Gewährleistung der Identitätsfeststellung und deutscher Sicherheitsinteressen bei den Aufnahmeprogrammen zu Afghanistan
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufnahmeprogrammen zu Afghanistan (Ortskräfteverfahren, Listenverfahren, Überbrückungsprogramm, Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan und Landesaufnahmeprogramme Afghanistan) wurde mehrfach über Sicherheitsrisiken und erhebliche Verfahrensmängel berichtet (www.businessinsider.de/politik/deutschland/baerbock-aerger-neue-sicherheitsprobleme-bei-aufnahmen-von-afghanen/; www.cicero.de/aussenpolitik/visa-affare-im-auswaertigen-amt-pass-baerbock-afghanistan-2023).
So sollen im Fall des Mohammad G. Beamte des Auswärtigen Amts Ende 2022/Anfang 2023 der deutschen Botschaft in Islamabad die Weisung erteilt haben, Mohammad G. trotz eines gefälschten Passes und ungeklärter Identität ein Visum für die Einreise nach Deutschland auszustellen. Die Botschaft in Islamabad soll das Auswärtige Amt darauf hingewiesen haben, dass der vorgelegte Pass „an der Naht geöffnet, die Doppelseiten 1/2 – 47/48 sowie 3/4 – 45/46 entfernt und durch zwei neue, totalgefälschte Doppelseiten ersetzt wurden“. Sein angeblicher Bruder Khan G. hatte zuvor im Oktober 2022 vor dem Verwaltungsgericht Berlin erklärt, dass sein 14-jähriger Bruder Mohammad G. aus Afghanistan nach Pakistan geflohen sei. Er lebe verwahrlost in Islamabad und sei obdachlos. Durch Bombensplitter sei er am Auge schwer verletzt. Er habe keine Papiere. Die Botschaftsmitarbeiter schätzten das Alter von Mohammad G. auf 17 bis 20 Jahre. Er habe teure westliche Kleidung getragen, sei gepflegt gewesen, habe Formulare ausfüllen können und sei unverletzt. Seine Ausdrucksweise weise darauf hin, dass er nicht in Afghanistan, sondern in Pakistan aufgewachsen sei. Die Identität sei nicht geklärt. Ungeachtet dessen erteilte das Auswärtige Amt der Botschaft die förmliche Weisung, die Einreiseerlaubnis zu erteilen. Die Mitarbeiter der Botschaft sollen sich geweigert haben, die ihrer Meinung nach rechtswidrige Weisung umzusetzen (www.cicero.de/aussenpolitik/rechtsbeugung-im-auswaertigen-amt-der-fall-mohammad-g).
Aktuell ermitteln die Staatsanwaltschaften in Berlin und Cottbus in drei Verfahren gegen Beamte des Auswärtigen Amts wegen des Verdachts der Rechtsbeugung (www.cicero.de/aussenpolitik/visa-affare-im-auswaertigen-amt-pass-baerbock-afghanistan-2023).
Bei diesen Ermittlungen soll es nach Angaben der Bundesregierung um „knapp zwei Dutzend“ Afghanen gehen, die als Passagiere eines vom Auswärtigen Amt organisierten Charterflugs Anfang 2024 in Deutschland mit ungültigen Reisepässen eingereist sind, in denen dennoch Visa gestempelt waren. Es soll sich um sogenannte Proxy-Pässe gehandelt haben, bei denen sich der Antragsteller bei Antragstellung von einem Mittelsmann vertreten lässt, der dann dem eigentlichen Inhaber den Pass zukommen lässt (vgl. Nummer 3.1.9.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz).
Leitende Beamte des Auswärtigen Amts sollen Mitarbeiter in deutschen Botschaften angewiesen haben, Visaanträge trotz gefälschter oder unvollständiger Papiere zu genehmigen. Die Personen sollen dann trotz der Warnungen der Bundespolizei wegen unzureichender oder gefälschter Dokumente eingereist sein (www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/baerbock-visa-affaere-bundespolizei-warnte-vor-ungueltigen-paessen-fuer-afghanen-li.2231672).
Die Bundespolizei soll am Flughafen Hannover am 18. Januar 2024 bei einem Charterflug mit 195 Menschen bei zwölf Afghanen Proxy-Pässe festgestellt haben (www.businessinsider.de/politik/baerbocks-visa-affaere-details-brisante-anweisungen-im-fall-mohammad-g/).
