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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Auswirkungen der Novellierung des Tierschutzgesetzes auf Wissenschaft und Forschung

(insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Datum

25.04.2024

Aktualisiert

07.06.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/1104912.04.2024

Auswirkungen der Novellierung des Tierschutzgesetzes auf Wissenschaft und Forschung

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Der Referentenentwurf (RefE) des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zum Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes, der am 1. Februar 2024 veröffentlicht wurde, erzeugt nach Wahrnehmung der Fraktion der CDU/CSU bei vielen Forschungseinrichtungen erhebliche Sorgen, indem diese eine Beschränkung ihrer in Artikel 5 des Grundgesetzes garantierten Forschungsfreiheit befürchten.

Das BMEL hat diese Unsicherheit mit einer Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen verursacht, die dringend der Klarstellung und Korrektur bedürfen, um den Forschungsstandort Deutschland und die tierexperimentelle Forschung zu sichern.

Insbesondere bedrohen Regelungen des Referentenentwurfs nach Einschätzung von Forschungseinrichtungen (Stellungnahmen der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften [AWMF], der Deutschen Hochschulmedizin [DHM] und der Deutschen Forschungsgemeinschaft [DFG] liegen der Bundesregierung vor) die Zucht von spezifischen Versuchstieren, die bisher „auf informalen Übereinstimmung zwischen Genehmigungsbehörde und wissenschaftlicher Einrichtung, nicht auf klaren rechtlichen Vorgaben“ (DFG) beruhen.

Insbesondere besteht die Sorge, dass die Regelung zur Zurschaustellung von Tieren auch Lehrbücher, Fachaufsätze und andere wissenschaftliche Publikationen umfassen könnten, deren Einschränkung mit der Forschungsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar sein könnten. Diese Publikationen richten sich an eine Fachgemeinschaft und nicht an die breite Öffentlichkeit. Eine weitreichende Auslegung dieser Regelung könnte nach Auffassung von Forschungseinrichtungen zudem die sachliche Aufklärung und Information über Tierversuche, etwa über Internetseiten, erschweren. Es entstünde das Risiko, dass Tiere mit bestimmten Merkmalen, wie etwa Nacktmäuse, nicht in Informationsmaterialien über Tierversuche dargestellt werden dürfen, falls die Darstellungen fälschlicherweise nahelegen könnten, dass sich diese Tiere wohlfühlen oder nicht leiden. Ein derartiges Darstellungsverbot steht in Konflikt mit dem Ziel einer transparenten Information der Öffentlichkeit über Tierversuche.

Der vorliegende Gesetzentwurf stellt nach Auffassung der Fragesteller mit Blick auf die Ausgestaltung von § 17 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) für Wissenschaft und Forschung tiefgreifende Einschnitte in den wissenschaftlichen Arbeitsalltag dar und wirft viele Fragen auf. Die hier verankerten schwammigen Begrifflichkeiten in Verknüpfung mit der Verschärfung des Strafrahmens auf bis zu fünf Jahren baut für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eine spürbare Drohkulisse auf, die insbesondere im Bereich der biomedizinischen Forschung nicht folgenlos bleiben würde.

Die ohnehin schon sehr komplexen Beantragungs- und Genehmigungsprozesse für Tierversuche würden nach Ermessen der Fragesteller in einem nicht vertretbaren Umfang noch weiter erschwert werden. Strafandrohungen gegen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bis hin zu Freiheitsstrafen sind aus Sicht der Fraktion der CDU/CSU überzogen und nicht hinnehmbar.

Das dem Gesetzentwurf zugrundeliegende Misstrauen gegenüber Akteuren in Wissenschaft und Forschung weisen die Fragesteller in aller Entschiedenheit zurück. Nach Auffassung der Fragesteller wird in Wissenschaftseinrichtungen mit einem hohen Maße an Professionalität und Verantwortungsbewusstsein gearbeitet und mit Tieren umgegangen. Die warnenden Rückmeldungen zum Gesetzentwurf aus Wissenschaft und Forschung nehmen die Fragesteller sehr ernst und bitten die Bundesregierung darum, dies auch zu tun. Dem Wissenschafts- und Forschungsstandort droht nach Auffassung der Fragesteller ein irreparabler Schaden, wenn das Gesetz in der vorliegenden Form in Kraft treten würde.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Hat das BMEL die Ressortabstimmung in der Bundesregierung eingeleitet, und wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?

2

Wie sieht der Zeitplan der Bundesregierung mit Blick auf den erforderlichen Kabinettsbeschluss und das anstehende parlamentarische Verfahren aus?

3

Wann soll das Gesetz nach Auffassung der Bundesregierung in Kraft treten?

4

Hat die Bundesministerin für Bildung und Forschung Bettina Stark-Watzinger im Zuge der Ressortabstimmung einen Leitungsvorbehalt zum vorliegenden Referentenentwurf des Tierschutzgesetzes eingelegt, und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?

5

Wie bewertet Bundesforschungsministerin Bettina Stark-Watzinger die möglichen Auswirkungen der geplanten Novelle des TierSchG auf die biomedizinische Forschung in Deutschland?

6

Gibt es Gründe, die die Bundesregierung dazu veranlassen, tierexperimentelle Forschung in Deutschland einzuschränken, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?

7

Gibt es Gründe, die die Bundesregierung dazu veranlassen, die Zucht von Tieren, die für Forschungszwecke eingesetzt werden, einzuschränken, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?

8

Wie definiert die Bundesregierung die aus Sicht der Fragesteller schwammigen Rechtsbegriffe „beharrlich wiederholt“, „aus Gewinnsucht“ und „oder in Bezug auf eine große Zahl von Wirbeltieren“ in Artikel 17 des Referentenentwurfs zum TierSchG?

9

Subsumiert die Bundesregierung tierexperimentelle Forschung unter „vernünftigen Grund“ (§ 17 Absatz 1 TierSchG)?

10

Könnte im Rahmen der §§ 7, 7a TierSchG eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass eine Versuchsgenehmigung explizit auch die für das Vorhaben erforderlichen, versuchsspezifischen Zuchten sowie die Tötung der im Rahmen dieses Vorhabens gezüchteten, aber nicht verwendbaren Tiere umfasst, und wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?

11

Plant die Bundesregierung eine Ausnahme von § 2b Absatz 1 Nummer 3 und § 2b Absatz 4 RefE TierSchG zu schaffen, um spezifische Fälle, in denen eine Leinenhaltung im Rahmen der Lehre sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung erforderlich ist, zu berücksichtigen, und wenn ja, wie soll diese ausgestaltet sein, und wenn nein, warum nicht?

12

Beabsichtigt die Bundesregierung, bezüglich § 4b Nummer 1 TierSchG eine Regelung oder Klarstellung zu erarbeiten, die eine Ausnahme für die Leinenhaltung im Rahmen der Lehre sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung ermöglicht, oder steht sie einer solchen Ausnahme grundsätzlich ablehnend gegenüber, und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?

13

Plant die Bundesregierung eine Verankerung der Aufgabenbeschreibung für die Position des bzw. der Bundestierschutzbeauftragten im TierSchG, und wenn ja, wie sieht die Aufgabenbeschreibung aus, und wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 9. April 2024

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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