Nebentätigkeiten der beamteten Staatssekretäre und Abteilungsleiter in den Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Beamte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen neben ihrer Haupttätigkeit eine Nebentätigkeit ausüben, also ein Nebenamt wahrnehmen oder eine Nebenbeschäftigung ausüben (§ 97 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes – BBG). Zur Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit und auch für bestimmte unentgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen sie grundsätzlich der vorherigen Genehmigung (§ 99 Absatz 1 BBG). Diese Genehmigung ist unter bestimmten Voraussetzungen zu versagen (§ 99 Absatz 2 BBG). Bestimmte weitere Nebentätigkeiten sind zwar nicht genehmigungs-, aber anzeigepflichtig (§ 100 Absatz 1 und 2 BBG). Diese Vorschriften gelten auch für beamtete Staatssekretäre und Abteilungsleiter in den Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Wie viele Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit haben seit dem 8. Dezember 2021 in den einzelnen Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt a) beamtete Staatssekretäre oder b) Abteilungsleiter gestellt (bitte nach den einzelnen Bundesministerien bzw. dem Bundeskanzleramt, dem Personenkreis nach Buchstabe a und b, dem Zeitpunkt des jeweiligen Antragseingangs, nach Art und Umfang der einzelnen Nebentätigkeiten sowie den jeweiligen Entgelten und geldwerten Vorteilen im Sinne des § 99 Absatz 5 Satz 4 BBG aufschlüsseln)?
Wie viele Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit von a) beamteten Staatssekretären oder b) Abteilungsleitern sind in den einzelnen Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt seit dem 8. Dezember 2021 genehmigt bzw. versagt worden (bitte nach den einzelnen Bundesministerien bzw. dem Bundeskanzleramt, dem Personenkreis nach Buchstabe a und b, dem Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung, im Fall der Genehmigung ggf. nach der zeitlichen Befristung bzw. den damit verbundenen Auflagen und Bedingungen und im Fall der Versagung nach den dafür maßgeblichen Gründen aufschlüsseln)?
Wie viele Änderungen haben a) beamtete Staatssekretäre oder b) Abteilungsleiter seit dem 8. Dezember 2021 in den einzelnen Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt im Hinblick auf genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten angezeigt (bitte nach den einzelnen Bundesministerien bzw. dem Bundeskanzleramt, dem Personenkreis nach Buchstabe a und b, dem Zeitpunkt des jeweiligen Anzeigeeingangs und den mitgeteilten Änderungen aufschlüsseln)?
Wie viele Genehmigungen zur Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit für a) beamtete Staatssekretäre oder b) Abteilungsleiter wurden seit dem 8. Dezember 2021 in den einzelnen Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt widerrufen (bitte nach den einzelnen Bundesministerien bzw. dem Bundeskanzleramt, dem Personenkreis nach Buchstabe a und b, dem Zeitpunkt des jeweiligen Widerrufs und den jeweiligen Gründen für den Widerruf aufschlüsseln)?
Wie viele nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten haben a) beamtete Staatssekretäre oder b) Abteilungsleiter seit dem 8. Dezember 2021 in den einzelnen Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt angezeigt (bitte nach den einzelnen Bundesministerien bzw. dem Bundeskanzleramt, dem Personenkreis nach Buchstabe a und b, dem Zeitpunkt des jeweiligen Anzeigeneingangs, nach Art und Umfang der einzelnen Nebentätigkeit sowie der jeweiligen voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile im Sinne des § 100 Absatz 2 Satz 2 BBG aufschlüsseln)?
Wie viele Änderungen haben a) beamtete Staatssekretäre oder b) Abteilungsleiter seit dem 8. Dezember 2021 in den einzelnen Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt im Hinblick auf nicht genehmigungs-, aber anzeigepflichtige Nebentätigkeiten angezeigt (bitte nach den einzelnen Bundesministerien bzw. dem Bundeskanzleramt, dem Personenkreis nach Buchstabe a und b, dem Zeitpunkt des jeweiligen Mitteilungseingangs und den mitgeteilten Änderungen aufschlüsseln)?
