Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Kindergrundsicherung - Offene Fragen und Erwartungen
(insgesamt 63 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Datum
13.12.2023
Aktualisiert
30.01.2024
BT20/943421.11.2023
Kindergrundsicherung - Offene Fragen und Erwartungen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut,
Matthias W. Birkwald, Ates Gürpinar, Pascal Meiser, Sören Pellmann,
Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Kindergrundsicherung – Offene Fragen und Erwartungen
Seit Ende August 2023 liegt nach Monaten des nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller zähen Ringens innerhalb der Bundesregierung ein
Referentenentwurf zur Kindergrundsicherung vor (https://www.der-paritaetische.de/
fileadmin/user_upload/RefE_BKG_Stand_30.8.23_Ressortabstimmung.docx).
Mit einer Frist von nur einer Woche wurden Länder und Verbände zur
Stellungnahme aufgefordert. Dies wurde von ebendiesen teils massiv kritisiert (vgl.
z. B. https://www.tagesspiegel.de/politik/das-sind-die-grossen-probleme-rund-u
m-paus-kindergrundsicherung-10454356.html) und ist auch aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller einer Reform mit einer solchen Tragweite
absolut unangemessen.
Trotz der knappen Frist werden in den Stellungnahmen zahlreiche Probleme
identifiziert, die einer weiteren Klärung bzw. Nachbesserung im
Gesetzgebungsprozess bedürfen. Auch die finanzielle Ausgestaltung wird aus
Fachkreisen massiv beanstandet. Die Kritik fällt nach Ansicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller teilweise vernichtend aus. So schreibt exemplarisch der
Paritätische Gesamtverband in seiner Stellungnahme: „[Der] Gesetzentwurf ist dem
Begriff der Kindergrundsicherung nicht würdig“ (vgl. https://www.der-paritaeti
sche.de/fileadmin/user_upload/Parit%C3%A4tischerGesamtverband_Stellungn
ahme_Kindergrundsicherung_RefE.pdf).
Auch aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist nicht erkennbar, wie
mittels der geplanten Anpassungen der Regelbedarfe und der sich insbesondere
daraus ergebenden maximalen Höhe der Kindergrundsicherung ein
nennenswerter Teil der sich in Armut befindlichen Kinder aus diesem Zustand geholt
werden sollen. Die in der letzten Septemberwoche vom Bundeskabinett
verabschiedete Kabinettvorlage (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer
Kindergrundsicherung) beinhaltete zwar zahlreiche Veränderungen im Detail, der
Entwurf enthält jedoch nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller
weiterhin Leerstellen und es bleiben Fragen unbeantwortet (https://www.bmfsf
j.de/resource/blob/231252/03ba5526b535a176575fff2e39a1496e/befassung-bu
ndeskabinett-data.pdf). Zur Begleitung des weiteren parlamentarischen
Prozesses besteht daher aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller noch enormer
Klärungsbedarf.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9434
20. Wahlperiode 21.11.2023
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie setzen sich die geschätzten Kosten für die Kindergrundsicherung im
Jahr 2025 von 2,4 Mrd. Euro im Detail zusammen?
Von welcher Inanspruchnahme des Kinderzusatzbetrages wird hierbei
ausgegangen?
Wie viele Kinder und Jugendliche haben nach Kenntnis der
Bundesregierung Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag?
2. Wie ergibt sich die in der Rede der Bundesministerin für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend Lisa Paus vom 5. September 2023 im Deutschen
Bundestag genannte Zahl von 5,6 Millionen Kindern, die in offener und
verdeckter Armut leben würden (bitte anders als in der Antwort auf die
Nachfrage auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 93 auf
Bundestagsdrucksache 20/8347 detailliert ausführen, welche Gruppen in diese Zahl
eingeflossen sind), und teilt die Bundesregierung die Sichtweise der
Fragestellerinnen und Fragesteller, dass es sich um einen Unterschied
handelt, ob Kinder in Armut (verdeckt und offen) leben und ob sie
anspruchsberechtigt sind, den Kinderzusatzbetrag zu erhalten?
3. Welche Berechnungen liegen der Aussage zugrunde, dass diese 5,6
Millionen Kinder durch die Einführung der Kindergrundsicherung aus offener
und verdeckter Armut geholt werden (bitte detailliert ausführen, welche
Gruppe durch welche Leistungserhöhung über die
Armutsgefährdungsschwelle gehoben wird)?
