Neufassung der Flüchtlingsanerkennungsrichtlinie
der Abgeordneten Viola von Cramon-Taubadel, Josef Philip Winkler, Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck (Köln), Ulrike Höfken, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Ute Koczy, Tom Koenigs, Agnes Malczak, Kerstin Müller (Köln), Dr. Konstantin von Notz, Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 regelt die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.
Die Europäische Kommission hatte am 23. Oktober 2009 (als Teil seiner sog. Asylstrategie vom Juni 2008 – KOM(2008) 360) einen Vorschlag für die Neufassung der Flüchtlingsanerkennungsrichtlinie vorgelegt (KOM(2009) 551).
Gemeinsam mit der Reform der Asylverfahrensrichtlinie (Artikel 3 Absatz 1) zielt die Neufassung darauf, Asylsuchende und Personen, die um subsidiären Schutz nachsuchen, gleich zu behandeln.
Die EU-Mitgliedstaaten teilen dieses Reformanliegen der EU-Kommission und haben sich im „Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl“ (EU-Ratsdokument 13440/08, S. 11) und später im „Stockholmer Programm“ (EU-Ratsdokument 5731/10, S. 114) dazu bekannt, spätestens bis 2012 Personen, denen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wird, einen einheitlichen Schutz zu ermöglichen.
Die EU-Kommission konstatiert in ihrem Vorschlag für eine Neufassung die unzureichende Umsetzung der bisherigen Richtlinie. Das Hauptproblem liegt demnach darin, dass die angenommenen Mindestnormen ungenau und unklar formuliert sind. Dies hat eine Asylanerkennungspraxis der EU-Mitgliedstaaten zur Folge, die in zahlreichen dokumentierten Fällen sich nicht uneingeschränkt mit den sich weiterentwickelnden Menschenrechts- und Flüchtlingsnormen übereinstimmt. Änderungsbedarf sieht die EU-Kommission besonders aufgrund der nicht hinlänglichen Harmonisierung der unterschiedlichen Asylanerkennungsverfahren und deren mangelnden Qualität und Effizienz.
Deshalb verfolgt der Neufassungsvorschlag der EU-Kommission folgende Änderungen:
- Präzisierung der Rechtsbegriffe und damit Vereinfachung ihrer Anwendung, um zu tragfähigeren Entscheidungen in erster Instanz zu kommen,
- Straffung der Verfahren für die Zuerkennung von Rechten für die beiden Gruppen von Schutzberechtigten (Flüchtlinge und subsidiär Geschützte) und folglich Verbesserung der Effizienz des Asylverfahrens,
- Angleichung des Schutzstatus von Flüchtlingen und subsidiär Geschützten und den sich daraus ergebenden sozialen Folgerechten und
- Sicherstellung der Kohärenz mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).
Die amtierende belgische Ratspräsidentschaft räumt der Flüchtlingsanerkennungsrichtlinie innerhalb der Reformen der europäischen Asylpolitik hohe Priorität bei.
Deutschland hat dem wichtigen Aspekt des Neufassungsvorschlags, die Gleichstellung von subsidiär Geschützten mit Flüchtlingen, bereits im Grundsatz bei den Verhandlungen um die Daueraufenthaltsrichtlinie 2008 zugestimmt. Die Bundesregierung hat aber – wie in den Verhandlungen um die Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie und der Dublin-II-Verordnung (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/1852 und 17/2544) – zahlreiche Vorbehalte gegen den Neufassungsvorschlag angemeldet.
Hinweis: Die nachfolgenden Fragen beziehen sich auf die EU-Ratsdokumente 12447/10 (vom 26. Juli 2010), 14331/10 (vom 12. Oktober 2010) und 14970/10 (vom 19. Oktober 2010).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Wie hoch war die Gesamtzahl der in Deutschland nach § 25 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes anerkannten subsidiär Geschützten zum 30. September 2010?
a) Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung einen Vorbehalt gegen Artikel 2 Buchstabe j des EU-Kommissionsvorschlags zur Flüchtlingsanerkennungsrichtlinie angemeldet, der eine erweiterte Definition von Familienangehörigen vorsieht, die im Einklang mit dem Recht auf einen Familienverband und dem Standpunkt, den das EU-Parlament als Reaktion auf die Mitteilung der EU-Kommission im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie eingenommen hat (2007/2093(INI)), steht?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung den Hinweis der EU-Kommission, dass eine Definition von Familienangehörigen angebracht sei, die weiter gefasst ist als in anderen Rechtsakten des Asylbereichs, da die Richtlinie die Anerkennung von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz betrifft?
