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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das bisherige Jahr 2024 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
(insgesamt 27 Einzelfragen)
Fraktion
Die Linke
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
19.12.2024
Aktualisiert
03.01.2025
BT20/1359705.11.2024
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das bisherige Jahr 2024 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/13597
20. Wahlperiode 05.11.2024
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke
Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ateş Gürpinar, Jan
Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte
und der Gruppe Die Linke
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das bisherige Jahr 2024 –
Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach
der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen
Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im
Jahr 2023 bei 22,7 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch
im Folgenden die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/12757). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2023
vor allem an Kroatien, Italien, Österreich, Bulgarien und Griechenland
gerichtet (insgesamt 72 Prozent aller 74 622 Ersuchen), die meisten Überstellungen
Deutschlands (67 Prozent von 5 053 Überstellungen) gingen nach Österreich,
Frankreich, Spanien, Polen und Kroatien. Nach Ungarn wurde im Jahr 2021
das erste Mal seit Mai 2017 wieder eine Überstellung vollzogen, obwohl die
EU-Kommission mehrere Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen
Ungarns gegen EU-Asylrecht eingeleitet hatte und entsprechende Verurteilungen
durch den Europäischen Gerichtshofs erfolgt sind. 2023 gab es sechs
Überstellungen nach Ungarn.
Aus den 74 622 Übernahmeersuchen Deutschlands im Jahr 2023 resultierten
5 053 Überstellungen in andere Mitgliedstaaten. Gemessen an den
Zustimmungen anderer Staaten zur Rückübernahme (55 728) lag die sogenannte
Überstellungsquote damit bei 9 Prozent (2022: 11,5 Prozent, vor der Corona-Pandemie,
im Jahr 2019, lag die Quote bei 28,3 Prozent). Viele Zustimmungen ergeben
sich daraus, dass auf Ersuchen Deutschlands nicht fristgerecht geantwortet
wird, in Bezug auf Italien war das bei 69,6 Prozent aller Zustimmungen der
Fall. Vielfach verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher
Mängel in den Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder
aufgrund individueller Umstände. So waren im Jahr 2023 fünf von zehn gegen
eine Überstellung nach Griechenland gerichtete Rechtsschutzanträge
erfolgreich, in Bezug auf Italien lag die Erfolgsquote bei 74,3 Prozent, wobei nach
dieser Statistik ein Antrag auch dann als „abgelehnt“ gilt, wenn das BAMF sich
durch Selbsteintritt für zuständig erklärt oder den angefochtenen Bescheid auf
richterlichen Hinweis hin ändert (vgl. Antwort zu Frage 17 auf
Bundestagsdrucksache 19/22405).
378 Beschäftigte des BAMF arbeiteten Mitte Juli 2024 im Dublin-Bereich
(Anfang 2023: 340). Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF
und die Gerichte beschäftigen und Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der
Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich:
5 053 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2023 4 275
Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist im Ergebnis eine reale Umverteilung
von 778 Personen nach fast 75 000 zum Teil sehr aufwendigen Verfahren zur
Klärung der Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2023
durchschnittlich 3,1 Monate. Kommt es aber nach der Feststellung der Zuständigkeit
eines anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in
Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung
nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 14,2 Monaten
überdurchschnittlich lang – das betraf im Jahr 2023 20 249 Asylsuchende, die
dann zu 71,1 Prozent (bereinigte Schutzquote) einen Schutzstatus in
Deutschland erhielten.