4. Aus welchen Annahmen ergibt sich die Aussage von
Bundesfamilienministerin Lisa Paus in der Pressekonferenz vom 28. August 2023, man gehe
von einer Inanspruchnahme des Kinderzusatzbetrags von 47 bis 48
Prozent im Jahr 2025 aus, und welche Steigerungsraten sind für die Jahre
2026, 2027 und 2028 avisiert?
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass es sich bei einer Leistungsanpassung an das
Inflationsgeschehen nicht um eine Verbesserung der Lebensumstände handelt,
sondern lediglich um die Verhinderung einer Verschlechterung?
6. Für welche Familienkonstellationen soll die Kindergrundsicherung eine
echte Leistungsverbesserung darstellen, die sich neben einem leichteren
Zugang vor allem durch eine höhere Leistung beziffern lässt?
a) Teilt die Bundesregierung die Berechnungen von tacheles e. V., in
denen die Einkommenssituation von fiktiven typischen
Familienkonstellationen in Bezug auf das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
bestehendem Kinderzuschlag und geplanter Kindergrundsicherung
gegenübergestellt werden (https://www.tacheles-sozialhilfe.de/files/Aktu
elles/2023/Musterrechnungen-zu-BKG-Stellungnahme.pdf)?
b) Stimmt die Bundesregierung der Berechnung insoweit zu, dass die
monetär größte Verbesserung denjenigen Familien zukommt, die über
ein durchschnittliches Bruttoentgelt oder höher verfügen (vgl. hierzu
Statistisches Bundesamt; https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/
Verdienste/Verdienste-Branche-Berufe/_inhalt.html)?
7. Welche Parameter liegen den beispielhaften Berechnungen aus dem
Infopapier zur Einführung der Kindergrundsicherung des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (vgl. https://www.bmfsfj.de/res
ource/blob/231218/a10b9bc4beef0948cb94d7023743e6b9/infopapier-kigr
u-data.pdf) zugrunde, und aus welchen Bestandteilen setzen sich die dort
kolportierten Leistungsverbesserungen zusammen (bitte alle in die
Beispielrechnungen eingeflossenen und für die Berechnung von
Kinderzusatzbetrag bzw. Kinderzuschlag nötigen Werte sowie die Vergleichswerte,
welche Leistungen diese Familien 2024 unter aktuell bereits geltender
Rechtslage erhalten können, angeben)?
8. Auf welche Art und Weise und wie häufig sollen Anspruchsberechtigte
auf den Kindergrundsicherungscheck und die damit verbundene
Notwendigkeit der Abgabe einer Einverständniserklärung aufmerksam gemacht
werden?
9. Weshalb handelt es sich beim Kindergrundsicherungscheck um eine
„Kann-Bestimmung“ (vgl. Artikel 1 des
Bundeskindergrundsicherungsgesetzes – BKG § 44 Absatz 1 der Kabinettvorlage), und wie will die
Bundesregierung sicherstellen, dass der Familienservice der Bundesagentur
für Arbeit dies in möglichst vielen Kommunen ortsnah bereitstellt?
10. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass für alle Kinder das
Existenzminimum jederzeit gesichert ist, obwohl gemäß Artikel 1 § 36
Absatz 1 der Kabinettvorlage nur der Kinderzusatzbetrag im Voraus
ausgezahlt wird, nicht aber der Kindergarantiebetrag, ohne den der
Kinderzusatzbetrag nicht das Existenzminimum sichert?
Wie will die Bundesregierung verhindern, dass die gestaffelte Auszahlung
dieser beiden Ansprüche zu einer Verschlechterung für diejenigen Kinder
führt, die momentan die existenzsichernden Leistungen gemäß dem
Zweiten Buch bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII)
einheitlich und im Voraus erhalten?
11. Werden Familien bei Beratung oder Antragstellung der
Kindergrundsicherung darüber in Kenntnis gesetzt, wenn mit den Leistungen der
Kindergrundsicherung das Existenzminimum des Kindes nicht gedeckt wird und
ggf. ein weiterer Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder
SGB XII besteht, und wenn ja, wie?
12. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass der Familienservice die
gemäß Artikel 7 Nummer 13 § 37a Absatz 2 SGB II der Kabinettvorlage
erforderliche Bescheinigung über den Bearbeitungsstand des
Kinderzusatzbetrags zeitnah ausstellt, damit das Existenzminimum jederzeit
gesichert ist?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, den Familienservice
gesetzlich zu einer Ausstellung der genannten Bescheinigung zu
verpflichten?
13. Ist geplant, dass betroffene Familien einen Antrag auf weitergehende
Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII direkt bei der
Kindergrundsicherungsstelle einreichen können?
