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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Visaerteilungen im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023

(insgesamt 34 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

09.11.2023

Aktualisiert

17.11.2023

BT20/862029.09.2023

Visaerteilungen im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

Kleine Anfrage der Abgeordneten Gökay Akbulut, Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit- Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE. Visaerteilungen im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 Wie aus Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zur Visapraxis hervorgeht, sind die Ablehnungsquoten in Bezug auf einzelne Länder, mitunter aber auch innerhalb eines Landes höchst unterschiedlich (vgl. z. B. die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 18/11588 und 19/2035). Insbesondere in ärmeren Regionen oder Ländern, aus denen viele Asylsuchende kommen, werden Visumanträge überdurchschnittlich häufig abgelehnt. Während die Ablehnungsquote im Jahr 2016 weltweit 6,7 Prozent betrug, lag sie zum Beispiel in Afghanistan bei 28,4 Prozent (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/11588 ). Insbesondere in den subsaharischen afrikanischen Ländern sind die Ablehnungsquoten sehr hoch (z. B. Guinea: 48,8 Prozent, ebd.). In diesen Quoten sind jedoch Fälle nicht erfasst, in denen Betroffene angesichts hoher Anforderungen ein Visumverfahren nicht mehr betreiben und aufgeben oder mangels Erfolgsaussichten erst gar keinen Antrag stellen. In der Praxis reicht für die Ablehnung eines Besuchsvisums nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller in vielen Ländern oftmals bereits aus, keine minderjährigen Kinder zu haben und/oder über keine regelmäßigen Einkünfte zu verfügen. Daraus wird häufig auf eine angeblich „mangelnde familiäre bzw. wirtschaftliche Verwurzelung“ im Herkunftsland bzw. eine „mangelnde Rückkehrbereitschaft“ geschlossen. Die Bundesregierung hat zuletzt mehrfach eine offene Angabe von Ablehnungsquoten im Visumverfahren verweigert und entsprechende Antworten als vertraulich eingestuft (vgl. z. B.: Antwort auf die Schriftliche Frage 70 auf Bundestagsdrucksache 20/3768, Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/5348 ). Zur Begründung hieß es, dass die Veröffentlichung länderspezifischer Ablehnungszahlen „durch die Bundesregierung im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage“ „die Beziehungen zu dem betroffenen Staat beeinträchtigen“ könne; außerdem könnten „aus dem Kontext gerissene Ablehnungszahlen (…) als Ungleichbehandlung eines Staates und seiner Staatsangehörigen im Vergleich zu anderen Staaten wahrgenommen werden“ (ebd.). Diese Begründung ist aus Sicht der Fragestellenden in mehrfacher Hinsicht fragwürdig: Zunächst veröffentlicht nicht die Bundesregierung diese Angaben, sondern sie werden vom Deutschen Bundestag als Antworten der Bundesregierung auf Parlamentarische Anfragen veröffentlicht. Auch kann nach Auffassung der Fragestellenden eine Einstufung von Antworten grundsätzlich nicht Deutscher Bundestag Drucksache 20/8620 20. Wahlperiode 29.09.2023 damit begründet werden, dass es womöglich „aus dem Kontext gerissene“ Interpretationen der veröffentlichten Ablehnungszahlen geben könnte, weil eine solche (spekulative) Möglichkeit fehlerhafter Interpretationen veröffentlichter Daten schlechthin immer (abstrakt) besteht. Ähnliches gilt für das Argument der Bundesregierung, einzelne Staaten könnten die unterschiedliche Visapraxis als „Ungleichbehandlung“ „wahrnehmen“, zumal es ganz offensichtlich eine Ungleichbehandlung