Umgang mit sichergestellten „Kryptowerten“ durch die Strafverfolgungsbehörden
der Abgeordneten Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Clara Bünger, Nicole Gohlke, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Victor Perli, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Gruppe Die Linke
Vorbemerkung
Im Jahr 2009 trat mit „Bitcoin“ die erste dezentralisierte und kryptierte virtuelle Währung auf. Mit ihr lassen sich vollkommen anonym Transaktionen vollziehen, die nicht auf Vermittler (Intermediäre) oder eine Zentralinstanz zur Authentisierung der Werte und ihrer Transaktion angewiesen sind. Mittlerweile sind eine Reihe von weiteren Kryptowährungen und Anwendungen entstanden, beispielsweise das sogenannte Coin Mixing, die die Anonymität der Nutzerinnen und Nutzer noch weiter erhöhen. Dies entspricht nicht nur einem allgemein verbreiteten Bedürfnis, in Zeiten ubiquitärer technologischer Überwachbarkeit durch Digitalkonzerne und staatliche Behörden die eigene Privatsphäre zu schützen. Kryptowährungen bieten so weltweit einen Handlungsspielraum für Menschen und Institutionen, für die die Folgen von Überwachung existenziell sein können. Bargeldtransaktionen, die bislang allein in der Lage waren, hohe Anonymität zu wahren, haben so eine Entsprechung in der digitalen Welt gefunden. Anders als Bargeld lassen sich Kryptowährungen allerdings nur durch ihre legitimen Besitzerinnen und Besitzer nutzen oder veräußern, die sie mit entsprechenden Passwörtern schützen können.
Wie die Möglichkeiten der Bargeldnutzung lassen sich auch die Eigenschaften von Kryptowährungen für kriminelles unternehmerisches Handeln nutzen. Ebenso wie bei Bargeld wird allerdings nur ein kleiner (und zudem sinkender) Teil der zirkulierenden Währungseinheiten durch Kriminelle genutzt (Europol Spotlight, Cryptocurrencies: Tracing The Evolution of Criminal Finances, Europol 2021, S. 5). Genutzt werden sie von Kriminellen zum Kauf oder Verkauf kriminalisierter Güter und Dienstleistungen auf digitalen Plattformen, im Zusammenhang mit Betrug und Ransomware-Attacken und zur Geldwäsche. Hierbei sind dann auch Übergänge von „digitalen“ in herkömmliche Geldwäschehandlungen wie dem Kauf von Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und Luxusgütern zu beobachten. Transparency International Deutschland schätzte 2021 das Volumen von Geldwäsche in Deutschland insgesamt auf über 100 Mrd. Euro (Transparency International Deutschland e. V., „Geldwäschebekämpfung in Deutschland. Probleme, Lösungsvorschläge und Problemfälle“, Berlin 2021). Der Anteil von Kryptowerten daran dürfte verschwindend gering sein.
Immer häufiger stellen Strafverfolgungsbehörden bei Exekutivmaßnahmen gegen „Cyber-Kriminelle“ Kryptowerte sicher, die in virtuellen Geldbörsen (Wallets) abgelegt werden. So stellte die Generalstaatsanwaltschaft Dresden am 3. August 2020 in einem Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber einer Plattform für den Handel mit Raubkopien von Filmen (movie2k.to) Bitcoins und Bitcoin Cash im Wert von über 25 Mio. Euro sicher (Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 4. August 2020). Laut des „Bundeslagebild Cybercrime“ 2023 stellte das Bundeskriminalamt (BKA) bei der Abschaltung eines Geldwäscheportals für „Kryptowährungen“ Bitcoins u. a. im Wert von 90 Mio. Euro sicher (ebd., S. 5), in einer Pressemitteilung dazu war die Rede von Bitcoins im Wert von 44 Mio. Euro (Pressemitteilung des BKA vom 15. März 2023). Wenige Tage später teilte das BKA mit, bei einer Operation mit Behörden anderer Staaten gegen die Darknet-Plattform „Nemesis Market“ digitale Vermögenswerte i. H. v. 94 000 Euro sichergestellt zu haben (Pressemitteilung des BKA vom 21. März 2023). Ebenfalls im Rahmen des schon genannten Verfahrens gegen die Betreiber von movie2k.to stellten Behörden im Januar 2024 50 000 Bitcoins im Wert von 2 Mrd. Euro sicher und übertrugen diese an eine Wallet des BKA („BKA stellt Bitcoins mit Milliardenwert sicher“, zdf.de vom 30. Januar 2024). Am 10. April 2024 teilte das BKA mit, im Rahmen einer Operation gegen eine Plattform, die Tools zur Umgehung von Virenschutzprogrammen und kryptierter Kommunikation bereitstellte, die Server und weitere Hardware sichergestellt zu haben. Ob unter der sichergestellten Hardware auch sogenannte Hardware-Wallets waren, teilte das BKA nicht mit. Am 30. Mai 2024 teilte das BKA mit, im Rahmen der internationalen Operation „Endgame“ gegen die Betreiber einer Erpressungssoftware seien weltweit 100 Server beschlagnahmt und 99 Krypto-Wallets im Wert von 70 Mio. Euro gesperrt worden. Auch hier können sich in der sichergestellten Hardware sogenannte Hardware-Wallets befunden haben.
