Bürokratieentlastung bei Bilanzierungspflichten
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die Last der Bürokratie für Unternehmen in Deutschland ist enorm hoch. Das zeigt z. B. das Mittelstandspanel 2023 des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM). Die hier befragten Mittelständler nehmen Bürokratie vermehrt als unverhältnismäßig wahr: 78,4 Prozent kritisieren die Regulierungsdichte und 59,2 Prozent können die Sinnhaftigkeit vieler Vorschriften nicht nachvollziehen (https://www.ifm-bonn.org/fileadmin/data/redaktion/publikationen/ifm-materialien/dokumente/IfM-Materialien-274_2019.pdf).
Auch die vom Bundesminister der Finanzen in Auftrag gegebene ifo-Studie zum globalen Standortwettbewerb zeichnet ein eindeutiges Bild. Laut der überwiegenden Mehrheit der deutschen Expertinnen und Experten hat der heimische Wirtschaftsstandort in den vergangenen zehn Jahren substanziell an Attraktivität verloren. In Deutschland nehmen Regulierungen und die Bürokratie eindeutig den ersten Platz unter den negativen Einflussfaktoren ein. Über 70 Prozent der befragten Experten stufen die Bürokratielast als Standortfaktor in Deutschland besonders kritisch ein.
Im Gegensatz zu den Plänen der Regierungskoalition der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, Bürokratie abzubauen, haben einige Maßnahmen, wie etwa die Mindestbesteuerung, für einen großen Zuwachs an Bürokratie gesorgt. Mit der Mindeststeuer ist neben internationaler Rechnungslegung, Handelsbilanz und Steuerbilanz eine weitere Ebene zur Ermittlung des Unternehmensergebnisses dazugekommen.
Die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Handelsrecht und davon abweichend die Erstellung einer Steuerbilanz betrifft nahezu alle Unternehmen in Deutschland. Die Handelsbilanz dient dabei grundsätzlich der Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für alle Stakeholder dieses Unternehmens. Die Steuerbilanz hingegen dient der Ermittlung einer Steuerbemessungsgrundlage zur Besteuerung des Unternehmens nach dessen individueller Leistungsfähigkeit. Die Handelsbilanz bildet durch das Maßgeblichkeitsprinzip gemäß § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Basis der Steuerbilanz. Jedoch gibt es an vielen Stellen Durchbrechungen der Maßgeblichkeit.
So haben sich Handels- und Steuerbilanz in den letzten Jahren immer weiter voneinander entfernt, sodass eine Einheitsbilanz der Ausnahmefall ist. Die Unterschiede in der Bilanzierung und Bewertung führen zu großem Mehraufwand in Form von Bürokratie und Ermittlungskosten bei den Unternehmen. Daher stellt sich unter anderem die Frage, wie eine Annäherung der Bilanzierungsvorschriften ermöglicht werden könnte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Welche Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz sind der Bundesregierung bekannt (bitte tabellarisch auflisten)?
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf hinsichtlich derzeit geltender Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsprinzips in den jeweiligen Einzelfällen, und wenn ja, welchen, wenn nein, warum nicht (bitte für die jeweiligen Einzelfälle begründen)?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das Handelsgesetzbuch (HGB) weiterhin Fortbestand als vollwertiges Rechnungslegungswerk genießt und als solches nachhaltig gestärkt wird, wenn die Einführung der globalen Mindestbesteuerung sowie weitere Bestrebungen auf EU-Ebene (beispielsweise Business in Europe: Framework for Income Taxation [BEFIT]) zur Folge haben, dass es zu einer Ausweitung der IFRS-Anwendung (IFRS = International Financial Reporting Standard) kommen könnte?
Unternimmt die Bundesregierung auf EU-Ebene etwas, um den überbordenden Bürokratieaufwand wie die stetige Ausweitung insbesondere nichtfinanzieller Berichtspflichten zu reduzieren, beispielsweise den Lagebericht für in den Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallende Unternehmen um einen umfangreichen Nachhaltigkeitsbericht im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses, und wenn ja, was, und wenn nein, warum nicht?
Unternimmt die Bundesregierung auf EU-Ebene etwas, damit die Anforderungen der CSRD deutlich verringert und die Anzahl der Datenpunkte in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) drastisch reduziert werden, weil insbesondere die EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards mit insgesamt ca. 1 100 Datenpunkten sehr kleinteilig und umfangreich sind und die Regelungen im Rahmen der doppelten Wesentlichkeit auf die gesamte Lieferkette, also auch auf nicht nach der CSRD berichtspflichtige Unternehmen unabhängig von deren Größe, Rechtsform und Kapitalmarktnutzung ausstrahlen (Trickle-down-Effekt), und wenn ja, was, und wenn nein, warum nicht?
