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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Einsatz automatisierter Datenabgleiche sowie automatisierter Entscheidungssysteme in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(insgesamt 22 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

19.10.2023

Aktualisiert

19.12.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/816430.08.2023

Einsatz automatisierter Datenabgleiche sowie automatisierter Entscheidungssysteme in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

der Abgeordneten Jessica Tatti, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Ates Gürpinar, Pascal Meiser, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Ein Großteil der strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Verdachts des Leistungsmissbrauchs in der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird mittels automatisierter Datenabgleichverfahren initiiert (Bundesagentur für Arbeit, GR 11: Bekämpfung von Leistungsmissbrauch im SGB II. Jahresbilanz 2021, Stand: 1.2022; wobei sich alle dortigen Angaben nur auf die 301 Jobcenter in gemeinsamer Verantwortung („gE“) beziehen, Angaben für die 104 rein kommunalen Jobcenter („zkT“) lägen nicht bundesweit vor, so a. a. O., S. 4). Die Bundesagentur für Arbeit bewertet: „Der automatisierte Datenabgleich ist im Rechtskreis SGB II das wichtigste Instrument für die Feststellung von Leistungsmissbrauch” (a. a. O.; S. 14).

Auf Grundlage des § 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) werden bestimmte Daten aller Leistungsbeziehenden in Monats- und Quartalsabgleichen automatisiert abgeglichen. Für die gesetzlich vorgeschriebenen Quartalsabgleiche übermitteln Jobcenter der Deutschen Rentenversicherung Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und Versicherungsnummer der Leistungsbeziehenden sowie der weiteren Personen, die mit Leistungsbeziehenden in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Die Kopfstelle der Rentenversicherung gleicht diese Datensätze ab auf Überschneidungen mit Erwerbseinkommen (sozialversicherungspflichtig und/oder geringfügig) und den Bezug von Leistungen der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung mit ihrer eigenen Datenstelle sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Deutschen Post AG für die übrigen Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung weiter auf Überschneidungen mit Kapitalerträgen beim Bundeszentralamt für Steuern und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen, mit dem Bezug von Arbeitslosengeld bei der Bundesagentur für Arbeit sowie von Leistungen anderer Jobcenter (vgl. Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende [Grundsicherungs-Datenabgleichverordnung – GrSiDAV]). Bei den zusätzlichen monatlichen Abgleichen wird überwacht, ob eine Erwerbsarbeit aufgenommen wurde. Wird eine Überschneidung festgestellt, wird diese über eine Fachanwendung als Mitteilung an die zuständigen Jobcenter zur weiteren Bearbeitung übermittelt (vgl. Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisung § 52 SGB II, Stand 20. Juli 2016). Neben dem automatisierten Datenabgleich nach § 52 SGB II sind Datenabgleiche gemäß § 52a SGB II mit dem Zentralen Fahrzeugregister, dem Melderegister des Bundesmeldegesetzes (Einwohnermeldeämter) und dem Ausländerzentralregister sowie den Wohngeldstellen möglich. Diese Datenabgleiche sind nicht routinemäßig, sondern nur anlassbezogen bei Verdacht auf Leistungsmissbrauch zulässig. Sie müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (vgl. Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisung § 52a SGB II, Stand: 20. Februar 2019).

Im Licht mehrerer Millionen Menschen, die jährlich mit den automatisierten Datenabgleichen durchleuchtet werden, ist es aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller an der Zeit, ein klareres Bild davon zu gewinnen, welche Bevölkerungsgruppen durch den automatisierten Datenabgleich nach §§ 52 bis 52a SGB II besonders betroffen sind.

