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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024

(insgesamt 41 Einzelfragen)

Fraktion

Die Linke

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

05.09.2024

Aktualisiert

17.09.2024

BT20/1234324.07.2024

Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

Deutscher Bundestag Drucksache 20/12343 20. Wahlperiode 24.07.2024 Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Gruppe Die Linke Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 Auf Bundestagsdrucksache 20/8274 beantwortete die Bundesregierung Fragen der Fraktion DIE LINKE. zur Zurückweisungspraxis der Bundespolizei und zu Vorwürfen rechtswidriger Zurückweisungen von Schutzsuchenden. Aus Sicht der Fragestellenden erhärten die dort aufgeführten Zahlen der Bundesregierung den Verdacht, dass Schutzsuchende insbesondere an der Grenze zu Österreich rechtswidrig zurückgewiesen werden könnten, indem ihr mündlich gestelltes Asylgesuch ignoriert wird. Denn eine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum im ersten Halbjahr 2023 nur 17 Prozent der bei der unerlaubten Einreise durch die Bundespolizei an der deutsch-österreichischen Grenze festgestellten Personen ein Asylgesuch geäußert haben sollen, während dieser Anteil an der Grenze zur Schweiz oder zu Polen bei 62 Prozent lag (vgl. Antworten zu den Fragen 1 bis 4 auf Bundestagsdrucksache 20/8274), gibt die Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellenden nicht: „Gründe, warum Personen kein Asylgesuch vorbringen“, würden von der Bundespolizei nicht erfasst, erklärte sie auf Nachfrage lapidar (siehe Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 20/8274, S. 2). Auch in einer ergänzenden Auskunft der Parlamentarischen Staatssekretärin bei der Bundesministerin des Innern und für Heimat Rita Schwarzelühr-Sutter vom 21. November 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger hieß es hierzu lediglich: „Ob Asylgesuche geäußert werden, liegt ausschließlich in der Sphäre der Betroffenen“. In ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 20/8274 konnte die Bundesregierung weiterhin nicht angeben, in welchem Ausmaß Personen in der Statistik unerlaubter Einreisen infolge mehrfacher Einreiseversuche (etwa nach einer vorherigen Zurückweisung) doppelt oder mehrfach gezählt werden, weil ein entsprechender Abgleich personenbezogener Daten in diesem Rahmen nicht möglich sei (ebd., Antworten zu den Fragen 9 und 9b). In der oben genannten Antwort ging die Bundesregierung auf eine neuere Zurückweisungspraxis ein, die auf einem Grenzabkommen mit der Schweiz aus dem Jahr 1961 basiert und noch auf schweizerischem Territorium vollzogen wird. Asylgesuche führen dabei nicht zur Einleitung eines Asylverfahrens, selbst wenn die Betroffenen von der Bundespolizei zur weiteren Bearbeitung zwischenzeitlich nach Deutschland verbracht werden (vgl. ebd., Antworten zu den Fragen 13 ff.). Solche Vorkontrollen und (präventiven) Zurückweisungen außerhalb Deutschlands waren auch in Bezug auf Tschechien im Gespräch (dpa, 25. September 2023). Mit seinem Urteil vom 21. September 2023 (C-143/22, vgl. curia.europa.eu/jc ms/upload/docs/application/pdf/2023-09/cp230145de.pdf) stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar, dass bei Aufgriffen an den EU-Binnengrenzen auch bei vorübergehend eingeführten Grenzkontrollen die EU-Rückführungs- Richtlinie anzuwenden ist, d. h., dass es keine direkten Zurückweisungen geben darf und Personen ohne Aufenthaltsrecht zunächst zur Ausreise aufgefordert werden müssen und ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werden muss. Dabei ist eine Inhaftierung zur Durchsetzung einer geplanten Zurückweisung nicht pauschal, sondern nur unter den Bedingungen des EU- Rechts zulässig (vgl. www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c14322-zurueckwei sung-binnengrenze-drittstaatenangehoeriger-rueckfuehrungsrichtline/; vgl. auch verfassungsblog.de/pushbacks-an-den-deutschen-grenzen-ja-nein-vielleicht/). Lars Wendland, Vorstandsmitglied im Bereich Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei (GdP), sah sich durch das Urteil bestätigt: „Die Entscheidung des EuGH macht deutlich, dass die deutsche Polizei nicht einfach Migranten an der Grenze zurückweisen darf. Wir müssen uns an Recht und Gesetz halten. Wer jetzt immer noch stationäre Grenzkontrollen fordert, betreibt Populismus“ (www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/eugh-urteilt-zurueckweisungen-v on-migranten-rechtswidrig-45555091?s=09). Kurz darauf, Mitte Oktober 2023, ordnete die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser stationäre Grenzkontrollen auch an den deutschen Grenzen zu Polen, Tschechien und zur Schweiz an, die sie zuvor noch als einen „Ausdruck von Hilflosigkeit und reine Symbolpolitik“ bezeichnet hatte (Interview mit der BILD-Zeitung vom 10. September 2023). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen Grenzen im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte jeweils nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen – das gilt auch für alle nachfolgenden Fragen), und wie viele EURODAC-Treffer (EURODAC = European Dactyloscopy) gab es dabei (bitte nach Zeitraum, Land der ersten Registrierung und Grenzabschnitten differenzieren)?  2. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen Grenzen seit August 2023, bitte zusätzlich differenzieren nach a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten, b) den Bundespolizeidirektionen, c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)?  3. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 ein Asylgesuch registriert (bitte jeweils nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren)?  4. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, seit August 2023 ein Asylgesuch registriert, bitte zusätzlich differenzieren nach a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten, b) den Bundespolizeidirektionen, c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden?  5. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte jeweils nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren)?  6. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen seit August 2023, bitte zusätzlich differenzieren nach a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten, b) den Bundespolizeidirektionen, c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), d) den Gründen der Zurückweisung?  7. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte differenzieren, auch im Folgenden) festgestellten Personen (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 20/8274 zu Frage 7 auflisten, aber zusätzlich angeben, wie viele Personen an Erstaufnahmeeinrichtungen bzw. Ausländerbehörden bzw. die Polizei in den Bundesländern übergeben wurden)? a) In welchen jeweils typischen Fallkonstellationen werden aufenthaltsbeendende oder einreiseverhindernde Maßnahmen in der Tabelle in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/8274 als Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung erfasst (bitte ausführen und die genauen Rechtsgrundlagen nennen)? b) Unter welchen genauen Umständen „erfolgen Rückführungen auch ohne die Anordnung von Haft zu deren Sicherung“ (bitte ausführen und die genauen Rechtsgrundlagen nennen, Nachfrage zu der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/8274), und wie wird in solchen Fällen verhindert, dass die Betroffenen einreisen (bitte ausführen)?  8. Was konkret ist unter „Einsätzen“ der Bundespolizei zu verstehen, und wann wird ein solcher Einsatz statistisch als solcher erfasst (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 20/7889, S. 23), und wie viele Einsätze der Bundespolizei gab es im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte zudem nach Grenzabschnitten differenziert auflisten)?  9. Was genau sind Zurückweisungen, „die zwar mit Ursprung zur Republik Österreich bestehen, aber nicht an der Landgrenze vollzogen werden“ und die nach Angaben der Bundesregierung z. T. sogar häufiger stattfinden als direkte Zurückweisungen an der Landgrenze (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/8968), wie und wo werden diese vollzogen, auf welcher genauen Rechtsgrundlage, in welchen zeitlichen Abläufen, und was unterscheidet diese von den direkten Zurückweisungen an den Landgrenzen (bitte so ausführlich und mit Bezug auf die Vollzugspraxis so konkret wie möglich darstellen)? 10. Was ist der Grund dafür, dass es nach Angaben der Bundesregierung im Jahr 2018 (und zwar nur in diesem Jahr) keine einzige Zurückweisung an den deutschen Landgrenzen (außer zu Österreich) gegeben hat (vgl. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/8968), und wie sind die auffallend hohen Zurückweisungszahlen an der Grenze zu Dänemark und Frankreich im Jahr 2020 zu erklären (vgl. ebd.)? 11. Inwieweit wird bei Zurückweisungen bzw. einreiseverhindernden oder aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die Bundespolizei berücksichtigt, ob Betroffene familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Personen haben, insbesondere, wenn es sich um Asylsuchende handelt, und wird das Bestehen solcher familiären Bindungen von der Bundespolizei in diesen Fällen aktiv erfragt, und wenn nein, warum nicht (bitte nach Kernfamilienangehörigen und sonstigen Angehörigen differenzieren und die geltende Weisungslage oder entsprechende Vorgaben hierzu erläutern)? 