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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand Ende 2023
(insgesamt 40 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
28.12.2023
Aktualisiert
19.02.2024
BT20/962104.12.2023
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand Ende 2023
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates
Gürpinar, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Ralph
Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra
Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand Ende
2023
Asylstatistiken beinhalten meist nur Zugangs-, Antrags- und
Entscheidungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer verfügbar,
weshalb die Fraktion DIE LINKE. diese seit dem Jahr 2008 regelmäßig erfragt
(vgl. Antworten der Bundesregierung auf den Bundestagsdrucksachen 16/8321
und zuletzt 20/8182).
Seit 2017 stellt auch das Statistische Bundesamt eine detaillierte Erhebung zu
in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des
Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellsc
haft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/_tabellen-innen-sch
utzsuchende.html). Als „Schutzsuchende“ gelten dabei anerkannte Flüchtlinge
genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend ist für diese Erhebung die
„Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer
Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht,
inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-Overstayers
(ohne Asylantragstellung) fallen damit z. B. aus dieser Statistik heraus, selbst
wenn sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die Gesamtzahl
der Geflüchteten auf Basis der Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE.
wird aufgrund des aktuellen Status der hier lebenden Personen nach Angaben
des AZR ermittelt, wobei ebenfalls nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern
auch Asylsuchende, Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären
Aufenthaltstitel berücksichtigt werden. Trotz weniger Erfassungsunterschiede im
Detail entspricht die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl aller
Geflüchteten mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus in etwa der Summe, die sich
aufgrund der Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. ergibt. Für das Jahr
2020 beispielsweise waren dies knapp 1,9 Millionen Menschen (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/28234 und https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/P
D21_340_225.html), Ende 2022, nach der Aufnahme von über 1 Million
Geflüchteten aus der Ukraine, waren es etwa 3,1 Millionen Menschen (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Bundestagsdrucksache
20/5870 und https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/03/P
D23_125_125.html).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9621
20. Wahlperiode 04.12.2023
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der Geflüchteten in Deutschland von
über 1 Million auf unter 400 000 gesunken. Seit 2012 steigt die Zahl wieder an,
insbesondere Schutzsuchende aus Syrien wurden in der Regel als Flüchtlinge
anerkannt (insgesamt 808 000 Personen Ende 2022, alle Angaben, auch im
Folgenden, soweit nicht anders angegeben, aus: Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/5870; grafisch übersichtlich
aufgearbeitet lassen sich die Zahlen seit 2006 hier finden: https://taz.de/Gefluec
htete-in-Deutschland/!5934394/). Auch leben immer mehr subsidiär Geschützte
in Deutschland (286 000), etwa 157 000 Menschen haben einen nationalen
Abschiebungsschutz (mit geringeren Rechten) erhalten, darunter viele Geflüchtete
aus Afghanistan (98 000). Ende 2022 lebten zudem über 1 Million
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland (1 045 000), die unkompliziert
einen temporären Schutzstatus nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
erhalten haben.
Weitere 120 000 Geflüchtete verfügten Ende 2022 über eine
Aufenthaltserlaubnis infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1,
§ 104a, § 18a und § 25a und b AufenthG), knapp 57 000 wegen langjährigen
Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25 Absatz 5 AufenthG) und gut
17 000 wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4
AufenthG). Gut 10 000 Menschen hatten einen Aufenthaltstitel infolge einer
individuellen Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und stieg dann wieder bis Ende 2022 auf 523 000 an.
