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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Kindergrundsicherung - Offene Fragen und Erwartungen

(insgesamt 63 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

13.12.2023

Aktualisiert

30.01.2024

BT20/943421.11.2023

Kindergrundsicherung - Offene Fragen und Erwartungen

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Ates Gürpinar, Pascal Meiser, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE. Kindergrundsicherung – Offene Fragen und Erwartungen Seit Ende August 2023 liegt nach Monaten des nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zähen Ringens innerhalb der Bundesregierung ein Referentenentwurf zur Kindergrundsicherung vor (https://www.der-paritaetische.de/ fileadmin/user_upload/RefE_BKG_Stand_30.8.23_Ressortabstimmung.docx). Mit einer Frist von nur einer Woche wurden Länder und Verbände zur Stellungnahme aufgefordert. Dies wurde von ebendiesen teils massiv kritisiert (vgl. z. B. https://www.tagesspiegel.de/politik/das-sind-die-grossen-probleme-rund-u m-paus-kindergrundsicherung-10454356.html) und ist auch aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller einer Reform mit einer solchen Tragweite absolut unangemessen. Trotz der knappen Frist werden in den Stellungnahmen zahlreiche Probleme identifiziert, die einer weiteren Klärung bzw. Nachbesserung im Gesetzgebungsprozess bedürfen. Auch die finanzielle Ausgestaltung wird aus Fachkreisen massiv beanstandet. Die Kritik fällt nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller teilweise vernichtend aus. So schreibt exemplarisch der Paritätische Gesamtverband in seiner Stellungnahme: „[Der] Gesetzentwurf ist dem Begriff der Kindergrundsicherung nicht würdig“ (vgl. https://www.der-paritaeti sche.de/fileadmin/user_upload/Parit%C3%A4tischerGesamtverband_Stellungn ahme_Kindergrundsicherung_RefE.pdf). Auch aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist nicht erkennbar, wie mittels der geplanten Anpassungen der Regelbedarfe und der sich insbesondere daraus ergebenden maximalen Höhe der Kindergrundsicherung ein nennenswerter Teil der sich in Armut befindlichen Kinder aus diesem Zustand geholt werden sollen. Die in der letzten Septemberwoche vom Bundeskabinett verabschiedete Kabinettvorlage (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung) beinhaltete zwar zahlreiche Veränderungen im Detail, der Entwurf enthält jedoch nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller weiterhin Leerstellen und es bleiben Fragen unbeantwortet (https://www.bmfsf j.de/resource/blob/231252/03ba5526b535a176575fff2e39a1496e/befassung-bu ndeskabinett-data.pdf). Zur Begleitung des weiteren parlamentarischen Prozesses besteht daher aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller noch enormer Klärungsbedarf. Deutscher Bundestag Drucksache 20/9434 20. Wahlperiode 21.11.2023 Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie setzen sich die geschätzten Kosten für die Kindergrundsicherung im Jahr 2025 von 2,4 Mrd. Euro im Detail zusammen? Von welcher Inanspruchnahme des Kinderzusatzbetrages wird hierbei ausgegangen? Wie viele Kinder und Jugendliche haben nach Kenntnis der Bundesregierung Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag? 2. Wie ergibt sich die in der Rede der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Lisa Paus vom 5. September 2023 im Deutschen Bundestag genannte Zahl von 5,6 Millionen Kindern, die in offener und verdeckter Armut leben würden (bitte anders als in der Antwort auf die Nachfrage auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 93 auf Bundestagsdrucksache 20/8347 detailliert ausführen, welche Gruppen in diese Zahl eingeflossen sind), und teilt die Bundesregierung die Sichtweise der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass es sich um einen Unterschied handelt, ob Kinder in Armut (verdeckt und offen) leben und ob sie anspruchsberechtigt sind, den Kinderzusatzbetrag zu erhalten? 