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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024
(insgesamt 41 Einzelfragen)
Fraktion
Die Linke
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
05.09.2024
Aktualisiert
17.09.2024
BT20/1234324.07.2024
Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/12343
20. Wahlperiode 24.07.2024
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke
Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring,
Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und
der Gruppe Die Linke
Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im Jahr 2023 bzw. im ersten
Halbjahr 2024
Auf Bundestagsdrucksache 20/8274 beantwortete die Bundesregierung Fragen
der Fraktion DIE LINKE. zur Zurückweisungspraxis der Bundespolizei und zu
Vorwürfen rechtswidriger Zurückweisungen von Schutzsuchenden.
Aus Sicht der Fragestellenden erhärten die dort aufgeführten Zahlen der
Bundesregierung den Verdacht, dass Schutzsuchende insbesondere an der Grenze
zu Österreich rechtswidrig zurückgewiesen werden könnten, indem ihr
mündlich gestelltes Asylgesuch ignoriert wird. Denn eine nachvollziehbare
Erklärung dafür, warum im ersten Halbjahr 2023 nur 17 Prozent der bei der
unerlaubten Einreise durch die Bundespolizei an der deutsch-österreichischen
Grenze festgestellten Personen ein Asylgesuch geäußert haben sollen, während
dieser Anteil an der Grenze zur Schweiz oder zu Polen bei 62 Prozent lag (vgl.
Antworten zu den Fragen 1 bis 4 auf Bundestagsdrucksache 20/8274), gibt die
Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellenden nicht: „Gründe, warum
Personen kein Asylgesuch vorbringen“, würden von der Bundespolizei nicht
erfasst, erklärte sie auf Nachfrage lapidar (siehe Vorbemerkung der Fragesteller
auf Bundestagsdrucksache 20/8274, S. 2). Auch in einer ergänzenden Auskunft
der Parlamentarischen Staatssekretärin bei der Bundesministerin des Innern
und für Heimat Rita Schwarzelühr-Sutter vom 21. November 2023 an die
Abgeordnete Clara Bünger hieß es hierzu lediglich: „Ob Asylgesuche geäußert
werden, liegt ausschließlich in der Sphäre der Betroffenen“.
In ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 20/8274 konnte die
Bundesregierung weiterhin nicht angeben, in welchem Ausmaß Personen in der Statistik
unerlaubter Einreisen infolge mehrfacher Einreiseversuche (etwa nach einer
vorherigen Zurückweisung) doppelt oder mehrfach gezählt werden, weil ein
entsprechender Abgleich personenbezogener Daten in diesem Rahmen nicht
möglich sei (ebd., Antworten zu den Fragen 9 und 9b).
In der oben genannten Antwort ging die Bundesregierung auf eine neuere
Zurückweisungspraxis ein, die auf einem Grenzabkommen mit der Schweiz aus
dem Jahr 1961 basiert und noch auf schweizerischem Territorium vollzogen
wird. Asylgesuche führen dabei nicht zur Einleitung eines Asylverfahrens,
selbst wenn die Betroffenen von der Bundespolizei zur weiteren Bearbeitung
zwischenzeitlich nach Deutschland verbracht werden (vgl. ebd., Antworten zu
den Fragen 13 ff.). Solche Vorkontrollen und (präventiven) Zurückweisungen
außerhalb Deutschlands waren auch in Bezug auf Tschechien im Gespräch
(dpa, 25. September 2023).
Mit seinem Urteil vom 21. September 2023 (C-143/22, vgl. curia.europa.eu/jc
ms/upload/docs/application/pdf/2023-09/cp230145de.pdf) stellte der
Europäische Gerichtshof (EuGH) klar, dass bei Aufgriffen an den EU-Binnengrenzen
auch bei vorübergehend eingeführten Grenzkontrollen die EU-Rückführungs-
Richtlinie anzuwenden ist, d. h., dass es keine direkten Zurückweisungen geben
darf und Personen ohne Aufenthaltsrecht zunächst zur Ausreise aufgefordert
werden müssen und ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt
werden muss. Dabei ist eine Inhaftierung zur Durchsetzung einer geplanten
Zurückweisung nicht pauschal, sondern nur unter den Bedingungen des EU-
Rechts zulässig (vgl. www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c14322-zurueckwei
sung-binnengrenze-drittstaatenangehoeriger-rueckfuehrungsrichtline/; vgl. auch
verfassungsblog.de/pushbacks-an-den-deutschen-grenzen-ja-nein-vielleicht/).
Lars Wendland, Vorstandsmitglied im Bereich Bundespolizei der Gewerkschaft
der Polizei (GdP), sah sich durch das Urteil bestätigt: „Die Entscheidung des
EuGH macht deutlich, dass die deutsche Polizei nicht einfach Migranten an der
Grenze zurückweisen darf. Wir müssen uns an Recht und Gesetz halten. Wer
jetzt immer noch stationäre Grenzkontrollen fordert, betreibt Populismus“
(www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/eugh-urteilt-zurueckweisungen-v
on-migranten-rechtswidrig-45555091?s=09). Kurz darauf, Mitte Oktober 2023,
ordnete die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser
stationäre Grenzkontrollen auch an den deutschen Grenzen zu Polen, Tschechien und
zur Schweiz an, die sie zuvor noch als einen „Ausdruck von Hilflosigkeit und
reine Symbolpolitik“ bezeichnet hatte (Interview mit der BILD-Zeitung vom
10. September 2023).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte jeweils nach
Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw.
Nachbarländern differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht
qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen – das gilt auch für alle
nachfolgenden Fragen), und wie viele EURODAC-Treffer (EURODAC = European
Dactyloscopy) gab es dabei (bitte nach Zeitraum, Land der ersten
Registrierung und Grenzabschnitten differenzieren)?
2. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen seit August 2023, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben)?
3. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im Jahr
2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 ein Asylgesuch registriert (bitte
jeweils nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw.
Nachbarländern differenzieren)?
4. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, seit August
2023 ein Asylgesuch registriert, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben),
d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden?
5. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im Jahr 2023
bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte jeweils nach Quartalen auflisten und
dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren)?
6. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen seit August
2023, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben),
d) den Gründen der Zurückweisung?
7. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der
bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen im Jahr 2023
bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte differenzieren, auch im Folgenden)
festgestellten Personen (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 20/8274 zu
Frage 7 auflisten, aber zusätzlich angeben, wie viele Personen an
Erstaufnahmeeinrichtungen bzw. Ausländerbehörden bzw. die Polizei in den
Bundesländern übergeben wurden)?
a) In welchen jeweils typischen Fallkonstellationen werden
aufenthaltsbeendende oder einreiseverhindernde Maßnahmen in der Tabelle in
der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/8274 als
Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung erfasst (bitte
ausführen und die genauen Rechtsgrundlagen nennen)?
b) Unter welchen genauen Umständen „erfolgen Rückführungen auch
ohne die Anordnung von Haft zu deren Sicherung“ (bitte ausführen
und die genauen Rechtsgrundlagen nennen, Nachfrage zu der Antwort
zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/8274), und wie wird in
solchen Fällen verhindert, dass die Betroffenen einreisen (bitte
ausführen)?
8. Was konkret ist unter „Einsätzen“ der Bundespolizei zu verstehen, und
wann wird ein solcher Einsatz statistisch als solcher erfasst (vgl. Antwort
der Bundesregierung zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 20/7889,
S. 23), und wie viele Einsätze der Bundespolizei gab es im Jahr 2023 bzw.
im ersten Halbjahr 2024 (bitte zudem nach Grenzabschnitten differenziert
auflisten)?
9. Was genau sind Zurückweisungen, „die zwar mit Ursprung zur Republik
Österreich bestehen, aber nicht an der Landgrenze vollzogen werden“ und
die nach Angaben der Bundesregierung z. T. sogar häufiger stattfinden als
direkte Zurückweisungen an der Landgrenze (vgl. Antwort zu Frage 8 auf
Bundestagsdrucksache 20/8968), wie und wo werden diese vollzogen, auf
welcher genauen Rechtsgrundlage, in welchen zeitlichen Abläufen, und
was unterscheidet diese von den direkten Zurückweisungen an den
Landgrenzen (bitte so ausführlich und mit Bezug auf die Vollzugspraxis so
konkret wie möglich darstellen)?
10. Was ist der Grund dafür, dass es nach Angaben der Bundesregierung im
Jahr 2018 (und zwar nur in diesem Jahr) keine einzige Zurückweisung an
den deutschen Landgrenzen (außer zu Österreich) gegeben hat (vgl.
Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/8968), und wie sind die
auffallend hohen Zurückweisungszahlen an der Grenze zu Dänemark und
Frankreich im Jahr 2020 zu erklären (vgl. ebd.)?
11. Inwieweit wird bei Zurückweisungen bzw. einreiseverhindernden oder
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die Bundespolizei
berücksichtigt, ob Betroffene familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden
Personen haben, insbesondere, wenn es sich um Asylsuchende handelt, und
wird das Bestehen solcher familiären Bindungen von der Bundespolizei in
diesen Fällen aktiv erfragt, und wenn nein, warum nicht (bitte nach
Kernfamilienangehörigen und sonstigen Angehörigen differenzieren und die
geltende Weisungslage oder entsprechende Vorgaben hierzu erläutern)?
12. Ist die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin bei der
Bundesministerin des Innern und für Heimat Rita Schwarzelühr-Sutter in ihrem
Schreiben vom 21. November 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger,
wonach Minderjährige und Familien mit Minderjährigen bei
beabsichtigten einreiseverhindernden bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen „nur
in besonderen Ausnahmefällen in Haft genommen werden“ dürfen, so zu
verstehen, dass Minderjährige und Familien mit minderjährigen Kindern
regelmäßig nicht in Haft genommen werden, um eine geplante
Zurückweisung bzw. Zurückschiebung durchzusetzen – was nach Auffassung der
Fragestellenden zur Folge haben müsste, dass sie einreisen können
(gegebenenfalls bitte erläutern) –, und was können beispielhaft „besondere
Ausnahmefälle“ sein, in denen eine solche Inhaftierung von Minderjährigen
an der Grenze dann doch ausnahmsweise möglich sein soll (bitte
ausführen und konkret benennen)?
13. Wertet bzw. zählt die Bundespolizei bei Zurückweisungen nach dem
deutsch-schweizerischen Abkommen noch auf schweizerischem
Territorium (vgl. Antworten zu den Fragen 13 ff. auf Bundestagsdrucksache
20/8274) diese statistisch als versuchte unerlaubte Einreisen nach
Deutschland (bitte ausführen)?
a) Aus welchen Gründen sehen die Staatsanwaltschaften in dieser
Fallkonstellation keinen strafrechtlich verfolgbaren Versuch der
unerlaubten Einreise (vgl. die Auskunft der Parlamentarischen Staatssekretärin
bei der Bundesministerin des Innern und für Heimat Rita
Schwarzelühr-Sutter in ihrem Schreiben vom 21. November 2023 an
die Abgeordnete Clara Bünger; bitte ausführen), und warum wertet die
Bundespolizei diese gegebenenfalls dennoch als versuchte unerlaubte
Einreisen (bitte ausführen und rechtlich begründen)?
b) Weshalb sind in dieser Konstellation Zurückweisungen rechtlich
gegebenenfalls dennoch zulässig, und welche Konsequenzen bzw.
Sanktionen ergeben sich für die Betroffenen aus solchen Feststellungen bzw.
Zurückweisungen, wenn ihnen strafrechtlich kein Vorwurf der
unerlaubten Einreise gemacht werden kann (bitte ausführen und
begründen)?
14. Was ist der Bundesregierung über den weiteren Verbleib der auf
schweizerischem Territorium zurückgewiesenen Personen bekannt vor dem
Hintergrund, dass nach der Auskunft der Parlamentarischen Staatssekretärin
bei der Bundesministerin des Innern und für Heimat Rita Schwarzelühr-
Sutter vom 21. November 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger
Zurückweisungen auf dem schweizerischen Territorium nicht mit einer Übergabe
an die schweizerischen Behörden verbunden sind (bitte ausführen)?
15. Mit welchen anderen Ländern wurden ähnliche Abkommen geschlossen
wie mit der Schweiz, das Grundlage für Zurückweisungen noch auf
schweizerischem Territorium ist (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), mit
welchen Ländern steht die Bundesregierung diesbezüglich gegebenenfalls
in Verhandlungen, bzw. werden ähnliche Modelle zur Zurückweisung
noch vor Erreichen der deutschen Grenze praktiziert (bitte so ausführlich
wie möglich, gegebenenfalls mit konkreten Daten usw., darstellen)?
16. Welche zumindest ungefähren Einschätzungen liegen bei fachkundigen
Bediensteten der Bundespolizei dazu vor, inwieweit es bei Angaben der
Bundespolizei zu unerlaubten Einreisen, Asylgesuchen und
Zurückweisungen an den Grenzen zu Mehrfachzählungen identischer Personen
kommt, weil diese z. B. nach einer Zurückweisung erneut versuchen,
unerlaubt nach Deutschland einzureisen oder dies womöglich so oft
versuchen, bis eine unerlaubte Einreise ohne Aufgriff und Zurückweisung
durch die Bundespolizei gelingt (bitte darstellen)?
17. Wie viele Aufgriffe unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger
gab es an deutschen Grenzen im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024,
wie viele von ihnen wurden in die Obhut der Jugendämter gegeben (bitte
nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw.
Nachbarländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie
viele von ihnen stellten ein Asylgesuch, und wie viele wurden
zurückgewiesen (bitte wie zuvor differenzieren)?
18. Haben die im Grenzschutz eingesetzten Bediensteten der Bundespolizei
Anweisungen dazu erhalten, Asylsuchende darüber zu informieren, wo
und wie Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden können, wie
es Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Asylverfahrensrichtlinie
2013/32/EU verlangt (wenn ja, bitte ausführen, was die entsprechende
Anweisung genau beinhaltet und wann sie erlassen bzw. zuletzt geändert
wurde, und wenn nein, wie wird dies angesichts der genannten Vorgabe
des EU-Rechts begründet)?
Was ist konkret zu der Situation bei der unerlaubten Einreise
aufgegriffener Personen geregelt, insbesondere, wenn diese aus einem
Hauptherkunftsland Asylsuchender kommen und insbesondere, wenn diese
beispielsweise durch das Wort „Asyl“ zu verstehen geben, dass sie Schutz
suchen (bitte ausführen)?
19. Sind an die Fragestellenden herangetragene Informationen nach Kenntnis
der Bundesregierung zutreffend, wonach es vorkommen soll, dass
Bundespolizistinnen und Bundespolizisten Asylsuchenden davon abraten, ein
Asylgesuch zu äußern bzw. einen Asylantrag zu stellen, wenn sie der
Auffassung sind, dass dies nicht erfolgversprechend ist, weil die Schutzquote
in Bezug auf das Herkunftsland der Betroffenen niedrig ist, und wenn ja,
wie wird dies gegebenenfalls begründet, gibt es entsprechende interne
Vorgaben, und welche weiteren Angaben kann die Bundesregierung
hierzu machen?
Wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um eine solche, aus Sicht der
Fragestellenden rechtswidrige, mögliche Praxis zu unterbinden (bitte ausführen und
begründen)?
20. Wie wird durch die Bundespolizei bei der Grenzkontrolle sichergestellt,
wie es Artikel 6 Absatz 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU
verlangt, dass eine an der Grenze aufgegriffene Personen, die einen
Asylantrag (hier im Sinne von Asylgesuch) stellt, „tatsächlich die Möglichkeit
hat, diesen so bald wie möglich förmlich zu stellen“ (bitte entsprechende
interne Anweisungen oder Vorgaben mit Datum und Inhalt auflisten)?
Was ist konkret zu der Situation bei der unerlaubten Einreise
aufgegriffener Personen geregelt, insbesondere, wenn diese aus einem
Hauptherkunftsland Asylsuchender kommen und insbesondere, wenn diese
beispielsweise durch das Wort „Asyl“ zu verstehen geben, dass sie Schutz
suchen (bitte ausführen)?
21. Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Berichte über
mutmaßliche Zurückweisungen von Schutzsuchenden durch die
Bundespolizei insbesondere an der deutsch-österreichischen Grenze trotz – nach
Angaben Betroffener – mündlich gestellter Asylgesuche (vgl. Antwort zu
Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/8274) und angesichts der an dieser
Grenze auffallend deutlich niedrigeren Zahl registrierter Asylgesuche
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller) an ihrer Auffassung fest, es gebe
keinen „Änderungsbedarf“ (ebd., Antwort zu Frage 21b), etwa zum Erlass
einer Regelung, wonach an der Grenze aufgegriffene Personen explizit
und in einer ihnen verständlichen Sprache darauf hingewiesen werden
müssen, dass sie ein Asylgesuch stellen können und dass dies zu
dokumentieren ist (bitte begründen)?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
eine solche Regelung zur dokumentierten Informationspflicht über die
Möglichkeit der Asylantragstellung bei an der Grenze durch die
Bundespolizei aufgegriffenen Personen vor dem Vollzug
einreiseverhindernder oder aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann
gelten sollte, wenn die Betroffenen aus einem typischen
Asylherkunftsland kommen (bitte begründen)?
b) Wie ist die Aussage in dem Schreiben des BMI vom 2. März 2023 an
die Abgeordnete Clara Bünger (vgl. auch die Vorbemerkung der
Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 20/8274, S. 2), wonach es keine
„entsprechende Hinweispflicht“ (Hinweis auf die Möglichkeit der
Asylantragstellung bei an der Grenze aufgegriffenen Personen) gebe,
mit dem Amtsermittlungsgrundsatz und insbesondere mit § 24 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vereinbar, wonach die Behörde den
Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und dabei auch alle für die
Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigen muss und keine Anträge
oder Erklärungen ignorieren darf, weil sie diese für unzulässig oder
unbegründet hält, vor dem Hintergrund, dass sich auch die
Bundesregierung klar dahingehend geäußert hat, dass Asylsuchende an der
Grenze grundsätzlich nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern an
die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet werden müssen
(Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 20/5674), d. h., dass
es für die Entscheidung der Bediensteten der Bundespolizei in Bezug
auf zu ergreifende Maßnahmen (Zurückweisung oder Weiterleitung an
eine Erstaufnahmeeinrichtung) wichtig ist zu wissen, ob es sich bei
den von ihnen aufgegriffenen Personen um Asylsuchende handelt oder
nicht, und sie nach Auffassung der Fragestellenden dies deshalb aktiv
erfragen sollten bzw. entsprechend dem Amtsermittlungsgrundsatz
müssten (bitte ausführlich und in Auseinandersetzung mit dem
Grundsatz der Amtsermittlungspflicht begründen)?
c) Ist der Bundesregierung die Erklärung von Prof. Dr. Daniel Thym zur
hohen Zahl von Zurückweisungen an der deutsch-österreichischen
Grenze bekannt, wonach die Bundespolizei „offenbar“ einen
„Graubereich […] proaktiv nutzt“, indem sie „offenbar […] nicht aktiv“ fragt,
„ob Asyl beantragt wird oder nicht“, während die Betroffenen
„eingeschüchtert“ seien, „kein Deutsch bzw. Englisch“ sprechen könnten
oder „schlichtweg nicht“ wüssten, „wie sie sich verhalten müssen“ (ve
rfassungsblog.de/pushbacks-an-den-deutschen-grenzen-ja-nein-viellei
cht/), und wie steht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund zu
der Frage einer zu dokumentierenden Hinweispflicht in Bezug auf die
Möglichkeit einer Asylantragstellung bei an der Grenze aufgegriffenen
Personen, bzw. müsste nicht auch die Bundesregierung ein Interesse
daran haben, Vorwürfe in Bezug auf möglicherweise rechtswidrige
Zurückweisungen durch die Bundespolizei auf diese Weise
gegebenenfalls entkräften zu können (bitte begründen)?
d) Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum
Vorhandensein von Dolmetscherinnen bzw. Sprachmittlern bei Grenzkontrollen
bzw. zu daran anschließenden Befragungen?
Sind bei Grenzkontrollen regelmäßig entsprechend geschulte
Bundespolizistinnen oder Bundespolizisten oder andere Personen anwesend,
die in der Lage sind zu dolmetschen, wenn ja, welche
Qualitätsanforderungen gelten diesbezüglich, und für welche Sprachen gilt dies
(bitte gegebenenfalls nach Grenzabschnitten differenziert darstellen)?
Wie wird verfahren, wenn es keine Verständigungsmöglichkeit mit
den aufgegriffenen Personen gibt (bitte ausführen)?
e) Ist die an die Fragestellenden herangetragene Information nach
Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass es Befragungen inklusive
Protokollierungen durch die Bundespolizei bei unerlaubten Einreisen
gibt (etwa zum Reiseweg, zu Einreisemodalitäten, zur Mitwirkung von
„Schleusern“), und wenn ja, weshalb wird in das gegebenenfalls
verwendete Formblatt für solche Befragungen nicht die Frage mit
aufgenommen, ob die Betroffenen ein Asylgesuch stellen wollen oder nicht,
auch im Sinne des Amtsermittlungsgrundsatzes und um rechtswidrige
Zurückweisungen von Schutzsuchenden zu vermeiden (bitte
begründen)?
Ist die Information, ob es sich bei den unerlaubt eingereisten Personen
um Schutzsuchende handelt, nicht auch relevant für ein mögliches
Ermittlungsverfahren wegen der unerlaubten Einreise, weil solche
Strafverfahren bei Schutzsuchenden wegen Artikel 31 Absatz 1 der Genfer
Flüchtlingskonvention in der Regel wieder eingestellt werden (bitte
begründen)?
f) Prüft die Bundespolizei bei Aufgriffen unerlaubt eingereister Personen
in irgendeiner Form, ob ein geäußertes Asylgesuch „schlüssig“ ist,
gibt oder gab es hierzu Vorgaben, etwa auch in einem gegebenenfalls
verwendeten Formblatt für entsprechende Befragungen (bitte so
ausführlich und genau wie möglich ausführen; sollte es interne Vorgaben
geben, bitte mit Datum und Inhalt benennen), und wenn ja, wie wäre
dies vereinbar mit § 24 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
mit Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU
und mit § 13 des Asylgesetzes (bitte differenziert nach den genannten
Rechtsgrundlagen angeben)?
g) Kann die Bundesregierung Berichte von Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten gegenüber den Fragestellenden bestätigen oder
widerlegen, wonach Beschäftigte der Bundespolizei geäußert haben sollen,
dass es weder ausreichend noch notwendig sei, das Wort „Asyl“ zu
sagen, um ein Asylgesuch an der Grenze zu registrieren, dass aber
Betroffene etwas zu ihrer Verfolgungsgeschichte sagen müssten, und wie
wäre eine solche Praxis gegebenenfalls vereinbar mit den Aussagen
der Bundesregierung, dass in Zweifelsfällen von einem Asylgesuch
auszugehen sei und der Bundespolizei kein inhaltliches Prüfungsrecht
zustehe („Dies gilt selbst dann, wenn das Asylgesuch aus Sicht der
Bundespolizei unschlüssig, offensichtlich unglaubwürdig,
rechtsmissbräuchlich oder sonst unbegründet ist“; die inhaltliche Bewertung
obliege ausschließlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF), vgl. Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache
20/5674), in welcher Form hat die Bundesregierung sichergestellt,
dass ihre zitierten Aussagen von der Bundespolizei in der Praxis auch
beachtet und umgesetzt werden, und welche internen Weisungen gibt
es hierzu innerhalb der Bundespolizei (bitte mit Datum und Inhalt, bei
den entscheidenden Stellen möglichst im Wortlaut, auflisten)?
22. Was war nach Kenntnis der Bundesregierung das Einreisemotiv der
afghanischen Familie, für deren Zurückweisung nach Polen sich die
Bundespolizei entschuldigt hat (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/bundespo
lizei-entschuldigung-polnische-grenzbehoerden-100.html), wenn sie (so
die Meldung) auf der Dienststelle der Bundespolizei angeblich kein
Asylgesuch formuliert haben soll – was aber nach Einschätzung der
Fragestellenden nahegelegen und einer Zurückweisung entgegengestanden hätte
(bitte nachvollziehbar darlegen)?
23. Welche Konsequenzen hat nach Auffassung der Bundesregierung das
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. September 2023 (C-143/22)
für die Praxis der Bundespolizei (bitte so ausführlich wie möglich
darlegen, auch, welche Änderungen es infolge des Urteils in internen
Vorgaben bzw. in der Praxis der Bundespolizei gegeben hat), und welche
Bedeutung bzw. Auswirkungen haben diesbezüglich bilaterale
Rücknahmeabkommen mit deutschen Nachbarstaaten nach Auffassung der
Bundesregierung (vgl. verfassungsblog.de/pushbacks-an-den-deutschen-grenzen-j
a-nein-vielleicht/; bitte entsprechende Abkommen bzw. Länder auflisten)?
24. Wie war der weitere Verlauf bzw. wie ist der letzte Stand der Gespräche
bzw. des Konsultationsverfahrens der EU-Kommission wegen länger
andauernder Binnengrenzkontrollen im Allgemeinen bzw. in Bezug auf
Deutschland im Besonderen (bitte so ausführlich wie möglich darstellen;
vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 20/8274)?
25. Unter welchen genauen Umständen bzw. in welchen Fallkonstellationen
kommen direkte Zurückweisungen von Asylsuchenden an den deutschen
Binnengrenzen nach Auffassung der Bundesregierung rechtlich in
Betracht (bitte konkret mit Rechtsgrundlagen auflisten, da die auf
Bundestagsdrucksache 20/8274 zu Frage 27 gegebene Antwort der
Bundesregierung – „Ob und inwieweit auch bei einem Schutzersuchen eine
Zurückweisung in Betracht kommt, richtet sich nach den konkreten Umständen
des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen des bestehenden Rechts“ – eine
allgemeingültige Aussage ist, die nach Auffassung der Fragestellenden
keinen Bezug zur konkreten Fragestellung erkennen lässt und der Verweis
auf die Antwort zu den Fragen 18 und 19 auf Bundestagsdrucksache
19/19458 ergibt, dass bei Schutzsuchenden mit einem Einreise- und
Aufenthaltsverbot „parallel“ ein Dublin-Verfahren durch das BAMF
eingeleitet wird, sodass es hierbei eben nicht um „direkte Zurückweisungen“, d. h.
ohne Asyl- oder Dublin-Verfahren, im Sinne der Fragestellung geht)?
26. Wie laufen Dublin-Verfahren durch das BAMF bei geplanten
Zurückweisungen durch die Bundespolizei bei Schutzsuchenden mit einem Einreise-
und Aufenthaltsverbot (vgl. Antwort zu den Fragen 18 und 19 auf
Bundestagsdrucksache 19/19458) konkret ab (bitte so genau wie möglich
schildern und auf die typischen Verfahrensabläufe im BAMF bzw. bei der
Bundespolizei und die entsprechende Kommunikation zwischen den
Behörden gesondert eingehen), und
a) wie lange dauern diese Verfahren ungefähr durchschnittlich bzw.
längstens, und wie und wo werden die Betroffenen für diese
Verfahrensdauer untergebracht, festgehalten bzw. inhaftiert (bitte ausführen),
b) wird jeweils im Einzelfall geprüft, ob Haftgründe vorliegen oder
werden die Betroffenen grundsätzlich an der Grenze festgehalten,
c) werden in all diesen Fällen Haftanträge gestellt bzw. in welchen
Konstellationen geschieht dies gegebenenfalls nicht,
d) in welcher Form werden Betroffene über ihre Rechte im Dublin-
Verfahren aufgeklärt, etwa über unter Umständen gegebene
Rechtsansprüche zur Zusammenführung mit in Deutschland lebenden
Verwandten oder über die Rechte von unbegleiteten Minderjährigen,
e) wie wird in diesen Verfahren eine sprachliche Verständigung
sichergestellt,
f) wie wird durch wen geprüft, ob es sich gegebenenfalls um besonders
vulnerable Personen handelt, und welche Schlussfolgerungen werden
daraus gegebenenfalls gezogen,
g) in welcher Form finden die nach Artikel 5 der Dublin-III-Verordnung
vorgeschriebenen persönlichen Gespräche in einer Sprache, die die
Betroffenen verstehen, statt, wie werden für diese Gespräche
Bedingungen hergestellt, die eine angemessene Vertraulichkeit
gewährleisten, wer fertigt schriftliche Zusammenfassungen dieser Gespräche an,
und wie werden diese Berichte den Betroffenen dann zeitnah zur
Verfügung gestellt (bitte ausführen)?
27. Wie bewertet die Bundesregierung die seit Mitte Oktober 2023 zusätzlich
eingeführten stationären Binnengrenzkontrollen an den Grenzen zu Polen,
Tschechien und der Schweiz, insbesondere im Vergleich zu der bis dahin
vor allem praktizierten Schleierfahndung, nach rechtlichen und politischen
Gesichtspunkten, aber auch hinsichtlich der Fragen der Effektivität und
Praktikabilität und der Auswirkungen auf den freien Personen- und
Warenverkehr (bitte ausführen), und von welchen konkreten Umständen oder
Kriterien hängt es ab, ob diese Grenzkontrollen fortgeführt werden sollen
oder nicht (bitte ausführen)?
28. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, ob und wann
gefährliche „Schleusungen“ in die Bundesrepublik Deutschland
zugenommen haben, und sieht die Bundesregierung diesbezüglich einen
Zusammenhang zu den verschärften Grenzkontrollen an den deutschen
Binnengrenzen (stationär oder als „Schleierfahndung“) vor dem Hintergrund,
dass, wenn die Binnengrenzen unkontrolliert überschritten werden
könnten, wie es das EU-Recht im Grundsatz vorsieht, Geflüchtete nach
Auffassung der Fragestellenden keine „Schleuserdienste“ in Anspruch nehmen
müssten (bitte ausführen und begründen)?
29. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zu Aufgriffen,
Zurückweisungen und Festnahmen sogenannter Schleuser bzw. zu
entsprechenden Ermittlungsverfahren bei Binnengrenzkontrollen im Jahr 2023
bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte zusätzlich nach Monaten,
Grenzabschnitten bzw. Landgrenzen, den wichtigsten Staatsangehörigkeiten,
stationären Kontrollen bzw. Schleierfahndung bzw. Schwerpunktkontrollen
differenzieren), und unter welchen Umständen bzw. Bedingungen werden
in entsprechenden Statistiken Personen als „Schleuser“ erfasst (bitte
ausführen)?
30. Gegen wie viele bei der unerlaubten Einreise festgestellte Personen lag ein
Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot vor (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben und nach Halbjahren seit 2020 darstellen, bitte auch die
15 wichtigsten Herkunftsstaaten nennen), und in wie vielen dieser Fälle
wurde jeweils die zuständige Staatsanwaltschaft hinzugezogen (können
weitere Angaben dazu gemacht werden, wegen welcher Delikte dies
erfolgte)?
31. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
die offizielle Zahl der unerlaubten Einreisen (bzw. der Versuche hierzu)
nicht mit einem Anstieg oder Sinken der Zahl unerlaubter Einreisen (bzw.
der Versuche hierzu) gleichgesetzt werden kann, weil diese
Feststellungszahlen entscheidend von der Kontrolldichte und Intensität der Kontrollen
abhängen, und welche Einschätzungen hat die Bundesregierung hierzu
(bitte begründen)?
32. Welche konkreten Änderungen für die Kontroll-, Inhaftierungs-,
Strafantrags- und Zurückweisungspraxis der Bundespolizei (bitte auf diese
Bereiche getrennt eingehen) ergeben sich aus den rechtlichen Änderungen
infolge des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung, insbesondere
was den Umgang mit versuchten bzw. tatsächlich erfolgten
Wiedereinreisen nach vorheriger Zurückweisung bzw. Verstößen gegen Einreise- und
Aufenthaltsverbote usw. anbelangt (bitte so ausführlich und konkret wie
möglich darstellen), und inwieweit gehen die gesetzlichen Änderungen in
diesem Bereich auf Anregungen oder Vorschläge der Bundespolizei
zurück (bitte so konkret wie möglich darstellen)?
33. Welche konkreten Änderungen für die Zurückweisungspraxis bzw.
Inhaftierungspraxis der Bundespolizei und die Rechtsschutzmöglichkeiten
Betroffener hiergegen ergeben sich aus den Änderungen des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems (bitte gesondert auch auf die Gruppe
asylsuchender Menschen eingehen), und welche Vorgaben für die
Bundespolizei sind diesbezüglich bereits erfolgt bzw. geplant (bitte ausführen)?
34. Haben sich die Deutsche Polizeigewerkschaft bzw. die Gewerkschaft der
Polizei oder entsprechende fachspezifische Unterorganisationen zu den
Themen Binnengrenzkontrollen bzw. Schleierfahndung bzw.
Zurückweisungen in den letzten drei Jahren an die Bundesregierung bzw. das BMI
gewandt (wenn ja, bitte mit Datum und dem jeweiligen Hauptanliegen
nennen), und wie hat die Bundesregierung hierauf gegebenenfalls jeweils
reagiert (bitte ausführen)?
35. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der EU-Kommission zu den
Mehrkosten und Belastungen infolge temporärer Binnengrenzkontrollen
oder nicht (bitte begründen; Nachfrage zu der Antwort zu den Fragen 11a
und 11b auf Bundestagsdrucksache 20/8274)?
36. Wieso konnte die Bundesregierung nicht einmal ungefähre
Einschätzungen zu den Mehrkosten (etwa Personal- bzw. Materialkosten) infolge der
deutsch-österreichischen Binnengrenzkontrollen machen (vgl. Antwort zu
Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/8274), obwohl sie auf die
Schriftliche Frage 60 des Abgeordneten Jens Koeppen auf
Bundestagsdrucksache 20/8261 quantitative Angaben zu Unterstützungsmaßnahmen an der
deutsch-polnischen Grenze machen konnte (wenn auch nur in eingestufter
Form; vgl. Bundestagsdrucksache 20/8261, S. 46 f.), und wie lauten
gegebenenfalls solche ungefähren Einschätzungen, wenn etwa entsprechende
Personalverlagerungen an diese Grenze infolge der Binnengrenzkontrollen
berücksichtigt werden (bitte darlegen)?
37. Wie bewertet die Bundesregierung aktuell die Effektivität der sogenannten
Schleierfahndung bzw. hiermit zusammenhängend auch die
Verhältnismäßigkeit stationärer Grenzkontrollen vor dem Hintergrund, dass die
Staatssekretärin im BMI im Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen
Bundestages zunächst davon sprach, dass die „Schleierfahndung ebenfalls
effektiv“ sei (siehe Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/8274), die
Bundesregierung hierzu befragt dann antwortete, dass die
Schleierfahndung „nicht ausreichend, aber auch nicht völlig uneffektiv“ sei (vgl. ebd.),
während Bundesinnenministerin Nancy Faeser öffentlich zunächst eine
Verstärkung der Schleierfahndung an der deutsch-polnischen Grenze
ankündigte, weil stationäre Grenzkontrollen ein großer Einschnitt in den
Alltag vieler Menschen wären und auch „unsere Wirtschaft hart“ treffen
würden (www.n-tv.de/politik/Sind-Grenzkontrollen-trotz-allem-die-Loesung-
article24364500.html), nur um kurz darauf Mitte Oktober 2023 die
Einführung vorübergehender Binnengrenzkontrollen auch an den Grenzen zu
Polen, Tschechien und der Schweiz zu verkünden (bitte nachvollziehbar
darlegen)?