von Staaten in der Visumpolitik gibt – schon bei der Frage, ob überhaupt Visa von bestimmten Staatsangehörigen verlangt werden oder nicht. Zudem wäre es nach Auffassung der Fragestellenden an der Bundesregierung, eine von einzelnen Staaten möglicherweise beklagte Ungleichbehandlung sachlich zu widerlegen, etwa mit sonst üblichen Hinweisen darauf, dass es sich um Einzelfallentscheidungen nach geltendem Recht handele. Das Interesse der Abgeordneten und der Öffentlichkeit an einer offenen Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Kontrolle der Bundesregierung auch in der Visumpolitik kann nach Auffassung der Fragestellenden mit den oben genannten Begründungen deshalb nicht eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen des aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgenden Informationsanspruchs zur Beantwortung Parlamentarischer Fragen in der Öffentlichkeit sind besonders begründungsbedürftig (vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11). Dennoch wollte die Bundesregierung zuletzt nicht einmal die Ablehnungsquoten im Visumverfahren in Bezug auf die Herkunftsländer Russland und Belarus offen bekannt geben, weil die Beziehungen zu diesen Staaten hierdurch beeinträchtigt werden könnten (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/5348 ). Selbst auf den Hinweis des Ersten Parlamentarischen Geschäftsführers der Fraktion DIE LINKEN., Jan Korte, dass die Beziehungen zu Russland und Belarus derzeit „mehr als nur beeinträchtigt“ seien, hielt die Bundesregierung an der Einstufung fest: Es gehe um eine „grundsätzliche Abwägung“, die für alle Länder gelte und nicht vom jeweiligen Status der Beziehungen abhängig gemacht werden könne. Auch könnten andere Staaten die Visavergabe an (bela-)russische Staatsangehörige „als zu restriktiv, von anderen als zu großzügig empfunden werden“ (Schreiben des Auswärtigen Amts vom 24. Februar 2023 an Jan Korte) – auch hier gilt, dass es nach Auffassung der Fragestellenden nicht sein kann, dass die offene Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Visumpraxis davon abhängen soll, wie andere Länder diese Praxis womöglich beurteilen könnten. Die Einstufung der Angaben zu Visumerteilungsquoten ist nach Auffassung der Fragestellenden schon deshalb unverständlich, weil die vorherige Bundesregierung nach einer entsprechenden Beschwerde von Jan Korte eine zuvor ähnlich begründete Einstufung entsprechender Angaben „nach erneuter gründlicher Abwägung“ wieder aufgehoben hatte (vgl. Schreiben des Staatsministers im Auswärtigen Amt, Niels Annen, vom 3. Februar 2020 an Jan Korte zu den Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 19/14640, 19/14701 und 19/14703). Zudem hatte die Bundesregierung auch zuvor schon entsprechende Angaben über einen Zeitraum von fast zehn Jahren hinweg auf regelmäßige Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKEN. gemacht (vgl. z. B. Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 17/2550 und 19/2035), nachdem sie zunächst „nachteilige Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen zu einzelnen Staaten“ als Begründung für eine entsprechende Einstufung vorgebracht hatte (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 16/5546 ). Nach Auffassung der Fragestellenden müsste die Bundesregierung vor diesem Hintergrund, wenn sie Fragen zu Visaerteilungsquoten in Bezug auf einzelne Länder nicht öffentlich beantworten wollte, konkret und nachvollziehbar darlegen, in welchen Fällen in der Vergangenheit die Veröffentlichung solcher Visazahlen im Rahmen der Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zu ernsthaften Beeinträchtigungen bilateraler Beziehungen geführt