12. Ist die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin bei der Bundesministerin des Innern und für Heimat Rita Schwarzelühr-Sutter in ihrem Schreiben vom 21. November 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger, wonach Minderjährige und Familien mit Minderjährigen bei beabsichtigten einreiseverhindernden bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen „nur in besonderen Ausnahmefällen in Haft genommen werden“ dürfen, so zu verstehen, dass Minderjährige und Familien mit minderjährigen Kindern regelmäßig nicht in Haft genommen werden, um eine geplante Zurückweisung bzw. Zurückschiebung durchzusetzen – was nach Auffassung der Fragestellenden zur Folge haben müsste, dass sie einreisen können (gegebenenfalls bitte erläutern) –, und was können beispielhaft „besondere Ausnahmefälle“ sein, in denen eine solche Inhaftierung von Minderjährigen an der Grenze dann doch ausnahmsweise möglich sein soll (bitte ausführen und konkret benennen)? 13. Wertet bzw. zählt die Bundespolizei bei Zurückweisungen nach dem deutsch-schweizerischen Abkommen noch auf schweizerischem Territorium (vgl. Antworten zu den Fragen 13 ff. auf Bundestagsdrucksache 20/8274) diese statistisch als versuchte unerlaubte Einreisen nach Deutschland (bitte ausführen)? a) Aus welchen Gründen sehen die Staatsanwaltschaften in dieser Fallkonstellation keinen strafrechtlich verfolgbaren Versuch der unerlaubten Einreise (vgl. die Auskunft der Parlamentarischen Staatssekretärin bei der Bundesministerin des Innern und für Heimat Rita Schwarzelühr-Sutter in ihrem Schreiben vom 21. November 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger; bitte ausführen), und warum wertet die Bundespolizei diese gegebenenfalls dennoch als versuchte unerlaubte Einreisen (bitte ausführen und rechtlich begründen)? b) Weshalb sind in dieser Konstellation Zurückweisungen rechtlich gegebenenfalls dennoch zulässig, und welche Konsequenzen bzw. Sanktionen ergeben sich für die Betroffenen aus solchen Feststellungen bzw. Zurückweisungen, wenn ihnen strafrechtlich kein Vorwurf der unerlaubten Einreise gemacht werden kann (bitte ausführen und begründen)? 14. Was ist der Bundesregierung über den weiteren Verbleib der auf schweizerischem Territorium zurückgewiesenen Personen bekannt vor dem Hintergrund, dass nach der Auskunft der Parlamentarischen Staatssekretärin bei der Bundesministerin des Innern und für Heimat Rita Schwarzelühr- Sutter vom 21. November 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger Zurückweisungen auf dem schweizerischen Territorium nicht mit einer Übergabe an die schweizerischen Behörden verbunden sind (bitte ausführen)? 15. Mit welchen anderen Ländern wurden ähnliche Abkommen geschlossen wie mit der Schweiz, das Grundlage für Zurückweisungen noch auf schweizerischem Territorium ist (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), mit welchen Ländern steht die Bundesregierung diesbezüglich gegebenenfalls in Verhandlungen, bzw. werden ähnliche Modelle zur Zurückweisung noch vor Erreichen der deutschen Grenze praktiziert (bitte so ausführlich wie möglich, gegebenenfalls mit konkreten Daten usw., darstellen)? 16. Welche zumindest ungefähren Einschätzungen liegen bei fachkundigen Bediensteten der Bundespolizei dazu vor, inwieweit es bei Angaben der Bundespolizei zu unerlaubten Einreisen, Asylgesuchen und Zurückweisungen an den Grenzen zu Mehrfachzählungen identischer Personen kommt, weil diese z. B. nach einer Zurückweisung erneut versuchen, unerlaubt nach Deutschland einzureisen oder dies womöglich so oft versuchen, bis eine unerlaubte Einreise ohne Aufgriff und Zurückweisung durch die Bundespolizei gelingt (bitte darstellen)? 17. Wie viele Aufgriffe unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger gab es an deutschen Grenzen im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024, wie viele von ihnen wurden in die Obhut der Jugendämter gegeben (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele von ihnen stellten ein Asylgesuch, und wie viele wurden zurückgewiesen (bitte wie zuvor differenzieren)? 18. Haben die im Grenzschutz eingesetzten Bediensteten der Bundespolizei Anweisungen dazu erhalten, Asylsuchende darüber zu informieren, wo und wie Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden können, wie es Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlangt (wenn ja, bitte ausführen, was die entsprechende Anweisung genau beinhaltet und wann sie erlassen bzw. zuletzt geändert wurde, und wenn nein, wie wird dies angesichts der genannten Vorgabe des EU-Rechts begründet)? Was ist konkret zu der Situation bei der unerlaubten Einreise aufgegriffener Personen geregelt, insbesondere, wenn diese aus einem Hauptherkunftsland Asylsuchender kommen und insbesondere, wenn diese beispielsweise durch das Wort „Asyl“ zu verstehen geben, dass sie Schutz suchen (bitte ausführen)? 