In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte dürfen nach überwiegender
Rechtsprechung nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen dort
aufgrund fehlender Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine
menschenrechtswidrige Behandlung bzw. existenzbedrohliche Notlage droht (www.
asyl.net/view/rechtsprechungsuebersicht-zu-in-griechenland-als-schutzberechti
gt-anerkannten-personen). Im Jahr 2023 stellten 7 113 Personen in Deutschland
einen Asylantrag, nachdem sie zuvor bereits in Griechenland einen
Schutzstatus erhalten hatten (2022: 14 053, 2021: 29 508), die meisten von ihnen kamen
aus Afghanistan, Syrien und dem Irak. Ende 2023 waren noch rund 6 100
Asylverfahren von in Griechenland Anerkannten in Deutschland anhängig, ihre
Verfahren waren vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung zunächst
„rückpriorisiert“ worden. Seit März/April 2022 überprüft das BAMF die in
Griechenland gewährten Schutzstatus inhaltlich und bestätigte dabei im Jahr
2023 zu 74,5 Prozent einen Schutzbedarf (in 12 291 von 16 495 Fällen). Im Juli
2021 gab es eine Gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und
Griechenlands zu einem Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der
Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge, Deutschland soll
hierfür 50 Mio. Euro angeboten haben (vgl. Die Welt vom 15. Dezember 2021).
Im März 2022 habe es eine Einigung zu wesentlichen Punkten des Vorhabens
gegeben, Einzelheiten seien jedoch noch in der Abstimmung (Antwort zu Frage
82 auf Bundestagsdrucksache 20/3097). Konkrete Verbesserungen bei der
Unterbringung von Schutzberechtigten in Griechenland nannte die
Bundesregierung auf Nachfrage nicht (vgl. Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache
20/5868), auf wiederholte Nachfrage erklärte die Bundesregierung lediglich
(erneut), dass sie diesbezüglich mit der griechischen Regierung „in Kontakt“
stünde (vgl. Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/12757). Auf
eine erneute Nachfrage zu etwaigen konkreten Verbesserungen antwortete der
Parlamentarische Staatssekretär Mahmut Özdemir mit Schreiben vom 2.
Oktober 2024 an die Abgeordnete Clara Bünger, dass „laufende Verhandlungen und
Entscheidungsvorbereitungen“ dem „Kernbereich der exekutiven
Eigenverantwortung“ unterfielen und Auskünfte dazu deshalb nicht im Rahmen des
parlamentarischen Frage- und Informationsrechts gegeben werden könnten – was
die Fragestellenden so interpretieren, dass es auch nach jahrelangen
Verhandlungen keine konkreten Vereinbarungen und Ergebnisse zur verbesserten
Unterbringung anerkannter Flüchtlinge in Griechenland zu geben scheint.
Bundeskanzler Olaf Scholz hatte im Juni 2023 erklärt, dass das bisherige
europäische Flüchtlingssystem „völlig absurd“ sei, denn „80 Prozent der
Flüchtlinge, die in Deutschland ankommen, (…) sind nicht registriert (…). Das heißt,
die waren schon mal irgendwo in Europa und hätten da eigentlich ihren
Asylantrag stellen müssen, das ist aber nicht passiert, sondern sie sind irgendwann
bei uns aufgetaucht“ (vgl. Frankfurter Allgemeine vom 29. Juni 2023:
„Thematisches Stöckchen-Springen mit dem Bundeskanzler“). Nach Angaben der
Bundesregierung (vgl. Antworten zu den Fragen 1a bis 1c auf
Bundestagsdrucksache 20/9067) bezog sich Bundeskanzler Olaf Scholz dabei auf den Anteil
fehlender Eurodac-Treffer (Eurodac: europäische Datenbank zur Speicherung
von Fingerabdrücken) bei Asylerstanträgen (77 Prozent im Jahr 2022).
Unberücksichtigt bleibt dabei, dass in vielen Fallkonstellationen bei einer
Asylantragstellung gar nicht mit einem Eurodac-Treffer gerechnet werden kann und/
oder Asylsuchende auch nicht zuvor „irgendwo in Europa“ gewesen sein oder
einen Asylantrag hätten stellen müssen, etwa bei in Deutschland geborenen
Kindern, für die ein Asylantrag (z. T. von Amts wegen) gestellt wird – das
betraf etwa 10 Prozent aller Asylanträge im Jahr 2022. Weitere knapp 24 Prozent
der Asylsuchenden des Jahres 2022 waren mit einem Visum oder visumfrei
legal nach Deutschland eingereist, auch in diesen Fällen ist kein Eurodac-Treffer
und keine Asylantragstellung in einem anderen Land zu erwarten. Bei fast
30 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2022 handelte es sich um Kinder im
Alter zwischen 1 und 13 Jahren, die aufgrund ihres Alters im Eurodac-System
nicht registriert werden. Fehlende Eurodac-Treffer können auch auf technische
Mängel bei der Registrierung oder Speicherung zurückzuführen sein, so die
Bundesregierung (a. a. O., siehe auch: Frankfurter Allgemeine vom 17.
