Anwendung der Energiepreisbremsen auf Heizstromkunden
der Abgeordneten Ina Latendorf, Dr. Gesine Lötzsch, Klaus Ernst, Christian Görke, Susanne Hennig-Wellsow, Caren Lay, Ralph Lenkert, Christian Leye, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Sören Pellmann, Victor Perli, Heidi Reichinnek, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich, Dr. Sahra Wagenknecht, Janine Wissler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mit der Anpassungsnovelle für die Strompreisbremse verfolgt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das Ziel, soziale Ungerechtigkeiten für Nachtstrom- und Wärmepumpennutzer abzubauen. Diese konnten bisher nicht von der Strompreisbremse profitieren, weil der Bezug des Heizstroms in der Regel unterhalb des Referenzpreises von 40 ct/kWh erfolgt. Mit der Anpassungsnovelle wird für Kundinnen und Kunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 30 000 kWh der Referenzpreis für Niedertarife von 40 ct/kWh auf 28 ct/kWh gesenkt (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/04/20230405-bundeskabinett-verabschiedet-anpassungsnovelle-fur-energiepreisbremsen.html).
Nach Auffassung der Fragesteller ist § 5 Absatz 3 des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG; Fassung vom 27. April 2023) so formuliert, dass die Situation der betroffenen ca. 6 000 Nachtstrom- und Wärmepumpenkunden der WEMAG AG wohl nicht erfasst ist. Dies sehen auch die Fachbereiche des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und des Verbands der kommunalen Unternehmen (VKU) so (vgl. z. B. die Stellungnahme des BDEW zum StromPBG vom 8. Mai 2023, https://www.bdew.de/media/documents/Stn_20230508_Anpassung-EWPBG-StromPBG.pdf).
Der besondere Referenzpreis für die Niedertarifzeit von tagesvariablen Tarifen ist das Ergebnis der Überarbeitung des ursprünglich vorgeschlagenen besonderen Referenzpreises für Heizstrom. Die Neuregelung bezieht sich jedoch nicht explizit auf Heizstrom, sondern knüpft an das Bestehen einer Heiztarif/Normaltarif(HT/NT)-Aufteilung an. Das hat auf der einen Seite zur Folge, dass von der Regelung auch Letztverbraucher profitieren können, die Strom gar nicht zum Heizen verwenden, aber einen tagesvariablen Tarif haben. Auf der anderen Seite profitieren Betreiber von Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen nach Ansicht der Fragesteller nicht von dieser Regelung, wenn deren Tarif nicht zwischen Tarifzonen unterscheidet.
Die aktuellen Regelungen für die Nachtstrom- und Wärmepumpenkunden der WEMAG AG im Netzgebiet der WEMAG Netz GmbH (Westmecklenburg, Teile von Niedersachsen und Brandenburg, insgesamt ca. 8 000 Quadratkilometer) sind wie folgt:
- Die Kunden haben für die Heizstromversorgung einen separaten Zähler. Es wird ausschließlich der Stromverbrauch für das Heizen erfasst. Für den Normalstromverbrauch (Haushalt oder Gewerbe) existieren eigene Zähler.
- Die Versorgung mit Heizstrom wird vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu bestimmten Zeiten unterbrochen. Dafür ist am Zähler eine Schaltuhr verbaut. Heizstrombezug ist bei Wärmepumpen für 20 Stunden und für Nachstromkunden für 8 bzw. 10 Stunden pro Tag möglich.
- Die Verträge sehen in der Regel nur einen Arbeitspreis und einen Grundpreis vor. Nur für Nachtstrom mit 2 Stunden Nachladung am Tag gelten zwei Arbeitspreise. Diese bilden aber die kleinste Gruppe der WEMAG-Heizstromkunden. Die Arbeitspreise liegen aktuell bei über 30 ct/kWh, jedoch unter 40 ct/kWh (vgl. https://www.wemag.com/faq/preisbremsen/gilt-die-preisbremse-auch-fuer-den-heizstrom-von-waermepumpen-oder-nachtspeicherheizungen).
Es ist aufgrund dieser Situation nach Ansicht der Fragesteller nicht auszuschließen, dass weitere Kunden in den ostdeutschen Ländern betroffen sind. Dies hat seine historische Ursache in den Anschlussverhältnissen zu DDR-Zeiten und in den besonderen Angeboten, die der damalige ostdeutsche Braunkohleverstromer VEAG in den 1990er-Jahren an Stromheizungskunden machte und die regelmäßig den Einbau eines zweiten Zählers erforderten.