19. Sind an die Fragestellenden herangetragene Informationen nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, wonach es vorkommen soll, dass Bundespolizistinnen und Bundespolizisten Asylsuchenden davon abraten, ein Asylgesuch zu äußern bzw. einen Asylantrag zu stellen, wenn sie der Auffassung sind, dass dies nicht erfolgversprechend ist, weil die Schutzquote in Bezug auf das Herkunftsland der Betroffenen niedrig ist, und wenn ja, wie wird dies gegebenenfalls begründet, gibt es entsprechende interne Vorgaben, und welche weiteren Angaben kann die Bundesregierung hierzu machen? Wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um eine solche, aus Sicht der Fragestellenden rechtswidrige, mögliche Praxis zu unterbinden (bitte ausführen und begründen)? 20. Wie wird durch die Bundespolizei bei der Grenzkontrolle sichergestellt, wie es Artikel 6 Absatz 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlangt, dass eine an der Grenze aufgegriffene Personen, die einen Asylantrag (hier im Sinne von Asylgesuch) stellt, „tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen so bald wie möglich förmlich zu stellen“ (bitte entsprechende interne Anweisungen oder Vorgaben mit Datum und Inhalt auflisten)? Was ist konkret zu der Situation bei der unerlaubten Einreise aufgegriffener Personen geregelt, insbesondere, wenn diese aus einem Hauptherkunftsland Asylsuchender kommen und insbesondere, wenn diese beispielsweise durch das Wort „Asyl“ zu verstehen geben, dass sie Schutz suchen (bitte ausführen)? 21. Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Berichte über mutmaßliche Zurückweisungen von Schutzsuchenden durch die Bundespolizei insbesondere an der deutsch-österreichischen Grenze trotz – nach Angaben Betroffener – mündlich gestellter Asylgesuche (vgl. Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/8274) und angesichts der an dieser Grenze auffallend deutlich niedrigeren Zahl registrierter Asylgesuche (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) an ihrer Auffassung fest, es gebe keinen „Änderungsbedarf“ (ebd., Antwort zu Frage 21b), etwa zum Erlass einer Regelung, wonach an der Grenze aufgegriffene Personen explizit und in einer ihnen verständlichen Sprache darauf hingewiesen werden müssen, dass sie ein Asylgesuch stellen können und dass dies zu dokumentieren ist (bitte begründen)? a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass eine solche Regelung zur dokumentierten Informationspflicht über die Möglichkeit der Asylantragstellung bei an der Grenze durch die Bundespolizei aufgegriffenen Personen vor dem Vollzug einreiseverhindernder oder aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann gelten sollte, wenn die Betroffenen aus einem typischen Asylherkunftsland kommen (bitte begründen)? b) Wie ist die Aussage in dem Schreiben des BMI vom 2. März 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger (vgl. auch die Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 20/8274, S. 2), wonach es keine „entsprechende Hinweispflicht“ (Hinweis auf die Möglichkeit der Asylantragstellung bei an der Grenze aufgegriffenen Personen) gebe, mit dem Amtsermittlungsgrundsatz und insbesondere mit § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vereinbar, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und dabei auch alle für die Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigen muss und keine Anträge oder Erklärungen ignorieren darf, weil sie diese für unzulässig oder unbegründet hält, vor dem Hintergrund, dass sich auch die Bundesregierung klar dahingehend geäußert hat, dass Asylsuchende an der Grenze grundsätzlich nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet werden müssen (Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 20/5674), d. h., dass es für die Entscheidung der Bediensteten der Bundespolizei in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen (Zurückweisung oder Weiterleitung an eine Erstaufnahmeeinrichtung) wichtig ist zu wissen, ob es sich bei den von ihnen aufgegriffenen Personen um Asylsuchende handelt oder nicht, und sie nach Auffassung der Fragestellenden dies deshalb aktiv erfragen sollten bzw. entsprechend dem Amtsermittlungsgrundsatz müssten (bitte ausführlich und in Auseinandersetzung mit dem Grundsatz der Amtsermittlungspflicht begründen)? c) Ist der Bundesregierung die Erklärung von Prof. Dr. Daniel Thym zur hohen Zahl von Zurückweisungen an der deutsch-österreichischen Grenze bekannt, wonach die Bundespolizei „offenbar“ einen „Graubereich […] proaktiv nutzt“, indem sie „offenbar […] nicht aktiv“ fragt, „ob Asyl beantragt wird oder nicht“, während die Betroffenen „eingeschüchtert“ seien, „kein Deutsch bzw. Englisch“ sprechen könnten oder „schlichtweg nicht“ wüssten, „wie sie sich verhalten müssen“ (ve rfassungsblog.de/pushbacks-an-den-deutschen-grenzen-ja-nein-viellei cht/), und wie steht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund zu der Frage einer zu dokumentierenden Hinweispflicht in Bezug auf die Möglichkeit einer Asylantragstellung bei an der Grenze aufgegriffenen Personen, bzw. müsste