Oktober 2024: „Bei wem Zurückweisungen nicht funktionieren“). Schließlich kann
Deutschland nach den Dublin-Regelungen auch bei einem Eurodac-Treffer
asylrechtlich zuständig sein, etwa bei unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen oder wenn familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden
Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen bestehen oder in humanitären Fallkonstellationen. Auch
wenn Asylsuchende in einem anderen Mitgliedstaat keine menschenwürdigen
Überlebensmöglichkeiten oder keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren
haben, ist ihnen nach Auffassung der Fragestellenden eine Weiterflucht
innerhalb der EU nicht vorzuwerfen. Die Annahme bzw. Unterstellung des
Bundeskanzlers, Deutschland sei für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich gar
nicht zuständig, weil sie in einem anderen durchreisten Land einen Asylantrag
hätten stellen müssen, ist nach Auffassung der Fragestellenden vor dem
Hintergrund dieser Informationen falsch bzw. irreführend – die Bundesregierung
wollte diese Einschätzung auf Nachfrage nicht kommentieren (Antwort zu
Frage 1a: „Die Aussagen des Bundeskanzlers stehen für sich“, auf
Bundestagsdrucksache 20/12757).
Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen
Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht sind.
Im Jahr 2023 übte das BAMF allerdings nur in neun Fällen nach
entsprechenden Überprüfungen der oft aufwendig dokumentierten Kirchenasylfälle sein
Selbsteintrittsrecht aus, dem standen 313 Ablehnungen und 1 105 sonstige
Erledigungen gegenüber.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im
bisherigen Jahr 2024 eingeleitet (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf
Eurodac-Treffern basierenden Dublin-Verfahren angeben), wie viele
Eurodac-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen?
a) Wie viele Asylsuchende im bisherigen Jahr 2024 waren den Gruppen
„nachgeborene Kinder“, „VIS-Treffer“, „visafreie Einreise“,
„Altersgruppe 1–13 Jahre“ zuzuordnen (bitte in absoluten und in relativen
Zahlen angeben)?
b) Zu wie vielen der ab 14-jährigen Asylantragstellenden lag ein
Eurodac-Treffer vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen für das
bisherige Jahr 2024 angeben, zudem nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren), und wie lauten diese Angaben für ab
14-jährige Asylantragstellende, die nicht direkt über einen Drittstaat
(per Flugzeug oder Schiff) von außerhalb der EU nach Deutschland
eingereist sind bzw. die ihren Asylantrag nicht nach vorherigem
rechtmäßigem Aufenthalt oder nach einer visumfreien Einreise in die EU
oder einer Einreise mit Visum gestellt haben (bitte so differenziert wie
möglich angeben)?
2. Welche waren im bisherigen Jahr 2024 bei Dublin-Ersuchen die 15 am
stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten
angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen
angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern,
Malta, Kroatien, Bulgarien und Ungarn nennen)?
3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es
im bisherigen Jahr 2024 (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach
Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), in wie vielen Fällen haben andere Mitgliedstaaten von ihrem
Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht?
4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im
bisherigen Jahr 2024 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen
angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn, Bulgarien,
Kroatien, Zypern und Malta – differenzieren)?
5. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des
BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, und
wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte – auch für die
Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus differenzieren),
und wie erklärt das BAMF den relativ geringen Anteil ausreisepflichtiger
Personen in dieser Gruppe (6 840 von 24 872 zum Stand 30. Juni 2024,
Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/12757)?
