Reisen von Flüchtlingen, Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in ihr Herkunftsland
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Martin Hess, Dr. Christian Wirth, Joachim Wundrak, Albrecht Glaser, Bernd Schattner, Manfred Schiller, Dr. Michael Kaufmann, Edgar Naujok, Jörn König, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Rainer Rothfuß, Hannes Gnauck, Kay Gottschalk, Dr. Christina Baum, René Bochmann, René Springer, Stefan Keuter, Thomas Ehrhorn, Kay-Uwe Ziegler, Gereon Bollmann, Jan Wenzel Schmidt, Uwe Schulz, Eugen Schmidt, Norbert Kleinwächter, Klaus Stöber und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Nach § 73 ff. des Asylgesetzes (AsylG) können Reisen von anerkannten Flüchtlingen, Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in das Herkunftsland zu einer Widerrufsprüfung des Schutzstatus und ggf. zu einem Widerruf und einer Aufenthaltsbeendigung führen.
Eine Verpflichtung zur Meldung einer Reise in das Herkunftsland besteht mangels gesetzlicher Regelung nicht (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/EMN/Studien/wp84-reise-ins-hkl.html?view=renderPdfViewer&nn=282104, S. 21, abgerufen am 3. September 2024).
Für eine generelle behördliche Verhinderung von Reisen in die Herkunftsländer besteht keine Rechtsgrundlage und damit auch keine Möglichkeit der Versagung durch die Ausländerbehörden. Die Untersagung der Ausreise kann nur durch die Ausländerbehörde erfolgen, z. B. wenn die betreffende Person nicht im Besitz der für die Einreise in das Herkunfts- oder auch Nachbarland erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse ist (§ 46 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG] in entsprechender Anwendung des § 10 des Passgesetzes [PassG]) oder der Person ein Pass versagt (§ 7 Absatz 1 PassG) oder entzogen (§ 8 PassG) wurde.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird erst nach der Wiedereinreise nach Deutschland im Widerrufsverfahren tätig (s. o.). Kenntnisse über solche Reisen werden durch andere Behörden an das BAMF zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens weitergeleitet. In einer Mehrzahl der Fälle erlangt die Bundespolizei (BPOL) im Rahmen der Passkontrolle Kenntnis über eine Reise von Schutzberechtigten in ihr Herkunftsland und leitet diese Erkenntnisse dann an das BAMF weiter (s. o., S. 31). Reist eine Person nicht direkt über einen deutschen Flughafen in das Herkunftsland, sondern über einen anderen Mitgliedstaat des Schengen-Raums, so erfolgt die Passkontrolle nicht in Deutschland, sondern im jeweiligen Schengen-Staat (s. o., S. 32). Die deutschen Behörden erfahren in diesem Fall nicht automatisch von der Reise in das Herkunftsland (s. o.). Die Weitergabe solcher Informationen zwischen einzelnen Schengen-Staaten durch die jeweiligen Grenzpolizeibehörden erfolgt über bilaterale Kooperationsvereinbarungen zwischen einzelnen Staaten und Behörden (s. o.).
Bei der Prüfung von Widerrufsgründen im Falle von Reisen in das Herkunftsland oder Kontakten mit Behörden des Herkunftslandes durch eine schutzberechtigte Person gilt es, drei Voraussetzungen zu berücksichtigen: Der Flüchtling muss bei der Unterschutzstellung in freier Willensentscheidung handeln (Freiwilligkeit), in der Absicht handeln, sich mit seinen Handlungen erneut dem Schutz des Staates seiner Staatsangehörigkeit zu unterstellen (Absicht) und er muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten (erneute Inanspruchnahme).
Insgesamt ist für die Beurteilung, ob ein Widerrufsgrund vorliegt, entscheidend, dass die Rückkehr „nach ihrer Dauer, ihrem Anlass, der Art der Einreise sowie dem Ort des Aufenthaltes Grund für die Annahme bieten, in ihr dokumentiere sich der Wegfall des Verfolgungsinteresses. Nicht ausreichend ist deshalb etwa eine Rückkehr in das Heimatland zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht; auch bloße sich nicht über längere Zeiträume erstreckende Besuchsaufenthalte im Heimatland stellen noch keine Niederlassung dar“ (Verwaltungsgericht [VG] Oldenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – 11 A 2138/11). Als „Erfüllung einer sittlichen Pflicht“ wird von der Rechtsprechung u. a. angesehen:
- Eheschließung im Herkunftsland (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen [OVG NRW], Urteil vom 6. März 1990 – 18 A 10060/88)
- Teilnahme an einer Hochzeitsfeier von Familienangehörigen (VG Aachen, Urteil vom 12. Februar 2016 – 7 K 1690/14.A)
- „Verwandten oder Freunden bei deren Flucht zu helfen“ (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 2. Dezember 1991 – 9 C 126/90, VG Köln, Urteil vom 11. März 1983 – 2 K 13729/81).
In diesen Fällen wird der Schutzstatus bei Reisen in das Herkunftsland nicht widerrufen.
Der Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann schrieb nach dem Attentat in Solingen auf Instagram: „Als Bund entziehen wir künftig Menschen, die im Heimatland Urlaub machen, ihren Aufenthaltsstatus. In unserem Sicherheitspaket haben wir uns auf eine Reihe von Maßnahmen geeinigt, damit das gelingt. Dazu gehört auch, dass wir als Bund künftig Menschen ihren Aufenthaltsstatus entziehen, die ohne zwingenden Grund in ihr Heimatland reisen“ (www.instagram.com/marcobuschmann/p/C_cp_BOOyeV/). Ukrainer sollen von der Regelung ausgeschlossen sein (www.tagesspiegel.de/politik/massnahmenpaket-nach-solingen-anschlag-bundesregierung-will-manchen-asylbewerbern-leistungen-streichen--und-heimaturlaub-verbieten-12279632.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie viele Widerrufsverfahren nach § 73 ff. AsylG gegen Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind beim BAMF seit 2015 bis heute wegen Reisen in das Herkunftsland geführt worden, gegen welche Personen wurden diese Verfahren geführt, und mit welchem Ergebnis (bitte nach Anzahl der Verfahren, Jahr, Geschlecht, Herkunftsland, Schutzstatus, Angabe des Verfahrensstands und des Verfahrensausgangs, Anteil der Verfahren, die gerichtlich entschieden wurden, sowie Angabe der Rechtskraft aufschlüsseln)?
Wie hoch ist die Anzahl der Fälle, in denen die BPOL in den Jahren von 2015 bis heute Kenntnis über eine Reise von Flüchtlingen, Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in ihr Herkunftsland erlangt hat und diese Erkenntnisse dann an das BAMF weitergeleitet hat (bitte nach Anzahl der Verfahren, Jahr, Geschlecht, Herkunftsland, Schutzstatus aufschlüsseln)?
Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass es keine gesetzliche Verpflichtung zur Meldung einer Reise in das Herkunftsland durch die betroffenen Flüchtlinge, Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten gibt (insbesondere wird um Angabe gebeten, ob die Bundesregierung hier eine Gefahr des Missbrauchs des Asylrechts sieht)?
Welche Kooperationsvereinbarungen wurden zwischen Deutschland und den Schengen-Staaten abgeschlossen, die die Weitergabe von Informationen im Rahmen von Passkontrollen zwischen einzelnen Schengen-Staaten durch die jeweiligen Grenzpolizeibehörden ermöglichen (bitte nach Datum des Abschlusses, Bezeichnung der Vereinbarung, Vertragspartnern und Veröffentlichung aufschlüsseln)?
Wie oft sind Reisen in Herkunftsländer von Geflüchteten, Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten seit 20215 bis heute durch die jeweiligen Grenzpolizeibehörden der Schengen-Staaten an deutsche Behörden gemeldet worden, welche Behörden waren involviert, und welche Herkunftsländer waren Ziel der Reisen?
Welche Gründe sind nach Auffassung des Bundesjustizministers Dr. Marco Buschmann zwingend und sollen nach Auffassung des Bundesjustizministers eine Reise von Geflüchteten, Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in ihre Herkunftsländer rechtfertigen, und inwiefern soll sich die von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann angekündigte Entziehung des Aufenthaltsstatus bei „Menschen, die im Heimatland Urlaub machen“ von der bereits geltenden Widerrufsregelung des § 73 ff. AsylG unterscheiden?
Sind nach Auffassung des Bundesjustizministers die aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere der § 73 ff. AsylG, ungeeignet, um Geflüchteten, Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten den Aufenthaltsstatus zu entziehen, wenn sie in ihre Herkunftsländer reisen, wenn nein, worin besteht dann die Neuerung in dem Vorschlag des Bundesjustizministers (Entziehung des Aufenthaltsstatus bei „Menschen, die im Heimatland Urlaub machen“; vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, warum ist der Bundesjustizminister der Auffassung, dass die bestehenden Gesetzesnormen ungeeignet sind, und worin besteht nach Auffassung des Bundesjustizministers konkret eine Regelungslücke?
Was meint Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann mit seiner Äußerung, dass Ukrainer von der Regelung, wonach der Bund künftig Menschen, die im Heimatland Urlaub machen, ihren Aufenthaltsstatus entziehen will, ausgenommen sind (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Ist damit gemeint, dass Widerrufsverfahren nach § 73 ff. AsylG bei Reisen von Ukrainern in ihr Herkunftsland nicht zur Anwendung kommen sollen?
b) Ist vom Bundesjustizministerium oder einem anderen Bundesministerium eine entsprechende dienstliche Weisung an das BAMF ergangen (wenn ja, bitte Datum und Bundesministerium nennen, das die Weisung an das BAMF erteilt hat) oder zu erwarten, dass die Anwendung des § 73 ff. AsylG für Ukrainer bei Reisen in ihr Herkunftsland ausgesetzt wird, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
c) Ist die Differenzierung zwischen Geflüchteten, Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten auf der einen Seite und Ukrainern auf der anderen Seite im Zusammenhang mit den rechtlichen Folgen der Reisen dieser Personengruppen in ihre Herkunftsländer (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) aus Sicht der Bundesregierung bzw. des Bundesjustizministeriums mit Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) vereinbar, und wie wird diese Ungleichbehandlung aus Sicht der Bundesregierung bzw. des Bundesjustizministeriums gerechtfertigt?