haben soll, warum etwaigen Beschwerden einzelner Staaten nicht durch sachliche Begründungen und Ausführungen der Bundesregierung, etwa zum Einzelfallcharakter entsprechender Visumentscheidungen, entgegengetreten werden konnte und warum die mögliche Wahrnehmung einer Benachteiligung anderer Staaten schwerer wiegen soll als das Interesse der Abgeordneten an einer offenen Beantwortung Parlamentarischer Fragen. Es erscheint den Fragestellenden schließlich begründungsbedürftig, warum die diesbezügliche Antwortpraxis unter einer grünen Bundesministerin des Auswärtigen in einer selbst ernannten „Fortschrittskoalition“ restriktiver sein soll als noch zu Zeiten der Großen Koalition. Wir fragen die Bundesregierung :  1. Wie hoch war die Zahl der im ersten Halbjahr 2023 bzw. im Jahr 2022 (bitte jeweils getrennt auflisten) beantragten, zurückgezogenen, erteilten bzw. abgelehnten Visa (bitte nach Ländern bzw. Auslandsvertretungen differenzieren und tabellarisch und in der Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/14701 darstellen)?  2. Wie haben sich die Zahlen erteilter Visa bzw. die Ablehnungsquoten im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr prozentual entwickelt (bitte nach Ländern differenzieren und bei Ländern mit mehreren Auslandsvertretungen deren Werte gesondert ausweisen; bitte nur Länder mit einer Abweichung von über 25 Prozent in mindestens einem der beiden Werte auflisten)?  3. Wie begründet die Bundesregierung für den Fall, dass sie keine öffentlich einsehbaren Angaben zu Visaerteilungsquoten (bzw. zu den dem zugrunde liegenden Daten) in Bezug auf bestimmte Länder machen will, dies in Auseinandersetzung mit den in der Vorbemerkung der Fragesteller ausgeführten Argumenten und angesichts einer in vorherigen Jahren anderen Antwortpraxis (bitte so ausführlich wie möglich darlegen)? a) Gab es insbesondere in den Jahren, in denen die Bundesregierung Antworten zu Visaerteilungsquoten in Bezug auf bestimmte Länder nicht eingestuft hat (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), negative Reaktionen bestimmter Länder , wenn ja, welche Länder waren dies, was haben diese vorgetragen, und was hat die Bundesregierung dem jeweils argumentativ entgegengesetzt – und hat sie dabei insbesondere auf die verfassungsrechtliche Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts in Deutschland hingewiesen und erläutert, dass unterschiedliche Erteilungsquoten gegebenenfalls mit der Anwendung geltenden Rechts auf unterschiedliche Personen(gruppen) erklärt werden können (bitte ausführlich darstellen), und w enn nein, warum wird dann gegebenenfalls trotzdem vorgetragen, dass eine offene Beantwortung möglicherweise die Beziehungen zu einzelnen Staaten beeinträchtigen könnte (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? b) Hält Bundesministerin des Auswärtigen, Annalena Baerbock, eine restriktive (nicht-öffentliche) Auskunftspraxis zur Visumvergabe, die nach Ansicht der Fragestellenden strenger ist als die Auskunftspraxis unter dem vorherigen SPD-Außenminister (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), vereinbar mit dem Anspruch der Regierungsfraktionen, durch mehr Transparenz unsere Demokratie stärken und sich vom Prinzip des offenen Regierungshandelns leiten zu lassen zu wollen (siehe z. B. im Koalitionsvertrags auf S. 9, https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/ Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, bitte begründen)??  4. Wie viele Ausnahmevisa wurden im ersten Halbjahr 2023 bzw. im Jahr 2022 an den Grenzen von der Bundespolizei bzw. beauftragten Behörden der Länder erteilt (bitte zusätzlich nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den Gründen bzw. der Rechtsgrundlage differenziert darstellen)?  