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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Unterschiedliche Anwendung des Musterarchitektengesetz auf Länderebene

Änderung des Musterarchitektengesetzes, Notwendigkeit einer Angleichung der Landesarchitektengesetze zur Regelung der Zugangsvoraussetzungen und Berufspflichten für Architekten und verwandte Berufe <br /> (insgesamt 6 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Datum

29.11.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/375011. 11. 2010

Unterschiedliche Anwendung des Musterarchitektengesetz auf Länderebene

der Abgeordneten Bettina Herlitzius, Winfried Hermann, Dr. Anton Hofreiter, Stephan Kühn, Ingrid Nestle, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Aufgrund des föderalen Systems unterscheiden sich die Zugangsvoraussetzungen und Berufspflichten für Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner von Bundesland zu Bundesland. Die Landesarchitektengesetze definieren u. a. die Berufsaufgaben, die Berufsbezeichnung und die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Architektenliste. Außerdem regeln sie die Aufgaben, Organe und Bestimmungen der Architektenkammern der jeweiligen Länder. Berufsangehörige unterliegen demnach je nach Niederlassung einem anderen Berufsrecht, da die Aussagen der einzelnen Ländergesetze teilweise erheblich von einander abweichen. Diese Differenzen führen für Berufsangehörige bei Erstzulassung und späterem Niederlassungswechsel zu Behinderungen.

Dienstleistungsfreiheit und Berufsanerkennung wurden bereits auf europäischer Ebene durch die EU-Richtlinien 2006/123 und 2005/36 einheitlich definiert. Die Migration von Architekten innerhalb Europas ist durch die Umsetzung dieser Richtlinien in allen europäischen Ländern gewährleistet.

In der Bundesrepublik Deutschland liegt ein Musterarchitektengesetz vor, welches sicherstellen soll, dass sich die Ländergesetze nicht zu sehr unterscheiden. Dennoch ist in den Landesarchitektengesetzen unter anderem die Zulassung und Anerkennung, die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Fortbildung unterschiedlich geregelt. Das führt zu teils stark abweichenden Kriterien bei der Neuzulassung, variierenden Anforderungen bei Erstzulassungen und letztlich zur Behinderung der Binnenmigration und zu enormen bürokratischen Aufwand.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Ist der Bundesregierung diese Problematik bekannt, und erkennt sie daraus Handlungsbedarf?

Wenn ja, welchen?

2

Wie bewertet die Bundesregierung die unterschiedlichen Landesarchitektengesetze?

3

Hält die Bundesregierung weiterhin an der föderalen Regelung der Landesarchitektengesetze fest?

4

Sieht die Bundesregierung vor, die automatische Anerkennung von Berufsangehörigen bei einem Wechsel der Architektenkammer zu erleichtern?

5

Ist ein Verfahren auf Bundesebene denkbar, welches die Länder auffordert, die Architektengesetze zu vereinheitlichen?

6

Muss das Musterarchitektengesetz geändert werden, und wenn ja, in welcher Form?

Berlin, den 11. November 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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