6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in
Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden, und wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte – auch
für die Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus
differenzieren), wie viele dieser Personen sind im Jahr 2024 bzw. 2023 nach
Deutschland zurückgekehrt, wie erklärt das BAMF den relativ geringen
Anteil ausreisepflichtiger Personen in dieser Gruppe (5 152 von 15 274,
ebd.), und aus welchen Gründen vor allem erhalten überstellte und
zurückgekehrte Personen eine Duldung (bitte ausführen)?
7. Wie vielen Asylsuchenden des bisherigen Jahres 2024 war zuvor in einem
anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus
zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten und nach den
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
8. Wie viele Entscheidungen in den Verfahren von in Griechenland
Anerkannten gab es im bisherigen Jahr 2024 (bitte nach Monaten
differenzieren), und wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch
offen?
a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im bisherigen Jahr 2024 (bitte
jeweils nach den vier üblichen Schutzstatus – Ablehnung, Ablehnung
als offensichtlich unbegründet, sonstige Verfahrenserledigungen –
differenzieren und diese „sonstigen Erledigungen“ bitte genauer
ausdifferenzieren; Angaben bitte insgesamt, aber jeweils auch für die fünf
wichtigsten Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im bisherigen Jahr 2024 nach
Griechenland abgeschoben (bitte auch nach den wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
c) Wie gestalten sich in der Praxis des BAMF die Zusammenarbeit und
der Informationsaustausch mit der griechischen Asylbehörde bei der
Sachverhaltsprüfung zu in Griechenland anerkannten Flüchtlingen, die
infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom
18. Juni 2024 – C-753/22 (vgl. insbesondere Randnummern 76 ff.)
vorgenommen werden muss, wenn die griechische Asylentscheidung
nicht übernommen wird (bitte so konkret wie möglich die
Arbeitsabläufe und den Zeit- und Personalaufwand hierfür darlegen), welche
Frist zur Stellungnahme wird der griechischen Asylbehörde vom
BAMF in diesen Fällen im Regelfall eingeräumt, und welche
Zeiträume benötigt die griechische Asylbehörde in etwa, um hierauf zu
antworten (gegebenenfalls ungefähre Schätzwerte angeben)?
d) Wie lang dauerten die Asylverfahren von in Griechenland anerkannten
Geflüchteten im ersten Halbjahr 2024 bzw. im bisherigen zweiten
Halbjahr 2024 (bitte jeweils auch nach den fünf wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
9. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im
bisherigen Jahr 2024 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden
Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und
welche Gerichtsentscheidungen gab es in diesem Zeitraum in diesen
Verfahren (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache
20/12757 differenzieren, auch mit genaueren Angaben zu formellen
Verfahrenserledigungen), und in wie vielen Fällen formeller
Verfahrenserledigungen durch die Gerichte wurde im Anschluss eine positive bzw.
negative bzw. noch keine Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch nach
den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
10. Trifft die Ansicht der Fragestellenden zu, dass die Antwort des
parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir vom 2. Oktober 2024 an die
Abgeordnete Clara Bünger auf ihre Nachfrage zur nach ihrer Auffassung
unzureichend beantworteten Frage 10 auf Bundestagsdrucksache
20/12313, wonach die Bundesregierung im Rahmen des
parlamentarischen Fragerechts keine Angaben zum aktuellen Stand der Verhandlungen
mit der griechischen Regierung hinsichtlich einer Verbesserung der
Unterbringung und Versorgung von anerkannt Schutzsuchenden in Deutschland
machen müsse, weil laufende Verhandlungen und
Entscheidungsvorbereitungen dem Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung unterlägen,
bedeutet, dass es noch keine Ergebnisse dieser Verhandlungen gibt (bitte
klarstellen), und wie ist das aus Sicht der Bundesregierung zu bewerten,
und seit wann genau dauern diese Gespräche bereits an (bitte ausführen)?
11. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im bisherigen
Jahr 2024 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern
differenzieren), in wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt,
und was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt
Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten
differenzieren), und wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im
bisherigen Jahr 2024?
12. Wie viele Asylanträge wurden im bisherigen Jahr 2024 mit der
Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig
abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit
inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und
wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in
einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten
und relativen Zahlen angeben)?
13. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte
differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im bisherigen
Jahr 2024 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern
differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer
gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten
durch das BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden wurde, und
nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung
differenzieren)?
14. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere
Mitgliedstaaten basierten im bisherigen Jahr 2024 auf Zustimmungen
durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2
Dublin-VO (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach
beiden Rechtsgrundlagen differenzieren, differenziert nach
Mitgliedstaaten)?
15. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren für das
bisherige Jahr 2024, und in wie vielen dieser Fälle wurde anschließend ein
Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte jeweils auch die
Gesamtsummen für alle Verfahren nennen und zudem nach Zielstaaten
differenzieren)?
16. In wie vielen Fällen wurde im bisherigen Jahr 2024 bei Asylsuchenden
festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist
(bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert
angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten
differenzieren)?
a) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der
griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren
nach EU-Recht wurden im bisherigen Jahr 2024 für wie viele
Personen ausgesprochen, und inwieweit hält das BAMF solche
Zusicherungen als Voraussetzung für Überstellungen nach Griechenland für
erforderlich (bitte begründen)?
b) Warum hat das BAMF keine Erkenntnisse zum Verbleib, zur
Unterbringung und zum weiteren Asylverfahren von im Jahr 2023 bzw.
2024 nach Griechenland Zurücküberstellten – sollte das BAMF nicht
überprüfen, ob die von den griechischen Behörden abgegebenen
individuellen Zusicherungen in der Praxis auch eingehalten werden (bitte
ausführen)?
17. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im bisherigen Jahr 2024,
und wie lang war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der
Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei,
dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt
wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das
inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den
wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)?
18. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland
im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-
Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach
Deutschland gab es im bisherigen Jahr 2024 (bitte auch nach Quartalen auflisten),
mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde diesen
Ersuchen stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt?
19. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach
einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im
bisherigen Jahr 2024 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach
Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung
nach der Dublin-Verordnung (bitte auch nach Quartalen auflisten)?
20. In wie vielen Fällen scheiterte im bisherigen Jahr 2024 eine fristgerechte
Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten
Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), was waren die wichtigsten
Gründe hierfür (bitte wie in der Antwort zu Frage 21auf
Bundestagsdrucksache 20/9067 auflisten)?
21. Wie ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Frage seit Ende 2022 (un)
möglicher Überstellungen nach Italien (bitte so konkret wie möglich
ausführen)?
22. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15. Oktober
2024 in der Rechtssache 13337/19 (H.T. gegen Deutschland und
Griechenland), wird die Bundesregierung insbesondere die
Verwaltungsabsprachen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) mit
Griechenland bzw. Spanien über die Zurückweisung von
Schutzsuchenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen Eurodac-
Treffer der Kategorie 1 aufweisen, aufkündigen (wenn nein, warum nicht),
und wie viele Zurückweisungen wurden auf der Grundlage dieser
Verwaltungsabsprachen bislang insgesamt vollzogen (bitte nach Griechenland
und Spanien, nach Jahren und den drei wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
a) Wurden insbesondere interne Dienstanweisungen oder Ähnliches der
Bundespolizei zum Umgang mit Schutzsuchenden an den Grenzen
infolge des Urteils des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache
13337/19 geändert oder präzisiert, wenn ja, wie (bitte so genau wie
möglich mit Datum und Inhalt auflisten), und wenn nein, warum nicht
(bitte begründen)?