5. Wie viele der im ersten Halbjahr 2023 bzw. im Jahr 2022 erteilten Schengenvisa waren Jahres, Zweijahres, Dreijahres-, Fünfjahres- bzw. insgesamt Jahres- bzw. Mehrjahresvisa (bitte nach Ländern differenziert darstellen)?  6. Wie viele Visa wurden im ersten Halbjahr 2023 bzw. im Jahr 2022 nach Artikel 25 Absatz 1 des Visakodex mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Ausstellungsländern differenzieren)?  7. Welche wesentlichen Änderungen in Bezug auf die allgemeine Praxis der Visumprüfung bzw. Visumerteilung durch Erlasse oder Anweisungen des Auswärtigen Amts hat es seit Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/14701 gegeben (bitte kurz darstellen und mit Datum auflisten)?  8. In welchen Ländern bzw. Auslandsvertretungen gab es gegenüber der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/14701 Veränderungen in Bezug auf den Einsatz externer Dienstleister, in welchen Ländern wurden externe Dienstleister neu eingesetzt (bitte jeweils mit Datum auflisten)?  9. Welche Veränderungen bei Visaerleichterungsabkommen gab es seit der Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/14701? 10. Wie lauten die statistischen Angaben über die Visaerteilung im ersten Halbjahr 2023 bzw. im Jahr 2022, differenziert nach Aufenthaltszwecken und Schengen- bzw. nationalen Visa (bitte wie in der Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/14701 differenzieren und darstellen)? 11. Wie hoch waren im ersten Halbjahr 2023 bzw. im Jahr 2022 im Visabereich die Personalkosten, wie viele MAK (statistisch Vollzeit arbeitende Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter) gab es, und wie viele Fälle pro MAK wurden in den jeweiligen Zeiträumen bearbeitet (bitte auch nach Kontinenten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen und jeweils die prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr nennen; bitte wie in der Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/14701 darstellen), und wie werden entsprechende Veränderungen begründet? 12. Wie hoch war die Zahl von Remonstrationen und/oder Klagen gegen ablehnende Visumbescheide im ersten Halbjahr 2023 bzw. im Jahr 2022 im Bereich der Kurzzeit- bzw. Langzeitvisa (bitte so differenziert wie möglich angeben und Vergleichswerte des Vorjahres nennen), und in welchem Umfang wurden in diesen Zeiträumen nach einer Klageerhebung Visa erteilt (bitte auch solche Fälle berücksichtigen, in denen Visa infolge eines gerichtlichen Vergleichs oder auch nach Klagerücknahme nach Zusicherung der Behörde zur Visumerteilung erteilt wurden; bitte jeweils auch die wichtigsten Herkunftsstaaten nennen)? 13. Welche Überlegungen haben dazu geführt, in drei Ländern (China, Türkei, Marokko, vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 103 auf Bundestagsdrucksache 20/7148 ) ein Pilotprojekt zur Aussetzung von Remonstrationsverfahren im Gegenzug zu aussagekräftigeren Begründungen durchzuführen (bitte so ausführlich wie möglich darstellen)? a) Seit wann läuft das Pilotprojekt, bis wann soll es dauern, und in welcher Form ist eine Evaluierung durch wen geplant (bitte ausführlich darlegen)? b) Wie viele Beschäftigte waren bis zum Pilotprojekt mit der Bearbeitung von Remonstrationsverfahren in den drei Ländern (bitte differenzieren) befasst, bzw. welche Angaben können zum anteiligen Arbeitsaufwand dieses Bereichs im Vergleich zur regulären Visabearbeitung gemacht werden, und falls es keine entsprechenden Angaben oder Einschätzungen geben sollte, wie soll die Wirksamkeit des Pilotprojekts dann evaluiert werden (bitte ausführen)? c) Was sind