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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Zusammensetzung und Kompetenzen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und des Beirats nach §§ 25 bis 30 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (G-SIG: 16011155)

Antidiskriminierungsstelle des Bundes als Unterabteilung des BMFSFJ, Auswirkungen auf Kompetenzen, Berufung und Zusammensetzung des Beirats <p> </p>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

16.10.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/282928. 09. 2006

Zusammensetzung und Kompetenzen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und des Beirats nach den §§ 25 bis 30 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

der Abgeordneten Karin Binder, Petra Pau, Sevim Dagdelen, Inge Höger- Neuling, Katja Kipping, Kersten Naumann, Elke Reinke, Dr. Ilja Seifert und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. In § 25 ff. AGG ist geregelt, dass die Antidiskriminierungsstelle beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend errichtet wird und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister auf Vorschlag der Bundesregierung eine Person zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle ernennt.

Der Deutsche Juristinnenbund erklärt dazu in einer Stellungnahme vom 22. Juni 2006, dass „damit die Antidiskriminierungsstelle tendenziell zu einer Unterabteilung dieses Ministeriums herabgestuft und Schwierigkeiten haben wird, mit den Beauftragten der Bundesregierung und des Bundestages auf gleicher Augenhöhe zu kooperieren“ (vgl. www.djb.de/Kommissionen/ kommissionarbeits-gleichstellungs-und-wirtschaftsrecht/St06-13-AGG/).

Das Deutsche Institut für Menschenrechte kritisiert in seiner Stellungnahme zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 26. Juni 2006, dass die Amtszeit der Leitung der Antidiskriminierungsstelle an eine Legislaturperiode geknüpft ist. „Die Bindung an die Legislatur“, so das Institut, „kann in der Öffentlichkeit den Eindruck hervorrufen, dass die Leitung der Antidiskriminierungsstelle von den jeweiligen politischen Mehrheiten abhängig ist“ (vgl. files.institut-fuer- menschenrechte.de/437/Stellungnahme_AGG_06-2006.pdf.).

In § 30 AGG ist geregelt, dass der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ein Beirat beigeordnet wird. Der Beirat berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Vorlage von Berichten und Empfehlungen an den Deutschen Bundestag und kann hierzu sowie zu wissenschaftlichen Untersuchungen eigene Vorschläge unterbreiten.

In den Beirat sollen Expertinnen und Experten in Benachteiligungsfragen sowie Vertreter und Vertreterinnen gesellschaftlicher Gruppen und Organisationen berufen werden. Der Beirat soll aus nicht mehr als 16 Mitgliedern bestehen und zu gleichen Teilen aus Frauen und Männern besetzt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Welche konkreten Maßnahmen kann die Antidiskriminierungsstelle nach Auffassung der Bundesregierung ergreifen, wenn nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 AGG eine gütliche Beilegung eines Konflikts zwischen den Beteiligten nicht möglich ist?

2

Welche konkreten Maßnahmen zur Information, zur Prävention und zur wissenschaftlichen Erforschung soll nach Auffassung der Bundesregierung die Antidiskriminierungsstelle zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den in § 1 AGG genannten Gründen ergreifen?

3

Teilt die Bundesregierung die Kritik des Deutschen Juristinnenbundes, dass die Antidiskriminierungsstelle Schwierigkeiten haben wird, mit den Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages auf gleicher Augenhöhe zu kooperieren?

Wenn nein, warum nicht?

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Unabhängigkeit der Antidiskriminierungsstelle gewährt wird, wenn sie, wie in § 25 Abs. 1 AGG geregelt, einem Bundesministerium zugeordnet ist?

4

Teilt die Bundesregierung die Befürchtung des Deutschen Instituts für Menschenrechte, dass die Bindung der Amtszeit der Leitung der Antidiskriminierungsstelle an eine Legislaturperiode in der Öffentlichkeit den Eindruck hervorrufen könnte, dass die Leitung der Antidiskriminierungsstelle von den jeweiligen politischen Mehrheiten abhängig ist?

Wenn nein, warum nicht?

5

Wie wird nach Auffassung der Bundesregierung die Unabhängigkeit der Leitung gewährt, wenn diese, wie in § 26 Abs. 1 AGG auf Vorschlag der Bundesregierung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannt wird?

6

Wie sieht der Zeitplan hinsichtlich der Berufung der Mitglieder des Beirats aus?

7

Welche gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen, die sich den Schutz vor Benachteiligungen zum Ziel gesetzt haben, repräsentieren nach Auffassung der Bundesregierung die Gruppen, die nach § 1 AGG aus Gründen der „Rasse“, oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität Benachteiligungen erfahren, und kommen folglich als Beiratsmitglieder in Frage?

8

Welche Experten und Expertinnen repräsentieren aus Sicht der Bundesregierung die Gruppen, die nach § 1 AGG aus Gründen der „Rasse“ oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität Benachteiligungen erfahren, und kommen folglich als Beiratsmitglieder in Frage?

9

Welche von Diskriminierung betroffenen Gruppen sollen nach Auffassung der Bundesregierung einen Vertreter bzw. eine Vertreterin in den Beirat entsenden?

10

Nach welchem Schlüssel verteilt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie den entsprechend zuständigen Beauftragten der Bundesregierung die Sitze im Beirat, und wie wird in diesem Zusammenhang aus Sicht der Bundesregierung gewährleistet, dass Vertreterinnen und Vertreter aller von Diskriminierung betroffener Gruppen im Beirat vertreten sind?

11

Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um die Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle mit denjenigen Stellen zu gewährleisten, die auf Landes- bzw. auf kommunaler Ebene mit Diskriminierungen von Bürgern und Bürgerinnen befasst sind (Ausländerbeauftragte, Antidiskriminierungsbüros etc.)?

Wenn keine Maßnahmen geplant sind, warum nicht?

Berlin, den 27. September 2006

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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