Neben der Möglichkeit, dank technischer Systeme mögliche Leistungsmissbräuche schneller und umfassender aufzudecken, hat die zunehmende Technologisierung des Sozialwesens aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller auch vielerlei negative Konsequenzen: Ein System in den Niederlanden kürzte unrechtmäßig die Leistungen Tausender Bedürftiger (algorithmwatch.org/en/syri-netherlands-algorithm/). In Schweden verweigerte ein System mit automatisierter Entscheidungsfindung (Algorithmic Decision Making, kurz: ADM) Tausenden Arbeitslosen zu Unrecht die Auszahlung ihrer Sozialleistungen (algorithmwatch.org/de/rogue-algorithm-in-sweden-stops-welfare-payments/). In Australien verschickte ein Computerprogramm mindestens 20 000 Mahnungen zur Rückforderung von Sozialbezügen, die sich als erfunden und falsch herausstellten (www.reframetech.de/2017/10/25/in-australien-prueft-eine-software-die-sozialbezuege-und-erfindet-schulden-fuer-20-000-menschen/). In Polen und Österreich mussten ADM-Systeme wieder abgeschaltet werden bzw. werden gerichtlich überprüft, weil sie u. a. Frauen und Ältere bei der Arbeitsvermittlung und Arbeitsförderung systematisch benachteiligen (algorithmwatch.org/de/polnische-regierung-schafft-umstrittenes-scoring-system-fuer-arbeitslose-ab/; netzpolitik.org/2021/oesterreich-jobcenter-algorithmus-landet-vor-hoechstgericht/). Zahlreiche Untersuchungen belegen aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller vielfältige diskriminierende Konsequenzen, die der Einsatz von automatisierten Entscheidungssystemen im Bereich existenzsichernder Leistungen und im Sozialstaat nach sich ziehen können (www.wired.com/story/welfare-state-algorithms/; algorithmwatch.org/en/automating-society/).

Aufgrund der existenzbedrohenden Konsequenzen, zu denen die Streichung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld, „Hartz IV“) führen kann, interessieren sich die Fragestellerinnen und Fragesteller für aktuelle Planungen der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf Entwicklung und Einsatz von automatisierten Entscheidungssystemen bzw. Systemen mit künstlicher Intelligenz (KI) im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ebenfalls interessieren sich die Fragestellerinnen und Fragesteller dafür, ob und in welchem Umfang die Beschäftigten der Jobcenter, ihre Personalräte, betroffene Leistungsbeziehende und andere Stakeholder bei Planung, Entwicklung, Erprobung und Einführung dieser neuen Systeme beteiligt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Wie viele Personen bezogen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021 beziehungsweise 2022 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld; bitte jeweils in Fallzahlen angeben, bitte zusätzlich jeweils nach Bund sowie auf Jobcenter-Ebene, bitte die Antworten zusätzlich nach folgenden statistischen Merkmalen: Geschlecht (Frauen, Männer, divers); Alter (unter 15, 15 bis 17, 18 bis 29, 30 bis 44, 45 bis 57, 58 bis Erreichung der Altersgrenze bzw. andere ähnliche Altersgruppen); Menschen mit Behinderungen; Staatsangehörigkeit (deutsch, EU27, Drittstaaten) differenzieren)?

2

Wie viele Personen bezogen nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021 beziehungsweise 2022 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) bei Jobcentern (gE) (also ohne Fallzahlen bei Jobcentern (zkT)), (bitte jeweils in Fallzahlen angeben, bitte die Antworten zusätzlich nach folgenden statistischen Merkmalen: Geschlecht (Frauen, Männer, divers); Alter (unter 15, 15 bis 17, 18 bis 29, 30 bis 44, 45 bis 57, 58 bis Erreichung der Altersgrenze bzw. andere ähnliche Altersgruppen); Menschen mit Behinderungen; Staatsangehörigkeit (deutsch, EU27, Drittstaaten) differenzieren)?

3

Wie viele Überschneidungsmitteilungen der Deutschen Rentenversicherung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2018 bis 2022 den Jobcentern (gE) aufgrund automatisierter Datenabgleiche gemäß § 52 SGB II übermittelt (bitte jeweils nach Jahren, für alle Jobcenter (gE) insgesamt sowie jeweils auf Ebene einzelner Jobcenter, bitte zusätzlich nach Geschlecht (Frauen, Männer, divers); Alter (unter 15, 15 bis 17, 18 bis 29, 30 bis 44, 45 bis 57, 58 bis Erreichung der Altersgrenze bzw. andere ähnliche Altersgruppen); Menschen mit Behinderungen; Staatsangehörigkeit (deutsch, EU27, Drittstaaten); Personen, die nicht selbst im Leistungsbezug sind, sondern gemäß den Voraussetzungen in § 52 Absatz 1 Satz 2 SGB II überprüft werden, differenzieren)?

