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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Umstrittene Darstellungen zur sogenannten Ausländerkriminalität im Zusammenhang der Polizeilichen Kriminalstatistik

(insgesamt 26 Einzelfragen)

Fraktion

Die Linke

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

12.06.2024

Aktualisiert

03.09.2024

BT20/1139815.05.2024

Umstrittene Darstellungen zur sogenannten Ausländerkriminalität im Zusammenhang der Polizeilichen Kriminalstatistik

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ateş Gürpinar, Jan Korte, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Gruppe Die Linke Umstrittene Darstellungen zur sogenannten Ausländerkriminalität im Zusammenhang der Polizeilichen Kriminalstatistik Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2023 fand eine große mediale Beachtung, auch durch Vorabberichte zu ausgewählten Teilaspekten vor der offiziellen Bekanntmachung des Berichts am 9. April 2024. Ein zentrales Thema war dabei der (vermeintlich) höhere Anstieg registrierter polizeilicher Ermittlungsverfahren bei nichtdeutschen Tatverdächtigen im Vergleich zu deutschen Verdächtigen. Wird jedoch die gestiegene Zahl der nichtdeutschen Wohnbevölkerung infolge von Migration berücksichtigt, ist praktisch kein Unterschied mehr feststellbar (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 9. April 2024, S. 3, „Mit Gewalt“). Die Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, sprach in diesem Zusammenhang – aus Sicht der Fragestellenden verkürzend – von „Ausländerkriminalität“, und dieser Begriff findet sich auch auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) (www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2024/04/vorstellun g-pks.html). Das Bundeskriminalamt (BKA) verwendet auf seiner Homepage den Begriff nicht und gibt einordnende Erklärungen zu Straftaten im Kontext der Migration (www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/P olizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2023/Poli zeiliche_Kriminalstatistik_2023_node.html). Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler betonen, dass die Rede von einer vermeintlichen „Ausländerkriminalität“ höchst problematisch ist, denn kriminelles Verhalten lässt sich nicht ursächlich damit erklären, ob die Tatverdächtigen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht (vgl. beispielhaft Dr. Gina Rosa-Wollinger, mediendienst-integration.de/artikel/die-wichtigsten-fr agen-zur-auslaenderkriminalitaet.html und generell, mit weiteren Nachweisen: mediendienst-integration.de/desintegration/kriminalitaet.html). Es kommt vielmehr maßgeblich auf Faktoren an wie Alter, Geschlecht, die sozioökonomische Lage und konkreten Lebensumstände der Menschen, Bildung sowie eigene Gewalterfahrungen. Dr. Gina Rosa-Wollinger (a. a. O.) kritisiert, dass mit der Kategorie „Ausländerkriminalität“ versucht werde, „mit einem Merkmal eine Gruppe zusammenzufassen, bei der es gar keine Homogenität gibt in Bezug auf Lebenserfahrungen und Lebensumstände. Es gibt für das Konstrukt ‚Ausländer‘ kein gemeinsames Merkmal, das relevant wäre für die Kriminalität. Stattdessen schürt es aber ein gewisses Bild von Menschen, die sich aufgrund ihres Status anders verhalten würden. Es suggeriert, dass Kriminalität Deutscher Bundestag Drucksache 20/11398 20. Wahlperiode 15.05.2024 und Herkunft etwas miteinander zu tun haben“. Der Begriff sei deshalb kriminologisch und polizeilich „nicht verwertbar“. Dr. jur. André Schulz, Kriminalwissenschaftler an der Northern Business School, erklärt: „Grundsätzlich hat Herkunft, Ethnie oder Religion nichts damit zu