Die Angaben des AZR zu ausreisepflichtigen Personen sind zum Teil fehlerhaft
und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne Duldung können z. B. das
Land längst wieder verlassen haben, und viele angeblich Ausreisepflichtige
sind tatsächlich gar nicht ausreisepflichtig (vgl. die Antwort der
Bundestagsdrucksachen auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/12725 und
die Antwort zu Frage 38 auf Bundestagsdrucksache 19/3860 sowie: https://ww
w.proasyl.de/news/das-angebliche-abschiebungsvollzugsdefizit-statistisch-frag
wuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). So musste die Bundesregierung auf
Nachfragen einräumen, dass von den Ende 2009 im AZR vermerkten 70 000
angeblich Ausreisepflichtigen ohne Duldung 40 000 im Rechtssinne gar nicht
ausreisepflichtig waren (vgl. Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache
17/4631). Für Hessen stellte das dortige Innenministerium Anfang 2021 fest,
dass mehr als die Hälfte der Personen ohne Duldung nicht ausreisepflichtig
waren oder sich nicht mehr in Hessen aufhielten, die offiziellen Daten spiegelten
also „nicht die Realität der Ausreisepflichtigen in Hessen“ wider (vgl. Antwort
zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/1048). Die Bundesregierung verwies
diesbezüglich auf eine „Änderung in der Berechnungslogik zu aufhältigen
Personen“ in der AZR-Datenbank infolge des ersten
Datenaustauschverbesserungsgesetzes, eine „zeitnahe Datenbereinigung“ werde angestrebt (ebd.). Ein
halbes Jahr später hieß es, dass die Datensätze ab dem 1. November 2022
„kontinuierlich korrigiert“ würden (Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache
20/3201), doch Ende Februar 2023 erklärte die Bundesregierung, dass
„weiterhin umfangreiche Abstimmungsmaßnahmen sowohl technischer als auch
fachlicher Natur notwendig“ seien, um Datenbereinigungen vornehmen zu können
(Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/5870). Zuvor hatten Bund
und Länder über drei Jahre hinweg – ergebnislos – darüber beraten, inwieweit
Personen statistisch als freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei denen
im AZR „Fortzug nach unbekannt“ einzutragen ist (vgl. jeweils die Antworten
zu Frage 35 auf den Bundestagsdrucksachen 19/8258 und 20/1048). Im
Ergebnis kommt es zu einer statistisch überhöhten Zahl (vermeintlich) in
Deutschland lebender Ausreisepflichtiger, insbesondere wenn es keinen positiven
Nachweis für die (unregistrierte) Aus- oder Weiterreiche von
ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung gibt.
248 000 der rund 304 000 zum Ende des Jahres 2022 ausreisepflichtigen
Personen (82 Prozent) verfügten über eine Duldung, etwa wegen medizinischer
Abschiebungshindernisse, einer Ausbildung bzw. Beschäftigung oder weil
Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar
sind. Wie viele Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben werden
dürfen oder sollen, wird im AZR nicht erfasst. Ein Drittel der Duldungen
wurde aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das kann z. B. bei Asyl-Folgeanträgen der
Fall sein oder wenn enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen mit
Aufenthaltsrecht bestehen. Bei 26 Prozent der Geduldeten wurden „fehlende
Reisedokumente“ als Erteilungsgrund im AZR vermerkt, ohne dass die
Betroffenen dies zu vertreten hätten (vgl. hierzu: Antworten zu den Fragen 4 und 12
auf Bundestagsdrucksache 20/2496). Nur etwa 10 Prozent der Duldungen
wurden nach § 60b AufenthG erteilt, weil den Betroffenen unterstellt wurde, dass
sie ihre Abschiebung vorwerfbar verhindern (durch Täuschung oder
Nichtmitwirkung).
Im Verlauf des Jahres 2023 ist die Zahl der Ausreisepflichtigen in Deutschland
erstmals seit Jahren wieder zurückgegangen, auf 261 925 Personen Ende
August 2023 (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 24,
Plenarprotokoll 20/124). 59 Prozent der Ausreisepflichtigen waren abgelehnte
Asylsuchende (155 448), nur 19 464 von ihnen verfügten über keine Duldung
(Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 20, Plenarprotokoll
20/127). Eine Kurzanalyse des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) ergab (https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/Kur
zanalysen/kurzanalyse1-2023-mimap.pdf?__blob=publicationFile&v=13, Seite
12), dass abgelehnte Asylsuchende mit einer Duldung aus „sonstigen Gründen“
im Zeitverlauf überdurchschnittlich häufig eine Aufenthaltserlaubnis erhalten
haben, Duldungen zur Ausbildung oder Beschäftigung führten ganz
überwiegend zu einer späteren Aufenthaltserteilung. Insgesamt sind demnach
freiwillige Ausreisen und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die häufigsten
Gründe für eine Beendigung der Ausreisepflicht abgelehnter Asylsuchender,
während Abschiebungen nur eine vergleichsweise geringe Rolle spielen (vgl. ebd.,
S. 9).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Asylberechtigte lebten nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) zum letzten Stand in der Bundesrepublik Deutschland (bitte
auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie viele von
ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welche waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welche waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren, auch
bei den Unterfragen) lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18
Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2023?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten?
b) Welche waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
4. Wie viele Widerrufsverfahren waren im Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) zum letzten Stand anhängig (bitte auch nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern und Status differenzieren)?
5. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch
nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
6. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer
Abschiebestoppanordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2023?
7. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
(vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2023?
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum letzten Stand infolge verschiedener politischer Anordnungen in
der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach Bundesländern
differenzieren)?
9. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2023?
10. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2023?
11. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2023?
12. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. 104b
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
13. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
a) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Fiktionsbescheinigung über die Beantragung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde (bitte wie
zuvor differenzieren)?
b) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, die als Geflüchtete aus der Ukraine ein Schutzgesuch
geäußert haben (bitte wie zuvor differenzieren)?
c) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, die als ukrainische Geflüchtete kein Schutzgesuch
gestellt und keinen Titel erteilt bekommen haben (bitte wie zuvor
differenzieren)?
d) Bei wie vielen der insgesamt kriegsbedingt aus der Ukraine
Geflüchteten war zu diesem Datum nach Angaben des AZR eine
erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt (bitte wie zuvor und gesondert nach
Alter – ab 15 Jahre, sieben bis 14 Jahre, 0 bis 6 Jahre –
differenzieren)?
14. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2023?
15. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw.
4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2023?
16. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023?
17. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen bzw.
Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und Herkunftsländern für
§ 25 a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere Untergliederung
vorgenommen werden soll), wie viele mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2b
AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG
(bitte wie oben differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2023?
18. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach
Bundesländern, nach Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29, 30 bis
39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre) und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten Tabellen
eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so differenziert wie
möglich, und der Duldungen nach §§ 60a, 60b, 60c und 60d AufenthG, jeweils
aufgelistet nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern,
vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2023?
a) Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass nur etwa
10 Prozent aller Duldungen nach Auffassung der Ausländerbehörden
darauf zurückzuführen sind, dass die Betroffenen über ihre Identität
oder Staatsangehörigkeit getäuscht hätten oder nicht ausreichend an
einer zumutbaren Passbeschaffung mitwirken würden (bitte
begründen)?
b) Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung der Vorhaben im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
(„Mehr Fortschritt wagen“) zur Abschaffung der „Duldung light“
(ebd., Zeile 4668), zur Klärung der Identität durch Versicherungen an
Eides statt (ebd., Zeile 4680 ff.), zum generellen Zugang zu
Integrationskursen (ebd., Zeile 4683 f.) und zur Beseitigung der
Sprachnachweise im Ausland beim Ehegattennachzug (ebd., Zeile 4721 ff.),
womit das Bundesministerium des Innern und für Heimat bereits Anfang
des Jahres 2023 befasst war (Erstellung eines Entwurfs zur
Umsetzung, vgl. Antwort zu Frage 18b auf Bundestagsdrucksache 20/5870;
bitte den aktuellen Stand und etwaige Planungen zur Umsetzung
differenziert benennen)?
19. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
20. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden bis
heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie lang
ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
21. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Absatz 1 bzw.
Absatz 2 AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren und zudem angeben, wie viele dieser Personen zuvor eine
Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung hatten), und wie
schätzt die Bundesregierung die Verlässlichkeit dieser Zahlen inzwischen
ein?
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum letzten Stand
in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher
Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
23. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte
nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023?
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden im Jahr 2023 durch das BAMF bzw. – soweit vorliegend – durch
Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum letzten
Stand mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr der
Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
26. Wie viele Personen waren zum letzten Stand im Ausländerzentralregister
erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine
Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-Bürger und
wie viele Ausreisepflichtige waren hierunter (bitte jeweils nach
Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über
17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum letzten Stand von
der Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
28. Wie viele Personen hatten zum letzten Stand einen Antrag auf Erteilung
eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach
Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über
17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023?
30. Wie viele ausländische Personen waren zum letzten Stand zur Festnahme
(mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung (bitte
differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele dieser
Personen lebten zum letzten Stand noch in Deutschland, und bei wie
vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr 2023?