4

Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen des Verdachts auf Leistungsmissbrauch aufgrund von Überschneidungsmitteilungen durch den automatisierten Datenabgleich nach § 52 SGB II in den Jahren 2018 bis 2022 eingeleitet (bitte jeweils nach Jahren, für alle Jobcenter (gE) insgesamt sowie jeweils auf Ebene einzelner Jobcenter differenzieren, bitte nachfolgend zusätzlich entsprechend der statistischen Merkmale Geschlecht (Frauen, Männer, divers); Alter (unter 15, 15 bis 17, 18 bis 29, 30 bis 44, 45 bis 57, 58 bis Erreichung der Altersgrenze bzw. andere ähnliche Altersgruppen); Menschen mit Behinderungen; Staatsangehörigkeit (deutsch, EU27, Drittstaaten); Personen, die nicht selbst im Leistungsbezug sind, sondern gemäß den Voraussetzungen in § 52 Absatz 1 Satz 2 SGB II überprüft werden, aufschlüsseln)?

5

Wie viele Überzahlungsfälle wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund von Überschneidungsmitteilungen durch den automatisierten Datenabgleich nach § 52 SGB II in den Jahren 2018 bis 2022 festgestellt (bitte jeweils nach Jahren, für alle Jobcenter (gE) insgesamt sowie jeweils auf Ebene einzelner Jobcenter differenzieren, bitte nachfolgend zusätzlich entsprechend der statistischen Merkmale Geschlecht (Frauen, Männer, divers); Alter (unter 15, 15 bis 17, 18 bis 29, 30 bis 44, 45 bis 57, 58 bis Erreichung der Altersgrenze bzw. andere ähnliche Altersgruppen); Menschen mit Behinderungen; Staatsangehörigkeit (deutsch, EU27, Drittstaaten); Personen, die nicht selbst im Leistungsbezug sind, sondern gemäß den Voraussetzungen in § 52 Absatz 1 Satz 2 SGB II überprüft werden, aufschlüsseln)?

6

Nach wie vielen Überzahlungsfällen, die aufgrund von Überschneidungsmitteilungen durch den automatisierten Datenabgleich nach § 52 SGB II ermittelt wurden, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung unter Berufung auf § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) die Leistung „Arbeitslosengeld II“ bzw. „Sozialgeld“ ganz oder teilweise versagt bzw. entzogen (bitte für die Jahre 2018 bis 2022 angeben, bitte jeweils nach Jahren, für alle Jobcenter (gE) insgesamt sowie jeweils auf Ebene einzelner Jobcenter differenzieren, bitte nachfolgend zusätzlich entsprechend der statistischen Merkmale Geschlecht (Frauen, Männer, divers); Alter (unter 15, 15 bis 17, 18 bis 29, 30 bis 44, 45 bis 57, 58 bis Erreichung der Altersgrenze bzw. andere ähnliche Altersgruppen); Menschen mit Behinderungen; Staatsangehörigkeit (deutsch, EU27, Drittstaaten); Personen, die nicht selbst im Leistungsbezug sind, sondern gemäß den Voraussetzungen in § 52 Absatz 1 Satz 2 SGB II überprüft werden, aufschlüsseln)?

7

Wie viele Überzahlungsfälle, die aufgrund von Überschneidungsmitteilungen durch den automatisierten Datenabgleich nach § 52 SGB II ermittelt wurden, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat an die internen Bearbeitungsstellen für Ordnungswidrigkeiten in den Jahren 2018 bis 2022 abgegeben (bitte jeweils nach Jahren, für alle Jobcenter (gE) insgesamt sowie jeweils auf Ebene einzelner Jobcenter differenzieren, bitte nachfolgend zusätzlich entsprechend der statistischen Merkmale Geschlecht (Frauen, Männer, divers); Alter (unter 15, 15 bis 17, 18 bis 29, 30 bis 44, 45 bis 57, 58 bis Erreichung der Altersgrenze bzw. andere ähnliche Altersgruppen); Menschen mit Behinderungen; Staatsangehörigkeit (deutsch, EU27, Drittstaaten); Personen, die nicht selbst im Leistungsbezug sind, sondern gemäß den Voraussetzungen in § 52 Absatz 1 Satz 2 SGB II überprüft werden, aufschlüsseln)?