Zur Ermöglichung einer Beschlagnahme werden spezifische Analysewerkzeuge entwickelt. Seit 2017 arbeitet das BKA durch das Forschungsprojekt BITCRIME sowie durch das Forschungsprojekt TITANIUM gemeinsam mit Partnerunternehmen an „Software zur Analyse von Transaktionen“ zur Verfolgung und Prävention von Finanzkriminalität mit virtuellen Währungen (www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Forschung/ForschungsprojekteUndErgebnisse/Internetkriminalitaet/internetkriminalitaet.html). Weiterhin ist bekannt, dass das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (NRW) Software von Drittanbietern nutzt, um Straftaten in Bezug auf virtuelle Währungen zu verfolgen (vgl. Vergabe zu: 1001147502 Software ChainalysisReactor-Kryptotrack SG 41.3 [kurzfristige Investitionen Abt. 4]). Nach Ansicht der Fragestellenden liegen bisher keine Nachweise darüber vor, dass die angewendeten Methoden zur forensischen Analyse virtueller Zahlungsflüsse wissenschaftlichen Standards entsprechen.
Die Sicherstellung der Bitcoins aus den Ermittlungen gegen Betreiber von movie2k.to hat in interessierten Kreisen der Öffentlichkeit für Aufsehen gesorgt. Nicht nur wegen der hohen Zahl von 50 000 Bitcoin – die US-Behörden halten derzeit etwa 200 000 Bitcoin aus Beschlagnahmen und sind damit weltweit führend (zdf.de, ebd.) – sondern auch, weil die Bewegungen auf der mutmaßlichen Wallet des BKA öffentlich nachvollzogen werden können. Sie wurden allerdings nicht durch das BKA veranlasst, sondern im Auftrag der „Sächsischen Zentralstelle zur Verwahrung und Verwertung von virtuellen Währungen“ durch das Frankfurter Bankhaus Scheich Wertpapierspezialist AG (General-Anzeiger vom 18. Juli 2024, „Auch NRW hat einen Krypto-Schatz“). Hier stellt sich die Frage, in welchem regulatorischen Rahmen staatliche Behörden sichergestellte, beschlagnahmte oder überlassene Einheiten von „Kryptowährungen“ verkaufen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Wie werden diese Wallets haushalterisch abgebildet, und in welchen Haushaltstiteln werden Einnahmen aus dem Verkauf von „Kryptowährungen“ vereinnahmt?
Im Rahmen welcher Ermittlungsverfahren wurden seit 2019 durch das BKA oder durch andere Bundesbehörden sichergestellt oder beschlagnahmt, und in welcher technischen Form?
Wie viele Einheiten welcher Kryptowährungen wurden insgesamt und im Rahmen der genannten Ermittlungsverfahren im Einzelnen sichergestellt, beschlagnahmt oder gepfändet?
Wurde das BKA von den zuständigen Staatsanwaltschaften mit der Verwaltung der sichergestellten, beschlagnahmten oder gepfändeten Vermögenswerte beauftragt?
Welche Vorgaben zum Umgang mit sichergestellten, beschlagnahmten oder gepfändeten Vermögenswerten in Kryptowährungen gibt es für Bundes- und Landesbehörden?
Hat die Bundesregierung geprüft, auf welcher Rechtsgrundlage eingezogene, sichergestellte oder gepfändete Vermögenswerte in Kryptowährungen vor einer rechtskräftigen Verurteilung und/oder vor der gerichtlich angeordneten (selbständigen) Einziehung von Taterträgen veräußert werden können, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Durch wen werden nach Kenntnis der Bundesregierung die in gerichtlich angeordneten Einziehungen von Taterträgen erlangten „Kryptowerte“ verwaltet und haushalterisch vereinnahmt?
Welche Bundesbehörden verfügen über von ihnen selbst kontrollierte Wallets
a) zur Verwahrung beschlagnahmter Vermögenswerte,
b) zu anderen Zwecken (bitte benennen), und
c) wie viele Landesbehörden verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung ebenfalls über von ihnen verwaltete Wallets?
Inwiefern greifen Bundesbehörden auf Dienstleister zur Verwaltung und insbesondere Veräußerung sichergestellter, beschlagnahmter oder eingezogener Werte in virtuellen Währungen (Kryptowerte) zurück, und welcher Art sind diese Dienstleister?
Welche Rolle und Funktion hatte bei der Verwahrung und Veräußerung der im Jahr 2024 sichergestellten Bitcoins aus dem Verfahren gegen movie2k.to das Bundeskriminalamt?
Welche Bedeutung haben die in der Wallet „German Government (BKA)“ sichtbaren zahlreichen Transfers an eben dieselbe Wallet (vgl. platform.arkhamintelligence.com/explorer/entity/germany), und durch wen wurden die Transfers dieser Wallet operativ veranlasst und durchgeführt?
Ist eine Sicherstellung, Beschlagnahme, Pfändung oder Einziehung nach aktueller Rechtslage bei allen technischen Formen von Wallets möglich, und wo besteht ggf. gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Wie und auf welcher Rechtsgrundlage werden im Zusammenhang mit der Sicherstellung etc. von Wallets private Schlüssel oder Seed-Phrasen sichergestellt, die einen Zugriff auf die Wallets und die darin enthaltenen Kryptowerte erst ermöglichen?
Wie ist die Verfahrensweise mit sichergestellten oder beschlagnahmten Wallets, deren Besitzer nicht identifiziert oder die in Deutschland nicht der Strafverfolgung zugeführt werden können?
Was geschieht in den Fällen, in denen Kryptowerte im Rahmen internationaler Operationen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden können, und werden die Kryptowerte unter den Teilnahmestaaten „aufgeteilt“, oder verbleiben sie im Staat der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme und werden dort haushalterisch vereinnahmt?
Welche Entwicklungsaufträge, Beschaffung, Nutzung und Planung einer künftigen Nutzung bestehen seitens der Bundesbehörden für welche Software, die zur Beschlagnahme von Kryptogeld eingesetzt wird oder werden soll, und welche Mindestanforderungen an die Fehlerquoten und Überprüfbarkeit der Software und ihrer Ergebnisse sowie strafprozessuale Anforderungen bedingen einen Einsatz?
Wie viele Meldungen nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften haben den Zoll bzw. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) mit Bezug zu Kryptowerten seit dem 1. Januar 2020 erreicht (bitte nach Jahren und Art der geldwäscherechtlich Verpflichteten wie Kreditinstitute etc. auflisten)?
In wie vielen Fällen wurden Geldwäscheverdachtsmeldungen mit Bezug zu Kryptowerten nach einer Bewertung durch die FIU an die zuständigen Staatsanwaltschaften weitergegeben (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschebekämpfungsgesetzes (GwG; bitte nach Jahren auflisten)?
Hat die Prüfung von GWG-Meldungen von Anbietern des Kryptoverwahrgeschäfts eine erhöhte Priorität mit Blick auf die hohe Volatilität und Beweglichkeit von Kryptowerten?
In wie vielen Fällen wurden seit dem 1. Januar 2020 aufgrund von Sofortmaßnahmen der FIU Transaktionen von Kryptowerten angehalten?
Welche Herkunft und welchen Verwendungszweck hatten die nach dem GWG gemeldeten Transaktionen von Kryptowerten?
Wird bei OTC-Geschäften (OTC = Over-the-Counter [außerbörslicher Handel]) staatlicher Behörden bei der Veräußerung sichergestellter etc. Kryptowerte geprüft, ob gegen Besitzer der beteiligten Wallets Geldwäscheverdachtsmeldungen vorliegen, und sind die Inhaber von Wallets bei OTC-Geschäften zur Veräußerung sichergestellter etc. Kryptowerte den veräußernden Behörden namentlich bekannt?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur weiteren Verwendung von Einnahmen aus kriminellen Aktivitäten, die in Kryptowerte investiert werden, und ist nach Einschätzung der Bundesregierung der Geldwäschevorgang mit dem Kauf von Kryptowerten abgeschlossen oder dient dieser wiederum nur der Finanzierung von weiteren Investitionen in klassischen Feldern von wiederum Geldwäsche (Immobilien, Luxusgüter, Unternehmensbeteiligungen etc., vgl. Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2022, BKA 2023)?
Ist eine trennscharfe Unterscheidung zwischen dem Kauf virtueller oder realwirtschaftlicher Werte zur Geldwäsche einerseits und zur anschließenden Finanzierung von legaler Wirtschaftstätigkeit (unter anderem Kauf von Immobilien) so, wie sie in den Lagebildern zur Organisierten Kriminalität dargestellt wird, tatsächlich eindeutig möglich?
Wie bewertet die Bundesregierung KryptoMixer hinsichtlich ihrer möglichen legitimen Nutzung einerseits und der möglichen Nutzung zur gezielten Verschleierung von Geldströmen aus strafbaren Aktivitäten, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie hinsichtlich eines Verbots oder einer Regulierung von Krypto-Mixern?