31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
AZRG: illegale Einreise/Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum letzten
Stand im AZR erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem
Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
32. Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis zum
letzten Stand nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, wie viele Befragungen erfolgten 2023, und wie viele
Befragte lebten zum letzten Stand noch in der Bundesrepublik
Deutschland (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den
zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
33. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum letzten
Stand in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie viele
von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen waren
abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen befanden sich
nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen
Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach Bundesländern
und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten), und zu wie vielen
Personen wurde im Jahr 2023 eine vollziehbare bzw. rechtskräftige
Ausreisepflicht festgestellt (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18
Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
34. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass sie die
Ausreisepflicht „konsequent durchsetzen“ möchte (sogenanntes
„Rückführungsverbesserungsgesetz“, Bundesratsdrucksache 563/23, Seite 17), den
Umstand, dass nach ihren Angaben im Jahr 2022 in 21 838 Fällen eine
vollziehbare bzw. rechtskräftige Ausreisepflicht festgestellt wurde
(Antwort zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 20/8182), während im selben
Jahr 12 945 Abschiebungen und 26 545 freiwillige Ausreisen
ausreisepflichtiger Personen (gemessen an den erfassten
Grenzübertrittsbescheinigungen, 7 877 Menschen reisten mit einer finanziellen Förderung mit
Bundesmitteln aus, vgl. Antworten zu den Fragen 1, 21 und 23 auf
Bundestagsdrucksache 20/5795) registriert wurden, d. h. dass 2022 mehr
Ausreisepflichtige abgeschoben wurden oder ausgereist sind, als
ausreisepflichtig wurden (bitte begründen)?
35. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es seit der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/8182 gegeben,
und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen des
Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen waren infolgedessen feststellbar
(bitte im Einzelnen auflisten und Korrekturen wenn möglich
quantifizieren)?
Welche Tätigkeiten und Projekte hat der Beauftragte für Datenqualität
zuletzt mit welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für die Zukunft
geplant (bitte im Einzelnen auflisten)?
36. Gab es seit der Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/8182
weitere automatisierte Datenbereinigungen in Bezug auf unerlaubt
eingereiste bzw. aufhältige Personen, denen keine aktenführende Behörde
zugeordnet wurde (bitte soweit möglich mit konkreten Zahlen etwaiger
Änderungen im AZR unterlegen)?
37. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele abgelehnte
Asylsuchende bereits vor Eintreten der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
freiwillig ausreisen (bitte in absoluten und relativen Zahlen und
differenziert auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten angeben), wozu
durch Änderungen im AZR seit dem 1. November 2022 Angaben möglich
sein sollen (https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/Ku
rzanalysen/kurzanalyse1-2023-mimap.pdf?__blob=publicationFile&v=13,
Seite 5, Fußnote 7)?
38. Wie hoch war die Zahl freiwilliger Ausreisen ausreisepflichtiger Personen
bzw. ausreisepflichtiger abgelehnter Asylsuchender (bitte soweit möglich
differenzieren) in den letzten zehn Jahren (bitte nach Jahren und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenziert auflisten), wenn die Kriterien
einer BAMF-Kurzanalyse für die Abschätzung freiwilliger Ausreisen
zugrunde gelegt werden („Wege aus der Ausreisepflicht nach ablehnender
Asylentscheidung“, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forsc
hung/Kurzanalysen/kurzanalyse1-2023-mimap.pdf?__blob=publicationFil
e&v=13, Seite 7, Fußnote 8), d. h. anhand der AZR-Eintragungen
„Fortzug ins Ausland“ und „Fortzug nach unbekannt“ (unter bestimmten
Bedingungen, bitte erläutern)?
39. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis der
genannten BAMF-Kurzanalyse (a. a. O., S. 9), wonach 58 Prozent der
Asylfolgeverfahren bei ausreisepflichtigen abgelehnten Asylsuchenden
mit der Erteilung eines Schutzstatus endeten, für den Umgang mit
Asylfolgeantragstellenden, insbesondere in Bezug auf die Frage möglicher
Inhaftierungen oder Rechtswegebeschränkungen bei
Asylfolgeantragstellungen (bitte begründen)?
40. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum letzten Stand lebenden Geduldeten bzw. Asylsuchenden
berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und wie
vielen von ihnen wurde dies im ersten Halbjahr 2023 erlaubt bzw. versagt
(bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren und zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)?
Berlin, den 27. November 2023
Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
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ISSN 0722-8333
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