3. Welche Berechnungen liegen der Aussage zugrunde, dass diese 5,6 Millionen Kinder durch die Einführung der Kindergrundsicherung aus offener und verdeckter Armut geholt werden (bitte detailliert ausführen, welche Gruppe durch welche Leistungserhöhung über die Armutsgefährdungsschwelle gehoben wird)? 4. Aus welchen Annahmen ergibt sich die Aussage von Bundesfamilienministerin Lisa Paus in der Pressekonferenz vom 28. August 2023, man gehe von einer Inanspruchnahme des Kinderzusatzbetrags von 47 bis 48 Prozent im Jahr 2025 aus, und welche Steigerungsraten sind für die Jahre 2026, 2027 und 2028 avisiert? 5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass es sich bei einer Leistungsanpassung an das Inflationsgeschehen nicht um eine Verbesserung der Lebensumstände handelt, sondern lediglich um die Verhinderung einer Verschlechterung? 6. Für welche Familienkonstellationen soll die Kindergrundsicherung eine echte Leistungsverbesserung darstellen, die sich neben einem leichteren Zugang vor allem durch eine höhere Leistung beziffern lässt? a) Teilt die Bundesregierung die Berechnungen von tacheles e. V., in denen die Einkommenssituation von fiktiven typischen Familienkonstellationen in Bezug auf das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), bestehendem Kinderzuschlag und geplanter Kindergrundsicherung gegenübergestellt werden (https://www.tacheles-sozialhilfe.de/files/Aktu elles/2023/Musterrechnungen-zu-BKG-Stellungnahme.pdf)? b) Stimmt die Bundesregierung der Berechnung insoweit zu, dass die monetär größte Verbesserung denjenigen Familien zukommt, die über ein durchschnittliches Bruttoentgelt oder höher verfügen (vgl. hierzu Statistisches Bundesamt; https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/ Verdienste/Verdienste-Branche-Berufe/_inhalt.html)? 7. Welche Parameter liegen den beispielhaften Berechnungen aus dem Infopapier zur Einführung der Kindergrundsicherung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (vgl. https://www.bmfsfj.de/res ource/blob/231218/a10b9bc4beef0948cb94d7023743e6b9/infopapier-kigr u-data.pdf) zugrunde, und aus welchen Bestandteilen setzen sich die dort kolportierten Leistungsverbesserungen zusammen (bitte alle in die Beispielrechnungen eingeflossenen und für die Berechnung von Kinderzusatzbetrag bzw. Kinderzuschlag nötigen Werte sowie die Vergleichswerte, welche Leistungen diese Familien 2024 unter aktuell bereits geltender Rechtslage erhalten können, angeben)? 8. Auf welche Art und Weise und wie häufig sollen Anspruchsberechtigte auf den Kindergrundsicherungscheck und die damit verbundene Notwendigkeit der Abgabe einer Einverständniserklärung aufmerksam gemacht werden? 9. Weshalb handelt es sich beim Kindergrundsicherungscheck um eine „Kann-Bestimmung“ (vgl. Artikel 1 des Bundeskindergrundsicherungsgesetzes – BKG § 44 Absatz 1 der Kabinettvorlage), und wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass der Familienservice der Bundesagentur für Arbeit dies in möglichst vielen Kommunen ortsnah bereitstellt? 10. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass für alle Kinder das Existenzminimum jederzeit gesichert ist, obwohl gemäß Artikel 1 § 36 Absatz 1 der Kabinettvorlage nur der Kinderzusatzbetrag im Voraus ausgezahlt wird, nicht aber der Kindergarantiebetrag, ohne den der Kinderzusatzbetrag nicht das Existenzminimum sichert? Wie will die Bundesregierung verhindern, dass die gestaffelte Auszahlung dieser beiden Ansprüche zu einer Verschlechterung für diejenigen Kinder führt, die momentan die existenzsichernden Leistungen gemäß dem Zweiten Buch bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) einheitlich und im Voraus erhalten? 11. Werden Familien bei Beratung oder Antragstellung der Kindergrundsicherung darüber in Kenntnis gesetzt, wenn mit den Leistungen der Kindergrundsicherung das Existenzminimum des Kindes nicht gedeckt wird und ggf. ein weiterer Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII besteht, und wenn ja, wie? 12. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass der Familienservice die gemäß Artikel 7 Nummer 13 § 37a Absatz 2 SGB II der Kabinettvorlage erforderliche Bescheinigung über den Bearbeitungsstand des Kinderzusatzbetrags zeitnah ausstellt, damit das Existenzminimum jederzeit gesichert ist? Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, den Familienservice gesetzlich zu einer Ausstellung der genannten Bescheinigung zu verpflichten? 13. Ist geplant, dass betroffene Familien einen Antrag auf weitergehende Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII direkt bei der Kindergrundsicherungsstelle einreichen können? Sollen entsprechende Informations- und individuelle Beratungsangebote in den Familienkassen bzw. Familienservicestellen vorgehalten werden? 14. Werden Familien bei Beratung oder Antragstellung der Kindergrundsicherung darüber in Kenntnis gesetzt, wenn das anrechenbare Einkommen der Eltern unterhalb deren Existenzminimums liegt und die Eltern einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII geltend machen können? 15. Soll mit der Einführung der Kindergrundsicherung auch gewährleistet werden, dass Familien z. B. Wohngeldanträge an den zuständigen Kindergrundsicherungsstellen einreichen können? 16. Aus welchen Gründen weicht das geplante Bundeskindergrundsicherungsgesetz mit spezielleren Regelungen nach Kabinettvorlage von bewährten Regelungen im Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab? a) Aus welchen Gründen wird diesbezüglich von der für Leistungsempfänger vorteilhaften Regelung nach § 16 Absatz 2 SGB I (Antragstellung) abgewichen, wonach Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten sind? b) Welche weiteren spezielleren Regelungen in der Kabinettvorlage tangieren Regelungsbereiche des SGB I (bitte detailliert ausführen, begründen und Vor- sowie Nachteile für Leistungsempfänger aufzählen) c) Wird die Bundesregierung im weiteren Verfahren an dieser abweichenden und nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller für Empfänger nachteiligen Formulierung festhalten? 17. Aus welchen Gründen weicht das geplante Bundeskindergrundsicherungsgesetz laut Kabinettvorlage mit spezielleren Regelungen von bewährten Regelungen im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab? a) Aus welchen Gründen wird diesbezüglich von der für Leistungsempfänger vorteilhaften Regelung nach § 9 SGB X (Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens) abgewichen, wonach Anträge an keine Form gebunden sind und jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung als Antragstellung zu gelten hat? b) Aus welchen Gründen wird diesbezüglich von der für Leistungsempfänger vorteilhaften Regelung nach § 44 Absatz 1 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes) abgewichen, wonach ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit zu korrigieren ist? c) Bedeutet die ausschließliche Nennung negativer Bescheide in Artikel 1 § 39 der Kabinettvorlage, dass positive Bescheide nicht schriftlich ergehen müssen, wenn ja, aus welchen Gründen reduziert der Referentenentwurf den Anspruch von Antragstellern auf einen schriftlichen Verwaltungsakt lediglich bei Ablehnung des Antrages bzw. Entzug der Leistung? Wird diese Regelung nach Auffassung der Bundesregierung dem Anspruch einer transparenten und leicht zugänglichen Leistung gerecht (bitte detailliert ausführen)? Wie sollen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ohne schriftlichen Bescheid Leistungen der Kindergrundsicherung nachweisen, wenn deren Höhe und Berechnung z. B. bei vorliegendem Einkommen nicht nachvollzogen werden kann? Wie kann die Bundesregierung sicherstellen, dass mit dieser Regelung keine Verschlechterungen für die Leistungsempfänger einhergehen? Wird die Bundesregierung im Rahmen des weiteren Verfahrens an dieser Regelung festhalten, auch vor dem Hintergrund, dass bei einer Teilgewährung von Leistungen eine Nachvollziehbarkeit nicht gegeben ist und somit der Rechtsweg de facto erschwert wird? d) Welche weiteren spezielleren Regelungen in der Kabinettvorlage tangieren Regelungsbereiche des SGB X (bitte detailliert ausführen, begründen und Vor- sowie Nachteile für Leistungsempfänger aufzählen) e) Wird die Bundesregierung im weiteren Verfahren an dieser abweichenden und für Empfänger nachteilige Formulierung festhalten? 