die bisherigen Erfahrungen mit diesem Pilotprojekt (bitte auch nach den drei Ländern differenziert beantworten), in welchem Umfang kann eine diesbezügliche Entlastung der Mitarbeitenden in den Visastellen festgestellt werden, wie hat sich beispielsweise auch die Zahl der Klagen gegen Visumversagungen bzw. der Klagequoten entwickelt (bitte darlegen, auch differenziert nach Ländern)? d) Welcher Mehraufwand ist mit der Erstellung aussagekräftigerer Begründungen in etwa verbunden (bitte auch in zeitlicher Hinsicht beziffern bzw. einschätzen), wodurch zeichnen sich die aussagekräftigeren Begründungen aus, und warum wurden diese gegebenenfalls nicht schon zuvor oder warum werden diese nicht in Bezug auf alle Herkunftsländer gegeben, um Ablehnungen im Einzelfall nachvollziehbarer zu machen – was von der anfragenden Fraktion im Übrigen bereits im Jahr 2007 mit kritischen Fragen thematisiert worden war (vgl. Antworten zu den Fragen 17 d bis 17 f auf Bundestagsdrucksache 16/4798 )? e) Wie viele Beschwerden gab es infolge der Einstellung von Remonstrationsverfahren (bitte auch nach Ländern differenzieren), und was wurde dabei im Wesentlichen vorgetragen? f) Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellenden, dass die Möglichkeit einer Remonstration wenigstens für solche Fälle gegeben sein muss, in denen eine Ablehnung z. B. auf offenkundigen Fehlern oder Missverständnissen beruht (bitte ausführen)? Gewährt die Bundesregierung Betroffenen in solchen Fällen gegebenenfalls auch jenseits der Möglichkeit einer Remonstration unkompliziert eine Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der Visumablehnung, um ein für alle Beteiligten aufwendiges und langwieriges Klageverfahren in solchen (einfachen) Fallkonstellationen zu vermeiden (etwa eine Überprüfung zur Änderung eines Bescheides nach Verwaltungsverfahrensrecht, bitte begründen und darlegen), und wenn ja, wie? 14. Wie viele Visa für den Ehegatten- bzw. Familiennachzug (bitte differenzieren, auch im Folgenden) wurden im ersten Halbjahr 2023 bzw. im Jahr 2022 erteilt, und wie hoch war dabei jeweils die Ablehnungsquote (bitte nach Ländern differenzieren und bei Ländern mit mehreren Auslandsvertretungen deren Werte gesondert ausweisen, bitte wie in der Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/14701 darstellen)? 15. Wie lautet die Statistik zu den von den Goethe-Instituten im ersten Halbjahr 2023 abgehaltenen Prüfungen „Start Deutsch 1“ im Rahmen des Ehegattennachzugs (bitte Gesamtsummen nennen und zudem differenzierte Angaben zu den 15 wichtigsten Herkunftsländern und den 15 Herkunftsländern machen, in denen die Bestehensquoten am niedrigsten ausgefallen sind; bitte die Zahl der Prüfungen, bestandener und nicht bestandener Prüfungen in absoluten und relativen Zahlen nennen und zudem nach internen und externen Teilnehmenden differenzieren)? a) Wie hoch sind die aktuellen Kosten einer Kursteilnahme bzw. einer Prüfungsteilnahme (bitte differenzieren) in den Goethe-Instituten durchschnittlich (weltweit, bezogen auf Sprachkurse-, nachweise für den Ehegattennachzug) bzw. in den 15 wichtigsten Herkunftsländern und den 15 Herkunftsländern, in denen die Bestehensquoten am niedrigsten ausgefallen sind? Inwieweit hält die Bundesregierung diese Kosten für mit EU-Recht vereinbar, soweit sie den Betrag von 460 Euro überschreiten oder in die Nähe dieses Betrags kommen (denn berücksichtigt werden müssen auch weitere Kosten, z. B. Anfahrts- und gegebenenfalls Übernachtungskosten), vor dem Hintergrund, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) Kosten in Höhe von 460 Euro als zu hoch und damit als unzumutbare Beschränkung des Familiennachzugs angesehen hat (vgl. Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015, C-153/14, Randnummern 64 ff., bitte begründen)? b) Können inzwischen differenziertere Angaben zu diesen Prüfungen gemacht werden, in Bezug auf die Frage, ob es sich um wiederholte Teilnahmen identischer Personen (nach zunächst nicht bestandenem Test) handelte bzw. wie viele Prüfungen durchschnittlich erforderlich waren, um einen Test zu bestehen (in den Fällen positiver Prüfungen), und wenn ja, welche (bitte gegebenenfalls so differenziert wie möglich darstellen)? c) In welchen Ländern außerhalb der Europäischen Union ist es derzeit nicht möglich, einen Sprachtest im Rahmen des Ehegattennachzugs bei einem Goethe-Institut zu machen (bitte einzeln auflisten), und in Bezug auf welche dieser Länder wird in der Praxis bzw. weisungsgemäß deshalb davon ausgegangen, dass der Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse vor der Visumerteilung nicht zumutbar ist (bitte auflisten und begründen, warum die Bundesregierung in den anderen Fällen eine gegebenenfalls kostenaufwendige und/oder gefährliche Reise in ein Nachbarland zur Durchführung eines Sprachtests für zumutbar hält, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015, C-153/14)? d) Wann wird die Bundesregierung einen Vorschlag zur Umsetzung des im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbarten Vorhabens, den Sprachnachweis beim Ehegattennachzug auch erst nach der Einreise erbringen zu können (https://www. spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_202 1-2025.pdf, S. 111), vorlegen, nachdem sie im März 2022 auf eine entsprechende Frage erklärt hatte, dass sie prüfe, wie die Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP „zügig umgesetzt werden können“ (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 31, Plenarprotokoll 20/20 ) und im April diesen Jahres auf die „interne Vorhabenplanung“ verwies (Antwort auf die Schriftliche Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 20/6495 )? e) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus einem Bericht des TV-Magazins „Panorama“ (https://daserste.ndr.de/panorama/archi v/2023/Ueber-600-Tote-Wer-ist-schuld-am-Schiffsuntergang-in-Griech enland,kalamata100.html) zu einem Einzelfall, in dem eine 22-jährige Syrerin bei einem Schiffsunglück auf dem Mittelmeer ums Leben gekommen ist, weil sie sich im Zuge eines nicht bestandenen Deutschtests für den Ehegattennachzug dazu gezwungen sah, auf gefährlichen irregulären Wegen zu ihrem in Deutschland lebenden Ehegatten zu gelangen (in dem Bericht heißt es, die Betroffene habe seit Jahren in einem Flüchtlingslager festgehangen, „weil deutsche Behörden sie nicht zu ihrem Mann lassen, Grund: ein nicht bestandener Deutsch- Test“), insbesondere in Hinblick auf die sich nach Auffassung der Fragestellenden auch aus diesem Einzelfall ergebende besondere Dringlichkeit einer entsprechenden Gesetzesänderung (bitte begründen)? 16. In welchen Ländern wird das Urkundswesen derzeit als unzuverlässig erachtet, bzw. bezüglich welcher Länder hat es seit der Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/14701 Verbesserungen gegeben (bitte kurz begründen)? 17. Wie hoch waren die Gebühreneinnahmen im Visumverfahren im ersten Halbjahr 2023 bzw. im Jahr 2022 (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 18. Welche Angaben zu Wartezeiten im Visumverfahren, etwa auch auf einen Termin zur Vorsprache (zumindest zu Ländern mit Terminlisten, bitte auflisten), kann die Bundesregierung machen (bitte gegebenenfalls auch nach einzelnen Visumzwecken bzw. Personengruppen differenzieren), und in Bezug auf welche Auslandsvertretungen kommt es derzeit zu Überschreitungen der im Visakodex vorgegebenen Fristen für maximal zulässige Warte- bzw. Bearbeitungszeiten, und wie wird diesen Verstößen entgegengewirkt (bitte ausführen)? 