nicht auch die Bundesregierung ein Interesse daran haben, Vorwürfe in Bezug auf möglicherweise rechtswidrige Zurückweisungen durch die Bundespolizei auf diese Weise gegebenenfalls entkräften zu können (bitte begründen)? d) Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum Vorhandensein von Dolmetscherinnen bzw. Sprachmittlern bei Grenzkontrollen bzw. zu daran anschließenden Befragungen? Sind bei Grenzkontrollen regelmäßig entsprechend geschulte Bundespolizistinnen oder Bundespolizisten oder andere Personen anwesend, die in der Lage sind zu dolmetschen, wenn ja, welche Qualitätsanforderungen gelten diesbezüglich, und für welche Sprachen gilt dies (bitte gegebenenfalls nach Grenzabschnitten differenziert darstellen)? Wie wird verfahren, wenn es keine Verständigungsmöglichkeit mit den aufgegriffenen Personen gibt (bitte ausführen)? e) Ist die an die Fragestellenden herangetragene Information nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass es Befragungen inklusive Protokollierungen durch die Bundespolizei bei unerlaubten Einreisen gibt (etwa zum Reiseweg, zu Einreisemodalitäten, zur Mitwirkung von „Schleusern“), und wenn ja, weshalb wird in das gegebenenfalls verwendete Formblatt für solche Befragungen nicht die Frage mit aufgenommen, ob die Betroffenen ein Asylgesuch stellen wollen oder nicht, auch im Sinne des Amtsermittlungsgrundsatzes und um rechtswidrige Zurückweisungen von Schutzsuchenden zu vermeiden (bitte begründen)? Ist die Information, ob es sich bei den unerlaubt eingereisten Personen um Schutzsuchende handelt, nicht auch relevant für ein mögliches Ermittlungsverfahren wegen der unerlaubten Einreise, weil solche Strafverfahren bei Schutzsuchenden wegen Artikel 31 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention in der Regel wieder eingestellt werden (bitte begründen)? f) Prüft die Bundespolizei bei Aufgriffen unerlaubt eingereister Personen in irgendeiner Form, ob ein geäußertes Asylgesuch „schlüssig“ ist, gibt oder gab es hierzu Vorgaben, etwa auch in einem gegebenenfalls verwendeten Formblatt für entsprechende Befragungen (bitte so ausführlich und genau wie möglich ausführen; sollte es interne Vorgaben geben, bitte mit Datum und Inhalt benennen), und wenn ja, wie wäre dies vereinbar mit § 24 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, mit Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und mit § 13 des Asylgesetzes (bitte differenziert nach den genannten Rechtsgrundlagen angeben)? g) Kann die Bundesregierung Berichte von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gegenüber den Fragestellenden bestätigen oder widerlegen, wonach Beschäftigte der Bundespolizei geäußert haben sollen, dass es weder ausreichend noch notwendig sei, das Wort „Asyl“ zu sagen, um ein Asylgesuch an der Grenze zu registrieren, dass aber Betroffene etwas zu ihrer Verfolgungsgeschichte sagen müssten, und wie wäre eine solche Praxis gegebenenfalls vereinbar mit den Aussagen der Bundesregierung, dass in Zweifelsfällen von einem Asylgesuch auszugehen sei und der Bundespolizei kein inhaltliches Prüfungsrecht zustehe („Dies gilt selbst dann, wenn das Asylgesuch aus Sicht der Bundespolizei unschlüssig, offensichtlich unglaubwürdig, rechtsmissbräuchlich oder sonst unbegründet ist“; die inhaltliche Bewertung obliege ausschließlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), vgl. Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/5674), in welcher Form hat die Bundesregierung sichergestellt, dass ihre zitierten Aussagen von der Bundespolizei in der Praxis auch beachtet und umgesetzt werden, und welche internen Weisungen gibt es hierzu innerhalb der Bundespolizei (bitte mit Datum und Inhalt, bei den entscheidenden Stellen möglichst im Wortlaut, auflisten)? 22. Was war nach Kenntnis der Bundesregierung das Einreisemotiv der afghanischen Familie, für deren Zurückweisung nach Polen sich die Bundespolizei entschuldigt hat (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/bundespo lizei-entschuldigung-polnische-grenzbehoerden-100.html), wenn sie (so die Meldung) auf der Dienststelle der Bundespolizei angeblich kein Asylgesuch formuliert haben soll – was aber nach Einschätzung der Fragestellenden nahegelegen und einer Zurückweisung entgegengestanden hätte (bitte nachvollziehbar darlegen)? 23. Welche Konsequenzen hat nach Auffassung der Bundesregierung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. September 2023 (C-143/22) für die Praxis der Bundespolizei (bitte so ausführlich wie möglich darlegen, auch, welche Änderungen es infolge des Urteils in internen Vorgaben bzw. in der Praxis der Bundespolizei gegeben hat), und welche Bedeutung bzw. Auswirkungen haben diesbezüglich bilaterale Rücknahmeabkommen mit deutschen Nachbarstaaten nach Auffassung der Bundesregierung (vgl. verfassungsblog.de/pushbacks-an-den-deutschen-grenzen-j a-nein-vielleicht/; bitte entsprechende Abkommen bzw. Länder auflisten)? 