Sollen entsprechende Informations- und individuelle Beratungsangebote
in den Familienkassen bzw. Familienservicestellen vorgehalten werden?
14. Werden Familien bei Beratung oder Antragstellung der
Kindergrundsicherung darüber in Kenntnis gesetzt, wenn das anrechenbare Einkommen der
Eltern unterhalb deren Existenzminimums liegt und die Eltern einen
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII geltend machen
können?
15. Soll mit der Einführung der Kindergrundsicherung auch gewährleistet
werden, dass Familien z. B. Wohngeldanträge an den zuständigen
Kindergrundsicherungsstellen einreichen können?
16. Aus welchen Gründen weicht das geplante
Bundeskindergrundsicherungsgesetz mit spezielleren Regelungen nach Kabinettvorlage von bewährten
Regelungen im Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab?
a) Aus welchen Gründen wird diesbezüglich von der für
Leistungsempfänger vorteilhaften Regelung nach § 16 Absatz 2 SGB I
(Antragstellung) abgewichen, wonach Anträge, die bei einem unzuständigen
Leistungsträger gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen
Leistungsträger weiterzuleiten sind?
b) Welche weiteren spezielleren Regelungen in der Kabinettvorlage
tangieren Regelungsbereiche des SGB I (bitte detailliert ausführen,
begründen und Vor- sowie Nachteile für Leistungsempfänger aufzählen)
c) Wird die Bundesregierung im weiteren Verfahren an dieser
abweichenden und nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller für
Empfänger nachteiligen Formulierung festhalten?
17. Aus welchen Gründen weicht das geplante
Bundeskindergrundsicherungsgesetz laut Kabinettvorlage mit spezielleren Regelungen von bewährten
Regelungen im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab?
a) Aus welchen Gründen wird diesbezüglich von der für
Leistungsempfänger vorteilhaften Regelung nach § 9 SGB X (Nichtförmlichkeit des
Verwaltungsverfahrens) abgewichen, wonach Anträge an keine Form
gebunden sind und jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche
Erklärung als Antragstellung zu gelten hat?
b) Aus welchen Gründen wird diesbezüglich von der für
Leistungsempfänger vorteilhaften Regelung nach § 44 Absatz 1 SGB X
(Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes)
abgewichen, wonach ein rechtswidriger nicht begünstigender
Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit zu korrigieren ist?
c) Bedeutet die ausschließliche Nennung negativer Bescheide in
Artikel 1 § 39 der Kabinettvorlage, dass positive Bescheide nicht
schriftlich ergehen müssen, wenn ja, aus welchen Gründen reduziert der
Referentenentwurf den Anspruch von Antragstellern auf einen
schriftlichen Verwaltungsakt lediglich bei Ablehnung des Antrages bzw.
Entzug der Leistung?
Wird diese Regelung nach Auffassung der Bundesregierung dem
Anspruch einer transparenten und leicht zugänglichen Leistung gerecht
(bitte detailliert ausführen)?
Wie sollen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
ohne schriftlichen Bescheid Leistungen der Kindergrundsicherung
nachweisen, wenn deren Höhe und Berechnung z. B. bei vorliegendem
Einkommen nicht nachvollzogen werden kann?
Wie kann die Bundesregierung sicherstellen, dass mit dieser Regelung
keine Verschlechterungen für die Leistungsempfänger einhergehen?
Wird die Bundesregierung im Rahmen des weiteren Verfahrens an
dieser Regelung festhalten, auch vor dem Hintergrund, dass bei einer
Teilgewährung von Leistungen eine Nachvollziehbarkeit nicht
gegeben ist und somit der Rechtsweg de facto erschwert wird?
d) Welche weiteren spezielleren Regelungen in der Kabinettvorlage
tangieren Regelungsbereiche des SGB X (bitte detailliert ausführen,
begründen und Vor- sowie Nachteile für Leistungsempfänger aufzählen)
e) Wird die Bundesregierung im weiteren Verfahren an dieser
abweichenden und für Empfänger nachteilige Formulierung festhalten?
18. Plant die Bundesregierung im Rahmen der Kindergrundsicherung
Pilotprojekte bezüglich One-Stop-Government mit dem Ziel, dass sämtliche
Sozialleistungen rund um die Familie aus den Rechtskreisen SGB II,
SGB XII, Kindergrundsicherung und Wohngeld an einer Stelle zentral
beantragt werden können und entsprechende Beratung vorgehalten wird,
wenn ja, bitte detailliert ausführen inklusive Zuständigkeitsregelungen,
und wenn nein, warum nicht?