8

Wie viele der in Frage 7 genannten weitergegebenen Überzahlungsfälle wurden nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Feststellung des Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit in den Jahren 2018 bis 2022 abgeschlossen (bitte jeweils nach Jahren, für alle Jobcenter (gE) insgesamt sowie jeweils auf Ebene der einzelnen Jobcenter differenzieren, bitte nach Verwarnungs- bzw. Bußgeldern differenzieren, bitte nachfolgend zusätzlich entsprechend der statistischen Merkmale Geschlecht (Frauen, Männer, divers); Alter (unter 15, 15 bis 17, 18 bis 29, 30 bis 44, 45 bis 57, 58 bis Erreichung der Altersgrenze bzw. andere ähnliche Altersgruppen); Menschen mit Behinderungen; Staatsangehörigkeit (deutsch, EU27, Drittstaaten); Personen, die nicht selbst im Leistungsbezug sind, sondern gemäß den Voraussetzungen in § 52 Absatz 1 Satz 2 SGB II überprüft werden, aufschlüsseln)?

9

Wie viele der in Frage 8 genannten weitergegebenen Überzahlungsfälle wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2018 bis 2022 nach Abschluss der Ermittlungen wegen eines Straftatverdachts bei den zuständigen Staatsanwaltschaften angezeigt (bitte jeweils nach Jahren, für alle Jobcenter (gE) insgesamt sowie jeweils auf Ebene der einzelnen Jobcenter differenzieren, bitte nachfolgend zusätzlich entsprechend der statistischen Merkmale Geschlecht (Frauen, Männer, divers); Alter (unter 15, 15 bis 17, 18 bis 29, 30 bis 44, 45 bis 57, 58 bis Erreichung der Altersgrenze bzw. andere ähnliche Altersgruppen); Menschen mit Behinderungen; Staatsangehörigkeit (deutsch, EU27, Drittstaaten); Personen, die nicht selbst im Leistungsbezug sind, sondern gemäß den Voraussetzungen in § 52 Absatz 1 Satz 2 SGB II überprüft werden, aufschlüsseln)?

10

Wie viele der in Frage 9 genannten Strafanzeigen führten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021 bzw. 2022 zu welchen Ergebnissen (bitte jeweils mindestens angeben: Fälle ohne Ahndung, Fälle ohne Bestätigung des Strafverdachts, Fälle mit Feststellung einer Ordnungswidrigkeit, Fälle mit Verhängung einer Geldstrafe, Fälle mit Verhängung einer Haftstrafe mit bzw. ohne Bewährung, bitte, wenn möglich, jeweils zusätzlich nach der Strafhöhe differenzieren)?

11

Lassen sich die in Frage 10 genannten Angaben zu den Ergebnissen von Strafanzeigen weiter nach statistischen Personenmerkmalen aufschlüsseln (wenn ja, bitte diese, wenn möglich analog der weiter oben, etwa in Frage 8, genannten Merkmale angeben)?

12

Inwiefern und zu welchem Zeitpunkt greifen Jobcenter nach Kenntnis der Bundesregierung auf das Ausländerzentralregister im Kontext von Ermittlungen zu?

13

In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2018 bis 2022 ein Datenabgleich nach § 52a Absatz 1 Nummer 1 SGB II (Zentrales Fahrzeugregister) durchgeführt (bitte jeweils nach Jahren, für alle Jobcenter (gE) insgesamt sowie jeweils auf Ebene einzelner Jobcenter differenzieren, bitte, wenn möglich, bitte zusätzlich entsprechend folgender statistischer Merkmale Geschlecht (Frauen, Männer, divers); Alter (unter 15, 15 bis 17, 18 bis 29, 30 bis 44, 45 bis 57, 58 bis Erreichung der Altersgrenze bzw. andere ähnliche Altersgruppen); Menschen mit Behinderungen; Staatsangehörigkeit (deutsch, EU27, Drittstaaten) unterscheiden)?

14

In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2018 bis 2022 ein Datenabgleich nach § 52a Absatz 1 Nummer 2 SGB II mit Einwohnermeldeämtern durchgeführt (bitte jeweils nach Jahren, für alle Jobcenter (gE) insgesamt sowie jeweils auf Ebene einzelner Jobcenter differenzieren, bitte, wenn möglich, zusätzlich entsprechend folgender statistischer Merkmale Geschlecht (Frauen, Männer, divers); Alter (unter 15, 15 bis 17, 18 bis 29, 30 bis 44, 45 bis 57, 58 bis Erreichung der Altersgrenze bzw. andere ähnliche Altersgruppen); Menschen mit Behinderungen; Staatsangehörigkeit (deutsch, EU27, Drittstaaten) unterscheiden)?