Wie oft hat die jeweilige Dienstbehörde von a) beamteten Staatssekretären oder b) Abteilungsleitern seit dem 8. Dezember 2021 in den einzelnen Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt verlangt, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit Auskunft erteilt wird (bitte nach den einzelnen Bundesministerien bzw. dem Bundeskanzleramt, dem Personenkreis nach Buchstabe a und b, dem Zeitpunkt des jeweiligen Verlangens und dem jeweiligen begründeten Anlass für das Verlangen aufschlüsseln)?
Wurde a) beamteten Staatssekretären oder b) Abteilungsleitern seit dem 8. Dezember 2021 in den einzelnen Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise untersagt (wenn ja, bitte nach den einzelnen Bundesministerien bzw. dem Bundeskanzleramt, dem Personenkreis nach Buchstabe a und b, dem Zeitpunkt der jeweiligen Untersagung und dem Grund bzw. den Gründen für die Untersagung aufschlüsseln)?
Wie wird seit dem 8. Dezember 2021 in den einzelnen Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt sichergestellt, dass a) beamtete Staatssekretäre und b) Abteilungsleiter Nebentätigkeiten nur außerhalb ihrer Arbeitszeit ausüben (bitte nach den einzelnen Bundesministerien bzw. dem Bundeskanzleramt aufschlüsseln)?
Üben a) beamtete Staatssekretäre oder b) Abteilungsleiter seit dem 8. Dezember 2021 in den einzelnen Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt ausnahmsweise Nebentätigkeiten innerhalb ihrer Arbeitszeit aus (wenn ja, bitte nach den einzelnen Bundesministerien bzw. dem Bundeskanzleramt, dem Personenkreis nach Buchstabe a und b, der Art und dem Umfang der Ausübung der jeweiligen Nebentätigkeit innerhalb der jeweiligen Arbeitszeit, den jeweiligen (voraussichtlichen) Entgelten und geldwerten Vorteile sowie dem Grund bzw. den Gründen für die Ausnahme nach § 101 Absatz 1 BBG aufschlüsseln)?
Wie wird seit dem 8. Dezember 2021 in den einzelnen Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt sichergestellt, dass a) beamtete Staatssekretäre oder b) Abteilungsleiter bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material ihres Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen (bitte nach den einzelnen Bundesministerien bzw. dem Bundeskanzleramt aufschlüsseln)?
Ist seit dem 8. Dezember 2021 in den einzelnen Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt genehmigt worden, dass a) beamtete Staatssekretäre oder b) Abteilungsleiter bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material ihres Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen (wenn ja, bitte nach den einzelnen Bundesministerien bzw. dem Bundeskanzleramt, dem Personenkreis nach Buchstabe a und b, dem Zeitpunkt der jeweiligen Genehmigung, dem Grund bzw. den Gründen für die Genehmigung, der Höhe des jeweils zu entrichtenden Entgelts und dem Grund bzw. den Gründen für die Bemessung dieses Entgelts nach § 101 Absatz 2 Satz 2 BBG aufschlüsseln)?
Wie viele Nebenämter und Nebenbeschäftigungen sind a) beamteten Staatssekretären oder b) Abteilungsleitern seit dem 8. Dezember 2021 in den einzelnen Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt im Zusammenhang mit ihrem Hauptamt übertragen oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt worden (bitte nach den einzelnen Bundesministerien bzw. dem Bundeskanzleramt, dem Personenkreis nach Buchstabe a und b, dem Zeitpunkt der jeweiligen Übertragung bzw. des jeweiligen Verlangens, Vorschlags oder der jeweiligen Veranlassung, nach der Art und dem Umfang des jeweiligen Nebenamtes bzw. der jeweiligen Nebenbeschäftigung und der damit verbundenen (voraussichtlichen) Entgelte und geldwerten Vorteile aufschlüsseln)?
Wie viele a) beamtete Staatssekretäre oder b) Abteilungsleiter haben seit dem 8. Dezember 2021 in den einzelnen Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt ihrem jeweiligen Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihnen zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 6 der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) vorgelegt (bitte nach den einzelnen Bundesministerien bzw. dem Bundeskanzleramt, dem Personenkreis nach Buchstabe a und b, dem Zeitpunkt der jeweiligen Abrechnung und der Höhe der jeweils zugeflossenen Vergütungen aufschlüsseln)?