19. Wie ist gewährleistet, dass Zusatzbedarfe, die neben Leistungen nach dem
Bildungs- und Teilhabepaket bestehen – etwa für Schulbücher oder eine
digitale Grundausstattung – unkompliziert gewährt werden und
Leistungsberechtigte auf diese Ansprüche hingewiesen werden, wenn sie den
Zusatzbetrag erhalten, ohne dass ein zusätzliches vollständiges SGB-II- bzw.
SGB-XII-Antragsverfahren nötig ist?
20. Wie soll der in Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 2c der Kabinettvorlage
aufgeführte erforderliche Nachweis erbracht werden, dass kein
Ausbildungsplatz gefunden werden kann?
21. Wie viele Kinder bzw. Jugendliche werden nach Berechnungen bzw.
Schätzungen der Bundesregierung voraussichtlich neben der
Kindergrundsicherung auf weitere Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
angewiesen sein, um ihr Existenzminimum zu sichern?
Wie viele Kinder bzw. Jugendliche davon werden nach Auffassung der
Bundesregierung tatsächlich diese notwendigen existenzsichernden
Leistungen erhalten?
22. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Ausschöpfungsquote
derer, die neben der Kindergrundsicherung ergänzend Leistungen nach
SGB II bzw. SGB XII beziehen können, nicht ähnlich gering ausfällt, wie
es heute im Kinderzuschlag der Fall ist?
23. Beinhaltet die Schätzung auf S. 88 der Kabinettvorlage, dass 600 000
mehr Anträge auf den Kinderzusatzbetrag gegenüber dem Kinderzuschlag
erwartet würden, bereits die Übergänge aus dem Bürgergeld, wenn nein,
für welches Jahr wird mit dieser Zahl an Anträgen gerechnet, und wie
hoch würde die Inanspruchnahmequote nach Schätzung der
Bundesregierung damit ausfallen?
24. An welcher Stelle sieht die Bundesregierung eine Erleichterung gegenüber
dem Status quo im Zugang zu Leistungen für diejenigen Familien, bei
denen die Eltern im Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw.
SGB XII sind und bei deren Kindern das Existenzminimum nicht durch
die Kindergrundsicherung gedeckt werden wird?
25. Aus welchem Grund verzichtet die Bundesregierung auf eine
automatisierte Auszahlung der Kindergrundsicherung in maximaler Höhe für alle
Kinder, deren Eltern im Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw.
SGB XII sind?
26. Wie ist gewährleistet, dass die Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft im
SGB II bzw. SGB XII und zur Familiengemeinschaft im Rahmen der
Kindergrundsicherung nicht zu Widersprüchen in Beantragung und
Bewilligung führen, z. B. bei ergänzenden Leistungen für die Kosten der
Unterkunft?
27. Ist nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend sichergestellt, dass mit
vorliegendem Gesetzentwurf Einkommen von Kindern nicht bei der
Existenzsicherung von Eltern z. B. im SGB II oder SGB XII berücksichtigt
und somit angerechnet wird?
Ist diesbezüglich nicht eine weitere rechtliche Klarstellung in § 9 Absatz 2
und 5 SGB II bzw. im SGB XII erforderlich (bitte begründen)?
28. Welche Aspekte der Kabinettvorlage für die Kindergrundsicherung
müssen aus Sicht der Bundesregierung zwingend umgesetzt werden, um
tatsächlich von einem Paradigmenwechsel von der Hol- zur Bringschuld des
Staates zu sprechen?
29. Ist aus Sicht der Bundesregierung das im Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbarte Ziel, das
soziokulturelle Existenzminimum von Kindern neu zu definieren (S. 79) mit
den minimalen Anpassungen der Verteilungsschlüssel in den
Abteilungen 4 (Strom u. a.) und 5 (Haushaltsgeräte u. a.) zur Berechnung der
Regelbedarfe (zur Kritik vgl. z. B. https://www.sovd.de/aktuelles/meldung/st
ellungnahme-einfuehrung-einer-kindergrundsicherung) bereits erreicht
(vgl. Artikel 14 der Kabinettvorlage)?
30. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass der veränderte
Verteilungsschlüssel bei der turnusmäßigen Neuberechnung der Regelbedarfe
auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2023 zu
abgesenkten Anteilen für Erwachsene führt, sodass es für Familien, in denen
die Eltern Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII beziehen, im
Ergebnis zu einer finanziellen Verschlechterung kommt, weil der Kinder-
Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro gestrichen wird und die
berücksichtigten Ausgaben für Strom und Haushaltsgeräte der Familie nicht erhöht,
sondern nur anders zwischen Eltern und Kindern verteilt werden?
