Verwendung der Mittel aus den Fonds für Zwischen- und Endlagerung
der Abgeordneten Dr. Rainer Kraft, Wolfgang Wiehle und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Nach den Angaben im Entwurf zum Bundeshaushalt 2024 (Bundestagsdrucksache 20/7800, Einzelplan 16) sind im Kapitel 16 03 (Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver Abfälle) Ausgaben in Höhe von 1 144 Mio. Euro und Einnahmen von 992 Mio. Euro geplant, wobei es sich insbesondere um Einnahmen für die Endlagerung (Titel 341 01) von 531 Mio. Euro handelt. Zudem sind Einnahmen für die Zwischenlagerung (Titel 341 02) von 433 Mio. Euro geplant.
Für die Endlagerung und Standortauswahlverfahren (Titel 891 01) sind Ausgaben von 710 Mio. Euro vorgesehen, davon für die Stilllegung der Schachtanlage „Asse II“ 190 Mio. Euro und für die Stilllegung des Endlagers für radioaktive Abfälle „Morsleben“ 70 Mio. Euro (mithin also 260 Mio. Euro). Nach der Erläuterung Nummer 3 zu diesem Titel sind beide Objekte nicht refinanzierbar.
Nach den Erläuterungen zu den Nummern 3, 4 und 6 des Titels 341 01 sind die geplanten Mittel in Höhe von 88 Mio. Euro und 52 Mio. Euro zur „Deckung der umlagefähigen Kosten nach Standortauswahlgesetz – Kosten der BGE“ (BGE = Bundesgesellschaft für Endlagerung) bzw. „Kosten der Bundesbehörden“ sowie 7 Mio. Euro für „Sonstiges“ vorgesehen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Wie erfolgte die Ermittlung der Höhe für die Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben für die Endlagerung?
Was ist in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller erläuterten Zusammenhang unter Refinanzierung zu verstehen, und wie wird sie vorgenommen?
Stehen die Ausgaben des Titels 891 01 mit den Einnahmen des Titels 341 01 im Rahmen der Refinanzierbarkeit in einem sachlichen Zusammenhang?
Warum übersteigen die geplanten Einnahmen des Titels 341 01 um 81 Mio. Euro die geplanten Ausgaben des Titels 891 01 nach Abzug der geplanten Ausgaben für die Objekte „Asse II“ und „Morsleben“?
Wofür sind die Beträge nach den Erläuterungen des Titels 341 01 konkret vorgesehen?
a) Welche Projekte sind im Rahmen der „umlagefähigen Kosten nach dem Standortauswahlgesetz – Kosten der BGE“ in Höhe von 88 Mio. Euro geplant?
b) Welche Projekte sind im Rahmen der „umlagefähigen Kosten nach dem Standortauswahlgesetz – Kosten der Bundesbehörden“ in Höhe von 52 Mio. Euro geplant?
c) Wozu sind Mittel für „Sonstiges“ in Höhe von 7,5 Mio. Euro vorgesehen?