politischen Strafverfahren sei die Verfügbarkeit von Dokumenten auf UYAP zudem auch deshalb eingeschränkt, weil Verfolgungshandlungen häufig im Verdeckten stattfänden und nicht dokumentiert würden (vgl. Murmann/Wohnig a. a. O., S. 135–140). So hat auch das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen festgestellt, dass aus dem Fehlen von Ermittlungsverfahren im Informationssystem UYAP nicht der Schluss gezogen werden könne, dass der türkische Staat kein Verfolgungsinteresse habe. Das Gericht wies darauf hin, dass die türkische Staatsanwaltschaft den Zugriff auf Daten gewisser Personen verhindern und Ermittlungen – insbesondere in Verfahren, in welchen ein Terrorismusvorwurf erhoben werde – geheim halten könne. Erkenntnisse und Eintragungen aus UYAP müssten schon deshalb differenziert betrachtet und bewertet werden, weil „es sich um Informationssysteme des ‚Verfolgerstaates‘ handelt, auf die dieser als Systemadministrator manipulativ jederzeit Zugriff nehmen kann“ (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Mai 2022 – 14a K 7600/17.A – juris, hier Randnummer 123).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen32
Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu, dass zur Erstregistrierung im e-Devlet-System in der Türkei die schriftliche Angabe der persönlichen Daten gegenüber der Zentraldirektion der türkischen Post erforderlich ist (vgl. Murmann/Wohnig a. a. O., S. 135, wenn nein, bitte hier und im Folgenden erläutern, wie es sich nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung stattdessen verhält)?
Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu, dass die Erstregistrierung im e-Devlet-System im Ausland in der Regel bei einer türkischen Auslandsvertretung möglich ist, sofern die zu registrierende Person über ein türkisches Personaldokument (ID-Karte, Reisepass, Mavi-Karte) verfügt und persönlich bei der Auslandsvertretung vorspricht (vgl. ebd.)?
Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu, dass die türkischen Auslandsvertretungen konsularische Leistungen wie die Ausstellung von Reisepässen oder ID-Karten verweigern, wenn den Antragstellerinnen und Antragstellern von den türkischen Behörden schwere oder terroristische Straftaten vorgeworfen werden (vgl. ebd.)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es für Asylsuchende während des laufenden Asylverfahrens nicht zumutbar ist, bei Auslandsvertretungen ihres Herkunftslandes, also des potenziell verfolgenden Staates, vorzusprechen (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Kommentar zum Ausländerrecht, § 15 AsylG, Randnummer 11; wenn nein, bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die Erstregistrierung im e-Devlet-System aus dem Ausland für Asylsuchende während des Asylverfahrens vor diesem Hintergrund regelmäßig nicht zumutbar ist, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, Entscheiderinnen und Entscheider des BAMF entsprechend zu informieren bzw. zu sensibilisieren (bitte begründen)?
Welche internen Weisungsvorgaben oder Leitsätze gibt es zu dieser Frage im BAMF?
Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu, dass nach erfolgreicher Registrierung im e-Devlet-System mehrere Login-Methoden zur Verfügung stehen, von denen allerdings zwei voraussetzen, dass die Person sich in der Türkei befindet bzw. Zugriff auf das türkische Mobilfunknetz hat, wohingegen lediglich der Login via Onlinebanking auch aus dem Ausland möglich ist (vgl. Murmann/Wohnig a. a. O., S. 136, wenn nein, bitte hier und im Folgenden erläutern, wie es sich nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung stattdessen verhält)?
Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu, dass die Wiederherstellung der Login-Daten nach Verlust des Passworts oder Sperrung des Zugangs zum e-Devlet-Systems voraussetzt, dass Personen eine Zweigstelle der türkischen Post aufsuchen und dort einen Identitätsnachweis vorlegen, sofern sie nicht im e-Devlet-System ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse hinterlegt und verifiziert haben oder die Login-Methode über einen türkischen Onlinebanking-Account nutzen (vgl. ebd.)?
Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu, dass die Einsichtnahme in UYAP über einen türkischen Rechtsanwalt bzw. eine türkische Rechtsanwältin eine wirksame Bevollmächtigung voraussetzt, wobei eine entsprechende Vollmacht bei den Notariaten der türkischen Auslandsvertretungen bei Vorlage eines türkischen Reisepasses oder eines türkischen Personalausweises erteilt werden kann (vgl. ebd., S. 137)?
Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu, dass die Vollmacht alternativ in einem Notariat unterzeichnet und mit einer Apostille versehen werden kann, wobei die Vollmacht allerdings durch vereidigte Übersetzerinnen bzw. Übersetzer ins Türkische übertragen werden muss, was unter Vorlage eines türkischen Reisepasses oder einer elektronischen ID-Karte entweder in einer türkischen Auslandsvertretung oder in einem Notariat in der Türkei erfolgen kann (vgl. ebd.)?
Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu, dass eine an türkische Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte erteilte Vollmacht zwingend die Auslandsadresse der Antragstellerinnen bzw. Antragsteller enthalten muss (vgl. ebd.)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die aktive Preisgabe des Aufenthaltsorts von Asylsuchenden während des Asylverfahrens gegenüber den türkischen Behörden nicht zumutbar ist (wenn nein, bitte erläutern)?
Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die politische Oppositionelle vertreten, in der Türkei selbst erhebliche Repressionen durch den türkischen Staat erfahren, weshalb viele die Übernahme entsprechender Mandate aus Angst vor Einschüchterung, Strafverfahren, Festnahmen etc. ablehnen (vgl. ebd.)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es in Anbetracht der vorherigen Ausführungen für Asylsuchende aus der Türkei in einer Vielzahl von Fällen bzw. Konstellationen nicht zumutbar ist, sich Zugang zu e-Devlet zu verschaffen, und dass diese hierzu im Asylverfahren nicht pauschal aufgefordert werden dürfen (vgl. ebd., S. 139–140), wenn nein, wieso nicht, und wenn ja, sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die Entscheiderinnen und Entscheider des BAMF entsprechend zu informieren bzw. zu sensibilisieren (wenn nein, bitte begründen)?
Welche internen Weisungsvorgaben oder Leitsätze gibt es zu dieser Frage im BAMF?
Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu, dass Haft- oder Festnahmebefehle, die gegen flüchtige Personen ergehen, im UYAP-System in der Regel nicht freigegeben sind (vgl. ebd., S. 138, wenn nein, bitte erläutern)?
Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu, dass es bei der Einstellung von Dokumenten im UYAP-System zu erheblichen Verzögerungen von sechs bis zwölf Monaten kommen kann (vgl. ebd., wenn nein, bitte erläutern)?
Ist die von den Rechtsanwälten Murmann und Wohnig dargestellte Erfahrung, dass extralegale Verfolgungsmaßnahmen wie unrechtmäßige Inhaftierungen oder Razzien, geheimdienstliche Maßnahmen oder Folter durch die türkischen Behörden nicht dokumentiert werden und somit auch nicht in offiziellen Gerichtakten enthalten sind, nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung zutreffend (vgl. ebd., 139, wenn nein, bitte erläutern), und wenn ja, wird die Bundesregierung die Entscheiderinnen und Entscheider des BAMF entsprechend informieren bzw. sensibilisieren, und welche internen Weisungsvorgaben oder Leitsätze gibt es zu dieser Frage im BAMF?
Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu, dass insbesondere bei Verfahren gegen politisch aktive Kurdinnen und Kurden zu erwarten ist, dass nicht alle verfolgungsrelevanten Maßnahmen der türkischen Behörden dokumentiert werden (vgl. ebd., S. 140), wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wird die Bundesregierung die Entscheiderinnen und Entscheider des BAMF entsprechend informieren bzw. sensibilisieren?
Welche internen Weisungsvorgaben oder Leitsätze gibt es zu dieser Frage im BAMF?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die im UYAP-System hinterlegten Dokumente und Informationen im Asylverfahren differenziert betrachtet und bewertet werden müssen, weil der türkische Staat als potenziell verfolgender Staat die Hoheit über das UYAP-Portal hat und bestimmt, welche Unterlagen in welcher Form erstellt und in UYAP eingestellt werden (vgl. VG Weimar a. a. O., Randnummer 123; wenn nein, bitte begründen)?
Trifft es nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung zu, dass das BAMF und die Verwaltungsgerichte (bitte differenzieren) die Gewährung von Flüchtlingsschutz für Geflüchtete aus der Türkei vielfach davon abhängig machen, ob diese mittels Zugriffs auf das UYAP-System Nachweise über Verfolgungshandlungen des türkischen Staates vorlegen können bzw. dass sie die Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens anzweifeln, wenn solche Nachweise nicht erbracht werden können (vgl. Murmann/Wohnig a. a. O., S. 134 und 140, wenn nein, bitte erläutern), und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, und welchen Handlungs- bzw. Korrekturbedarf sieht sie ggf.?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass das UYAP-System zwar eine hilfreiche Quelle zum Nachweis einer Verfolgungsgefahr in der Türkei darstellen kann, aber nicht vorausgesetzt werden kann, dass bei jedem Vortrag einer politischen Verfolgung auch die passenden Dokumente bei UYAP verfügbar sein müssen (vgl. ebd., S. 140), wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wird die Bundesregierung die Entscheiderinnen und Entscheider des BAMF entsprechend informieren bzw. sensibilisieren?
Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu, dass türkische Ermittlungsbehörden insbesondere in politischen Strafverfahren Beweismittel und Sachverhalte zum Teil erfinden (vgl. ebd., wenn nein, bitte erläutern)?
Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu, dass in politischen Strafverfahren in der Türkei, etwa wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der PKK, der DHKP-C oder der Gülen-Bewegung, nurmehr sehr eingeschränkt von einer unabhängigen Justiz auszugehen sei und Personen, denen die Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer Terrororganisation vorgeworfen wird, nicht mit einem rechtsstaatlichen Verfahren rechnen könnten (vgl. VG Hannover, Urteil vom 19. Mai 2022 – 13 A 3666/18 – asyl.net: M30832; VG Köln, Urteil vom 21. Juli 2022 – 22 K 686/21.A – juris)?