c) Wie beurteilt die Bundesregierung den Hinweis der EU-Kommission, dass die Streichung von Artikel 2 Buchstabe k dritter Gedankenstrich des EU-Kommissionsvorschlags zur Flüchtlingsanerkennungsrichtlinie nicht mit Artikel 24 der EU-Grundrechtecharta in Einklang steht, der festlegt das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen vorrangig in Erwägung zu ziehen?
a) Mit welcher Begründung wendet sich die Bundesregierung gegen die von der EU-Kommission in Artikel 7 Absatz 1 vorgeschlagene Präzisierung der Definition der Akteure, die Schutz bieten können, auf Staaten bzw. auf Parteien oder Organisationen, sofern diese den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen und in der Lage sind, wirksamen und dauerhaften Schutz zu gewährleisten?
b) Mit welcher Begründung schlägt die Bundesregierung im Gegenzug vor, die bereits in der geltenden Richtlinie enthaltende Regelung zu ändern und den Kreis von Akteuren, die Schutz bieten können, etwa auf Stammesgruppen zu erweitern, und wie verhält sich dieser Vorschlag mit der Maßgabe, dass der schutzbietende Akteur rechtsstaatlich verfasst sein muss?
a) Mit welcher Begründung wendet sich die Bundesregierung gegen den Verweis auf die Akteure, die Schutz bieten können (Artikel 7) in Artikel 8 Absatz 1 des EU-Kommissionsvorschlags, der die Kriterien regelt, nach denen die Mitgliedstaaten einen Schutzsuchenden mit Verweis auf eine inländische Fluchtalternative im Herkunftsland abweisen können?
b) Mit welcher Begründung wendet sich die Bundesregierung in Artikel 8 Absatz 1 des EU-Kommissionsvorschlags gegen das Kriterium, dass eine inländische Fluchtalternative im Herkunftsland für einen Schutzsuchenden nur besteht, wenn er im jeweiligen Landesteil sicher und legal reisen und sich dort niederlassen kann?
c) Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung einen Prüfvorbehalt gegen die vorgeschlagene Streichung des bisherigen Artikel 8 Absatz 3 des EU-Kommissionsvorschlags angemeldet, in dem festgehalten war, dass interner Schutz auch dann gegeben sein kann, wenn so genannte zeitweilige technische Hindernisse für den Zugang in den betreffenden Landesteil bestehen?
Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung – neben Tschechien als einziger Mitgliedstaat – gegen das komplette Kapitel VII (Inhalt des internationalen Schutzes) Vorbehalte gegen die vorgeschlagene Angleichung zwischen den Rechten von Flüchtlingen und den Rechten von Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz angemeldet, und wie erklärt die Bundesregierung ihre Abkehr vom Grundsatz der Schutzangleichung, zu dem sich Deutschland gemeinsam mit allen EU-Mitgliedstaaten im „Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl“ (EU-Ratsdokument 13440/08, S. 11) und später im „Stockholmer Programm“ (EU-Ratsdokument 5731/10, S. 114) bekannt hat?
Mit welcher Begründung wendet sich die Bundesregierung gegen die vorgeschlagene Streichung der Absätze 6 und 7 in Artikel 20 des EU-Kommissionsvorschlags, die bisher lediglich in drei Mitgliedstaaten – darunter Deutschland – in innerstaatliches Recht mit dem Ziel umgesetzt wurde, internationalen Schutz zu verwehren, wenn so genannte selbstgeschaffene Nachtfluchtgründe festgestellt wurden, und wie bewertet sie den Hinweis der EU-Kommission, dass diese Bestimmungen gegen die nunmehr verbindlich geltende EU-Grundrechtecharta verstoßen würde?
Mit welcher Begründung wendet sich die Bundesregierung gegen die in Artikel 24 Absatz 2 des EU-Kommissionsvorschlags vorgeschlagene Ausdehnung des Aufenthaltstitels für subsidiär Geschützte von einem auf zwei Jahre?