31. Bis wann werden die Sonderauswertungen der EVS 2018 vorliegen und
veröffentlicht, die für die Bestimmung der noch offenen Werte gemäß
Artikel 14 § 10 Absatz 2 und 3 der Regelbedarfsermittlungsgesetz-
Kabinettvorlage erforderlich sind?
Wieso liegen diese Werte noch nicht vor, obwohl eine parlamentarische
Debatte ohne sie nicht sinnvoll ist und obwohl die Bundesregierung
bereits beziffert hat, dass die neuen Regelbedarfe in Zusammenschau mit der
Streichung des Kinder-Sofortzuschlags in Höhe von 20 Euro eine
Erhöhung um 8 Euro für unter-6-Jährige und um 0 Euro für alle anderen
Kinder und Jugendlichen bedeuten werden (Bundespressekonferenz am
28. August 2023, Einigung bei der Kindergrundsicherung)?
32. Wann wird der Abschlussbericht der Interministeriellen Arbeitsgruppe
(IMA) Kindergrundsicherung fertiggestellt und veröffentlicht?
a) Wenn keine Veröffentlichung geplant ist, wieso nicht?
b) Aus welchen Gründen wurde von dem ursprünglichen Zeitplan
(Fertigstellung des Abschlussberichts der IMA im zweiten Quartal 2023)
abgewichen?
c) Aus welchen Gründen wurde von dem ursprünglichen Vorhaben
abgewichen, wonach der Abschlussbericht der IMA als Basis für die
Erarbeitung entsprechend vor dem Gesetzentwurf erstellt werden sollte?
d) Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für das weitere Verfahren?
e) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt (z. B. aus den Berichten der
Unterarbeitsgruppen oder anderer Ergebnisdokumentationen aus den
Unterarbeitsgruppen), in denen der Abschlussbericht der IMA
voraussichtlich nicht mit den Vorhaben des vorliegenden Gesetzentwurfs
übereinstimmen (bitte jeweils detailliert aufschlüsseln und darstellen)?
33. Aus welchen Gründen weitet die Bundesregierung die Referenzgruppen
zur Berechnung der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche nicht auf
25 Prozent oder 30 Prozent aus, wie sie es vom Statistischen Bundesamt
in einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
hat berechnen lassen (Schriftliche Frage 114 der Abgeordneten Jessica
Tatti auf Bundestagsdrucksache 20/5046) und wodurch sie das Vorhaben
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
umsetzen könnte, das kindliche Existenzminimum stärker als bisher an den
Haushaltsausgaben der gesellschaftlichen Mitte auszurichten
(Eckpunktepapier zur Ausgestaltung der Kindergrundsicherung vom 18. Januar
2023)?
34. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung an den von Verbänden
vielfach kritisierten Streichungen bei der Regelbedarfsermittlung (zur
Kritik vgl. z. B. https://www.sovd.de/aktuelles/meldung/stellungnahme-einfu
ehrung-einer-kindergrundsicherung) fest, die Regelbedarfe für Kinder und
Jugendliche um Beträge zwischen 44 Euro bzw. 14 Prozent und 97 Euro
bzw. 21 Prozent absenken (Stellungnahme der Diakonie zum
Regelbedarfsermittlungsgesetz, https://www.diakonie.de/fileadmin/user_upload/Diako
nie/PDFs/Stellungnahmen_PDF/Diakonie_StN_OEffAnhoerung_RBEG_
201028.pdf, S. 7, eigene Berechnung), obwohl die Bundesregierung mit
der Kindergrundsicherung Armut besser bekämpfen will und sie mit den
Streichungen laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) „an die Grenzen
dessen, was zur Sicherung des Existenzminimums verfassungsrechtlich
gefordert ist“, kommt (BVerfG vom 23. Juli 2014, Randnummer 121)?
35. Plant die Bundesregierung eine Anpassung des Kindergarantiebetrags an
die maximale Höhe des Kinderfreibetrages, und wenn ja, bis wann soll
dies umgesetzt werden, und wird dies mit einer entsprechenden Frist im
Gesetzentwurf verankert?
36. Werden Länder und Kommunen bei den nötigen Umstellungen für die
Kindergrundsicherung finanziell entlastet, und wenn ja, in welcher Form?
37. Wie konkret soll die Nachweispflicht der Betroffenen für
nichtzweckfremde Nutzung der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket
ausgestaltet sein (u. a. bundeseinheitlich oder unterschiedlich je nach
Bundesland bzw. Kommune)?