15

In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2018 bis 2022 ein Datenabgleich nach § 52a Absatz 1 Nummer 2 SGB II mit dem Ausländerzentralregister durchgeführt (bitte jeweils nach Jahren, für alle Jobcenter (gE) insgesamt sowie jeweils auf Ebene einzelner Jobcenter differenzieren, bitte, wenn möglich, zusätzlich entsprechend folgender statistischer Merkmale Geschlecht (Frauen, Männer, divers); Alter (unter 15, 15 bis 17, 18 bis 29, 30 bis 44, 45 bis 57, 58 bis Erreichung der Altersgrenze bzw. andere ähnliche Altersgruppen); Menschen mit Behinderungen; Staatsangehörigkeit (deutsch, EU27, Drittstaaten) unterscheiden)?

16

In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2018 bis 2022 ein Datenabgleich nach § 52a Absatz 2 SGB II (Wohngeldstellen) durchgeführt (bitte jeweils nach Jahren, für alle Jobcenter (gE) insgesamt sowie jeweils auf Ebene einzelner Jobcenter differenzieren, bitte, wenn möglich, zusätzlich entsprechend folgender statistischer Merkmale Geschlecht (Frauen, Männer, divers); Alter (unter 15, 15 bis 17, 18 bis 29, 30 bis 44, 45 bis 57, 58 bis Erreichung der Altersgrenze bzw. andere ähnliche Altersgruppen); Menschen mit Behinderungen; Staatsangehörigkeit (deutsch, EU27, Drittstaaten) unterscheiden)?

17

Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Personen, bei denen eine Überprüfung von Daten nach § 52a SGB II durchgeführt werden, vorab oder im Anschluss an die Überprüfung von den Jobcentern über die Überprüfung und ggf. ihre Ergebnisse informiert? Ist eine solche Information aus Sicht der Bundesregierung rechtlich notwendig, und wenn ja, in welchem Umfang?

18

Über welche weiteren Kenntnisse verfügt die Bundesregierung in Bezug auf ihre Aussage, dass in begründeten Verdachtsfällen eines Leistungsmissbrauchs gezielte Abfragen im Datenbestand „Plausibilisierungen“ zu Angaben der Beschäftigung gemacht würden, die mittels Analysen auf der „JDC-EFM Infrastruktur“ umgesetzt wurden, wobei „CRISP-DM (Cross Industrie Standard Process for Data Mining“ mit Entscheidungsbäumen, „Anomalie Detection und adaptive Programme“ verwendet würden (siehe Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/5014)?

a) Mit welchem Ziel und zu welchem Zweck werden diese Plausibilisierungen durchgeführt?

b) Wie viele Plausibilisierungen wurden in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 jeweils durchgeführt?

c) Wie lauten die Namen der hierfür eingesetzten Tools, und wer hat die Tools entwickelt?

d) Welche einmaligen Kosten entstanden für Kauf bzw. Entwicklung dieser Tools, und wie hoch sind die laufenden Kosten für den Betrieb der Tools?

e) Wie wurden bzw. werden diese Tools trainiert, und welche Qualitätssicherungsmaßnahmen gibt es, um die Funktionalität und Datenschutzkonformität der Plausibilisierungen sicherzustellen?

f) Wurden für die dabei eingesetzten IT-Systeme und Tools vorab und/oder begleitend Datenschutzfolgeabschätzungen („data protection impact assessments“) durchgeführt, und wenn ja, von welchen Organisationen?

g) Wie, und wann wurden die Personalräte der Jobcenter in die Entwicklung, Einführung und Umsetzung der Tools einbezogen?

h) Wie, und wann wurden Leistungsbeziehende der Grundsicherung für Arbeitsuchende in die Entwicklung, Einführung und Umsetzung der Tools einbezogen?

i) Wie ist der Aufbau bzw. die Struktur der Entscheidungsbäume bzw. Filter, die bei Verdachtsmomenten eingesetzt und mit den Daten der Bundesagentur für Arbeit ausgewertet werden? Welche Parameter beinhalten die genannten Entscheidungsbäume und Filter?

j) Was versteht die Bundesregierung unter „historischen Tatmustern“ (Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/5014), an den sich „Entscheidungsbäume, Anomalie Detection und adaptive Programme“ (ebd.) orientieren (bitte konkret erläutern, bitte Beispiele anführen)?