Ist der Bundesregierung bekannt bzw. trifft es nach ihrer Kenntnis zu, dass seit 2018 von einer Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung und grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen in der Türkei berichtet wird (vgl. VG Bremen, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 2 K 318/20 – juris, Randnummer 43, wenn nein, bitte erläutern)?
Gab es beim BAMF seit 2022 Neubewertungen der Lage in der Türkei, und worauf stützten sich diese gegebenenfalls jeweils (bitte mit Datum und Änderung und den maßgeblichen Quellen hierzu auflisten)?
Wie viele Asylanträge von Asylsuchenden aus der Türkei wurden im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 registriert (bitte zwischen türkisch- und kurdischstämmigen Asylsuchenden, über und unter 18-Jährigen und Geschlecht differenzieren und nach Quartalen auflisten)?
Wie hat das BAMF im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 über die Asylanträge von türkisch- und kurdischstämmigen Asylsuchenden (bitte differenzieren) aus der Türkei entschieden (bitte nach Jahren und den verschiedenen Status aufschlüsseln)?
Wie hoch waren im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 die Schutzquote und die Schutzquote ohne Berücksichtigung der formellen Ablehnungen bei Asylantragstellerinnen und Asylantragstellern aus der Türkei insgesamt sowie differenziert nach türkisch- und kurdischstämmigen Antragstellerinnen und Antragstellern (bitte auch nach Quartalen aufschlüsseln)?
Wie viele Klagen von Asylsuchenden aus der Türkei gegen Bescheide des BAMF gab es im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 (bitte zwischen kurdisch- und türkischstämmigen Asylsuchenden differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Wie haben die Gerichte im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 über diese Klagen entschieden (bitte nach Jahren aufschlüsseln und nach den verschiedenen Status differenzieren), und wie viele Klagen von Asylsuchenden aus der Türkei sind derzeit bei den Gerichten anhängig (bitte jeweils zwischen kurdisch- und türkischstämmigen Asylsuchenden differenzieren)?
In wie vielen Fällen wurden Asylantragstellerinnen und Asylantragsteller aus der Türkei seit 2015 nach § 3 Absatz 2 AsylG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen (bitte nach Jahren aufschlüsseln und zwischen kurdisch- und türkischstämmigen Asylsuchenden differenzieren)?
In wie vielen Fällen haben die Strafverfolgungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 Ermittlungsverfahren nach § 129b des Strafgesetzbuches (StGB) gegen Asylsuchende aus der Türkei aufgrund von Angaben, die diese im Asylverfahren gemacht haben, eingeleitet? Wie viele dieser Verfahren wurden wieder eingestellt, in wie vielen Fällen kam es zur Anklageerhebung, in wie vielen Fällen kam es zu Verurteilungen (bitte jeweils nach Phänomenbereich, nach Jahren und nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele Personen wurden im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 aus Deutschland in die Türkei abgeschoben (bitte nach Jahren differenzieren)?
a) Wie verteilen diese Abschiebungen sich auf die Bundesländer?
b) Wie viele Abschiebungen wurden in den genannten Zeiträumen mit Linienflügen, wie viele mit Charter- und Minicharterflügen vollzogen (bitte die Charter- und Minicharterflüge einzeln mit Datum, Abflug- und Zielflughafen und Fluggesellschaft auflisten)?
c) Wie viele der im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 in die Türkei Abgeschobenen waren nach Kenntnis der Bundesregierung als „Gefährder“ eingestuft (bitte nach Jahren differenzieren)?
d) Wie viele Abschiebungen in die Türkei sind 2022 und im ersten Halbjahr 2023 nach Übergabe an die Bundespolizei gescheitert, und was waren die wichtigsten Gründe dafür (bitte nach Jahren differenzieren)?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung zu erklären, dass die Abschiebung eines kurdischen Mannes in die Türkei am 9. März 2023 erst in letzter Minute auf dem Weg zum Flughafen abgebrochen wurde, obwohl das Verwaltungsgericht Minden schon am Vortag entschieden hatte, dass die Abschiebung bis zur Entscheidung über den Asylfolgeantrag des Mannes nicht durchgeführt werden dürfe (www.abschiebungsreporting.de/kreis-guetersloh-nach-einem-rechtswidrigen-abschiebeversuch-will-keiner-verantwortlich-sein/, www.abschiebungsreporting.de/wp-content/uploads/2023/07/MMA18-260.pdf)?
a) Wann hat das BAMF, das in dem Gerichtsverfahren Klagegegnerin war und durch das Gericht verpflichtet wurde, den Kreis Gütersloh anzuweisen, bis zur Entscheidung über den Asylfolgeantrag des Mannes von „aufenthaltsbeendenden Maßnahmen“ abzusehen, den Kreis Gütersloh über diese Entscheidung informiert (vgl. ebd.)?
b) Welche weiteren Einzelheiten kann die Bundesregierung zum Ablauf und den Inhalten der diesbezüglichen Kommunikation zwischen dem BAMF und dem Kreis Gütersloh bzw. der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen?