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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2023 und aktuelle Daten
(insgesamt 33 Einzelfragen)
Fraktion
Die Linke
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
08.07.2024
Aktualisiert
17.07.2024
BT20/1149322.05.2024
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2023 und aktuelle Daten
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke
Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ates Gürpinar, Jan
Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte
und der Gruppe Die Linke
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2023 und aktuelle Daten
Die von der Linken regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten
ausgewählte Aspekte, die sonst kaum Beachtung finden. So ist wenig bekannt,
dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus
höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte bereinigte
Schutzquote, bei der formelle Entscheidungen des BAMF, die keine inhaltliche
Bewertung des Schutzgesuchs enthalten, unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr
2022 auf einem Rekord-Hoch bei 72,3 Prozent gegenüber der vom BAMF und
der Bundesregierung verwandten (unbereinigten) Schutzquote in Höhe von
56,2 Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben,
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/5709).
Zu den Anerkennungen durch das BAMF kommen Anerkennungen durch die
Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung im Asylverfahren hinzu,
gegen 88,1 Prozent aller („einfach“) ablehnenden BAMF-Bescheide wurde im
Jahr 2022 geklagt. Mehr als die Hälfte der Klagen enden mit einer „sonstigen
Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Verfahren von mehreren
Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn
ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF erteilt wird. „Sonstige
Verfahrenserledigungen“ erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen mit schlechten
Erfolgsaussichten, wie die wichtigsten betroffenen Herkunftsländer zeigen:
Afghanistan, Syrien und der Irak. Auch wenn ein Gericht entscheidet, dass das
Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies als „sonstige
Erledigung“ (vgl. die Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache
19/4961), obwohl den klagenden Asylsuchenden in diesen Fällen Recht
gegeben wurde. Die Bundesregierung räumte auf Nachfrage ein (vgl. Antwort zu
Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige
Verfahrenserledigungen“ der Gerichte keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen
beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen des BAMF gewertet
werden können.
Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur
inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der
Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im
Klageverfahren im Jahr 2022 in Höhe von 37 Prozent. Im Jahr 2020 lag der Wert bei
31,2 Prozent, das BAMF gab demgegenüber eine Aufhebungsquote in Höhe
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11493
20. Wahlperiode 22.05.2024
von nur 16,6 Prozent an (Gerichtsstatistik 2020, www.bamf.de), weil sonstige
Erledigungen wie eine Bestätigung der Bescheide gezählt wurden. Bei
afghanischen Geflüchteten lag die bereinigte Erfolgsquote im Klageverfahren 2022
sogar bei 94,8 Prozent, d. h. fast alle überprüften BAMF-Bescheide erwiesen
sich als rechtswidrig. Hohe Aufhebungsquoten gab es auch in Bezug auf
Schutzsuchende aus dem Iran (42,7 Prozent) und Somalia (61,5 Prozent).
Hinzu kommen Korrekturen durch das BAMF, die oft auf Anregung der Gerichte
erfolgen oder auf geänderten Lageeinschätzungen beruhen. In absoluten Zahlen
heißt das: 40 534 vom BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende erhielten im
Jahr 2022 doch noch einen Schutzstatus, 18 083 durch Entscheidungen der
Gerichte, 7 768 durch Abhilfeentscheidungen des BAMF, 12 402 im Rahmen von
Folgeanträgen und 2 281 aus „sonstigen Gründen“ (vgl. Antwort zu Frage 21e
auf Bundestagsdrucksache 20/8222) – zum Vergleich: 61 778 Ablehnungen
hatte das BAMF im Jahr 2023 ausgesprochen.
Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten unterschiedlicher Außenstellen
des BAMF in Bezug auf einzelne Herkunftsländer ist groß: Bei irakischen
Schutzsuchenden beispielsweise lag sie im Jahr 2022, je nach Standort,
zwischen 2,3 und 71 Prozent, bei iranischen zwischen 24,5 und 79,2 Prozent, bei
türkischen zwischen 5 und 90 Prozent und bei Asylsuchenden aus der
russischen Föderation zwischen 3,7 und 60 Prozent. Das Forschungszentrum des
BAMF nannte u. a. folgende Erklärungen für eine abweichende
Entscheidungspraxis innerhalb des BAMF: ein besonderes „Mikroklima“ in der jeweiligen
Organisationseinheit, die Zusammensetzung des Personals und lokale
Auslegungen von Leitsätzen. Das wurde von der Bundesregierung zunächst als
„hypothetisch“ bewertet (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/6786), auf Nachfrage (Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/18498) hieß es dann, dass
Qualitätssicherungsmaßnahmen und Schutzquotenüberprüfungen „den hypothetischen lokalen
(Fehl-)Entwicklungen entgegenwirken bzw. diese verhindern sollen“.
Viele Anerkennungen erfolgen im Rahmen des Familienschutzes, d. h. es geht
um Angehörige von in Deutschland bereits anerkannten Flüchtlingen, hierunter
auch Personen, die im Wege des Familiennachzugs legal eingereist sind
(Antwort zu Frage 2b auf Bundestagsdrucksache 19/13945). Beim Schutz nach der
Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lag der Anteil des Familienschutzes im
Jahr 2022 bei 67 Prozent (2021: 82,9 Prozent, 2019: 80,6 Prozent, 2017:
24,5 Prozent, 2015: 2,2 Prozent). Werden diese Anerkennungen für
Familienangehörige außer Betracht gelassen, zeigt sich, dass z. B. syrischen
Asylsuchenden im Jahr 2015 zu 99,7 Prozent vom BAMF ein Schutz nach der GFK
zugesprochen wurde, im ersten Halbjahr 2020 aber nur noch zu knapp 5
Prozent (vgl. Valentin Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und
Gerichtsstatistik des BAMF“, in: ASYLMAGAZIN 10-11/2020, Seite 356). Die
meisten GFK-Status werden also an Familienangehörige infolge einer früheren
Spruchpraxis des BAMF erteilt, die aktuelle Entscheidungspraxis ist hingegen
restriktiver, häufiger wird z. B. nur subsidiärer Schutz gewährt.
Bei vielen Asylsuchenden in Deutschland handelt es sich um Kinder und
Jugendliche: Im Jahr 2022 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden
bei 37,3 Prozent (2021: 49,4 Prozent), 3,3 Prozent aller Asylsuchenden waren
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. 24 791 Asylanträge (11,4 Prozent aller
Anträge; 2021: 17,5 Prozent, 2020: 25,9 Prozent) wurden für in Deutschland
geborene Kinder von Geflüchteten (Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen,
Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)) gestellt. Das Bundesministerium des Innern und für
Heimat (BMI) benennt vor diesem Hintergrund seit Januar 2020 die Zahl der
„grenzüberschreitenden Asylerstanträge“, bei der Anträge für hier geborene
Kinder nicht berücksichtigt werden (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitt
eilungen/DE/2020/01/asylzahlen-jahr-2019.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel
16a des Grundgesetzes (GG), nach § 60 Absatz 1 AufenthG) in
Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), subsidiärer Schutz
und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF
im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 (bitte jeweils in absoluten
und relativen Zahlen angeben und für die 15 wichtigsten
Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen
Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG,
nach § 60 Absatz 1 AufenthG in Anwendung der GFK, einen
subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen
bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der
Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (darunter Familienasyl),
internationaler Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz),
subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote
– bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem
Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien,
Ukraine, Belarus, Russische Föderation sowie zu allen sicheren
Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie in
Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich
machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen in den
genannten Zeiträumen?