24. Wie war der weitere Verlauf bzw. wie ist der letzte Stand der Gespräche bzw. des Konsultationsverfahrens der EU-Kommission wegen länger andauernder Binnengrenzkontrollen im Allgemeinen bzw. in Bezug auf Deutschland im Besonderen (bitte so ausführlich wie möglich darstellen; vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 20/8274)? 25. Unter welchen genauen Umständen bzw. in welchen Fallkonstellationen kommen direkte Zurückweisungen von Asylsuchenden an den deutschen Binnengrenzen nach Auffassung der Bundesregierung rechtlich in Betracht (bitte konkret mit Rechtsgrundlagen auflisten, da die auf Bundestagsdrucksache 20/8274 zu Frage 27 gegebene Antwort der Bundesregierung – „Ob und inwieweit auch bei einem Schutzersuchen eine Zurückweisung in Betracht kommt, richtet sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen des bestehenden Rechts“ – eine allgemeingültige Aussage ist, die nach Auffassung der Fragestellenden keinen Bezug zur konkreten Fragestellung erkennen lässt und der Verweis auf die Antwort zu den Fragen 18 und 19 auf Bundestagsdrucksache 19/19458 ergibt, dass bei Schutzsuchenden mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot „parallel“ ein Dublin-Verfahren durch das BAMF eingeleitet wird, sodass es hierbei eben nicht um „direkte Zurückweisungen“, d. h. ohne Asyl- oder Dublin-Verfahren, im Sinne der Fragestellung geht)? 26. Wie laufen Dublin-Verfahren durch das BAMF bei geplanten Zurückweisungen durch die Bundespolizei bei Schutzsuchenden mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. Antwort zu den Fragen 18 und 19 auf Bundestagsdrucksache 19/19458) konkret ab (bitte so genau wie möglich schildern und auf die typischen Verfahrensabläufe im BAMF bzw. bei der Bundespolizei und die entsprechende Kommunikation zwischen den Behörden gesondert eingehen), und a) wie lange dauern diese Verfahren ungefähr durchschnittlich bzw. längstens, und wie und wo werden die Betroffenen für diese Verfahrensdauer untergebracht, festgehalten bzw. inhaftiert (bitte ausführen), b) wird jeweils im Einzelfall geprüft, ob Haftgründe vorliegen oder werden die Betroffenen grundsätzlich an der Grenze festgehalten, c) werden in all diesen Fällen Haftanträge gestellt bzw. in welchen Konstellationen geschieht dies gegebenenfalls nicht, d) in welcher Form werden Betroffene über ihre Rechte im Dublin- Verfahren aufgeklärt, etwa über unter Umständen gegebene Rechtsansprüche zur Zusammenführung mit in Deutschland lebenden Verwandten oder über die Rechte von unbegleiteten Minderjährigen, e) wie wird in diesen Verfahren eine sprachliche Verständigung sichergestellt, f) wie wird durch wen geprüft, ob es sich gegebenenfalls um besonders vulnerable Personen handelt, und welche Schlussfolgerungen werden daraus gegebenenfalls gezogen, g) in welcher Form finden die nach Artikel 5 der Dublin-III-Verordnung vorgeschriebenen persönlichen Gespräche in einer Sprache, die die Betroffenen verstehen, statt, wie werden für diese Gespräche Bedingungen hergestellt, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten, wer fertigt schriftliche Zusammenfassungen dieser Gespräche an, und wie werden diese Berichte den Betroffenen dann zeitnah zur Verfügung gestellt (bitte ausführen)? 27. Wie bewertet die Bundesregierung die seit Mitte Oktober 2023 zusätzlich eingeführten stationären Binnengrenzkontrollen an den Grenzen zu Polen, Tschechien und der Schweiz, insbesondere im Vergleich zu der bis dahin vor allem praktizierten Schleierfahndung, nach rechtlichen und politischen Gesichtspunkten, aber auch hinsichtlich der Fragen der Effektivität und Praktikabilität und der Auswirkungen auf den freien Personen- und Warenverkehr (bitte ausführen), und von welchen konkreten Umständen oder Kriterien hängt es ab, ob diese Grenzkontrollen fortgeführt werden sollen oder nicht (bitte ausführen)? 28. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, ob und wann gefährliche „Schleusungen“ in die Bundesrepublik Deutschland zugenommen haben, und sieht die Bundesregierung diesbezüglich einen Zusammenhang zu den verschärften Grenzkontrollen an den deutschen Binnengrenzen (stationär oder als „Schleierfahndung“) vor dem Hintergrund, dass, wenn die Binnengrenzen unkontrolliert überschritten werden könnten, wie es das EU-Recht im Grundsatz vorsieht, Geflüchtete nach Auffassung der Fragestellenden keine „Schleuserdienste“ in Anspruch nehmen müssten (bitte ausführen und begründen)? 29. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zu Aufgriffen, Zurückweisungen und Festnahmen sogenannter Schleuser bzw. zu entsprechenden Ermittlungsverfahren bei Binnengrenzkontrollen im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 (bitte zusätzlich nach Monaten, Grenzabschnitten bzw. Landgrenzen, den wichtigsten Staatsangehörigkeiten, stationären Kontrollen bzw. Schleierfahndung bzw. Schwerpunktkontrollen differenzieren), und unter welchen Umständen bzw. Bedingungen werden in entsprechenden Statistiken Personen als „Schleuser“ erfasst (bitte ausführen)? 