18. Plant die Bundesregierung im Rahmen der Kindergrundsicherung Pilotprojekte bezüglich One-Stop-Government mit dem Ziel, dass sämtliche Sozialleistungen rund um die Familie aus den Rechtskreisen SGB II, SGB XII, Kindergrundsicherung und Wohngeld an einer Stelle zentral beantragt werden können und entsprechende Beratung vorgehalten wird, wenn ja, bitte detailliert ausführen inklusive Zuständigkeitsregelungen, und wenn nein, warum nicht? 19. Wie ist gewährleistet, dass Zusatzbedarfe, die neben Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket bestehen – etwa für Schulbücher oder eine digitale Grundausstattung – unkompliziert gewährt werden und Leistungsberechtigte auf diese Ansprüche hingewiesen werden, wenn sie den Zusatzbetrag erhalten, ohne dass ein zusätzliches vollständiges SGB-II- bzw. SGB-XII-Antragsverfahren nötig ist? 20. Wie soll der in Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 2c der Kabinettvorlage aufgeführte erforderliche Nachweis erbracht werden, dass kein Ausbildungsplatz gefunden werden kann? 21. Wie viele Kinder bzw. Jugendliche werden nach Berechnungen bzw. Schätzungen der Bundesregierung voraussichtlich neben der Kindergrundsicherung auf weitere Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angewiesen sein, um ihr Existenzminimum zu sichern? Wie viele Kinder bzw. Jugendliche davon werden nach Auffassung der Bundesregierung tatsächlich diese notwendigen existenzsichernden Leistungen erhalten? 22. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Ausschöpfungsquote derer, die neben der Kindergrundsicherung ergänzend Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII beziehen können, nicht ähnlich gering ausfällt, wie es heute im Kinderzuschlag der Fall ist? 23. Beinhaltet die Schätzung auf S. 88 der Kabinettvorlage, dass 600 000 mehr Anträge auf den Kinderzusatzbetrag gegenüber dem Kinderzuschlag erwartet würden, bereits die Übergänge aus dem Bürgergeld, wenn nein, für welches Jahr wird mit dieser Zahl an Anträgen gerechnet, und wie hoch würde die Inanspruchnahmequote nach Schätzung der Bundesregierung damit ausfallen? 24. An welcher Stelle sieht die Bundesregierung eine Erleichterung gegenüber dem Status quo im Zugang zu Leistungen für diejenigen Familien, bei denen die Eltern im Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII sind und bei deren Kindern das Existenzminimum nicht durch die Kindergrundsicherung gedeckt werden wird? 25. Aus welchem Grund verzichtet die Bundesregierung auf eine automatisierte Auszahlung der Kindergrundsicherung in maximaler Höhe für alle Kinder, deren Eltern im Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII sind? 26. Wie ist gewährleistet, dass die Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft im SGB II bzw. SGB XII und zur Familiengemeinschaft im Rahmen der Kindergrundsicherung nicht zu Widersprüchen in Beantragung und Bewilligung führen, z. B. bei ergänzenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft? 27. Ist nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend sichergestellt, dass mit vorliegendem Gesetzentwurf Einkommen von Kindern nicht bei der Existenzsicherung von Eltern z. B. im SGB II oder SGB XII berücksichtigt und somit angerechnet wird? Ist diesbezüglich nicht eine weitere rechtliche Klarstellung in § 9 Absatz 2 und 5 SGB II bzw. im SGB XII erforderlich (bitte begründen)? 28. Welche Aspekte der Kabinettvorlage für die Kindergrundsicherung müssen aus Sicht der Bundesregierung zwingend umgesetzt werden, um tatsächlich von einem Paradigmenwechsel von der Hol- zur Bringschuld des Staates zu sprechen? 29. Ist aus Sicht der Bundesregierung das im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbarte Ziel, das soziokulturelle Existenzminimum von Kindern neu zu definieren (S. 79) mit den minimalen Anpassungen der Verteilungsschlüssel in den Abteilungen 4 (Strom u. a.) und 5 (Haushaltsgeräte u. a.) zur Berechnung der Regelbedarfe (zur Kritik vgl. z. B. https://www.sovd.de/aktuelles/meldung/st ellungnahme-einfuehrung-einer-kindergrundsicherung) bereits erreicht (vgl. Artikel 14 der Kabinettvorlage)? 30. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass der veränderte Verteilungsschlüssel bei der turnusmäßigen Neuberechnung der Regelbedarfe auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2023 zu abgesenkten Anteilen für Erwachsene führt, sodass es für Familien, in denen die Eltern Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII beziehen, im Ergebnis zu einer finanziellen Verschlechterung kommt, weil der Kinder- Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro gestrichen wird und die berücksichtigten Ausgaben für Strom und Haushaltsgeräte der Familie nicht erhöht, sondern nur anders zwischen Eltern und Kindern verteilt werden? 31. Bis wann werden die Sonderauswertungen der EVS 2018 vorliegen und veröffentlicht, die für die Bestimmung der noch offenen Werte gemäß Artikel 14 § 10 Absatz 2 und 3 der Regelbedarfsermittlungsgesetz- Kabinettvorlage erforderlich sind? Wieso liegen diese Werte noch nicht vor, obwohl eine parlamentarische Debatte ohne sie nicht sinnvoll ist und obwohl die Bundesregierung bereits beziffert hat, dass die neuen Regelbedarfe in Zusammenschau mit der Streichung des Kinder-Sofortzuschlags in Höhe von 20 Euro eine Erhöhung um 8 Euro für unter-6-Jährige und um 0 Euro für alle anderen Kinder und Jugendlichen bedeuten werden (Bundespressekonferenz am 28. August 2023, Einigung bei der Kindergrundsicherung)? 32. Wann wird der Abschlussbericht der Interministeriellen Arbeitsgruppe (IMA) Kindergrundsicherung fertiggestellt und veröffentlicht? a) Wenn keine Veröffentlichung geplant ist, wieso nicht? b) Aus welchen Gründen wurde von dem ursprünglichen Zeitplan (Fertigstellung des Abschlussberichts der IMA im zweiten Quartal 2023) abgewichen? c) Aus welchen Gründen wurde von dem ursprünglichen Vorhaben abgewichen, wonach der Abschlussbericht der IMA als Basis für die Erarbeitung entsprechend vor dem Gesetzentwurf erstellt werden sollte? d) Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für das weitere Verfahren? e) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt (z. B. aus den Berichten der Unterarbeitsgruppen oder anderer Ergebnisdokumentationen aus den Unterarbeitsgruppen), in denen der Abschlussbericht der IMA voraussichtlich nicht mit den Vorhaben des vorliegenden Gesetzentwurfs übereinstimmen (bitte jeweils detailliert aufschlüsseln und darstellen)? 33. Aus welchen Gründen weitet die Bundesregierung die Referenzgruppen zur Berechnung der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche nicht auf 25 Prozent oder 30 Prozent aus, wie sie es vom Statistischen Bundesamt in einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe hat berechnen lassen (Schriftliche Frage 114 der Abgeordneten Jessica Tatti auf Bundestagsdrucksache 20/5046) und wodurch sie das Vorhaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend umsetzen könnte, das kindliche Existenzminimum stärker als bisher an den Haushaltsausgaben der gesellschaftlichen Mitte auszurichten (Eckpunktepapier zur Ausgestaltung der Kindergrundsicherung vom 18. Januar 2023)? 34. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung an den von Verbänden vielfach kritisierten Streichungen bei der Regelbedarfsermittlung (zur Kritik vgl. z. B. https://www.sovd.de/aktuelles/meldung/stellungnahme-einfu ehrung-einer-kindergrundsicherung) fest, die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche um Beträge zwischen 44 Euro bzw. 14 Prozent und 97 Euro bzw. 21 Prozent absenken (Stellungnahme der Diakonie zum Regelbedarfsermittlungsgesetz, https://www.diakonie.de/fileadmin/user_upload/Diako nie/PDFs/Stellungnahmen_PDF/Diakonie_StN_OEffAnhoerung_RBEG_ 201028.pdf, S. 7, eigene Berechnung), obwohl die Bundesregierung mit der Kindergrundsicherung Armut besser bekämpfen will und sie mit den Streichungen laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) „an die Grenzen dessen, was zur Sicherung des Existenzminimums verfassungsrechtlich gefordert ist“, kommt (BVerfG vom 23. Juli 2014, Randnummer 121)? 