2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes
(AsylG) in Anwendung der GFK im Jahr 2023 bzw. im bisherigen
Jahr 2024 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw.
geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus
(bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren
Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits
Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung,
Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz –
differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland
geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
c) Wie viele der Asylsuchenden des Jahres 2023 verfügten zum
Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel
(welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele Personen verfügten
zuletzt über einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit
einem Schutzberechtigten (bitte zu beiden Unterfragen auch
Ausführungen dazu machen, bei wie vielen der Betroffenen es um Erst-,
Folge- bzw. Zweitanträge ging)?
d) Wie viele der im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 vom BAMF
zugesprochen Schutzstatus basierten auf Anerkennungen im Rahmen
des Familienschutzes (bitte nach Schutzstatus und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
3. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung machen zu den
Rechtsgrundlagen der im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 durch
das BAMF bzw. durch die Gerichte (soweit vorliegend) gewährten
subsidiären Schutzstatus (nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 bzw.
Nummer 3 AsylG, bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen und nach
den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
4. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen)
wurden im Jahr 2023 wegen signifikant negativer oder signifikant positiver
(bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten)
Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche Abweichungen in Bezug
auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen und in
Tabellenform darstellen wie in der Antwort zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 20/5709)?
Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten
für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und
inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet,
bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen
(bitte ausführen)?
5. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten
Schutzquoten und absoluten Fallzahlen für die Herkunftsländer Afghanistan,
Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria, Russische Föderation und die Türkei
(hier bitte noch einmal gesondert nach kurdischer bzw. türkischer
Volkszugehörigkeit getrennt auflisten) im Jahr 2023, differenziert nach
Organisationseinheiten im BAMF (bitte nur solche Organisationseinheiten mit
über 50 entsprechenden Entscheidungen auflisten – in jedem Fall aber
auch die Quoten der BAMF-Außenstellen nennen, die für Asyl-
Flughafenverfahren zuständig sind – und nach den Quoten auf- oder
absteigend sortieren; bitte wie in der Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 20/5709 auflisten)?
6. Wie viele Asylanträge von nichtukrainischen Staatsangehörigen, die vor
dem Krieg in der Ukraine geflohen sind, gab es im Jahr 2023 bzw. im
bisherigen Jahr 2024, und wie wurden diese vom BAMF entschieden (bitte
jeweils auch nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?
7. Wie lauten die geschlechtsspezifisch differenzierten Anerkennungszahlen
zu Asylsuchenden aus Afghanistan bzw. aus dem Iran für das Jahr 2023
bzw. das bisherige Jahr 2024 in absoluten und relativen Zahlen (bitte
jeweils auch nach den Formen der Anerkennung bzw. Ablehnung bzw.
sonstige Erledigungen differenzieren)?
8. Entspricht es den internen Leitsätzen im BAMF, eine erlittene bzw.
drohende Folter eines politisch aktiven Kurden in der Türkei als unbeachtlich
einzustufen mit der Begründung, dass „nicht ersichtlich“ sei, „dass diese
Folter aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen
Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ erfolgt
sei, sondern „tatsächlich der Terrorbekämpfung“ diene, kann in anderen
Worten das vorgegebene oder vermeintliche Motiv der
„Terrorbekämpfung“ Folter rechtfertigen bzw. zur Ablehnung eines Schutzstatus führen
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 9a auf
Bundestagsdrucksache 20/8222 – diese Frage lässt sich nach Auffassung der
Fragestellenden in allgemeiner Form beantworten, ohne Auskünfte zu einem
Einzelfall machen zu müssen, bitte ausführen und begründen)?
9. Geht das BAMF davon aus, dass bei Strafverfahren in der Türkei in
Bezug auf Terrorismusvorwürfe oder andere politische Verfahren,
insbesondere gegen kurdische Aktivistinnen und Aktivisten und Gülen-
Anhängende (bitte gegebenenfalls differenzieren), grundsätzlich von
fairen und rechtsstaatlichen Verfahren ausgegangen werden kann oder nicht
(bitte begründet ausführen, Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung
zu Frage 9b auf Bundestagsdrucksache 20/8222), und wenn die
Bundesregierung zur Einschätzung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei
auf die (sehr knappen) Ausführungen im 15. Menschenrechtsbericht der
Bundesregierung verweist (vgl. ebd.), wo es heißt, „Ermittlungs- und
Gerichtsverfahren mit politischem Bezug offenbaren die Grenzen der
Unabhängigkeit der Justiz und wirken einschüchternd auf große Teile der
Zivilgesellschaft“, bedeutet dies, dass in diesen Gerichtsverfahren mit
politischem Bezug nach Auffassung der Bundesregierung in der Türkei nicht
von einer unabhängigen Justiz ausgegangen werden kann, und ist dies
auch die Annahme und Erkenntnislage des BAMF bei der Beurteilung
entsprechender Einzelfälle (bitte ausführen)?
10. Wie viele Asylanträge von Asylsuchenden aus der Türkei hat das BAMF
seit 2021 bis zum letzten verfügbaren Stand als „offensichtlich
unbegründet“ abgelehnt (bitte nach Organisationseinheiten im BAMF
differenzieren; bitte nur solche Organisationseinheiten mit über 50 entsprechenden
Entscheidungen auflisten, bitte zusätzlich nach Jahren aufschlüsseln,
zwischen türkisch- und kurdischstämmigen Antragstellenden unterscheiden
und zum Vergleich auch jeweils die Zahl der einfachen Ablehnungen
nennen)?
11. Wie viele Ablehnungen und wie viele Abschiebungsandrohungen des
BAMF gab es im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 gegenüber
unbegleiteten Minderjährigen (bitte nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in diesen Zeiträumen
gegenüber unbegleiteten Minderjährigen keine Abschiebungsandrohung
trotz Ablehnung des Asylantrags erlassen, z. B. weil im Herkunftsland
keine geeigneten Aufnahmemöglichkeiten zur Verfügung standen (bitte
ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
12. In wie vielen Fällen hat das BAMF im Jahr 2023 bzw. im bisherigen
Jahr 2024 infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom
15. Februar 2023 in der Rechtssache C-484/22 von
Abschiebungsandrohungen abgesehen (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern, nach Geschlecht, Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit und soweit
möglich nach den Gründen: Kindeswohl, familiäre Bindungen,
Gesundheitszustand, differenzieren), wie viele entsprechende Prüfungen wurden
vom BAMF vorgenommen, wie beurteilt das BAMF die Zusammenarbeit
mit den Ausländerbehörden in diesen Fällen, welcher zeitliche
Mehraufwand ist für das BAMF damit verbunden, und welcher
Gesetzesänderungsbedarf wird seitens des BAMF diesbezüglich gegebenenfalls
gesehen (bitte ausführen)?
13. Wie viele Asylsuchende wurden im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr
2024 registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten
Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen), wie groß
war die Zahl der Asylsuchenden, die noch keinen Asylantrag stellen
konnten, zum letzten Stand (bitte auch nach Bundesländern und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und gibt es noch relevante
Zeitverzögerungen bei der Asylantragstellung (bitte ausführen)?
14. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im
Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 über keine Identitätspapiere
(Reisepässe, Ausweise, sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach
Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war die
bereinigte Schutzquote im Jahr 2023 bei Asylsuchenden mit bzw. ohne
Identitätspapiere?
15. Wie hoch waren im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 die absolute
Zahl und der Anteil der Asylsuchenden, die aus Ländern ohne
Visumpflicht für die EU einreisen konnten, wie hoch war bei diesen
Asylsuchenden die bereinigte Gesamtschutzquote (bitte jeweils auch nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern auflisten), welchen Anteil machten
abgelehnte Asylsuchende aus Ländern ohne Visumpflicht an allen
Ablehnungen des Jahres 2023 aus, und stimmt die Bundesregierung der
Einschätzung der Fragestellenden zu, dass mindestens in diesen Fällen die
Aushändigung einer „Bezahlkarte“ kein „taugliches Mittel“ darstellt, „um
z. B. Geldzahlungen an Schleuser zu unterbinden“, wie es auf
Bundestagsdrucksache 20/11006 zu Nummer 1 auf S. 100 als einzige inhaltliche
Begründung zur Einführung der „Bezahlkarte“ heißt, weil die Betroffenen
keine „Schleuser“ in Anspruch nehmen müssen, sondern visumfrei
einreisen können (bitte ausführen und begründen)?
16. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024
mobile Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen und ein
Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
auflisten)?
a) Zu welchem Anteil verfügten in diesen Zeiträumen Asylsuchende,
deren Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht
hinreichend sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile
Datenträgergeräte, zu welchem Anteil konnten diese technisch
ausgelesen werden, und in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung
erst nach behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen
den Willen der Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)?
b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Datenauslesung in diesen
Zeiträumen erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser
für das Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in
wie vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender
Prüfung durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine
Ablehnung (bitte so differenziert wie möglich und in absoluten und relativen
Zahlen antworten)?
c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der
Datenauslesung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt
oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu
ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen
bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und in absoluten und relativen
Zahlen darstellen)?
d) Welche Erfahrungen oder Probleme gibt es mit der Neuregelung der
Datenauslesung bei Asylsuchenden aus Sicht des BAMF (bitte
darlegen)?
17. Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024
nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene
(oder eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den
genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw.
von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die
Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende
Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten)
Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
18. Wie viele der Asylsuchenden im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024
waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von
Asylsuchenden oder Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
19. Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen
im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 (bitte nach verschiedenen
Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet,
Dublin-Entscheidung, sonstige Verfahrenserledigung und wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
20. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im Jahr 2023 bzw. im
bisherigen Jahr 2024 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei
aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele
von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den
fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
21. Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024
als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in
Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
22. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im Jahr 2023 bzw. im
bisherigen Jahr 2024 an welchen Flughafenstandorten mit welchem
Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der Minderjährigen,
der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern machen), und in wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine
Ablehnung als offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die
Ergebnisse der gerichtlichen Überprüfung (bitte nach wichtigsten
Herkunftsländern aufschlüsseln)?
23. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das
Gesamtjahr 2023 bzw. für das bisherige Jahr 2024 (bitte jeweils in der
Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache
20/432 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in
Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung;
neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte
in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu
Marokko, Tunesien, Algerien, Belarus, Ukraine, Russische Föderation
und Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen
geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz
ausreichend)?
a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder
Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren)
auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren
wurden im Jahr 2023 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach
Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)?
b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Jahr 2023
bzw. im bisherigen Jahr 2024 Rechtsmittel eingelegt (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die
Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf ablehnende Bescheide
gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern
differenzieren, zusätzlich nach der Art der Ablehnung: unbegründet,
offensichtlich unbegründet, unzulässig, differenzieren), und wie
lautete die Klagequote in Bezug auf alle ablehnenden Bescheide des
BAMF für das Jahr 2023 bzw. das bisherige Jahr 2024?
c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich
Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten?
d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im
Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 doch noch einen Schutzstatus,
und in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung,
auf einer Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines
Folgeantrags oder aus sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem
nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?
e) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im
Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 zu Asylsuchenden, denen
bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und
mit welchem Ergebnis (bitte nach den zehn wichtigsten
Herkunftsstaaten auflisten)?
f) Wie hoch waren die Kosten, die dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) im Jahr 2023 aufgrund verlorener Asyl-
Gerichtsverfahren entstanden sind (bitte Gesamtkosten nennen und
zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?
g) Welche Verwaltungsgerichte (VG) wiesen im Jahr 2023 bei
Asylklagen Aufhebungsquoten (erfolgreiche Klagen Asylsuchender gegen das
BAMF) auf, die weniger als halb so hoch waren wie im
Bundesdurchschnitt (bitte zu den Herkunftsstaaten Afghanistan, Äthiopien, Irak,
Iran, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Somalia und Türkei
jeweils alle Verwaltungsgerichte auflisten, die dieses Kriterium erfüllen,
soweit mehr als zehn Entscheidungen zum jeweiligen Herkunftsland
getroffen wurden, in jedem Fall jedoch alle Entscheidungen des VG
Gera berücksichtigen, und entsprechende absolute und relative
Zahlenangaben zu den Verfahrensausgängen machen)?