Sollen Beträge bei ausbleibendem Nachweis von den Familien
zurückverlangt werden?
Plant die Bundesregierung, im Gesetzentwurf weitere Klarstellungen
vorzunehmen?
Welche Rolle kommt dabei den Kommunen zu?
38. Wie definiert die Bundesregierung Teilhabe in diesem Kontext, und soll
mit dem pauschalen Teilhabebetrag auch der Zugang zu Kino, Konzerten
etc. finanziert werden können?
39. Zu welchem Zweck sollen Alleinerziehenden ab Schuleintritt des Kindes
zukünftig Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) nur
dann nicht vollständig angerechnet werden, wenn sie mehr als 600 Euro
verdienen, wenn bei Alleinerziehenden die Erwerbstätigenquote in den
vergangenen zehn Jahren – mit Ausnahme der Corona-Jahre – zum einen
gestiegen ist und zum anderen höher liegt, als bei Frauen in
Partnerschaften, und wie erklärt die Bundesregierung die Herleitung der benannten
600 Euro?
40. Plant die Bundesregierung den Artikel 2 § 1 der Kabinettvorlage dahin
gehend zu ändern, dass er auch für Kinder ab vollendetem siebtem
Lebensjahr keine Geltung erlangt, wenn weitere jüngere, nichtschulpflichtige
Kinder in der Alleinerziehendenfamilie leben – insbesondere angesichts
der Lücke bei den Kitaplätzen von rund 400 000, den damit verbundenen
Problemen, einen Betreuungsplatz zu finden und entsprechend schlechten
Erwerbsmöglichkeiten für Alleinerziehende?
41. Von welchen Netto-Effekten geht die Bundesregierung für
Alleinerziehende aus, wenn ein Zuverdienst von 600 Euro und die 45-Prozent-
Unterhaltsanrechnung zusammenkommen?
Erledigt das hinzutretende Einkommen in bestimmten Fällen den
eigentlich vermuteten positiven Netto-Effekt in der Gesamtsumme?
Welche Berechnungen liegen der Bundesregierung hierzu vor (bitte
detailliert aufführen, welche Zahlen dieser Berechnung zugrunde liegen)?
42. Mit welchen Einsparungen für den Bundeshaushalt rechnet die
Bundesregierung durch den in der Kabinettvorlage zur Kindergrundsicherung
vorgesehenen Mindestzuverdienst von 600 Euro ab einem Alter des
Kindes von sechs Jahren, gegenüber einer Grenze von zwölf Jahren und von
18 Jahren?
43. Wie bewertet die Bundesregierung die Formulierungen des Artikels 2 § 1
der Kabinettvorlage vor dem Hintergrund, dass niedriges oder fehlendes
Erwerbseinkommen als Ausschluss von Leistungen nach dem UVG viele
Ursachen haben kann, die das alleinerziehende Elternteil nicht selbst
beeinflussen kann?
a) Wie bewertet in diesem Kontext die Bundesregierung fehlende bzw.
zeitlich nicht ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeiten bei
Grundschulkindern und wenn aus diesen Gründen einer Erwerbsarbeit
nicht im erforderlichen Umfang nachgegangen werden kann
(Diskriminierung Alleinerziehender am Arbeitsmarkt)?
b) Wie bewertet die Bundesregierung diese Formulierung bezüglich
alleinerziehender Elternteile von zwei oder mehreren Kindern, die
bekanntermaßen besonders von Armut betroffen sind und deren Zugang
zu Erwerbsarbeit eine besondere Herausforderung darstellen kann?
c) Wie bewertet die Bundesregierung diese Formulierung im Kontext
alleinerziehender Elternteile, die Angehörige pflegen?
d) Welche weiteren Gründe für mangelndes Erwerbseinkommen, die
nicht im Verantwortungsbereich des alleinerziehenden Elternteils
liegen, sind der Bundesregierung bekannt (bitte detailliert ausführen),
und wie bewertet die Bundesregierung diesbezüglich jeweils die
Formulierung?
e) Wie bewertet die Bundesregierung die nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller offensichtliche Ungleichbehandlung von
Kindern Alleinerziehender vor dem Hintergrund der Fragen 43a und 43b,
wenn Geschwisterkinder im Schulalter keine Leistung nach dem UVG
erhalten, Kinder im Kindergartenalter hingegen UVG-Leistungen
erhalten?
f) Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund
Forderungen aus dem politischen Raum, den Rechtsanspruch auf einen
Ganztagsplatz ab 2026 auszusetzen?
g) Plant die Bundesregierung eine Härtefallregelung, wenn nachweislich
keine oder nicht ausreichende Betreuungsmöglichkeiten oder aber
besondere familiäre Situationen, die nicht im Verantwortungsbereich des
alleinerziehenden Elternteils liegen, ursächlich für mangelndes
Erwerbseinkommen sind, um den Kindern UVG-Leistungen zukommen
zu lassen?