tun, ob ein Mensch kriminell wird oder nicht. Insgesamt ist die getrennte Erfassung von deutschen und nicht-deutschen Tatverdächtigen sinnlos und unheilvoll, sie bedient nur Rassismus und Ausländerfeindlichkeit“ (nachrichten.id w-online.de/2024/04/09/pks-2023-die-kriminalstatistik-ist-nichts-fuer-amateur e-und-rechte-brandstifter). Ebenfalls problematisch ist aus Sicht der Fragestellenden die in der PKS verwandte Kategorie der „Zuwanderer bzw. Zuwanderinnen“, denn auch hier werden höchst unterschiedliche Personengruppen als eine Gesamtgruppe zusammengefasst, die mehr relevante Unterschiede als Gemeinsamkeiten aufweisen dürften: Als „Zuwanderinnen bzw. Zuwanderer“ gelten in der PKS Asylsuchende mit noch ungeklärtem Status genauso wie Schutz- und Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge mit gefestigtem Aufenthaltsrecht, geduldete Geflüchtete genauso wie Personen mit „unerlaubtem Aufenthalt“, nicht aber z. B. im Kontext der Arbeitsmigration, der EU-Freizügigkeit oder des Familiennachzugs eingewanderte Menschen. Die PKS ist eine Statistik zur Arbeit der Polizei, und sie sagt nichts darüber aus, in wie vielen der erfassten Fälle eine Straftat gerichtlich festgestellt wurde. Bei vielen nichtdeutschen Tatverdächtigen handelt es sich zudem nicht um hier lebende Menschen, sondern z. B. um Touristinnen bzw. Touristen oder um Personen, die eigens zur Begehung von Straftaten nach Deutschland eingereist sind – deshalb ist ein Vergleich mit dem Anteil Nichtdeutscher an der Wohnbevölkerung zur Einordnung der Zahlen nach Einschätzung der Fragestellenden unzulässig bzw. irreführend. Im Jahr 2023 waren laut PKS 37 Prozent der Tatverdächtigen Nichtdeutsche. Werden jedoch diejenigen mit Wohnsitz im Ausland herausgerechnet, sinkt der Anteil auf rund 31 Prozent. Werden darüber hinaus auch Personen mit unbekanntem Wohnort abgezogen, sind es nur noch etwa 24 Prozent, so Dr. Gina Rosa-Wollinger (a. a. O.). Nichtdeutsche werden zudem weitaus häufiger angezeigt als deutsche Tatverdächtige, wie Studien zeigen. Über 90 Prozent der in der PKS gelisteten Straftaten beruhen auf Anzeigen von Privatpersonen (www.stern.de/politik/deutschland/experte-ueber-kriminals tatistik---delinquenz-ist-jung---und-maennlich--34609978.html). Viele Straftaten Schutzsuchender ereignen sich in dem extrem belastenden und aufgrund beengter Lebensbedingungen Konflikte massiv fördernden Wohnumfeld staatlicher Aufnahmeeinrichtungen, auch die Opfer sind dann in der Regel Nichtdeutsche. Straftaten in diesem Kontext werden, u. a. wegen der Präsenz von Wachdiensten, regelmäßig polizeilich registriert, während dies im privaten Umfeld oft nicht passiert. Insgesamt sind ein Viertel der Opfer von in der PKS registrierten Straftaten Nichtdeutsche (PKS-Tabelle 0911) – dies liegt deutlich über ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung, worüber medial jedoch kaum berichtet wird. Der online zur Verfügung gestellte Bericht des BMI „Polizeiliche Kriminalstatistik 2023“ hebt in dem umfassenden Kapitel „4.3. Ausgewählte Straftaten/- gruppen“ jeweils zentral die Differenzierung deutsche bzw. nichtdeutsche Tatverdächtige bzw. Zuwanderinnen bzw. Zuwanderer hervor, so als handele es sich um die wesentlichen Erklärungsfaktoren für die dargestellten Straftaten. Andere Merkmale der Tatverdächtigen, die zur Einordnung wichtig wären, werden in diesem Kapitel nicht benannt, obwohl entsprechende Daten, etwa zum Alter und zum Geschlecht, vorliegen. Daten zur sozioökonomischen Zugehörigkeit werden polizeilich gar nicht erst systematisch erhoben, sodass ein zentraler möglicher Erklärungsfaktor für strafbares Verhalten statistisch