h) Wie waren die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und die
jeweiligen Aufhebungsquoten bei Asylklagen in Bezug auf die
Herkunftsstaaten Afghanistan, Äthiopien, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan,
Russische Föderation, Somalia und Türkei im Jahr 2023 (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
24. Wie viele Asylanhörungen gab es im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr
2024 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
25. Wie viele Amtshilfeersuchen in Form von Anfragen in Asyl- und
Rückführungsangelegenheiten hat das BAMF im Jahr 2023 an das Auswärtige
Amt gestellt (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
aufschlüsseln), und wie ist der Rückgang solcher Anfragen von 1 119 Jahr 2019 auf
151 im Jahr 2022 zu erklären (vgl. die Antwort zu Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 20/8222)?
26. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 gestellt
(bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen
nennen), und wie wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis
beschieden?
27. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation,
Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF (bitte auch spezifische
Angaben zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-
Verfahren, Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen; bitte wie in
der Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/5709 angeben),
und welche genaueren Angaben können zum Personaleinsatz durch
Leiharbeitskräfte innerhalb des BAMF gemacht werden (bitte so differenziert
wie möglich ausführen)?
28. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im Jahr 2023
bzw. im bisherigen Jahr 2024 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit
welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in diesen
Zeiträumen ein Schutzstatus an Asylsuchende mit einem Wiedereinreiseverbot
erteilt (bitte nach Status und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
29. In wie vielen Fällen wurde das BAMF im Jahr 2023 bzw. im bisherigen
Jahr 2024 bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse
nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher
Bundesländer mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
30. Welche Angaben für das Jahr 2023 bzw. das bisherige Jahr 2024 lassen
sich machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum
Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum
Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und
nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern differenzieren)?
31. Wie ist der aktuelle Stand des Aufbaus einer bundesweiten
behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung, an welchen BAMF-Standorten gibt es
eine solche Beratung inzwischen (durch welche Träger), bzw. an welchen
Standorten gibt es keine behördenunabhängige Beratung, und inwieweit
gibt es ein besonderes Beratungsangebot für queere und vulnerable
Schutzsuchende (bitte ausführen und auflisten), und wie bewertet das
BAMF den Ausbau des unabhängigen Beratungsnetzwerks und die
Zusammenarbeit und den Austausch mit den behördenunabhängigen
Beratungsstellen, und wann ist nach Einschätzung des BAMF mit einem
flächendeckenden behördenunabhängigen Beratungsangebot zu rechnen
(bitte ausführen)?
32. In welcher Höhe haben der Bund bzw. das BAMF bislang gegebenenfalls
Mietzahlungen an den Konzern Serco getätigt, vor dem Hintergrund, dass
dieser im Dezember 2023 die Firma European Homecare mit Sitz in Essen
aufgekauft hat, die nach eigenen Angaben über 120 Einrichtungen für die
Unterbringung von Geflüchteten in elf Bundesländern betreibt, und
inwieweit zahlt das BAMF Miete für die von ihm genutzten Räumlichkeiten in
Aufnahmeeinrichtungen an die jeweiligen Betreiber (www.morgenpos
t.de/wirtschaft/article241693976/Ruestungskonzern-Serco-uebernimmt-12
0-Fluechtlingsunterkuenfte.html, bitte nach den einzelnen Einrichtungen
aufschlüsseln)?
33. Welche Mittel in welcher Höhe wurden an wie viele Asylsuchende oder
abgelehnte Asylsuchende (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Zielländern differenzieren) nach dem „StarthilfePlus“-Programm im Jahr 2023
ausgezahlt?
Berlin, den 16. Mai 2024
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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