Für die betroffenen Kundinnen und Kunden bedeutet das, dass all jene, die Heizstrom beziehen, nicht von den Entlastungen der gesetzlichen Regelung zur Preisbremse profitieren.
Im Entschließungsantrag der Koalition der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zur Einführung der Gas- und Strompreisbremsen forderte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung in Anlehnungen an die Empfehlungen der Expertenkommission auf, Maßnahmen zu entwickeln, wie die Preisbremsen zielgerichteter wirken können und tatsächlich die Menschen entlasten, die es am dringendsten benötigen (siehe Bundestagsdrucksachen 20/4911, 20/4915) III., Forderungen 1 und 3 bis 5). Der Forderung 2, Erstellung eines Berichts zur Wirkung der Preisbremsen, wurde in der Zwischenzeit verspätet nachgekommen (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/B/20230816-bericht-wirkung-preisbremsen.pdf?__blob=publicationFile&v=8).
Im Bericht heißt es: „Informationen über Haushaltscharakteristika sind zur Energielieferung nicht notwendig und systemfremd. Eine Erhebung dieser Daten – für die zunächst eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden müsste – dürfte für Energielieferanten oder Netzbetreiber im verbleibenden zeitlichen Anwendungsbereich der Energiepreisbremsen unzumutbar und nicht umsetzbar sein.“ (vgl. ebd., S. 19). Inwiefern die Bundesregierung den o. g. Forderungen zur Prüfung tatsächlich nachgekommen ist, geht aus dem Bericht jedoch nicht hervor.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Kann die Bundesregierung unterhalb einer Gesetzesänderung Maßnahmen treffen, um die Benachteiligung einer kompletten Kundengruppe der WEMAG AG kurzfristig zu beenden, und wenn ja, welche?
Hat die Bundesregierung Informationen darüber, ob auch andere Verbraucherinnen und Verbraucher außerhalb des Netzgebietes der WEMAG Netz GmbH von der gesetzlichen Regelung der Energiepreisbremsen auf Heizstrom nicht oder anteilig nicht profitieren, und wenn ja, welche?
Hat die Bundesregierung Informationen über die Verteilung der davon betroffenen Stromkunden in der gesamten Bundesrepublik Deutschland? Wenn ja, welche, und wie viele der davon betroffenen Stromkunden entfallen auf die fünf ostdeutschen Bundesländer?
Welche Position hat die Bundesregierung zu der Frage, ob die bestehende Regelung von § 5 Absatz 3 StromPBG in der Fassung vom 27. April 2023 die Auslegung zulässt, dass auch eine Zweizählerlösung letztlich zwei Tarife im Sinne der gesetzlichen Regelung abbildet, nämlich den niedrigeren Heiztarif (HT) über den einen Zähler und den höheren Normaltarif (NT) über den anderen Zähler?
Welche Möglichkeit sieht die Bundesregierung, eine entsprechende in Frage 4 erläuterte Auslegung auch im Rahmen der vom BMWK veröffentlichten FAQ zum StromPBG klarstellend zu vertreten?
Legt die Bundesregierung zur rechtlichen Klarstellung der Sachposition nach § 5 Absatz 3 StromPBG einen Vorschlag zur nochmaligen Novellierung des Gesetzes vor, um den Anwendungsbereich auf die Zweizählerlösung zu erweitern, und wenn ja, wann?
Ist die Bundesregierung den Forderungen 1 und 3 bis 5 des Entschließungsantrages auf den Bundestagsdrucksachen 20/4911 und 20/4915 nachgekommen, und wenn ja, wie?
Wurden für die Prüfung der o. g. Forderungen personelle Ressourcen bereitgestellt, und wenn ja, welche?
Waren Abteilungen des BMWK und weiterer Bundesministerien damit betraut, und wenn ja, welche, und in welchem Umfang?
Waren weitere ggf. externe Institutionen, Expertinnen und Experten etc. an der Prüfung beteiligt, und wenn ja, welche, und in welchem Umfang?
Welche konkreten Ergebnisse erbrachte die Prüfung, und was schlussfolgerte die Bundesregierung daraus (bitte jeweils für die Forderungen 1 und 3 bis 5 getrennt beantworten)?
Hat die Bundesregierung die Entscheidung getroffen, die Forderungen nicht weiter umzusetzen? Wenn ja, wann, und was hat die Bundesregierung maßgeblich dazu veranlasst, die Forderungen nicht weiter umzusetzen (bitte jeweils für die Forderungen 1 und 3 bis 5 getrennt beantworten)?