Es wird auch darüber berichtet, dass Recherchen in Sicherheitskreisen nahelegten, dass die Dimension der Affäre größer sei als bekannt (www.welt.de/politik/deutschland/plus252504472/Sicherheitsrisiko-Visa-Affaere-im-Auswaertigen-Amt.html). Behördenintern werde aktuell eine hohe vierstellige Anzahl an Visagenehmigungen kriminalpolizeilich überprüft. Beim Visaverfahren hätten Beamte des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Bundeskriminalamts und der Bundespolizei Antragsteller unter die Lupe genommen. Passdokumente seien überprüft worden, zudem seien Interviews geführt worden, um abschätzen zu können, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko darstellt. Wie die Botschaft anschließend entschieden habe, sollen die Sicherheitsbehörden nicht erfahren haben. Aktuell solle aufgrund der Intervention der Staatsanwaltschaft geklärt werden, wie oft Afghanen trotz der Einwände der Verfassungsschützer ins Land gelassen worden seien.
Bundespolizisten hätten in zahlreichen Fällen wegen Mängeln der vorgelegten Dokumente oder wegen Sicherheitsbedenken gültige Visa bei der Ankunft in Deutschland entzogen. In einigen Fällen hätten Beamte der Bundespolizei unmittelbar vor dem Boarding die Botschaft gebeten, Visa für nichtig zu erklären (www.welt.de/politik/deutschland/plus252504472/Sicherheitsrisiko-Visa-Affaere-im-Auswaertigen-Amt.html).
Auf die Schriftliche Frage 106 auf Bundestagsdrucksache 20/5615 zu dem Fall Mohammad G. teilte die Bundesregierung lapidar mit: „Der Bundesregierung ist der genannte Einzelfall bekannt. Zu laufenden Verfahren äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.“
Weder im Fall Mohammad G. noch in den aktuellen weiteren Fällen beansprucht die Fragestellerin Antworten, die die Details einzelner Ermittlungsverfahren oder Disziplinarverfahren betreffen. Es besteht aber ein hohes Interesse daran, aufzuklären, ob sich die Bundesregierung oder Teile der Bundesregierung im Rahmen der Aufnahmeprogramme zu Afghanistan, der Feststellung der Identitäten und der Sicherheitsüberprüfungen rechtswidrig verhalten und damit Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland verletzt hat bzw. haben.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen16
Wurden bei allen Personen, die im Rahmen der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Aufnahmeprogramme Afghanistan nach Deutschland bereits eingereist sind (über 33 200, Stand: April 2024 www.bundesaufnahmeprogrammafghanistan.de/bundesaufnahme-de/) Interviews geführt, um sicherzustellen, dass eine Person kein Sicherheitsrisiko darstellt?
Waren bei allen Sicherheitsinterviews Beamte bzw. Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Bundeskriminalamtes und der Bundespolizei beteiligt?
Wie konnte und kann die Qualität der Sicherheitsbefragungen angesichts der hohen Anzahl der zu befragenden Personen sichergestellt werden?
Wurden qualitative Abstriche bei den Sicherheitsbefragungen gemacht, insbesondere auch was die Dauer derartiger Befragungen betrifft?
Wurden die Standards der Sicherheitsbefragungen innerhalb des letzten Jahres an die veränderte Sicherheitslage angepasst, vor allem im Hinblick auf die weltweite Bedrohung durch islamistischen Terrorismus für die Innere Sicherheit Deutschlands?
Ist es zutreffend, dass Beamten der Bundespolizei aufgefallen ist, dass sich Personen unter den Flugpassagieren nach Deutschland befanden, bei denen das erteilte Visum zu annullieren war, und wenn ja,
a) in wie vielen Fällen aus Gründen falscher oder fehlerhafter Passpapiere,
b) in wie vielen Fällen aus Sicherheitsgründen,
c) hatten die Sicherheitsbehörden in diesen Fällen ggf. auch bereits im Vorfeld von der Erteilung des Visums abgeraten, in wie vielen und welchen Fällen und aus welchen Gründen?
