Ausweisungen seit 2021
der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Jan Korte, Ina Latendorf, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Gruppe Die Linke
Vorbemerkung
Bei einer Ausweisung handelt es sich um einen Verwaltungsvorgang, durch den einer Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit ein bestehendes Aufenthaltsrecht entzogen wird. In der Regel ist dies an die Begehung von Straftaten geknüpft, allerdings wird nur teilweise eine strafrechtliche Verurteilung vorausgesetzt. In anderen Fällen reicht ein Verdacht, dass eine Person in der Vergangenheit eine bestimmte Straftat begangen hat oder dies in Zukunft tun könnte (§ 54 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)). Die Zahl der jährlichen Ausweisungen ist im letzten Jahrzehnt angestiegen: Zwischen 2019 und 2022 waren jährlich rund 8 000 bis 11 000 Personen von solchen Maßnahmen betroffen, während es zwischen 2010 und 2015 noch etwa halb so viele waren. Auch Geflüchtete werden zunehmend häufig ausgewiesen (vgl. die regelmäßigen Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE., zuletzt auf den Bundestagsdrucksachen 19/31986, 19/21195 sowie die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 19/32269 und 19/21539). Die wichtigsten Herkunftsländer der Ausgewiesenen waren zuletzt Albanien, Rumänien und Georgien (Antwort der Bundesregierung zu Frage 36 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/8804).
Für Betroffene hat eine Ausweisung schwerwiegende Folgen: Sie verlieren ihr Aufenthaltsrecht und werden im schlimmsten Fall zwangsweise in das Land ihrer Staatsbürgerschaft abgeschoben, zudem tritt eine Wiedereinreisesperre in Kraft. Sie werden somit aus allen sozialen Zusammenhängen gerissen, ihre „inländische Existenz“ wird nach Ansicht der Fragestellenden vollständig vernichtet. Besonders gravierend wirkt sich dies für Menschen aus, die zwar eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen, aber seit Jahrzehnten in Deutschland leben bzw. sogar hier geboren wurden, die also als faktische Inländerinnen und Inländer angesehen werden müssen. Menschen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, wird eine Duldung erteilt. Auch bei ihnen bewirkt die Ausweisung eine weitgehende soziale Exklusion, da ihre gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten auf Dauer in hohem Maße eingeschränkt werden (www.cilip.de/2016/11/07/ausweisung-reloaded-gesetzgebung-unter-dem-vorwand-von-koeln/). Nach § 56 AufenthG können ausgewiesene Personen zudem verpflichtet werden, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, es kann eine Residenzpflicht angeordnet werden, es können Kontaktverbote erlassen und die Nutzung bestimmter Kommunikationsmittel untersagt werden.
In einigen Ländern gibt es seit Jahren Proteste und Kampagnen gegen Ausweisungen. Kritisiert wird, dass Ausländerinnen und Ausländer, die Straftaten begehen, dadurch eine ungerechte Doppelbestrafung erfahren. Neben der Strafverfolgung im Land ihres Aufenthalts droht ihnen die Abschiebung in ihr Herkunftsland bzw. in das Herkunftsland ihrer Eltern. In Deutschland gibt es solche Diskussionen bislang kaum. Hierzulande regt sich wenig zivilgesellschaftlicher Protest dagegen, dass die Ausländerbehörden Jahr für Jahr Tausenden Menschen das Aufenthaltsrecht entziehen (www.rav.de/publikationen/rav-infobriefe/infobrief-104-2010/den-ausschluss-festschreiben).