b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass nach dem Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der
Rechtssache 13337/19 direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden auf
der Grundlage der genannten Verwaltungsabsprachen unzulässig sind,
wenn durch die Zurückweisung insbesondere eine Verletzung von
Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK) droht,
und dass Betroffenen eine effektive Möglichkeit eingeräumt werden
muss, solche drohenden Gefahren vorbringen und dies gegebenenfalls
gerichtlich überprüfen lassen zu können (wenn nein, bitte in
Auseinandersetzung mit dem EGMR-Urteil begründen), wie wird eine solche
Prüfung in der Praxis gegebenenfalls gewährleistet (etwa in Bezug auf
Sprachmittlung, Beratung, Zugang zu Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten und Gerichten usw.)?
c) Welche Konsequenzen hat das genannte Urteil des EGMR vom
15. Oktober 2024 für die laufende Bewertung der Bundesregierung zu
rechtlichen und praktischen Realisierungsmöglichkeiten von
Konzepten sicherer Drittstaaten (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteil
ungen/DE/2024/06/mpk-drittstaaten.html, bitte ausführen), und wann
ist mit der Vorlage entsprechender Ergebnisse zu rechnen?
d) Inwiefern fließt das genannte Urteil des EGMR in die laut
Medienberichten bislang schon kritische Bewertung der Bundesregierung
(vgl. z. B.: www.t-online.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_1
00486626/zurueckweisungen-zweifel-in-der-regierung-an-vorschlaege
n-von-friedrich-merz.html) mit ein, ob pauschale Zurückweisungen
von Schutzsuchenden an den Binnengrenzen rechtlich zulässig wären
(bitte ausführen)?
23. Wie ist der aktuelle Stand der Realisierung beschleunigter Dublin-
Verfahren an den Binnengrenzen zur Zurückweisung von
Schutzsuchenden (vgl. Medienberichte vom 10. und 11. September 2024 und die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 27 auf
Bundestagsdrucksache 20/13047; bitte möglichst mit Details zu den
Verfahrensabläufen darstellen), und inwiefern unterscheidet sich dieses Schnellverfahren
von dem in der Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 20/12827
geschilderten Verfahren bei geplanten Zurückweisungen bei
Schutzsuchenden mit Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot (bitte ausführen)?
24. Beruht die in den Medien nach Wahrnehmung der Fragestellenden immer
wieder verwandte Formulierung, Zurückweisungen seien „nach
Auffassung der Bundesregierung nur erlaubt, wenn jemand kein Asylbegehren
äußert oder wenn für ihn eine zeitweilige Wiedereinreisesperre gilt“ (so
z. B. dpa in einer Meldung vom 1. November 2024), (auch) auf
Auskünften der Bundesregierung, und wenn ja, sollte die Bundesregierung nicht
klarstellend darauf hinweisen, dass bei Asylsuchenden mit einer
Wiedereinreisesperre zumindest ein Dublin-Verfahren vor einer möglichen
Zurückweisung bzw. Überstellung durchgeführt werden muss (vgl. Antwort
zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 20/12827; gegebenenfalls muss
auch in solchen Fällen nach Auffassung der Fragestellenden ein
Asylverfahren in Deutschland betrieben werden), d. h. dass bei Asylsuchenden
keine direkte Zurückweisung ohne weitere Prüfung möglich ist, zumal
auch eine Prüfung etwaiger Gefahren nach Artikel 3 EMRK erforderlich
sein kann (vgl. Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der
Rechtssache 13337/19, wenn nein, bitte begründen)?
25. Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF
befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer
Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?
26. Wie verläuft der Einsatz der von der Europäischen Asylbehörde (EUAA)
entsandten Kräfte im BAMF (www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/
2024/240621-am-euaa-unterstuetzung.html, bitte mit Angaben zur Zahl
und Dauer des eingesetzten Personals in den jeweiligen Bereichen
darlegen)?
27. In welchem Umfang hat es im bisherigen Jahr 2024 welche Unterstützung
des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen
Einrichtungen gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen
durch die Bundespolizei bei Überstellungen nennen, differenziert nach
Einrichtung)?
Berlin, den 4. November 2024
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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