Gibt es Dienstanweisungen, dass den Bewertungen der Sicherheitsbehörden zu Sicherheitsrisiken oder Reisdokumenten bzw. Pässen im weiteren Verfahren zu entsprechen ist, und wenn nein, warum nicht?
a) Wie ist das Verfahren bei kritischen Einschätzungen durch die Sicherheitsbehörden geregelt?
b) Sind die Bewertungen bzw. Einschätzungen der Sicherheitsbehörden aktenkundig?
Wie wurde und wird sichergestellt, dass die von den Personen angegebenen Identitäten zutreffend sind?
a) Wird überwiegend auf Dokumente abgestellt, und in wie vielen Fällen (bitte prozentual angeben) liegen aussagekräftige Dokumente vor, die Rückschlüsse auf die Identität zulassen?
b) Werden Erklärungen oder eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitern der meldeberechtigten Stellen berücksichtigt?
c) Werden Erklärungen oder eidesstattliche Versicherungen der Betroffenen berücksichtigt?
d) Wird auf den Inhalt von Proxy-Pässen abgestellt?
e) Werden stets biometrische Daten der Personen erhoben und diese mit den verfügbaren Datenbanken abgeglichen, und wenn ja, mit welchen?
f) Werden digitale Datenträger ausgelesen, und wenn ja, in wie vielen Fällen (bitte prozentual angeben)?
g) Werden die geschilderte Biographie und Verfolgungsgeschichte stets überprüft, wird Software zur Sprach- und Dialekterkennung eingesetzt, und werden geographische und ethnologische Erkenntnisquellen genutzt, und wenn ja, welche?
In wie vielen Fällen wurden im Rahmen der Aufnahmeprogramme zu Afghanistan Visa auf Proxy-Pässen oder gefälschten Pässen ausgefertigt?
Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung der deutschen Botschaft in Islamabad in Einzelfällen die Weisung erteilt hat, ein Visum zu erteilen, obwohl
a) ein gefälschter Pass oder
b) ein für die Visaerteilung unzulässiger Pass oder Proxy-Pass vorgelegt wurde?
Wenn Frage 10 bejaht wurde, in wie vielen Fällen erfolgte dies und aus welchen Gründen, differenziert nach gefälschten Passdokumenten und Proxy-Pässen, und wann sind die Weisungen erfolgt (bitte nach Anzahl und Monaten aufschlüsseln)?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es in der jüngeren Vergangenheit in anderen deutschen Botschaften zu ähnlichen Vorgängen gekommen ist, bzw. sind der Bundesregierung ähnliche Fälle aus jüngerer Vergangenheit bekannt?
Ist es zutreffend, dass derzeit Visagenehmigungen im Rahmen der Aufnahmeprogramme zu Afghanistan kriminalpolizeilich überprüft werden, und wenn ja,
a) wie viele Visagenehmigungen werden überprüft,
b) wie geht diese Prüfung vonstatten (etwa durch Akteneinsicht der Ermittlungsbehörden oder behördeninterne „Prüfung“ in der Botschaft und im Auswärtigen Amt mit einer Vorauswahl zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft)?
In wie vielen Fällen erfolgte eine Visaerteilung auf der Grundlage eines Reiseausweises für Ausländer (bitte nach Anzahl und Monaten aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurden die Betroffenen von der Passpflicht befreit (bitte nach Anzahl und Monaten sowie Befreiungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und das Bundesministerium des Innern und für Heimat aufschlüsseln)?
a) Ist es vor dem Hintergrund, dass es bei anderen Aufnahmeprogrammen üblich ist, die Dauer von Aufnahmezusagen zu befristen und vorzusehen, dass Aufnahmezusagen nach Fristablauf erlöschen (vgl. z. B. das Aufnahmeprogramm Türkei, www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/humanitaere-aufnahmeprogramme/aufnahmeanordnung-tur-220117-begleitschreiben.pdf;jsessionid=9369FB42806344265BC37BB8ECD5886A.live861?__blob=publicationFile&v=17), zutreffend, dass im Bundeaufnahmeprogramm Afghanistan eine derartige Befristung nicht vorgesehen ist, und wenn ja, warum nicht?
b) Begründen damit die Aufnahmezusagen zeitlich nicht begrenzte und einklagbare Ansprüche auf Aufnahme, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind?
c) Sind mit Bezug auf Aufnahmezusagen Klagen bei den Verwaltungsgerichten auf Erteilung von Visa rechtshängig, und wenn ja, in wie vielen Fällen?