Das Ausweisungsrecht wurde in den vergangenen Jahren mehrfach verschärft, zuletzt mit dem sogenannten Rückführungsverbesserungsgesetz (www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/54/VO.html). Aktuell plant die Bundesregierung eine weitere Verschärfung, mit der Ausweisungen von Personen erleichtert werden sollen, die im Netz „terroristische Straftaten“ verherrlichen (www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/MII1/formulierungsvorschlag-aufenthaltsgesetz.html). Kritikerinnen bemängeln u. a., dass die geplanten Regelungen den Behörden einen weiten Ermessensspielraum zugestehen würden, womit tief in die Meinungsfreiheit eingegriffen werde (https://netzpolitik.org/2024/juristische-einschaetzung-was-die-neuen-ausweisungsregeln-bedeuten/). Die Fragestellenden schließen sich dieser Kritik an. Sie halten Ausweisungen für eine unzulässige Disziplinierungs- und Ausschlusstechnik, die darauf abzielt, Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft einer besonderen Kontrolle zu unterwerfen, und setzen sich für deren Abschaffung ein.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2024 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte die Ausweisungen der Jahre 2021, 2022, 2023 und des ersten Halbjahres 2024 gesondert angeben)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2024 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Geschlecht (bitte die Ausweisungen der Jahre 2021, 2022, 2023 und des ersten Halbjahres 2024 gesondert angeben)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2024 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Alter (bitte in den Schritten 0 bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 21 Jahre, 22 bis 26 Jahre, 27 bis 35 Jahre, 36 bis 60 Jahre, 60 Jahre und älter und bitte die Ausweisungen der Jahre 2021, 2022, 2023 und des ersten Halbjahres 2024 gesondert angeben)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2024 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Bundesländern (bitte die Ausweisungen der Jahre 2021, 2022, 2023 und des ersten Halbjahres 2024 gesondert angeben und jeweils auch nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren, bitte so darstellen wie in der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/32269)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2024 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach den 30 wichtigsten Herkunftsstaaten (bitte die Ausweisungen der Jahre 2021, 2022, 2023 und des ersten Halbjahres 2024 gesondert angeben)?
Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten Ausländerinnen und Ausländer laut Ausländerzentralregister zum Stand 30. Juni 2024, gegen die eine noch nicht bestands- oder rechtskräftige Ausweisungsverfügung ergangen ist (bei Duldungen bitte, soweit möglich, nach Grund der Duldung differenzieren)?
Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, über welchen Aufenthaltsstatus die Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, vor der Ausweisung verfügten (bitte die Ausweisungen der Jahre 2021, 2022, 2023 und des ersten Halbjahres 2024 gesondert angeben)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (bitte die Ausweisungen der Jahre 2021, 2022, 2023 und des ersten Halbjahres 2024 gesondert angeben und zusätzlich auch nach Staatsbürgerschaft aufschlüsseln)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand 30. Juni 2024 im Ausländerzentralregister gespeichert, differenziert nach befristet und unbefristet, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten Jahre 2021, 2022, 2023 und im ersten Halbjahr 2024 (bitte differenzieren)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand 30. Juni 2024 im Ausländerzentralregister als „aufhältig“ bzw. „nicht aufhältig“ gespeichert (bitte bei den noch aufhältigen Personen nach Bundesländern, den 15 häufigsten Herkunftsstaaten, dem aktuellen Aufenthaltsstatus und dem Jahr der Ausweisung differenzieren)?
Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte zum Stand 30. Juni 2024 sowie für die Ausweisungen der Jahre 2021, 2022, 2023 und des ersten Halbjahres 2024 angeben),
a) reisten nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillig aus,
b) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschoben,
c) konnten nach Kenntnis der Bundesregierung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden (bitte auch die Gründe benennen)?
In wie vielen Fällen wurden durch die Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG Status) im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) in den Jahren 2021, 2022, 2023 und im ersten Halbjahr 2024 Überwachungsmaßnahmen nach § 56 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) begleitet bzw. koordiniert (bitte nach Jahren und Herkunftsstaaten der Betroffenen aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen hat die AG Status in den Jahren 2021, 2022, 2023 und im ersten Halbjahr 2024 eine Abschiebungsanordnung ohne vorherige Ausweisung nach § 58a AufenthG empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele Abschiebungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)?