Mit welcher Begründung wendet sich die Bundesregierung gegen die in Artikel 25 Absatz 2 des EU-Kommissionsvorschlags vorgesehene Ausstellung von Reisedokumenten für subsidiär Geschützte, wenn diese nicht über einen gültigen nationalen Pass oder ein entsprechendes Reisedokument verfügen oder aus objektiven Gründen keine derartigen Dokumente erhalten können, vor dem Hintergrund, dass nur drei Mitgliedstaaten – darunter Deutschland – die bisherige Bestimmung anwenden, die zwischen Flüchtlingen und Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz unterscheiden?
a) Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung einen Prüfungsvorbehalt gegen Artikel 26 des EU-Kommissionsvorschlags angemeldet, der den Zugang zur Beschäftigung für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz vorsieht?
b) Warum setzt sich die Bundesregierung für die Streichung von Artikel 26 Absatz 3 des EU-Kommissionsvorschlags ein, der Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz den vollen Zugang zu beschäftigungsbezogenen Bildungsangeboten und berufsbildenden Maßnahmen erleichtern soll, und welche Konsequenzen hat diese Haltung für den Zugang zu Integrationskursen für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz in Deutschland?
Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung einen Vorbehalt gegen Artikel 28 Absatz 2 des EU-Kommissionsvorschlags angemeldet, der vorsieht, dass Mitgliedstaaten Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, die keine Nachweise für ihre Qualifikation beibringen können, Zugang zu geeigneten Programmen für die Beurteilung, Validierung und Bestätigung früher erworbener Hochschul- und Berufsabschlüsse zu gewähren?
Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung an ihrem Widerstand gegen die vorgeschlagene Streichung des Artikel 29 Absatz 2 des EU-Kommissionsvorschlags (bisheriger Artikel 28 Absatz 2) fest, der es den Mitgliedstaaten bisher erlaubt, die Sozialhilfe für subsidiär Schutzbedürftige auf Kernleistung zu beschränken, anstatt ihnen die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige des jeweiligen Mitgliedstaats zu gewähren?
Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung einen Vorbehalt gegen Artikel 30 des EU-Kommissionsvorschlags angemeldet, der Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz Zugang zu medizinischer Versorgung nach denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Mitgliedstaats gewähren soll?
a) Mit welcher Begründung tritt die Bundesregierung – als einzige Regierung der EU-Mitgliedstaaten – gegen die in Artikel 31 Absatz 1 des EU-Kommissionsvorschlags vorgesehene Referenz auf die Gewährung der notwendigen Maßnahmen ein, die unbegleiteten Minderjährigen (unter 18 Jahren) so rasch wie möglich die Vertretung durch einen gesetzlichen Vormund oder gleichgestellten Einrichtungen oder Instanzen gewähren soll?
b) Mit welcher Begründung wendet sich die Bundesregierung – als einzige Regierung der EU-Mitgliedstaaten – gegen Artikel 31 Absatz 6 des EU-Kommissionsvorschlags, der vorsieht, dass das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige im Hinblick auf die Bedürfnisse von Minderjährigen adäquat ausgebildet sein und sich regelmäßig fortbilden soll?
Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung einen Vorbehalt gegen Artikel 32 des EU-Kommissionsvorschlags angemeldet, der vorsieht, dass Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz Zugang zu Wohnraum unter den Bedingungen erhalten, die mit den Bedingungen für andere Drittstaatsangehörige gleichwertig sind, und Maßnahmen zur Verhinderung der Diskriminierung und der Gewährleistung der Chancengleichheit in diesem Bereich zu ergreifen?
a) Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung einen Vorbehalt gegen Artikel 34 des EU-Kommissionsvorschlags angemeldet, der die derzeitige Ungleichbehandlung von Flüchtlingen und Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz beim Zugang zu Integrationsmaßnahmen aufheben soll?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung den Hinweis der EU-Kommission, dass mehr als 16 Mitgliedstaaten nicht zwischen den beiden Rechtsstellungen differenzieren und die Differenzierung dem Ziel der Integration zuwiderläuft, sondern im Gegenteil Diskriminierung befördern kann?
In welchen Bereichen ist die Bundesregierung dazu bereit, die von der belgischen EU-Ratspräsidentschaft ersuchte Flexibilität für eine Einigung mit dem Europäischen Parlament zu zeigen und ihre Vorbehalte in den Hauptkonfliktthemen (Definition von Familienangehörigen, Angleichung der Schutzstandards und der damit verbundenen Rechte und Leistungen) zurückzuziehen (siehe EU-Ratsdokument 14970/10 vom 19. Oktober 2010)?