nicht auswertbar ist. Viele in der PKS registrierte Straftaten von Nichtdeutschen beruhen auf Gesetzesverstößen, die Deutsche gar nicht begehen können (Verstöße gegen das Asyl- und Aufenthaltsrecht). So kommt es regelmäßig zu Ermittlungen gegen Schutzsuchende aufgrund ihrer unerlaubten Einreise – diese Verfahren werden jedoch in aller Regel wieder eingestellt, weil Geflüchteten die unerlaubte Einreise nicht vorgehalten werden darf (vgl. Artikel 31 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)). Dennoch werden solche Ermittlungsverfahren sogar gegen (strafunmündige) Babys und Kleinkinder von Geflüchteten eingeleitet (und wieder eingestellt), Dr. Henning Ernst Müller bezeichnet diese Polizeipraxis als eine „tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB)“ und als einen „politischen Skandal“ (community.beck.de/2024/04/15/ tausendfacheverfolgung-unschuldiger-ss-344-stgb-zur-manipulation-der-polizeilichen-krimi nalstatistik): Mit diesen Daten würden die Polizeistatistiken „angefüttert, insbesondere die Bereiche ‚Zuwandererkriminalität‘ und ‚Kinderkriminalität‘. Im Bereich der Kinderkriminalität unter sechs Jahren sind es um die 90 % aller in dieser Altersgruppe polizeilich erfassten Straftaten (…). Das heißt, ohne diese statistischen Einträge gäbe es polizeistatistisch – wenig überraschend – nahezu gar keine Kriminalität der Kinder im Alter unter sechs Jahren“. Nach Auffassung der Fragestellenden trägt die Bundesregierung bzw. das BMI eine besondere Verantwortung, Entwicklungen in der Kriminalität so darzustellen, dass keine falschen Schlussfolgerungen gezogen werden und dass rassistische Wahrnehmungen in der Bevölkerung oder gar rechte oder rechtsradikale Parteien nicht gestärkt werden. Die Darstellung der PKS ist für die Kriminalitätswahrnehmung in Deutschland – neben eigenen persönlichen Erfahrungen – nach Einschätzung der Fragestellenden von immenser Bedeutung. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Warum verwendet die Bundesinnenministerin Nancy Faeser, warum verwendet das BMI den Begriff der „Ausländerkriminalität“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), wie wird das begründet, und ist die Bundesministerin der Auffassung, dass die Frage, ob jemand die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht, maßgeblich relevant zur Erklärung eines etwaig kriminellen Verhaltens der betroffenen Person ist (bitte nachvollziehbar begründen)?  2. Was sind nach Auffassung der Bundesregierung die maßgeblich relevanten Erklärungsfaktoren für kriminelles Verhalten (bitte ausführen)?  3. Was entgegnet die Bundesregierung der wissenschaftlichen Kritik an der Verwendung des Begriffs bzw. der Kategorie der „Ausländerkriminalität“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), insbesondere wonach damit ein nicht existierender Zusammenhang zwischen Kriminalität und Herkunft konstruiert bzw. unterstellt und eine einseitige oder gar rassistische Wahrnehmung von Kriminalität befördert würde (bitte begründen)?  4. Werden die Bundesinnenministerin Nancy Faeser und das BMI trotz der wissenschaftlichen Kritik an der Kategorie der „Ausländerkriminalität“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) auch in Zukunft diesen Begriff verwenden, und wenn ja, bitte in Auseinandersetzung mit der Kritik begründen?  5. Warum wird in dem zentralen Kapitel 4.3 des Berichts des BMI zur PKS 2023 „Ausgewählte Straftaten/-gruppen“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) zu allen dargestellten Deliktsbereichen jeweils an zentraler Stelle die Differenzierung deutsche bzw. nichtdeutsche Tatverdächtige, darunter Zuwandererinnen und Zuwanderer, angegeben, nicht aber zur Erklärung kriminellen Verhaltens weitaus wichtigere Kriterien wie z. B. das Geschlecht und Alter (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen), und wird das BMI bei künftigen Darstellungen andere Schwerpunktsetzungen bzw. Differenzierungen vornehmen, und wenn nein, bitte begründen?  6. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch solche statistischen Darstellungen die – falsche – Wahrnehmung gestärkt werden könnte, dass es bei der Interpretation krimineller Handlungen maßgeblich auf die Staatsangehörigkeit oder die Frage, ob jemand „zugewandert“ sei, ankomme (bitte begründen), womit letztlich auch rassistische Einstellungen und rechte oder rechtsextreme Parteien gestärkt werden könnten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, André Schulz: „Grundsätzlich hat Herkunft, Ethnie oder Religion nichts damit zu tun, ob ein Mensch kriminell wird oder nicht. Insgesamt ist die getrennte Erfassung von deutschen und nichtdeutschen Tatverdächtigen sinnlos und unheilvoll, sie bedient nur Rassismus und Ausländerfeindlichkeit“, bitte begründen)?  7. Welche Differenzierungen zur PKS können gemacht werden entlang soziökonomischer Kriterien, sind etwa Differenzierungen möglich entsprechend der sozioökonomischen Stärke bzw. Schwäche bestimmter Regionen oder der Einkommensverhältnisse oder des Bildungsstands von Personen(gruppen), wenn ja, bitte so ausführlich wie möglich darlegen, und wenn nein, sind entsprechende ergänzende Auswertungen etwa mithilfe sozialstatistischer Daten geplant (wenn nein, warum nicht)?  8. Zu welchem Anteil beruhen die in der PKS erfassten polizeilichen Ermittlungsverfahren auf Anzeigen Dritter (bitte so differenziert wie möglich darstellen), und welche Informationen oder Studien sind der Bundesregierung dazu bekannt, in welchem Umfang Taten von nichtdeutschen Tatverdächtigen relativ häufiger angezeigt werden als die Taten deutscher Tatverdächtiger und welchen Effekt dies auf die Angaben der PKS hat (bitte ausführen)?  9. Wie hoch ist laut PKS der Anteil nichtdeutscher Staatsangehöriger an den Opfern polizeilich registrierter Straftaten (bitte differenziert ausführen), und wie bewertet und erklärt sie diesen Anteil (bitte ausführen)? 10. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der nichtdeutschen Tatverdächtigen ihren festen Wohnsitz in Deutschland haben, wie viele ihren Wohnsitz im Ausland haben bzw. bei wie vielen der Wohnsitz unbekannt ist (bitte differenziert ausführen)? 11. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass es bei Berücksichtigung der gestiegenen nichtdeutschen Wohnbevölkerung in Deutschland keinen relevanten Unterschied beim Anstieg der registrierten Ermittlungsverfahren zwischen deutschen und nichtdeutschen Tatverdächtigen mehr gibt, wie es im Artikel „Mit Gewalt“ in der „Süddeutschen Zeitung“ vom 9. April 2023 (S. 3) ausgeführt wird (bitte mit Angabe von Zahlen erläutern)? Gibt es eine entsprechende „bereinigte Statistik“ bzw. bereinigte Zahlen des BKA, wie es in dem genannten Artikel heißt, und wenn ja, warum wurden diese bereinigten Zahlen nicht veröffentlicht bzw. bei der Vorstellung der PKS 2023 mit präsentiert, statt die Erzählung einer (angeblich) gestiegenen „Ausländerkriminalität“ zu verbreiten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2 024/04/pks2023.html;jsessionid=A57E8686493B1CEFDEB791F6299422 46.live872)? 12. Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik von Dr. Frank Neubacher, Inhaber des Lehrstuhls für Kriminologie und Strafrecht und Direktor des Instituts für Kriminologie an der Universität zu Köln, die PKS sei politisiert worden und die Innenministerin Nancy Faeser nutze die Vorstellung der Zahlen für „knackige“ und „verkürzte“ Botschaften (www.stern.de/pol itik/deutschland/experte-ueber-kriminalstatistik---delinquenz-ist-jung---un d-maennlich--34609978.html), während in den bis 2019 veröffentlichten Jahrbüchern zur PKS wenigstens noch stets darauf hingewiesen worden sei, dass ein Vergleich zwischen deutschen und nichtdeutschen Tatverdächtigen „aufgrund der unterschiedlichen strukturellen Zusammensetzung (Alters-, Geschlechts- und Sozialstruktur)“ kaum möglich sei (bitte ausführen)? 13. Inwieweit nähern sich Angaben zu polizeilichen Ermittlungsverfahren (zu Kriminalität insgesamt bzw. zu Gewaltkriminalität im Besonderen; ohne Straftaten nach dem Asyl- bzw. Aufenthaltsgesetz) an, wenn die Gruppe der männlichen Deutschen im Alter zwischen 18 und 30 Jahren mit der Gruppe der männlichen Nichtdeutschen im selben Alter (und soweit möglich: in der gleichen sozioökonomischen Lage bzw. in vergleichbaren sozioökonomischen Gebieten) verglichen wird und zudem Ermittlungsverfahren bzw. Straftaten in Gemeinschaftsunterkünften nicht berücksichtigt werden (bitte so konkret wie möglich und mit Daten unterlegt ausführen)? 14. Wie begründet die Bundesregierung die Kategorie der „Zuwanderinnen/ Zuwanderer“ als Unterscheidungsmerkmal in der PKS? Wer genau wird in dieser Kategorie warum erfasst (bitte begründet auflisten), und für wie sinnvoll hält die Bundesregierung die aus Sicht der Fragestellenden willkürliche und zugleich unvollständige Zusammenstellung verschiedener Gruppen eingewanderter Menschen, deren Lebensalltag mehr Unterschiede als Gemeinsamkeiten aufweisen dürfte (bitte begründet ausführen)? a) Wer genau hat diese Unterkategorie aus welchen Gründen wann geschaffen und festgelegt, welche Gruppen dazugehören sollen und welche nicht, und wer ist aktuell dafür verantwortlich, dass an diesem Unterscheidungsmerkmal in dieser Form festgehalten wird und entsprechende Zahlen veröffentlicht werden (bitte so genau wie möglich ausführen)? b) Wer genau wird in dieser Kategorie zu den Personen mit „unerlaubtem Aufenthalt“ gerechnet (welche Bedingungen müssen hier vorliegen), wer genau gilt in der PKS als „Kontingentflüchtling“ (wie wird dies erfasst, welche Aufenthaltstitel müssen vorliegen usw.)? c) Warum werden in dieser PKS-Kategorie der „Zuwanderinnen und Zuwanderer“ eingewanderte Menschen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht erfasst, obwohl auch sie „zugewandert“ sind? d) Warum werden in dieser Kategorie im Rahmen des Familiennachzugs eingewanderte Menschen ebenso wenig erfasst wie im Rahmen der Erwerbs- oder Bildungsmigration eingewanderte Menschen? e) Warum werden in dieser Kategorie auch keine Personen erfasst, die als Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler nach Deutschland eingewandert sind? f) Warum werden in dieser Kategorie hingegen Ermittlungsverfahren gegen Personen berücksichtigt, die im allgemeinen Sprachgebrauch nicht als „zugewandert“ bezeichnet werden würden, weil sie keinen Aufenthaltstitel und/oder auch keinen Wohnsitz in Deutschland haben und/oder sich nur kurzfristig hier aufhalten? g) Wie verändern sich die Zahlen und Entwicklungen zu Ermittlungsverfahren in der PKS-Kategorie „Zuwandererinnen/Zuwanderer“, wenn tatsächlich alle „zugewanderten“ Menschen (siehe oben) berücksichtigt würden? h) Was hat zum Beispiel ein anerkannter syrischer Flüchtling, der seit sechs Jahren mit seiner Familie in Deutschland mit einem festen Aufenthaltstitel lebt und arbeitet, in Bezug auf kriminelles Verhalten gemeinsam mit einem serbischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltstitel, der