35. Plant die Bundesregierung eine Anpassung des Kindergarantiebetrags an die maximale Höhe des Kinderfreibetrages, und wenn ja, bis wann soll dies umgesetzt werden, und wird dies mit einer entsprechenden Frist im Gesetzentwurf verankert? 36. Werden Länder und Kommunen bei den nötigen Umstellungen für die Kindergrundsicherung finanziell entlastet, und wenn ja, in welcher Form? 37. Wie konkret soll die Nachweispflicht der Betroffenen für nichtzweckfremde Nutzung der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ausgestaltet sein (u. a. bundeseinheitlich oder unterschiedlich je nach Bundesland bzw. Kommune)? Sollen Beträge bei ausbleibendem Nachweis von den Familien zurückverlangt werden? Plant die Bundesregierung, im Gesetzentwurf weitere Klarstellungen vorzunehmen? Welche Rolle kommt dabei den Kommunen zu? 38. Wie definiert die Bundesregierung Teilhabe in diesem Kontext, und soll mit dem pauschalen Teilhabebetrag auch der Zugang zu Kino, Konzerten etc. finanziert werden können? 39. Zu welchem Zweck sollen Alleinerziehenden ab Schuleintritt des Kindes zukünftig Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) nur dann nicht vollständig angerechnet werden, wenn sie mehr als 600 Euro verdienen, wenn bei Alleinerziehenden die Erwerbstätigenquote in den vergangenen zehn Jahren – mit Ausnahme der Corona-Jahre – zum einen gestiegen ist und zum anderen höher liegt, als bei Frauen in Partnerschaften, und wie erklärt die Bundesregierung die Herleitung der benannten 600 Euro? 40. Plant die Bundesregierung den Artikel 2 § 1 der Kabinettvorlage dahin gehend zu ändern, dass er auch für Kinder ab vollendetem siebtem Lebensjahr keine Geltung erlangt, wenn weitere jüngere, nichtschulpflichtige Kinder in der Alleinerziehendenfamilie leben – insbesondere angesichts der Lücke bei den Kitaplätzen von rund 400 000, den damit verbundenen Problemen, einen Betreuungsplatz zu finden und entsprechend schlechten Erwerbsmöglichkeiten für Alleinerziehende? 41. Von welchen Netto-Effekten geht die Bundesregierung für Alleinerziehende aus, wenn ein Zuverdienst von 600 Euro und die 45-Prozent- Unterhaltsanrechnung zusammenkommen? Erledigt das hinzutretende Einkommen in bestimmten Fällen den eigentlich vermuteten positiven Netto-Effekt in der Gesamtsumme? Welche Berechnungen liegen der Bundesregierung hierzu vor (bitte detailliert aufführen, welche Zahlen dieser Berechnung zugrunde liegen)? 42. Mit welchen Einsparungen für den Bundeshaushalt rechnet die Bundesregierung durch den in der Kabinettvorlage zur Kindergrundsicherung vorgesehenen Mindestzuverdienst von 600 Euro ab einem Alter des Kindes von sechs Jahren, gegenüber einer Grenze von zwölf Jahren und von 18 Jahren? 43. Wie bewertet die Bundesregierung die Formulierungen des Artikels 2 § 1 der Kabinettvorlage vor dem Hintergrund, dass niedriges oder fehlendes Erwerbseinkommen als Ausschluss von Leistungen nach dem UVG viele Ursachen haben kann, die das alleinerziehende Elternteil nicht selbst beeinflussen kann? a) Wie bewertet in diesem Kontext die Bundesregierung fehlende bzw. zeitlich nicht ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeiten bei Grundschulkindern und wenn aus diesen Gründen einer Erwerbsarbeit nicht im erforderlichen Umfang nachgegangen werden kann (Diskriminierung Alleinerziehender am Arbeitsmarkt)? b) Wie bewertet die Bundesregierung diese Formulierung bezüglich alleinerziehender Elternteile von zwei oder mehreren Kindern, die bekanntermaßen besonders von Armut betroffen sind und deren Zugang zu Erwerbsarbeit eine besondere Herausforderung darstellen kann? c) Wie bewertet die Bundesregierung diese Formulierung im Kontext alleinerziehender Elternteile, die Angehörige pflegen? d) Welche weiteren Gründe für mangelndes Erwerbseinkommen, die nicht im Verantwortungsbereich des alleinerziehenden Elternteils liegen, sind der Bundesregierung bekannt (bitte detailliert ausführen), und wie bewertet die Bundesregierung diesbezüglich jeweils die Formulierung? e) Wie bewertet die Bundesregierung die nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller offensichtliche Ungleichbehandlung von Kindern Alleinerziehender vor dem Hintergrund der Fragen 43a und 43b, wenn Geschwisterkinder im Schulalter keine Leistung nach dem UVG erhalten, Kinder im Kindergartenalter hingegen UVG-Leistungen erhalten? f) Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund Forderungen aus dem politischen Raum, den Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz ab 2026 auszusetzen? g) Plant die Bundesregierung eine Härtefallregelung, wenn nachweislich keine oder nicht ausreichende Betreuungsmöglichkeiten oder aber besondere familiäre Situationen, die nicht im Verantwortungsbereich des alleinerziehenden Elternteils liegen, ursächlich für mangelndes Erwerbseinkommen sind, um den Kindern UVG-Leistungen zukommen zu lassen? 44. Wie wirkt sich die Kindergrundsicherung auf Trennungsfamilien aus, in denen die Betreuung der Kinder hälftig bzw. nahezu hälftig aufgeteilt wird? a) Wie wird das Existenzminimum des Kindes in einer solchen Familienkonstellation sichergestellt? b) Welches Elternteil erhält nach den Plänen der Bundesregierung die Kindergrundsicherung? c) Welche finanzielle Absicherung erhält das andere Elternteil? d) Ist eine tageweise Aufteilung der Regelbedarfe vorgesehen, wie sie bereits jetzt nach dem SGB II praktiziert wird? e) Ist die Einführung eines Umgangsmehrbedarfes geplant? 45. Wenn die Kindergrundsicherung für erwachsene Personen mit Behinderung, die von ihren Eltern betreut werden, keine Familienleistung mehr ist, weil sie direkt ausgezahlt wird, wie verhält es sich dann mit der steuerlichen Übertragbarkeit von Behindertenpauschbetrag, außergewöhnlichen Belastungen, Pflegepauschbetrag und anderen, die Eltern der o. g. Personengruppe bisher absetzen konnten? 46. Wie verhält es sich mit dem Familienzuschlag bei verbeamteten Eltern der in Frage 45 genannten Personengruppe? 47. Wie verhält es sich mit dem Kinderzuschlag bei der Riester-Rente für die Eltern der in Frage 45 genannten Personengruppe? 48. Welche vor Ort vorhandenen Stellen (z. B. Familienkassen bzw. zukünftig Familienservicestellen) für Beratung und Antragstellung der Kindergrundsicherung als Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger existieren derzeit (bitte detaillierte Liste inklusive Bundesland und Ort angeben)? a) Wie viele weitere Stellen werden benötigt, um eine ausreichende dezentrale Beratungs- und Antragsinfrastruktur sicherzustellen, und ist der Aufbau weiterer Beratungsstellen zur Kindergrundsicherung geplant (nach Möglichkeit bitte detailliert nach Bundesland und Ort ausführen)? b) Ist der Aufbau zukünftiger Beratungs- und Antragsstellen bis zum geplanten Inkrafttreten der Kindergrundsicherung sichergestellt? c) Welche Kosten sind mit dem Ausbau verbunden (bitte nach Bau, Einrichtung bzw. Ausstattung, IT und Personal aufschlüsseln)? 49. Wie beurteilt die Bundesregierung die Ausführungen des abberufenen Leiters der Familienkasse Karsten Bunk, wonach insgesamt 405 Anlauf- und Beratungsstellen für die Kindergrundsicherung benötigt werden und ca. 300 davon neu geschaffen werden müssten (vgl. https://www.businessi nsider.de/politik/deutschland/kindergrundsicherung-das-sind-die-plaene-v on-der-familienkasse/)? 50. Wie wird sichergestellt, dass alle Anspruchsberechtigten regionale Stellen aufsuchen können und nicht, beispielsweise wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen oder mit einer Fluchtbiografie, nur bei weiter entfernten Stellen Anträge einreichen können, wie derzeit beim Kindergeld? 51. Welcher Personalaufwuchs ist bei den Familienkassen in den Jahren 2024, 2025, 2026 und 2027 geplant, und auf welcher Ebene? 52. Ist durch den Übergang der Kinder aus dem Bürgergeld in die Familienkassen ein Personalabbau bei den Jobcentern in den Jahren 2024, 2025, 2026 und 2027 geplant, und wenn ja, wie viele Stellen können entfallen, wie soll der Personalabbau ausgestaltet werden, und wenn nein, warum nicht (bitte detailliert ausführen)? 