Bestehen nach Auffassung der Bundesregierung materielle Abweichungen der Grundprinzipien, nach denen die Handels- bzw. Steuerbilanz aufgestellt werden (Handelsbilanz: Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, Steuerrecht: Prinzip der Leistungsfähigkeit), wenn ja, welche sind dieses, und wenn nein, warum kann die Handelsbilanz nicht auch die Steuerbemessungsgrundlage darstellen?
Wäre es aus Sicht der Bundesregierung möglich, die Handelsbilanz zur Steuerbemessungsgrundlage zu machen und bestehende steuerliche Subventionstatbestände als sog. Steuergutschriften (wie z. B. vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln vorgeschlagen, https://www.iwkoeln.de/presse/pressemitteilungen/steuergutschrift-schafft-arbeitsanreiz.html) auszugestalten?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeitsbesteuerung und der Gläubigerschutz einen Interessenkonflikt darstellen?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie hoch der Verwaltungsaufwand aufseiten der Unternehmen aufgrund der Abweichungen zwischen handels- und steuerrechtlicher Bilanzierung ist, und wenn nein, hat die Bundesregierung hierzu Erhebungen oder Schätzungen angestellt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine unterschiedliche Ermittlung von Handels- und Steuerbilanzgewinn zielführend ist, vor dem Hintergrund, dass die handelsbilanzielle Rechnungslegung nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Zuge der Mindestbesteuerung ebenfalls zur Steuerbemessungsgrundlage wird?
Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf angesichts der unterschiedlichen Auslegung identischer Rechtsbegriffe nach dem Handels- und Steuerrecht (z. B. Herstellungskosten, Bewertungsvereinfachungsmethoden, Beteiligung an einer Personengesellschaft als Vermögensgegenstand im Handelsrecht, aber kein Wirtschaftsgut im Steuerrecht), und wenn ja, welchen, und wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung Vereinfachungsmöglichkeiten bei dem deutschen Konzept der Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Personengesellschaften, und welche Lösungsansätze anderer Länder wären denkbar?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Teile der Bilanzierung und Steuerdeklarationspflichten bei den Unternehmen am meisten Aufwand (Verwaltungsaufwand, Personalkosten, Beraterkosten, Gutachterkosten, Bewertungskosten, Kosten insgesamt) verursachen?
Erwägt die Bundesregierung, den Vorschlag der Fragesteller, die steuerrechtliche Regelung des § 5 Absatz 3 Nummer 2 EStG, wonach Rückstellungen wegen Verletzung von Patent-, Urheber- oder ähnlichen Schutzrechten erst gebildet werden dürfen, wenn mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist, an die handelsrechtliche Regelung des § 249 HGB anzupassen, wonach Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden sind, aufzugreifen, wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bezüglich der Tatsache, dass gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e EStG Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate betragen, (unter Durchbrechung der Maßgeblichkeit) mit einem festen Zinssatz abgezinst werden und genannte Rückstellungen mit 5,5 Prozent abgezinst werden, obwohl sich dieser Zinssatz vom Realzins unterscheidet, und wenn ja, welchen, und wenn nein, warum nicht?
Will die Bundesregierung am steuerrechtlichen Wahlrecht zur Teilwertabschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung des Anlagevermögens nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG festhalten, und wenn ja, aus welchen Gründen, und wenn nein, warum nicht?
Warum werden statt der handelsrechtlichen Nutzungsdauern von Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz aufgrund der AfA-Tabelle (AfA = Absetzung für Abnutzung) eigene (meist längere) betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern vorgehalten, und hat die Bundesregierung Erhebungen angestellt, welche Auswirkungen es auf die Bürokratiebelastung der Unternehmen und auf die Steuereinnahmen des Staates hätte, die Steuerbilanz in diesen Punkten an die Handelsbilanz anzugleichen, die Bindung an die AfA-Tabelle abzuschaffen und die Abschreibung an der tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 253 Absatz 3 Satz 1 und 2 HGB zu orientieren, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass erst durch massive Unterbewertungen in der Steuerbilanz erhebliche stille Lasten geschaffen worden sind, deren Realisation anschließend im Anwendungsbereich der §§ 4f und 5 Absatz 7 EStG mit komplizierten Gesetzen eingefangen werden sollen, die wiederum neue Abweichungen zur Handelsbilanz und Bürokratiekosten auslösen, und wenn ja, wie begründet sie ihr Handeln, und wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bezüglich der Tatsache, dass bei langfristigen unverzinslichen Verbindlichkeiten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG vom handelsrechtlichen Wahlrecht abgewichen wird, und wenn ja, welchen, und wenn nein, warum nicht?
Müssen nach Auffassung der Bundesregierung originär elektronisch erstellte Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse stets (zusätzlich) in Papierform aufbewahrt werden, und gibt es Bestrebungen, § 257 Absatz 3 HGB und § 147 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO) insoweit zu ändern, dass auch im Original in Papierform erstellte Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden können?