30. Gegen wie viele bei der unerlaubten Einreise festgestellte Personen lag ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach Halbjahren seit 2020 darstellen, bitte auch die 15 wichtigsten Herkunftsstaaten nennen), und in wie vielen dieser Fälle wurde jeweils die zuständige Staatsanwaltschaft hinzugezogen (können weitere Angaben dazu gemacht werden, wegen welcher Delikte dies erfolgte)? 31. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass die offizielle Zahl der unerlaubten Einreisen (bzw. der Versuche hierzu) nicht mit einem Anstieg oder Sinken der Zahl unerlaubter Einreisen (bzw. der Versuche hierzu) gleichgesetzt werden kann, weil diese Feststellungszahlen entscheidend von der Kontrolldichte und Intensität der Kontrollen abhängen, und welche Einschätzungen hat die Bundesregierung hierzu (bitte begründen)? 32. Welche konkreten Änderungen für die Kontroll-, Inhaftierungs-, Strafantrags- und Zurückweisungspraxis der Bundespolizei (bitte auf diese Bereiche getrennt eingehen) ergeben sich aus den rechtlichen Änderungen infolge des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung, insbesondere was den Umgang mit versuchten bzw. tatsächlich erfolgten Wiedereinreisen nach vorheriger Zurückweisung bzw. Verstößen gegen Einreise- und Aufenthaltsverbote usw. anbelangt (bitte so ausführlich und konkret wie möglich darstellen), und inwieweit gehen die gesetzlichen Änderungen in diesem Bereich auf Anregungen oder Vorschläge der Bundespolizei zurück (bitte so konkret wie möglich darstellen)? 33. Welche konkreten Änderungen für die Zurückweisungspraxis bzw. Inhaftierungspraxis der Bundespolizei und die Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener hiergegen ergeben sich aus den Änderungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (bitte gesondert auch auf die Gruppe asylsuchender Menschen eingehen), und welche Vorgaben für die Bundespolizei sind diesbezüglich bereits erfolgt bzw. geplant (bitte ausführen)? 34. Haben sich die Deutsche Polizeigewerkschaft bzw. die Gewerkschaft der Polizei oder entsprechende fachspezifische Unterorganisationen zu den Themen Binnengrenzkontrollen bzw. Schleierfahndung bzw. Zurückweisungen in den letzten drei Jahren an die Bundesregierung bzw. das BMI gewandt (wenn ja, bitte mit Datum und dem jeweiligen Hauptanliegen nennen), und wie hat die Bundesregierung hierauf gegebenenfalls jeweils reagiert (bitte ausführen)? 35. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der EU-Kommission zu den Mehrkosten und Belastungen infolge temporärer Binnengrenzkontrollen oder nicht (bitte begründen; Nachfrage zu der Antwort zu den Fragen 11a und 11b auf Bundestagsdrucksache 20/8274)? 36. Wieso konnte die Bundesregierung nicht einmal ungefähre Einschätzungen zu den Mehrkosten (etwa Personal- bzw. Materialkosten) infolge der deutsch-österreichischen Binnengrenzkontrollen machen (vgl. Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/8274), obwohl sie auf die Schriftliche Frage 60 des Abgeordneten Jens Koeppen auf Bundestagsdrucksache 20/8261 quantitative Angaben zu Unterstützungsmaßnahmen an der deutsch-polnischen Grenze machen konnte (wenn auch nur in eingestufter Form; vgl. Bundestagsdrucksache 20/8261, S. 46 f.), und wie lauten gegebenenfalls solche ungefähren Einschätzungen, wenn etwa entsprechende Personalverlagerungen an diese Grenze infolge der Binnengrenzkontrollen berücksichtigt werden (bitte darlegen)? 37. Wie bewertet die Bundesregierung aktuell die Effektivität der sogenannten Schleierfahndung bzw. hiermit zusammenhängend auch die Verhältnismäßigkeit stationärer Grenzkontrollen vor dem Hintergrund, dass die Staatssekretärin im BMI im Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages zunächst davon sprach, dass die „Schleierfahndung ebenfalls effektiv“ sei (siehe Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/8274), die Bundesregierung hierzu befragt dann antwortete, dass die Schleierfahndung „nicht ausreichend, aber auch nicht völlig uneffektiv“ sei (vgl. ebd.), während Bundesinnenministerin Nancy Faeser öffentlich zunächst eine Verstärkung der Schleierfahndung an der deutsch-polnischen Grenze ankündigte, weil stationäre Grenzkontrollen ein großer Einschnitt in den Alltag vieler Menschen wären und auch „unsere Wirtschaft hart“ treffen würden (www.n-tv.de/politik/Sind-Grenzkontrollen-trotz-allem-die-Loesung- article24364500.html), nur um kurz darauf Mitte Oktober 2023 die Einführung vorübergehender Binnengrenzkontrollen auch an den Grenzen zu Polen, Tschechien und der Schweiz zu verkünden (bitte nachvollziehbar darlegen)? 