seit sechs Monaten in Deutschland lebt und keinen Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialleistungen hat – und warum werden diese beiden Personengruppen gemeinsam in einer Unterkategorie der PKS erfasst (bitte ausführen)? i) Wie lauten die (absoluten und relativen) Zahlen der PKS für das Jahr 2023 bzw. entsprechende Entwicklungen gegenüber dem Jahr 2022, wenn die Angaben zu Ermittlungsverfahren bezogen auf die gesamte Kriminalität bzw. die Gewaltkriminalität für jede einzelne Untergruppe der Kategorie „Zuwanderinnen/Zuwanderer getrennt dargestellt werden (bitte so genau wie möglich auflisten)? j) Wird die Bundesregierung an der jetzigen Kategorie der „Zuwanderinnen/Zuwanderer“ in der PKS trotz der o. g. Kritik festhalten, sie verändern oder aufgeben (bitte begründet ausführen)? 15. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, inwieweit gegen nichtdeutsche Staatsangehörige verstärkt wegen Delikten wie Urkunden- oder Dokumentenfälschungen ermittelt wird (bitte so differenziert wie möglich mit Zahlenangaben darstellen), und inwieweit kann dies nach Auffassung der Bundesregierung im Zusammenhang einer Flucht bzw. Einreise nach Deutschland stehen (z. B.: Einreise Schutzsuchender mit gefälschten Pässen. Zw. Visa, bitte ausführen)? 16. Welche genaueren Angaben lassen sich dazu machen, inwieweit einzelne Personen für eine Vielzahl ermittelter Straftaten verantwortlich gemacht werden können? 17. Werden auch Verstöße gegen das Freizügigkeitsgesetz als Verstöße gegen das Asyl- und Aufenthaltsrecht angesehen bzw. statistisch gewertet (bitte mit Zahlenangaben ausführen)? 18. Welche Angaben lassen sich dazu machen, inwieweit Nichtdeutsche bzw. „Zuwanderinnen/Zuwanderer“ einen höheren Anteil aufweisen bei Ermittlungsverfahren wegen typischer „Armutsdelikte“ (z. B.: einfacher Diebstahl, „Beförderungserschleichung“ usw.; bitte so differenziert wie möglich mit konkreten Zahlenangaben auflisten), und inwieweit lässt sich dies nach Auffassung der Bundesregierung gegebenenfalls (auch) mit der vergleichsweise schlechteren sozioökonomischen Lage der Betroffenen erklären (z. B.: gekürzte Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Sozialleistungen nur in Sachleistungsform, bitte ausführen)? 19. Welche quantitativen Angaben zur relativ größeren Armut bei Nichtdeutschen, eingewanderten Personen, Menschen mit Migrationshintergrund bzw. Eingewanderten mit Fluchtgeschichte lassen sich machen (bitte ausführen)? 20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragstellenden, dass die beengten Lebensbedingungen und der damit verbundene Stress in Aufnahmeeinrichtungen (z. B.: keine abgetrennten Zimmer, zu kleine Zimmer, Großraumunterkünfte mit fremden Personen, keine Ruheräume, nur begrenzte sanitäre Anlagen usw.) Konflikte befördern können, die sich auch in einer erhöhten Zahl von Ermittlungsverfahren niederschlagen können, und welche Zahlen liegen hierzu gegebenenfalls vor (bitte begründet ausführen)? 21. Wird die Bundesregierung dem Vorschlag folgen, die PKS in eine „polizeiliche Arbeitsstatistik“ oder Ähnliches umzubenennen (wie in anderen Ländern), um klarzustellen, dass es sich bei der PKS gerade nicht um ein Abbild der Kriminalität in Deutschland handelt (www.fr.de/politik/krimin alstatistik-2023-faeser-experte-kriminologe-deutschland-nationalitaet-inne re-sicherheit-92994860.html), und wenn nein, warum nicht? 22. Wird die Bundesregierung die Anregung aufnehmen (ebd.), aus der PKS eine Verlaufsstatistik zu machen, um darstellen zu können, wie viele der erfassten Ermittlungsverfahren letztlich eingestellt wurden, zur Anklage gebracht wurden bzw. mit Verurteilungen endeten, und wenn nein, warum nicht? 23. Kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete Angaben oder Einschätzungen dazu machen, in welchem Umfang es bei Ermittlungsverfahren gegen Nichtdeutsche wegen „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ (die nicht in der PKS erfasst werden) um die Konstellation geht, dass die Betroffenen zwar einen (ausländischen) Führerschein besitzen, diesen aber nicht in Deutschland „anerkennen“ ließen – aus Unkenntnis oder wegen hoher Kosten bzw. begrenzter Kapazitäten der Fahrschulen in Bezug auf praktisch und theoretisch zu erbringende Nachweise (bitte gegebenenfalls ausführen)? Für welche weiteren Drittstaatsangehörigen gibt es diesbezüglich ähnliche Regelungen wie für Geflüchtete aus der Ukraine, für die großzügige Sonderregelungen getroffen wurden, und warum gibt es unter Umständen für andere Drittstaatsangehörigen keine vergleichbaren Regelungen? 24. Welchen Umfang machten im Jahr 2023 Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Einreise bzw. unerlaubten Aufenthalts (bitte differenzieren und Gesamtzahlen angeben) an allen Ermittlungen gegen nichtdeutsche Tatverdächtige bzw. „Zuwanderer/innen“ bzw. an allen Ermittlungen wegen Verstößen gegen das Asyl- bzw. Aufenthaltsgesetz aus (bitte in relativen und absoluten Zahlen darstellen)? 25. Mit welcher Begründung werden bei Asylsuchenden unerlaubte Einreisen als vermeintliche Straftaten erfasst, selbst wenn diese gegenüber der Bundespolizei oder den Polizeien der Länder ein Asylgesuch äußern und damit klar ist, dass es wegen Artikel 31 Absatz 1 GFK im Regelfall zu einer Einstellung des Verfahrens kommen wird, und hält die Bundesregierung dies für sinnvoll? a) Welche genaueren Angaben oder zumindest Einschätzungen kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete dazu machen, in welchem Umfang Ermittlungen gegen Asylsuchende wegen des Vorwurfs der unerlaubten Einreise eingestellt werden und mit welchem Aufwand diese Verfahren für alle Beteiligten verbunden sind (bitte ausführen)? b) Warum beanstandet die Bundesregierung es nicht, dass die Bundespolizei bei unerlaubt eingereisten strafunmündigen (Klein-)Kindern von Geflüchteten in der PKS eine „rechtswidrige Tat eines Kindes“ einträgt, auch wenn von einer Anzeige abgesehen und die Kinder nicht als Beschuldigte geführt werden (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 47, Plenarprotokoll 20/165, Seite 21269 f.), und was entgegnet die Bundesregierung dem Vorwurf von Dr. Henning Ernst Müller (siehe ebd. bzw. die Vorbemerkung der Fragesteller), dass es sich bei diesen Ermittlungen um eine Verfolgung Unschuldiger (§ 344 des Strafgesetzbuches (StGB)) handele, weil Babys und Kleinkindern von vornherein kein entsprechender Tatvorsatz unterstellt werden könne (bitte begründet ausführen)? c) Welchen Anteil haben diese Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Einreise bzw. unerlaubtem Aufenthalt bei unter sechsjährigen Kindern an allen Ermittlungsverfahren gegen unter sechsjährige Kinder (wie verhält es sich bei sechs- bis unter zehnjährigen Kindern), und stimmt die Bundesregierung der Einschätzung von Herrn Dr. Müller zu, dass dadurch der Öffentlichkeit ein falsches Bild über die vermeintliche Kriminalitätsentwicklung bei (Klein-)Kindern vermittelt würde (bitte begründen), und welche Konsequenzen werden daraus gegebenenfalls gezogen (bitte erläutern)? d) Wie ist die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 47 (Plenarprotokoll 20/165, Seite 21269 f.) in diesem Kontext zu verstehen, Straftaten würden von der Polizei zum Teil anders bewertet als von