19. Bezüglich welcher Auslandsvertretungen sieht die Bundesregierung derzeit Probleme wegen langer Warte- und/oder Bearbeitungszeiten, was sind die Gründe hierfür, und welche Maßnahmen zur Behebung der Probleme wurden jeweils ergriffen oder sind geplant (bitte darstellen), und welche entsprechenden Maßnahmen oder besonders belastete Visastellen gab es im Jahr 2022 (bitte ausführen)? 20. Welche Angaben kann die Bundesregierung in diesem Zusammenhang dazu machen, dass die Wartezeit auf eine persönliche Vorsprache zwecks Visumbeantragung für den Ehegattennachzug in der Auslandsvertretung in Islamabad/Pakistan aktuell offenbar rund zwei Jahre beträgt, wie den Fragestellerinnen und Fragestellern von Betroffenen mitgeteilt wurde, und für das gesamte Visumverfahren sogar etwa drei Jahre eingeplant werden müssen? 21. Wie viele „verfälschte“ bzw. „erschlichene“ (bitte differenzieren) Visa wurden im ersten Halbjahr 2023 bzw. im Jahr 2022 festgestellt (bitte getrennt auch nach den zehn wichtigsten Ausstellungsländern differenzieren)? 22. In welchem Umfang haben deutsche Behörden/Stellen im ersten Halbjahr 2023 bzw. im Jahr 2022 auf das Visainformationssystem (VIS) zugegriffen (bitte jeweils nach Behörden bzw. Stellen auflisten), und zu welchen Treffern bzw. Ergebnissen führte dies? 23. Wie viele Ein- und Ausreisen aus dem bzw. in das Schengengebiet an deutschen Flug- bzw. Seehäfen gab es im ersten Halbjahr 2023 bzw. im Jahr 2022 (bitte nach Jahren, Ein- und Ausreisen und Flug- bzw. Seegrenzen auflisten)? 24. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zur Arbeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten im Bereich der Visabearbeitung (bitte nach Halbjahren differenziert Angaben machen, etwa auch zur Zahl des in welchen Bereichen eingesetzten Personals, zur Zahl der mit welchem Ergebnis bearbeiteten Visumverfahren in welchen Bereichen usw.), und welche Veränderungen im Bereich des Personalausbaus bzw. der inhaltlichen Schwerpunktsetzung sind für die Zukunft geplant (bitte so genau wie möglich ausführen)? 25. Welche Angaben kann die Bundesregierung – ergänzend zur Antwort zu Frage 1 – zur Anzahl der Sprachkursvisa für das erste Halbjahr 2023 bzw. das Jahr 2022 machen (bitte zusätzlich nach Ziel-Bundesländern aufschlüsseln), insbesondere hinsichtlich a) der Anzahl der beantragten Sprachkursvisa, b) der Anzahl von erteilten Sprachkursvisa, c) der Anzahl der abgelehnten Sprachkursvisa (alle), d) der Anzahl der abgelehnten Sprachkursvisa (mit gültiger Verpflichtungserklärung), e) der Anzahl abgelehnter Sprachkursvisa (mit gültigem Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit), f) der Anzahl abgelehnter Sprachkursvisa (aufgrund vermuteter fehlender Rückkehrbereitschaft), g) der Anzahl abgelehnter Sprachkursvisa (aufgrund Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck)? 26. Welche Angaben kann die Bundesregierung weiterhin zur Anzahl der studienvorbereitenden Sprachkursvisa für das erste Halbjahr 2023 bzw. das Jahr 2022 machen (bitte zusätzlich nach Ziel-Bundesländern aufschlüsseln), insbesondere hinsichtlich a) der Anzahl der beantragten studienvorbereitenden Sprachkursvisa, b) der Anzahl der erteilten studienvorbereitenden Sprachkursvisa, c) der Anzahl der abgelehnten studienvorbereitenden Sprachkursvisa (alle), d) der Anzahl abgelehnter studienvorbereitender Sprachkursvisa (mit gültiger Verpflichtungserklärung), e) der Anzahl abgelehnter studienvorbereitender Sprachkursvisa (mit gültigem Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit), f) der Anzahl der abgelehnten studienvorbereitenden Sprachkursvisa (aufgrund vermuteter fehlender Rückkehrbereitschaft), g) der Anzahl der abgelehnten studienvorbereitenden Sprachkursvisa (auf-grund Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck)? 27. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur Anzahl der ausbildungsvorbereitenden Sprachkursvisa für das erste Halbjahr 2023 bzw. das Jahr 2022 machen (bitte zusätzlich nach Ziel-Bundesländern aufschlüsseln), insbesondere hinsichtlich a) der Anzahl beantragter ausbildungsvorbereitender Sprachkursvisa, b) der Anzahl erteilter ausbildungsvorbereitender Sprachkursvisa, c) der Anzahl abgelehnter ausbildungsvorbereitender Sprachkursvisa (alle), d) der Anzahl abgelehnter ausbildungsvorbereitender Sprachkursvisa (mit gültiger Verpflichtungserklärung), e) der Anzahl abgelehnter ausbildungsvorbereitender Sprachkursvisa (mit gültigem Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit), f) der Anzahl abgelehnter ausbildungsvorbereitender Sprachkursvisa (aufgrund vermuteter fehlender Rückkehrbereitschaft), der Anzahl abgelehnter ausbildungsvorbereitender Sprachkursvisa (aufgrund Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck)? 28. Welche Angaben kann die Bundesregierung für das erste Halbjahr 2023 bzw. das Jahr 2022 machen zu a) der Anzahl der Visaanträge (für kurz- und langfristige Aufenthalte) mit gültiger Verpflichtungserklärung, b) dem prozentualen Anteil der Visaanträge (für kurz- und langfristige Aufenthalte) mit gültiger Verpflichtungserklärung, c) der Anzahl und Anteil von abgelehnten Visaanträgen (für kurz- und langfristige Aufenthalte) mit gültiger Verpflichtungserklärung, d) der Anzahl und Anteil von Personen, bei denen bei gültiger Verpflichtungserklärung die Ausreise durch Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden musste und deren Kosten rechtsgültig auf den sich Verpflichtenden umgelegt wurden? 29. Welche Möglichkeiten existieren angesichts des Umstands, dass die Ablehnung eines Visumantrags weitreichende Folgen für Antragstellende haben kann, sogenannte statistische Ausreißer, also besonders auffällig hohe Ablehnungsquoten bei Visumablehnungen zu identifizieren, die sich bei einzelnen Sachbearbeitern oder Visumstellen ergeben können? 30. Wurden in den Jahren im ersten Halbjahr 2023 bzw. im Jahr 2022 solche besonders hohen Ablehnungsquoten identifiziert, und welche Maßnahmen wurden sodann ergriffen? 31. Welche Selbstkontrollen führen die bei der Visum vergabe beteiligten Behörden durch, ggf. durch Stichproben, um festzustellen, ob Bescheide in ihrem Ergebnis nachvollziehbar sind oder ggf. auf sachfremden Erwägungen beruhen? 32. Gibt es Erkenntnisse dahin gehend, dass die in Herkunftsländern mit niedrigen Visumablehnungsquoten erteilten Visa besonders oft zweckwidrig genutzt werden bzw. umgekehrt, dass höhere Ablehnungsquoten in besonderer Weise eine zweckgemäße Nutzung der erteilten Visa gewährleisten? 33. Welche Art von statistischer Auswertung erlaubt die von Ausländerbehörden und Visastellen zur Bearbeitung von Visaverfahren verwendete Software im Hinblick auf beantragte Visumarten sowie den Ausgang der Visumverfahren, und nach welchen Attributen erfolgt die Datenerfassung im Visumverfahren? 34. Welche Angaben kann die Bundesregierung zu der Zahl der seit Oktober 2021 nach Klageerhebung erteilten Visa zur Familienzusammenführung machen, und in wie vielen Fällen ging der Visumerteilung ein Vergleich voraus? Berlin, den 21. September 2023 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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