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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Stand der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

(insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Datum

12.12.2023

Aktualisiert

05.02.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/906302.11.2023

Stand der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

der Abgeordneten Cornelia Möhring, Ina Latendorf, Caren Lay, Victor Perli, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 11. Juni 2021 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Unternehmen mit mehr als 3 000 Mitarbeitern und mit Sitz in Deutschland sind demnach ab dem 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, auf die Wahrung der international anerkannten Menschenrechte und bestimmter Umweltstandards entlang ihrer Lieferketten, auch im Ausland, zu achten (§ 1 Absatz 1 Satz 1, 2 LkSG). Ab 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auch für Unternehmen mit mehr als 1 000 in Deutschland beschäftigten Mitarbeitern (§ 1 Absatz 1 S. 3 LkSG). Die Unternehmen stehen unter anderem in der Pflicht, das Risiko von Kinderarbeit, Sklaverei, Missachtungen des Arbeitsschutzes und umweltbezogene Risiken entlang ihrer Lieferketten zu minimieren und dem vorzubeugen (§§ 2, 3 LkSG). Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert die Einhaltung des Gesetzes (§ 19 LkSG). Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz werden als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 24 LkSG). Unternehmen, die ihrer Verantwortung bezüglich der im LkSG genannten Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom BAFA mit Bußgeldern belegt oder auch von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Welche Anzahl der bisher eingegangenen Beschwerden und Hinweise sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Ländern und Sektoren aufschlüsseln)?

2

Was war laut Bundesregierung Gegenstand der bisher eingegangenen Beschwerden?

3

Wie viele der eingereichten Beschwerden wurden nach Wissen der Bundesregierung von individuell Betroffenen selbst eingereicht, wie viele davon anonym, und wie viele wurden durch Interessensvertretungen vor Ort bzw. in Deutschland eingereicht?

4

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Beschwerdeführer und ihre Vertreter anonym Beschwerde einreichen können (z. B. über deutsche Nichtregierungsorganisationen (NGOs)) und dennoch über den Verfahrensverlauf informiert bleiben?

5

Was ist der Bundesregierung über die Größe der betroffenen Betriebe in der Lieferkette bekannt?

6

Welche Maßnahmen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als zuständige Behörde im Falle substantiierter Beschwerden bereits ergriffen?

7

Aus welchen Gründen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Beschwerden abgelehnt?

8

Wie viele der angenommenen Beschwerden sind laut Bundesregierung bereits abgeschlossen?

9

Wie viele Unternehmen in Deutschland fallen nach Wissen der Bundesregierung 2023 und 2024 unter das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und müssen dementsprechend eine Risikoanalyse einreichen?

10

Plant das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Veröffentlichung einer Liste der Unternehmen, die unter das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz fallen?

11

Wie definiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle laut Bundesregierung „Angemessenheit“ und „Wirksamkeit“ der von Unternehmen festgelegten bzw. ergriffenen Maßnahmen, wie im Gesetzestext verankert?

12

Zu welchem Zeitpunkt und wie häufig werden nach Kenntnis der Bundesregierung die regelmäßigen öffentlichen Berichte des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlicht?

13

Was ist laut Bundesregierung Inhalt der regelmäßigen öffentlichen Berichte des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle?

14

Welche Akteurinnen und Akteure sind nach Wissen der Bundesregierung in die Informationsarbeit zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in den Ländern des Globalen Südens involviert?

15

Wer sind in den Augen der Bundesregierung die Hauptzielgruppen für die Informationsarbeit zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

16

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Arbeiterinnen und Arbeiter entlang der Lieferketten über ihre Rechte innerhalb des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes informiert werden?

17

In welcher Form informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach Kenntnis der Bundesregierung Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer vorab über die Schritte und den Ablauf und die Dauer eines Beschwerdeverfahrens?

18

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Rechte von Frauen und Mädchen, die in anderer Weise als Männer von wirtschaftsbezogenen Menschenrechtsverletzungen betroffen sind, in der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes speziell geachtet werden?

19

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Unternehmen bei der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes Landraub in ihren Lieferketten als solchen erkennen und folglich Prävention bzw. Abhilfe schaffen?

Berlin, den 27. Oktober 2023

Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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