53. Welche Studien sind der Bundesregierung bekannt, die die finanziellen Folgen von Kinderarmut für die Volkswirtschaft abschätzen, und wie bewertet sie diese? 54. Was waren die wesentlichen Kritikpunkte der Verbände in der Verbändeanhörung am 8. September 2023, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus diesen (bitte detailliert ausführen), und welche Kritikpunkte wurden in welcher Form in der Kabinettvorlage umgesetzt? 55. Was waren die wesentlichen Kritikpunkte der Länder in der Länderanhörung am 8. September 2023, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus diesen (bitte detailliert ausführen), und welche Kritikpunkte wurden in welcher Form in der Kabinettvorlage umgesetzt? 56. Wie genau soll das ab 1. Januar 2029 geplante Kinderchancenportal ausgestaltet sein? a) Wer ist für die Planung und Einrichtung des Kinderchancenportals fachlich zuständig? b) Welche Vorarbeiten müssen für dessen Aufbau getroffen werden? c) Welche Mittel werden in den einzelnen Jahren bis 2029 zum Aufbau des Kinderchancenportals bereitgestellt? d) Mit welchen laufenden Kosten rechnet die Bundesregierung für das Kinderchancenportal jährlich? e) Welche Lösungen sollen sowohl für Leistungsempfänger als auch diejenigen, die Angebote für Kinder und Jugendliche bereitstellen wollen, angeboten werden, wenn diese keinen Zugriff auf das Internet haben? f) Welche Rückmeldungen aus Ländern, Kommunen und Verbänden hat die Bundesregierung bisher zum Kinderchancenportal erhalten? g) Wie wird die kommunale Zuständigkeit im Kontext des Kinderchancenportals sichergestellt? 57. Worin bestanden die laut Zeitungsberichten (vgl. https://www.zeit.de/polit ik/deutschland/2023-09/kindergrundsicherung-christian-lindner-leistunge n-asylsuchende?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F) zwischenzeitlich in den Arbeitsentwürfen enthaltenen Verbesserungen für Kinder im Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, und warum wurden diese wieder zurückgenommen? 58. Ist es geplant, den Wegfall der 20 Euro aus dem Kindersofortzuschlag für Empfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anderweitig zu kompensieren, wenn nein, warum nicht, und wie begründet die Bundesregierung die daraus resultierende Schlechterstellung zu Lasten der Kinder gegenüber dem Status quo? 59. Weshalb soll die Evaluation der Kindergrundsicherung erst im Jahr 2030 stattfinden und nicht bereits nach beispielsweise zwei Jahren? 60. Wie wurden Kinder und Jugendliche beim Entstehungsprozess der Kindergrundsicherung eingebunden, wie sah der Output dieser Beteiligung aus, und an welcher Stelle hat sich dieser konkret im Gesetz niedergeschlagen? 61. Ist im weiteren Prozess bis zur Einführung und auch in der begleitenden Evaluation der Kindergrundsicherung Kinder- und Jugendbeteiligung geplant, und wenn ja, wie sieht diese konkret aus, und wenn nein, warum nicht? 62. Hat die Bundesregierung – insbesondere nach Bekanntwerden der eine Umsetzung ab 1. Januar 2025 kritisch sehenden Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit – Szenarien geprüft, die eine schrittweise Einführung der Kindergrundsicherung ermöglichen, und wenn ja, wie sähe eine solche schrittweise Einführung laut dieser Szenarien aus, und wenn nein, warum nicht? 63. Wann wurde in den Verhandlungen um die Kindergrundsicherung erstmalig die Zustimmung zur Kindergrundsicherung von einer Einigung bei der Reform zur Stärkung von Arbeitsanreizen abhängig gemacht (vgl. https:// www.zeit.de/politik/deutschland/2023-10/kindergrundsicherung-fdp-frakti on-zustimmung-bedingungen?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.goo gle.com%2F), welchen Verhandlungsstand gibt es bezüglich dieses Reformvorhabens, und was bedeutet dies für den Zeitplan bei der Einführung der Kindergrundsicherung? Berlin, den 13. November 2023 Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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