38. Ist der Bundesregierung die Äußerung von Andreas Roßkopf von der Gewerkschaft der Polizei bekannt, dass für eine erfolgreiche Arbeit des Grenzschutzes nicht reguläre Grenzkontrollen ausschlaggebend seien, sondern der Einsatz hinter der Grenze (Schleierfahndung), stationäre Grenzkontrollen seien eine „schöne Bühnenveranstaltung, die dem Bürger Sicherheit suggerieren soll“ (www.n-tv.de/politik/Sind-Grenzkontrollen-tr otz-allem-die-Loesung-article24364500.html; bitte begründen), welche Konsequenzen zieht sie hieraus gegebenenfalls, und was entgegnet die Bundesregierung dem Eindruck der Fragestellenden, dass weitere Binnengrenzkontrollen vor allem erlassen wurden, um Sicherheit zu suggerieren? 39. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls aus der Kritik der GdP in Brandenburg, wonach die stationären Grenzkontrollen an der polnischen Grenze aus polizeitaktischer Sicht nicht die gleiche Effektivität erreichen wie mögliche mobile Kontrollen (vgl. dpa-Meldung vom 20. Juni 2024), flexible Kontrollen seien die bessere Vorgehensweise an der deutsch-polnischen Grenze, der Rückgang der Aufgriffe sei auch auf die umfangreichen Maßnahmen und Kontrollen an den EU- Außengrenzen zurückzuführen (ebd.), und teilt sie diese Einschätzung (bitte begründen)? 40. Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, die Anordnung der Binnengrenzkontrollen an der Grenze zu Österreich „aus sicherheits- und migrationspolitischen Gründen“ stünde „im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/399“ (Antwort zu Frage 12b auf Bundestagsdrucksache 20/8274), obwohl z. B. auch Prof. Dr. Daniel Thym, dessen Rat das BMI in Form von Gutachten bereits eingeholt hat (vgl. z. B. paper s.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3163015), der Auffassung ist, „Es spricht damit sehr viel dafür, dass die Kontrollen an den deutschösterreichischen Grenzen rechtswidrig sind“ (verfassungsblog.de/pushbac ks-an-den-deutschen-grenzen-ja-nein-vielleicht/; bitte begründen)? 41. Wie viele Personen wurden im Jahr 2023 bzw. im ersten Halbjahr 2024 unter Einschaltung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens in andere Mitgliedstaaten überstellt (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern bzw. Zielstaaten differenzieren)? a) Geht es hierbei ausschließlich um Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, oder gibt es weitere Personengruppen, die auf diese Weise überstellt werden (bitte ausführen und die jeweiligen Rechtsgrundlagen nennen)? b) Bei wie vielen Personen, die unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt wurden, lag ein EURODAC-Treffer welcher Kategorie vor (bitte Zahlen für das Jahr 2023 und das erste Halbjahr 2024 sowie die wichtigsten Herkunftsländer bzw. die Länder des EURODAC-Eintrags nennen)? c) Werden solche Verfahren ausschließlich an den Grenzen vollzogen oder auch nach erfolgter Einreise und Weiterleitung an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung (bitte ausführen)? d) Werden diese Überstellungen als Zurückweisungen, Zurückschiebungen oder Abschiebungen gewertet, wenn die Verfahren an der Grenze stattfinden (bitte in rechtlicher und statistischer Hinsicht differenziert ausführen)? e) Erfolgen solche Überstellungen, wenn die Verfahren an der Grenze durchgeführt wurden, lediglich in unmittelbare Nachbarstaaten Deutschlands oder auch in andere zuständige Mitgliedstaaten (bitte ausführen)? f) Wie lange dauern solche Verfahren, wenn sie an der Grenze durchgeführt werden, ungefähr bzw. längstens, sind sie in der Praxis regelmäßig mit einem Festhalten bzw. einer Inhaftierung der Betroffenen verbunden oder können diese sich frei bewegen, wie werden die Betroffenen untergebracht, und wie wird dabei den Bedürfnissen besonders vulnerabler Personen Rechnung getragen (bitte ausführen)? g) Wie werden bei solchen Verfahren die nach Artikel 5 der Dublin-III- Verordnung vorgeschriebenen persönlichen Gespräche in einer Sprache, die die Betroffenen verstehen, geführt und wie wird dabei eine angemessene Vertraulichkeit gewährleistet, wer fertigt schriftliche Zusammenfassungen dieser Gespräche an, und wie werden diese Berichte den Betroffenen zeitnah zugestellt (bitte ausführen)? h) Wie können Betroffene solcher Verfahren, wenn die an der Grenze durchgeführt und sie dort festgehalten werden, effektiven Rechtsschutz gegen die geplante Überstellung suchen bzw. finden, d. h., wie erhalten sie Zugang zu den Gerichten, Beratungsstellen oder Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, und welche Zeit wird ihnen nach Übermittlung des Überstellungsbescheides eingeräumt, um Rechtsschutz zu suchen, bevor eine Überstellung vollzogen wird (bitte möglichst konkret mit Hinweisen zur Praxis erläutern)? Berlin, den 11. Juli 2024 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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