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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das bisherige Jahr 2024 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren

(insgesamt 27 Einzelfragen)

Fraktion

Die Linke

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

19.12.2024

Aktualisiert

03.01.2025

BT20/1359705.11.2024

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das bisherige Jahr 2024 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

Deutscher Bundestag Drucksache 20/13597 20. Wahlperiode 05.11.2024 Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ateş Gürpinar, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Gruppe Die Linke Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das bisherige Jahr 2024 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2023 bei 22,7 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12757). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2023 vor allem an Kroatien, Italien, Österreich, Bulgarien und Griechenland gerichtet (insgesamt 72 Prozent aller 74 622 Ersuchen), die meisten Überstellungen Deutschlands (67 Prozent von 5 053 Überstellungen) gingen nach Österreich, Frankreich, Spanien, Polen und Kroatien. Nach Ungarn wurde im Jahr 2021 das erste Mal seit Mai 2017 wieder eine Überstellung vollzogen, obwohl die EU-Kommission mehrere Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen Ungarns gegen EU-Asylrecht eingeleitet hatte und entsprechende Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshofs erfolgt sind. 2023 gab es sechs Überstellungen nach Ungarn. Aus den 74 622 Übernahmeersuchen Deutschlands im Jahr 2023 resultierten 5 053 Überstellungen in andere Mitgliedstaaten. Gemessen an den Zustimmungen anderer Staaten zur Rückübernahme (55 728) lag die sogenannte Überstellungsquote damit bei 9 Prozent (2022: 11,5 Prozent, vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei 28,3 Prozent). Viele Zustimmungen ergeben sich daraus, dass auf Ersuchen Deutschlands nicht fristgerecht geantwortet wird, in Bezug auf Italien war das bei 69,6 Prozent aller Zustimmungen der Fall. Vielfach verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände. So waren im Jahr 2023 fünf von zehn gegen eine Überstellung nach Griechenland gerichtete Rechtsschutzanträge erfolgreich, in Bezug auf Italien lag die Erfolgsquote bei 74,3 Prozent, wobei nach dieser Statistik ein Antrag auch dann als „abgelehnt“ gilt, wenn das BAMF sich durch Selbsteintritt für zuständig erklärt oder den angefochtenen Bescheid auf richterlichen Hinweis hin ändert (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/22405). 378 Beschäftigte des BAMF arbeiteten Mitte Juli 2024 im Dublin-Bereich (Anfang 2023: 340). Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte beschäftigen und Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 5 053 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2023 4 275 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist im Ergebnis eine reale Umverteilung von 778 Personen nach fast 75 000 zum Teil sehr aufwendigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2023 durchschnittlich 3,1 Monate. Kommt es aber nach der Feststellung der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 14,2 Monaten überdurchschnittlich lang – das betraf im Jahr 2023 20 249 Asylsuchende, die dann zu 71,1 Prozent (bereinigte Schutzquote) einen Schutzstatus in Deutschland erhielten. In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte dürfen nach überwiegender Rechtsprechung nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung bzw. existenzbedrohliche Notlage droht (www. asyl.net/view/rechtsprechungsuebersicht-zu-in-griechenland-als-schutzberechti gt-anerkannten-personen). Im Jahr 2023 stellten 7 113 Personen in Deutschland einen Asylantrag, nachdem sie zuvor bereits in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hatten (2022: 14 053, 2021: 29 508), die meisten von ihnen kamen aus Afghanistan, Syrien und dem Irak. Ende 2023 waren noch rund 6 100 Asylverfahren von in Griechenland Anerkannten in Deutschland anhängig, ihre Verfahren waren vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung zunächst „rückpriorisiert“ worden. Seit März/April 2022 überprüft das BAMF die in Griechenland gewährten Schutzstatus inhaltlich und bestätigte dabei im Jahr 2023 zu 74,5 Prozent einen Schutzbedarf (in 12 291 von 16 495 Fällen). Im Juli 2021 gab es eine Gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und Griechenlands zu einem Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge, Deutschland soll hierfür 50 Mio. Euro angeboten haben (vgl. Die Welt vom 15. Dezember 2021). Im März 2022 habe es eine Einigung zu wesentlichen Punkten des Vorhabens gegeben, Einzelheiten seien jedoch noch in der Abstimmung (Antwort zu Frage 82 auf Bundestagsdrucksache 20/3097). Konkrete Verbesserungen bei der Unterbringung von Schutzberechtigten in Griechenland nannte die Bundesregierung auf Nachfrage nicht (vgl. Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/5868), auf wiederholte Nachfrage erklärte die Bundesregierung lediglich (erneut), dass sie diesbezüglich mit der griechischen Regierung „in Kontakt“ stünde (vgl. Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/12757). Auf eine erneute Nachfrage zu etwaigen konkreten Verbesserungen antwortete der Parlamentarische Staatssekretär Mahmut Özdemir mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 an die Abgeordnete Clara Bünger, dass „laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen“ dem „Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung“ unterfielen und Auskünfte dazu deshalb nicht im Rahmen des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts gegeben werden könnten – was die Fragestellenden so interpretieren, dass es auch nach jahrelangen Verhandlungen keine konkreten Vereinbarungen und Ergebnisse zur verbesserten Unterbringung anerkannter Flüchtlinge in Griechenland zu geben scheint. Bundeskanzler Olaf Scholz hatte im Juni 2023 erklärt, dass das bisherige europäische Flüchtlingssystem „völlig absurd“ sei, denn „80 Prozent der Flüchtlinge, die in Deutschland ankommen, (…) sind nicht registriert (…). Das heißt, die waren schon mal irgendwo in Europa und hätten da eigentlich ihren Asylantrag stellen müssen, das ist aber nicht passiert, sondern sie sind irgendwann bei uns aufgetaucht“ (vgl. Frankfurter Allgemeine vom 29. Juni 2023: „Thematisches Stöckchen-Springen mit dem Bundeskanzler“). Nach Angaben der Bundesregierung (vgl. Antworten zu den Fragen 1a bis 1c auf Bundestagsdrucksache 20/9067) bezog sich Bundeskanzler Olaf Scholz dabei auf den Anteil fehlender Eurodac-Treffer (Eurodac: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) bei Asylerstanträgen (77 Prozent im Jahr 2022). Unberücksichtigt bleibt dabei, dass in vielen Fallkonstellationen bei einer Asylantragstellung gar nicht mit einem Eurodac-Treffer gerechnet werden kann und/ oder Asylsuchende auch nicht zuvor „irgendwo in Europa“ gewesen sein oder einen Asylantrag hätten stellen müssen, etwa bei in Deutschland geborenen Kindern, für die ein Asylantrag (z. T. von Amts wegen) gestellt wird – das betraf etwa 10 Prozent aller Asylanträge im Jahr 2022. Weitere knapp 24 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2022 waren mit einem Visum oder visumfrei legal nach Deutschland eingereist, auch in diesen Fällen ist kein Eurodac-Treffer und keine Asylantragstellung in einem anderen Land zu erwarten. Bei fast 30 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2022 handelte es sich um Kinder im Alter zwischen 1 und 13 Jahren, die aufgrund ihres Alters im Eurodac-System nicht registriert werden. Fehlende Eurodac-Treffer können auch auf technische Mängel bei der Registrierung oder Speicherung zurückzuführen sein, so die Bundesregierung (a. a. O., siehe auch: Frankfurter Allgemeine vom 17. Oktober 2024: „Bei wem Zurückweisungen nicht funktionieren“). Schließlich kann Deutschland nach den Dublin-Regelungen auch bei einem Eurodac-Treffer asylrechtlich zuständig sein, etwa bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen oder wenn familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen bestehen oder in humanitären Fallkonstellationen. Auch wenn Asylsuchende in einem anderen Mitgliedstaat keine menschenwürdigen Überlebensmöglichkeiten oder keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren haben, ist ihnen nach Auffassung der Fragestellenden eine Weiterflucht innerhalb der EU nicht vorzuwerfen. Die Annahme bzw. Unterstellung des Bundeskanzlers, Deutschland sei für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich gar nicht zuständig, weil sie in einem anderen durchreisten Land einen Asylantrag hätten stellen müssen, ist nach Auffassung der Fragestellenden vor dem Hintergrund dieser Informationen falsch bzw. irreführend – die Bundesregierung wollte diese Einschätzung auf Nachfrage nicht kommentieren (Antwort zu Frage 1a: „Die Aussagen des Bundeskanzlers stehen für sich“, auf Bundestagsdrucksache 20/12757). Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht sind. Im Jahr 2023 übte das BAMF allerdings nur in neun Fällen nach entsprechenden Überprüfungen der oft aufwendig dokumentierten Kirchenasylfälle sein Selbsteintrittsrecht aus, dem standen 313 Ablehnungen und 1 105 sonstige Erledigungen gegenüber. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im bisherigen Jahr 2024 eingeleitet (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf Eurodac-Treffern basierenden Dublin-Verfahren angeben), wie viele Eurodac-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen? a) Wie viele Asylsuchende im bisherigen Jahr 2024 waren den Gruppen „nachgeborene Kinder“, „VIS-Treffer“, „visafreie Einreise“, „Altersgruppe 1–13 Jahre“ zuzuordnen (bitte in absoluten und in relativen Zahlen angeben)? b) Zu wie vielen der ab 14-jährigen Asylantragstellenden lag ein Eurodac-Treffer vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen für das bisherige Jahr 2024 angeben, zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), und wie lauten diese Angaben für ab 14-jährige Asylantragstellende, die nicht direkt über einen Drittstaat (per Flugzeug oder Schiff) von außerhalb der EU nach Deutschland eingereist sind bzw. die ihren Asylantrag nicht nach vorherigem rechtmäßigem Aufenthalt oder nach einer visumfreien Einreise in die EU oder einer Einreise mit Visum gestellt haben (bitte so differenziert wie möglich angeben)?  2. Welche waren im bisherigen Jahr 2024 bei Dublin-Ersuchen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern, Malta, Kroatien, Bulgarien und Ungarn nennen)?  3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es im bisherigen Jahr 2024 (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), in wie vielen Fällen haben andere Mitgliedstaaten von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht?  4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im bisherigen Jahr 2024 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Kroatien, Zypern und Malta – differenzieren)?  5. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, und wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte – auch für die Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus differenzieren), und wie erklärt das BAMF den relativ geringen Anteil ausreisepflichtiger Personen in dieser Gruppe (6 840 von 24 872 zum Stand 30. Juni 2024, Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/12757)?  6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden, und wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte – auch für die Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus differenzieren), wie viele dieser Personen sind im Jahr 2024 bzw. 2023 nach Deutschland zurückgekehrt, wie erklärt das BAMF den relativ geringen Anteil ausreisepflichtiger Personen in dieser Gruppe (5 152 von 15 274, ebd.), und aus welchen Gründen vor allem erhalten überstellte und zurückgekehrte Personen eine Duldung (bitte ausführen)?  7. Wie vielen Asylsuchenden des bisherigen Jahres 2024 war zuvor in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten und nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  8. Wie viele Entscheidungen in den Verfahren von in Griechenland Anerkannten gab es im bisherigen Jahr 2024 (bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch offen? a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im bisherigen Jahr 2024 (bitte jeweils nach den vier üblichen Schutzstatus – Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstige Verfahrenserledigungen – differenzieren und diese „sonstigen Erledigungen“ bitte genauer ausdifferenzieren; Angaben bitte insgesamt, aber jeweils auch für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten machen)? b) Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im bisherigen Jahr 2024 nach Griechenland abgeschoben (bitte auch nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? c) Wie gestalten sich in der Praxis des BAMF die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit der griechischen Asylbehörde bei der Sachverhaltsprüfung zu in Griechenland anerkannten Flüchtlingen, die infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Juni 2024 – C-753/22 (vgl. insbesondere Randnummern 76 ff.) vorgenommen werden muss, wenn die griechische Asylentscheidung nicht übernommen wird (bitte so konkret wie möglich die Arbeitsabläufe und den Zeit- und Personalaufwand hierfür darlegen), welche Frist zur Stellungnahme wird der griechischen Asylbehörde vom BAMF in diesen Fällen im Regelfall eingeräumt, und welche Zeiträume benötigt die griechische Asylbehörde in etwa, um hierauf zu antworten (gegebenenfalls ungefähre Schätzwerte angeben)? d) Wie lang dauerten die Asylverfahren von in Griechenland anerkannten Geflüchteten im ersten Halbjahr 2024 bzw. im bisherigen zweiten Halbjahr 2024 (bitte jeweils auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?  9. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im bisherigen Jahr 2024 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche Gerichtsentscheidungen gab es in diesem Zeitraum in diesen Verfahren (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/12757 differenzieren, auch mit genaueren Angaben zu formellen Verfahrenserledigungen), und in wie vielen Fällen formeller Verfahrenserledigungen durch die Gerichte wurde im Anschluss eine positive bzw. negative bzw. noch keine Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? 10. Trifft die Ansicht der Fragestellenden zu, dass die Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir vom 2. Oktober 2024 an die Abgeordnete Clara Bünger auf ihre Nachfrage zur nach ihrer Auffassung unzureichend beantworteten Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/12313, wonach die Bundesregierung im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts keine Angaben zum aktuellen Stand der Verhandlungen mit der griechischen Regierung hinsichtlich einer Verbesserung der Unterbringung und Versorgung von anerkannt Schutzsuchenden in Deutschland machen müsse, weil laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen dem Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung unterlägen, bedeutet, dass es noch keine Ergebnisse dieser Verhandlungen gibt (bitte klarstellen), und wie ist das aus Sicht der Bundesregierung zu bewerten, und seit wann genau dauern diese Gespräche bereits an (bitte ausführen)? 11. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im bisherigen Jahr 2024 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren), in wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, und was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im bisherigen Jahr 2024? 12. Wie viele Asylanträge wurden im bisherigen Jahr 2024 mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? 13. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im bisherigen Jahr 2024 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden wurde, und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenzieren)? 14. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere Mitgliedstaaten basierten im bisherigen Jahr 2024 auf Zustimmungen durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 Dublin-VO (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach beiden Rechtsgrundlagen differenzieren, differenziert nach Mitgliedstaaten)? 15. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren für das bisherige Jahr 2024, und in wie vielen dieser Fälle wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte jeweils auch die Gesamtsummen für alle Verfahren nennen und zudem nach Zielstaaten differenzieren)? 16. In wie vielen Fällen wurde im bisherigen Jahr 2024 bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten differenzieren)? a) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren nach EU-Recht wurden im bisherigen Jahr 2024 für wie viele Personen ausgesprochen, und inwieweit hält das BAMF solche Zusicherungen als Voraussetzung für Überstellungen nach Griechenland für erforderlich (bitte begründen)? b) Warum hat das BAMF keine Erkenntnisse zum Verbleib, zur Unterbringung und zum weiteren Asylverfahren von im Jahr 2023 bzw. 2024 nach Griechenland Zurücküberstellten – sollte das BAMF nicht überprüfen, ob die von den griechischen Behörden abgegebenen individuellen Zusicherungen in der Praxis auch eingehalten werden (bitte ausführen)? 17. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im bisherigen Jahr 2024, und wie lang war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)? 18. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin- Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach Deutschland gab es im bisherigen Jahr 2024 (bitte auch nach Quartalen auflisten), mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt? 19. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im bisherigen Jahr 2024 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung (bitte auch nach Quartalen auflisten)? 20. In wie vielen Fällen scheiterte im bisherigen Jahr 2024 eine fristgerechte Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), was waren die wichtigsten Gründe hierfür (bitte wie in der Antwort zu Frage 21auf Bundestagsdrucksache 20/9067 auflisten)? 21. Wie ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Frage seit Ende 2022 (un) möglicher Überstellungen nach Italien (bitte so konkret wie möglich ausführen)? 22. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 (H.T. gegen Deutschland und Griechenland), wird die Bundesregierung insbesondere die Verwaltungsabsprachen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) mit Griechenland bzw. Spanien über die Zurückweisung von Schutzsuchenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen Eurodac- Treffer der Kategorie 1 aufweisen, aufkündigen (wenn nein, warum nicht), und wie viele Zurückweisungen wurden auf der Grundlage dieser Verwaltungsabsprachen bislang insgesamt vollzogen (bitte nach Griechenland und Spanien, nach Jahren und den drei wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? a) Wurden insbesondere interne Dienstanweisungen oder Ähnliches der Bundespolizei zum Umgang mit Schutzsuchenden an den Grenzen infolge des Urteils des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 geändert oder präzisiert, wenn ja, wie (bitte so genau wie möglich mit Datum und Inhalt auflisten), und wenn nein, warum nicht (bitte begründen)? b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass nach dem Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden auf der Grundlage der genannten Verwaltungsabsprachen unzulässig sind, wenn durch die Zurückweisung insbesondere eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK) droht, und dass Betroffenen eine effektive Möglichkeit eingeräumt werden muss, solche drohenden Gefahren vorbringen und dies gegebenenfalls gerichtlich überprüfen lassen zu können (wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit dem EGMR-Urteil begründen), wie wird eine solche Prüfung in der Praxis gegebenenfalls gewährleistet (etwa in Bezug auf Sprachmittlung, Beratung, Zugang zu Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Gerichten usw.)? c) Welche Konsequenzen hat das genannte Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 für die laufende Bewertung der Bundesregierung zu rechtlichen und praktischen Realisierungsmöglichkeiten von Konzepten sicherer Drittstaaten (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteil ungen/DE/2024/06/mpk-drittstaaten.html, bitte ausführen), und wann ist mit der Vorlage entsprechender Ergebnisse zu rechnen? d) Inwiefern fließt das genannte Urteil des EGMR in die laut Medienberichten bislang schon kritische Bewertung der Bundesregierung (vgl. z. B.: www.t-online.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_1 00486626/zurueckweisungen-zweifel-in-der-regierung-an-vorschlaege n-von-friedrich-merz.html) mit ein, ob pauschale Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Binnengrenzen rechtlich zulässig wären (bitte ausführen)? 23. Wie ist der aktuelle Stand der Realisierung beschleunigter Dublin- Verfahren an den Binnengrenzen zur Zurückweisung von Schutzsuchenden (vgl. Medienberichte vom 10. und 11. September 2024 und die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/13047; bitte möglichst mit Details zu den Verfahrensabläufen darstellen), und inwiefern unterscheidet sich dieses Schnellverfahren von dem in der Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 geschilderten Verfahren bei geplanten Zurückweisungen bei Schutzsuchenden mit Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot (bitte ausführen)? 24. Beruht die in den Medien nach Wahrnehmung der Fragestellenden immer wieder verwandte Formulierung, Zurückweisungen seien „nach Auffassung der Bundesregierung nur erlaubt, wenn jemand kein Asylbegehren äußert oder wenn für ihn eine zeitweilige Wiedereinreisesperre gilt“ (so z. B. dpa in einer Meldung vom 1. November 2024), (auch) auf Auskünften der Bundesregierung, und wenn ja, sollte die Bundesregierung nicht klarstellend darauf hinweisen, dass bei Asylsuchenden mit einer Wiedereinreisesperre zumindest ein Dublin-Verfahren vor einer möglichen Zurückweisung bzw. Überstellung durchgeführt werden muss (vgl. Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 20/12827; gegebenenfalls muss auch in solchen Fällen nach Auffassung der Fragestellenden ein Asylverfahren in Deutschland betrieben werden), d. h. dass bei Asylsuchenden keine direkte Zurückweisung ohne weitere Prüfung möglich ist, zumal auch eine Prüfung etwaiger Gefahren nach Artikel 3 EMRK erforderlich sein kann (vgl. Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19, wenn nein, bitte begründen)? 25. Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)? 26. Wie verläuft der Einsatz der von der Europäischen Asylbehörde (EUAA) entsandten Kräfte im BAMF (www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/ 2024/240621-am-euaa-unterstuetzung.html, bitte mit Angaben zur Zahl und Dauer des eingesetzten Personals in den jeweiligen Bereichen darlegen)? 27. In welchem Umfang hat es im bisherigen Jahr 2024 welche Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen nennen, differenziert nach Einrichtung)? Berlin, den 4. November 2024 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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