44. Wie wirkt sich die Kindergrundsicherung auf Trennungsfamilien aus, in
denen die Betreuung der Kinder hälftig bzw. nahezu hälftig aufgeteilt
wird?
a) Wie wird das Existenzminimum des Kindes in einer solchen
Familienkonstellation sichergestellt?
b) Welches Elternteil erhält nach den Plänen der Bundesregierung die
Kindergrundsicherung?
c) Welche finanzielle Absicherung erhält das andere Elternteil?
d) Ist eine tageweise Aufteilung der Regelbedarfe vorgesehen, wie sie
bereits jetzt nach dem SGB II praktiziert wird?
e) Ist die Einführung eines Umgangsmehrbedarfes geplant?
45. Wenn die Kindergrundsicherung für erwachsene Personen mit
Behinderung, die von ihren Eltern betreut werden, keine Familienleistung mehr
ist, weil sie direkt ausgezahlt wird, wie verhält es sich dann mit der
steuerlichen Übertragbarkeit von Behindertenpauschbetrag, außergewöhnlichen
Belastungen, Pflegepauschbetrag und anderen, die Eltern der o. g.
Personengruppe bisher absetzen konnten?
46. Wie verhält es sich mit dem Familienzuschlag bei verbeamteten Eltern der
in Frage 45 genannten Personengruppe?
47. Wie verhält es sich mit dem Kinderzuschlag bei der Riester-Rente für die
Eltern der in Frage 45 genannten Personengruppe?
48. Welche vor Ort vorhandenen Stellen (z. B. Familienkassen bzw. zukünftig
Familienservicestellen) für Beratung und Antragstellung der
Kindergrundsicherung als Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger existieren derzeit
(bitte detaillierte Liste inklusive Bundesland und Ort angeben)?
a) Wie viele weitere Stellen werden benötigt, um eine ausreichende
dezentrale Beratungs- und Antragsinfrastruktur sicherzustellen, und ist
der Aufbau weiterer Beratungsstellen zur Kindergrundsicherung
geplant (nach Möglichkeit bitte detailliert nach Bundesland und Ort
ausführen)?
b) Ist der Aufbau zukünftiger Beratungs- und Antragsstellen bis zum
geplanten Inkrafttreten der Kindergrundsicherung sichergestellt?
c) Welche Kosten sind mit dem Ausbau verbunden (bitte nach Bau,
Einrichtung bzw. Ausstattung, IT und Personal aufschlüsseln)?
49. Wie beurteilt die Bundesregierung die Ausführungen des abberufenen
Leiters der Familienkasse Karsten Bunk, wonach insgesamt 405 Anlauf-
und Beratungsstellen für die Kindergrundsicherung benötigt werden und
ca. 300 davon neu geschaffen werden müssten (vgl. https://www.businessi
nsider.de/politik/deutschland/kindergrundsicherung-das-sind-die-plaene-v
on-der-familienkasse/)?
50. Wie wird sichergestellt, dass alle Anspruchsberechtigten regionale Stellen
aufsuchen können und nicht, beispielsweise wegen der Zugehörigkeit zu
bestimmten Berufsgruppen oder mit einer Fluchtbiografie, nur bei weiter
entfernten Stellen Anträge einreichen können, wie derzeit beim
Kindergeld?
51. Welcher Personalaufwuchs ist bei den Familienkassen in den Jahren 2024,
2025, 2026 und 2027 geplant, und auf welcher Ebene?
52. Ist durch den Übergang der Kinder aus dem Bürgergeld in die
Familienkassen ein Personalabbau bei den Jobcentern in den Jahren 2024, 2025,
2026 und 2027 geplant, und wenn ja, wie viele Stellen können entfallen,
wie soll der Personalabbau ausgestaltet werden, und wenn nein, warum
nicht (bitte detailliert ausführen)?
53. Welche Studien sind der Bundesregierung bekannt, die die finanziellen
Folgen von Kinderarmut für die Volkswirtschaft abschätzen, und wie
bewertet sie diese?