der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten (nach Auffassung der Fragestellenden müssten die Strafunmündigkeit und der fehlende Vorsatz in diesen Fällen von der Polizei, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten einheitlich bewertet werden), und was genau bedeutet es, dass Kinder nicht in den Status eines Beschuldigten eingestuft würden (bitte ausführen, in rechtlicher, technischer und praktischer Hinsicht: Wie und wann erfolgt eine Einstufung als „Beschuldigte“ bzw. wird davon abgesehen, wie wird dies statistisch erfasst, welche Konsequenzen hat dies usw.)? 26. Kann die Bundesregierung bzw. können entsprechend fachkundige Bundesbedienstete nähere Ausführungen zur Kategorie und zur praktischen Erfassung des „unerlaubten Aufenthalts“ in der PKS machen (bitte so genau wie möglich ausführen, welche typischen Sachverhalte dem zugrunde liegen, wie dies erfasst wird usw.)? a) Sind die Schlussfolgerungen der Fragestellenden aus der Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/5674 zutreffend, wonach es hier „regelmäßig“ um Fallkonstellationen geht, in denen die Betroffenen ihren „unerlaubten Aufenthalt“ quasi selbst beenden wollen, weil „die Ausreise von der Person aktiv angestrebt wird und freiwillig erfolgt“ und in diesem Zusammenhang der Umstand des unerlaubten Aufenthalts „unmittelbar vor der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland“ von der Bundespolizei festgestellt und erfasst wird (bitte ausführen)? b) Können nähere Angaben zu den wichtigsten Fallkonstellationen in diesem Zusammenhang gemacht werden, d. h. zu welchen ungefähren Anteilen es dabei z. B. um „Visa-Overstayer“, um Ausreisepflichtige nach Ablauf der Ausreisefrist, um Menschen mit abgelaufenem Aufenthaltstitel oder ganz ohne Aufenthaltstitel usw. geht (bitte ggf. ausführen)? c) Können nähere Angaben zum weiteren Verlauf solcher polizeilicher Ermittlungsverfahren wegen unerlaubtem Aufenthalt gemacht werden, wenn die Betroffenen unmittelbar vor der freiwilligen Ausreise aus Deutschland stehen, in welchen Fallkonstellationen und welchem Umfang werden solche Verfahren z. B. trotz der dann erfolgten Ausreise der Betroffenen fortgeführt bzw. eingestellt, müssen finanzielle Sicherheitsleistungen erbracht werden, oder kommt es auch zu Festnahmen vor der Ausreise wegen des Vorwurfs des unerlaubten Aufenthalts (bitte ausführen)? d) Ist die Annahme der Fragestellenden zutreffend, dass jedenfalls bei nur kurzfristigem unerlaubtem Aufenthalt die Verfahren absehbar eingestellt werden, auch weil die Betroffenen den unrechtmäßigen Aufenthalt in diesen Fällen durch Ausreise selbst beenden wollen bzw. beenden, jedenfalls bei erstmaligen Ermittlungsverfahren dieser Art, und welche internen Vorgaben gibt es gegebenenfalls, ab welcher Dauer des unerlaubten Aufenthalts solche Verfahren (nicht) eingestellt werden sollen (bitte ausführen)? e) Wie sinnvoll und begründet sind solche Ermittlungsverfahren wegen unerlaubtem Aufenthalt bei minderjährigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern Deutschland verlassen wollen (36 435 der 266 224 Verdächtigen waren minderjährig, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 47, Plenarprotokoll 20/165, S. 21269 f.), weil in diesen Fällen davon ausgegangen werden kann, dass es den Kindern an einem Vorsatz fehlt, da sie schlicht mit ihren Eltern zusammenleben wollen und sie kein eigenständiges Aufenthaltsortsbestimmungsrecht gegenüber ihren Eltern haben, was ihnen nicht vorzuwerfen ist (bitte ausführen)? Berlin, den 7. Mai 2024 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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