19

Werden nach Kenntnis der Bundesregierung weitere statistische Methoden (Entscheidungsbäume, Machine Learning, Data Mining etc.) von der Bundesagentur für Arbeit zur Erkennung von möglichem Leistungsmissbrauch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende erwogen, entwickelt, erprobt oder eingesetzt, und wenn ja,

a) welche externen Beratungsunternehmen sind an diesen Prozessen wie beteiligt,

b) wie heißen diese Tools,

c) auf welchem Stand der Planung bzw. Erprobung bzw. Umsetzung befinden sie sich und seit wann,

d) wer sind ihre Hersteller,

e) welchen Zielen dienen sie, und welche Formen statistischer Analyse werden durchgeführt,

f) welche einmaligen Kosten entstanden bzw. entstehen für Kauf bzw. Entwicklung dieser Tools, und wie hoch sind die laufenden Kosten für den Betrieb der Tools,

g) zu welchen Zeitpunkten und wie werden bei der Planung, Entwicklung und Einführung dieser Tools Personalräte der Jobcenter und/oder Leistungsbeziehende beteiligt?

20

Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung über Frage 19 hinaus seit 2018 bis heute IT-Programme oder sonstige Tools, die statistische Methoden einsetzen, die dem Bereich automatisierte Entscheidungssysteme bzw. künstliche Intelligenz zuzuordnen sind, bei der Bundesagentur für Arbeit für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (alle IT-Funktionalitäten) erwogen, entwickelt, erprobt oder eingeführt, und wenn ja,

a) welche externen Beratungsunternehmen sind an diesen Prozessen wie beteiligt,

b) wie heißen diese Tools,

c) auf welchem Stand der Planung bzw. Erprobung bzw. Umsetzung befinden sie sich und seit wann,

d) wer sind ihre Hersteller,

e) welchen Zielen dienen sie, und welche Formen statistischer Analyse werden durchgeführt,

f) welche einmaligen Kosten entstanden bzw. entstehen für Kauf bzw. Entwicklung dieser Tools, und wie hoch sind die laufenden Kosten für den Betrieb der Tools,

g) zu welchen Zeitpunkten und wie werden bei der Planung, Entwicklung und Einführung dieser Tools Personalräte der Jobcenter und/oder Leistungsbeziehende beteiligt?

21

Teilt die Bundesregierung das Unverständnis der Fragestellerinnen und Fragesteller dafür, dass in den kürzlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten „Selbstverpflichtenden Leitlinien für den KI-Einsatz in der behördlichen Praxis der Arbeits- und Sozialverwaltung“ des Netzwerks KI in der Arbeits- und Sozialverwaltung (www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/a862-leitlinien-ki-einsatz-behoerdliche-praxis-arbeits-sozialverwaltung.html), dem auch die Bundesagentur für Arbeit angehört, die Mitbestimmung und Beteiligungsrechte der Personalräte keinerlei Rolle spielen (Personalräte tauchen lediglich als „Stakeholder“ der „Initialphase“, die „Bedenken“ äußern dürfen, auf, um rechtzeitig Widerstände abbauen zu können, vgl. a. a. O., S. 29)? Wenn nein, welche Beteiligungs- bzw. Mitbestimmungsrechte hält die Bundesregierung für die Planung, Entwicklung, Erprobung und Einführung des KI-Einsatzes in der Arbeits- und Sozialverwaltung für notwendig und sinnvoll?

22

Welche Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte für Personalräte der Jobcenter hält die Bundesregierung für notwendig und sinnvoll, wenn es um die Planung, Entwicklung, Erprobung und Entwicklung von Software und Funktionalitäten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende geht? Sind diese Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Realität, oder besteht hier noch Handlungsbedarf (bitte ggf. angeben, auf welchen Ebenen welche Handlungsbedarfe notwendig sind)?

Berlin, den 17. August 2023

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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