54. Was waren die wesentlichen Kritikpunkte der Verbände in der
Verbändeanhörung am 8. September 2023, und welche Schlüsse zieht die
Bundesregierung aus diesen (bitte detailliert ausführen), und welche Kritikpunkte
wurden in welcher Form in der Kabinettvorlage umgesetzt?
55. Was waren die wesentlichen Kritikpunkte der Länder in der
Länderanhörung am 8. September 2023, und welche Schlüsse zieht die
Bundesregierung aus diesen (bitte detailliert ausführen), und welche Kritikpunkte
wurden in welcher Form in der Kabinettvorlage umgesetzt?
56. Wie genau soll das ab 1. Januar 2029 geplante Kinderchancenportal
ausgestaltet sein?
a) Wer ist für die Planung und Einrichtung des Kinderchancenportals
fachlich zuständig?
b) Welche Vorarbeiten müssen für dessen Aufbau getroffen werden?
c) Welche Mittel werden in den einzelnen Jahren bis 2029 zum Aufbau
des Kinderchancenportals bereitgestellt?
d) Mit welchen laufenden Kosten rechnet die Bundesregierung für das
Kinderchancenportal jährlich?
e) Welche Lösungen sollen sowohl für Leistungsempfänger als auch
diejenigen, die Angebote für Kinder und Jugendliche bereitstellen wollen,
angeboten werden, wenn diese keinen Zugriff auf das Internet haben?
f) Welche Rückmeldungen aus Ländern, Kommunen und Verbänden hat
die Bundesregierung bisher zum Kinderchancenportal erhalten?
g) Wie wird die kommunale Zuständigkeit im Kontext des
Kinderchancenportals sichergestellt?
57. Worin bestanden die laut Zeitungsberichten (vgl. https://www.zeit.de/polit
ik/deutschland/2023-09/kindergrundsicherung-christian-lindner-leistunge
n-asylsuchende?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F)
zwischenzeitlich in den Arbeitsentwürfen enthaltenen Verbesserungen für
Kinder im Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
und warum wurden diese wieder zurückgenommen?
58. Ist es geplant, den Wegfall der 20 Euro aus dem Kindersofortzuschlag für
Empfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anderweitig zu
kompensieren, wenn nein, warum nicht, und wie begründet die
Bundesregierung die daraus resultierende Schlechterstellung zu Lasten der Kinder
gegenüber dem Status quo?
59. Weshalb soll die Evaluation der Kindergrundsicherung erst im Jahr 2030
stattfinden und nicht bereits nach beispielsweise zwei Jahren?
60. Wie wurden Kinder und Jugendliche beim Entstehungsprozess der
Kindergrundsicherung eingebunden, wie sah der Output dieser Beteiligung
aus, und an welcher Stelle hat sich dieser konkret im Gesetz
niedergeschlagen?
61. Ist im weiteren Prozess bis zur Einführung und auch in der begleitenden
Evaluation der Kindergrundsicherung Kinder- und Jugendbeteiligung
geplant, und wenn ja, wie sieht diese konkret aus, und wenn nein, warum
nicht?
62. Hat die Bundesregierung – insbesondere nach Bekanntwerden der eine
Umsetzung ab 1. Januar 2025 kritisch sehenden Stellungnahme der
Bundesagentur für Arbeit – Szenarien geprüft, die eine schrittweise
Einführung der Kindergrundsicherung ermöglichen, und wenn ja, wie sähe eine
solche schrittweise Einführung laut dieser Szenarien aus, und wenn nein,
warum nicht?
63. Wann wurde in den Verhandlungen um die Kindergrundsicherung
erstmalig die Zustimmung zur Kindergrundsicherung von einer Einigung bei der
Reform zur Stärkung von Arbeitsanreizen abhängig gemacht (vgl. https://
www.zeit.de/politik/deutschland/2023-10/kindergrundsicherung-fdp-frakti
on-zustimmung-bedingungen?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.goo
gle.com%2F), welchen Verhandlungsstand gibt es bezüglich dieses
Reformvorhabens, und was bedeutet dies für den Zeitplan bei der Einführung
der Kindergrundsicherung?
Berlin, den 13. November 2023
Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Ähnliche Kleine Anfragen
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
DIE LINKE05.02.2026
Humanitäre Hilfe in der globalen Krise
DIE LINKE05.02.2026
Rolle von Erbschaften beim Aufbau großer Vermögen und Erbschaftsteuer
DIE LINKE03.02.2026
Musikveranstaltungen der extremen Rechten im zweiten Halbjahr 2025
DIE LINKE03.02.2026