38. Ist der Bundesregierung die Äußerung von Andreas Roßkopf von der
Gewerkschaft der Polizei bekannt, dass für eine erfolgreiche Arbeit des
Grenzschutzes nicht reguläre Grenzkontrollen ausschlaggebend seien,
sondern der Einsatz hinter der Grenze (Schleierfahndung), stationäre
Grenzkontrollen seien eine „schöne Bühnenveranstaltung, die dem Bürger
Sicherheit suggerieren soll“ (www.n-tv.de/politik/Sind-Grenzkontrollen-tr
otz-allem-die-Loesung-article24364500.html; bitte begründen), welche
Konsequenzen zieht sie hieraus gegebenenfalls, und was entgegnet die
Bundesregierung dem Eindruck der Fragestellenden, dass weitere
Binnengrenzkontrollen vor allem erlassen wurden, um Sicherheit zu suggerieren?
39. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls aus der
Kritik der GdP in Brandenburg, wonach die stationären Grenzkontrollen
an der polnischen Grenze aus polizeitaktischer Sicht nicht die gleiche
Effektivität erreichen wie mögliche mobile Kontrollen (vgl. dpa-Meldung
vom 20. Juni 2024), flexible Kontrollen seien die bessere Vorgehensweise
an der deutsch-polnischen Grenze, der Rückgang der Aufgriffe sei auch
auf die umfangreichen Maßnahmen und Kontrollen an den EU-
Außengrenzen zurückzuführen (ebd.), und teilt sie diese Einschätzung
(bitte begründen)?
40. Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, die Anordnung der
Binnengrenzkontrollen an der Grenze zu Österreich „aus sicherheits- und
migrationspolitischen Gründen“ stünde „im Einklang mit den Vorgaben
der Verordnung (EU) 2016/399“ (Antwort zu Frage 12b auf
Bundestagsdrucksache 20/8274), obwohl z. B. auch Prof. Dr. Daniel Thym, dessen
Rat das BMI in Form von Gutachten bereits eingeholt hat (vgl. z. B. paper
s.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3163015), der Auffassung ist, „Es
spricht damit sehr viel dafür, dass die Kontrollen an den
deutschösterreichischen Grenzen rechtswidrig sind“ (verfassungsblog.de/pushbac
ks-an-den-deutschen-grenzen-ja-nein-vielleicht/; bitte begründen)?
41. Wie viele Personen wurden im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024
unter Einschaltung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, aber
ohne Durchführung eines Asylverfahrens in andere Mitgliedstaaten
überstellt (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern bzw. Zielstaaten
differenzieren)?
a) Geht es hierbei ausschließlich um Personen, die bereits in einem
anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, oder gibt es weitere
Personengruppen, die auf diese Weise überstellt werden (bitte
ausführen und die jeweiligen Rechtsgrundlagen nennen)?
b) Bei wie vielen Personen, die unter Einschaltung des BAMF, aber ohne
Durchführung eines Asylverfahrens überstellt wurden, lag ein
EURODAC-Treffer welcher Kategorie vor (bitte Zahlen für das Jahr
2023 und das erste Halbjahr 2024 sowie die wichtigsten
Herkunftsländer bzw. die Länder des EURODAC-Eintrags nennen)?
c) Werden solche Verfahren ausschließlich an den Grenzen vollzogen
oder auch nach erfolgter Einreise und Weiterleitung an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung (bitte ausführen)?
d) Werden diese Überstellungen als Zurückweisungen,
Zurückschiebungen oder Abschiebungen gewertet, wenn die Verfahren an der Grenze
stattfinden (bitte in rechtlicher und statistischer Hinsicht differenziert
ausführen)?
e) Erfolgen solche Überstellungen, wenn die Verfahren an der Grenze
durchgeführt wurden, lediglich in unmittelbare Nachbarstaaten
Deutschlands oder auch in andere zuständige Mitgliedstaaten (bitte
ausführen)?
f) Wie lange dauern solche Verfahren, wenn sie an der Grenze
durchgeführt werden, ungefähr bzw. längstens, sind sie in der Praxis
regelmäßig mit einem Festhalten bzw. einer Inhaftierung der Betroffenen
verbunden oder können diese sich frei bewegen, wie werden die
Betroffenen untergebracht, und wie wird dabei den Bedürfnissen
besonders vulnerabler Personen Rechnung getragen (bitte ausführen)?
g) Wie werden bei solchen Verfahren die nach Artikel 5 der Dublin-III-
Verordnung vorgeschriebenen persönlichen Gespräche in einer
Sprache, die die Betroffenen verstehen, geführt und wie wird dabei eine
angemessene Vertraulichkeit gewährleistet, wer fertigt schriftliche
Zusammenfassungen dieser Gespräche an, und wie werden diese
Berichte den Betroffenen zeitnah zugestellt (bitte ausführen)?
h) Wie können Betroffene solcher Verfahren, wenn die an der Grenze
durchgeführt und sie dort festgehalten werden, effektiven
Rechtsschutz gegen die geplante Überstellung suchen bzw. finden, d. h., wie
erhalten sie Zugang zu den Gerichten, Beratungsstellen oder
Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, und welche Zeit wird ihnen nach
Übermittlung des Überstellungsbescheides eingeräumt, um
Rechtsschutz zu suchen, bevor eine Überstellung vollzogen wird (bitte
möglichst konkret mit Hinweisen zur Praxis erläutern)?
Berlin, den 11. Juli 2024
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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