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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik bis Oktober 2024
(insgesamt 22 Einzelfragen)
Fraktion
Die Linke
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
13.12.2024
Aktualisiert
06.01.2025
BT20/1375213.11.2024
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik bis Oktober 2024
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/13752
20. Wahlperiode 13.11.2024
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke
Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ates Gürpinar, Jan
Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte
und der Gruppe Die Linke
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik bis Oktober 2024
Die von der Linken regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten
ausgewählte Aspekte, die sonst kaum Beachtung finden. So ist wenig bekannt,
dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus
höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte bereinigte
Schutzquote, bei der formelle Entscheidungen des BAMF, die keine inhaltliche
Bewertung des Schutzgesuchs enthalten, unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr
2022 auf einem Rekordhoch bei 72,3 Prozent, gegenüber der vom BAMF und
der Bundesregierung verwandten (unbereinigten) Schutzquote in Höhe von
56,2 Prozent. Im Jahre 2023 lag die bereinigte Schutzquote bei immer noch
hohen 68,6 Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders
angegeben, die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/12228).
Zu den Anerkennungen durch das BAMF kommen Anerkennungen durch die
Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung im Asylverfahren noch
hinzu. Mehr als die Hälfte der Klagen gegen das BAMF enden mit einer
„sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Verfahren von mehreren
Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder
wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF erteilt wird. „Sonstige
Verfahrenserledigungen“ erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen mit
schlechten Erfolgsaussichten, wie die wichtigsten betroffenen Herkunftsländer
zeigen: Syrien, Afghanistan und der Irak. Auch wenn ein Gericht in Dublin-
Fällen entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden
muss, gilt dies als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort zu Frage 26 auf
Bundestagsdrucksache 19/4961), obwohl den klagenden Asylsuchenden in diesen
Fällen recht gegeben wurde. Die Bundesregierung räumte auf Nachfrage ein
(vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige
Verfahrenserledigungen“ der Gerichte keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit
der Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen des
BAMF gewertet werden können.
Werden diese formellen Erledigungen also außer Betracht gelassen und nur
inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung
der Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im
Klageverfahren im Jahr 2023 in Höhe von 22,4 Prozent (2022: 36,5 Prozent). Die
vom BAMF angegebenen Aufhebungsquoten sind nur etwa halb so hoch, weil
dabei sonstige Erledigungen wie eine Bestätigung der Bescheide gewertet
werden. Bei afghanischen Geflüchteten lag die bereinigte Erfolgsquote im
Klageverfahren 2023 sogar bei 74,2 Prozent, hohe Aufhebungsquoten gab es auch in
Bezug auf Schutzsuchende aus dem Iran (54 Prozent), Venezuela (51,6 Prozent)
und Pakistan (40,2 Prozent). Hinzu kommen Korrekturen durch das BAMF, die
oft auf Anregung der Gerichte erfolgen oder auf geänderten
Lageeinschätzungen beruhen. In absoluten Zahlen heißt das: 20 838 vom BAMF zunächst
abgelehnte Asylsuchende erhielten im Jahr 2023 doch noch einen Schutzstatus,
9 131 durch Entscheidungen der Gerichte, 4 475 durch Abhilfeentscheidungen
des BAMF, 6 278 im Rahmen von Folgeanträgen und 954 aus „sonstigen
Gründen“. All das zeigt nach Auffassung der Fragestellenden, dass die große
Mehrheit der nach Deutschland kommenden Geflüchteten nach den geltenden
rechtlichen Kriterien als schutzbedürftig angesehen werden muss.
Mitunter wird schutzbedürftigen Geflüchteten der notwendige Schutz versagt,
denn nicht gegen alle fehlerhaften Ablehnungen des BAMF werden
Rechtsmittel erhoben, auch wegen sehr kurzer Fristen. Insgesamt ist der Rechtsschutz in
Asylverfahren erheblich eingeschränkt, so gibt es keine Berufungsmöglichkeit
gegen erstinstanzliche Urteile aufgrund ernstlicher Zweifel an deren Richtigkeit
(vgl. § 78 des Asylgesetzes (AsylG)). Umso schwerwiegender sind Vorwürfe
gegen Richter am Verwaltungsgericht (VG) Gera, wonach sie Asylklagen
aufgrund ihrer persönlichen (rechten) Einstellung abgelehnt haben könnten (vgl.
z. B. ezra.de/forderungspapier-zur-justiz-in-thu%CC%88ringen/; www.sueddeu
tsche.de/politik/justiz-asyl-afd-richter-1.5926901?s=09). Dieser Verdacht
wurde gestützt von Zahlen zur Entscheidungsstatistik des VG Gera infolge von
Kleinen Anfragen der Linken (vgl. z. B. die Antworten der Bundesregierung
auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 20/4019 und
20/8222). Die Erfolgsquoten bei Asylklagen zu bestimmten Herkunftsländern
waren am VG Gera auffallend niedriger als im bundesweiten Vergleich, auch
im Jahr 2023 gab es (bei geringen Fallzahlen) keine einzige positive
Asylentscheidung des VG Gera. Gegen einen der betroffenen Richter wird inzwischen
ein Disziplinarverfahren geführt, für die Dauer dieses Verfahrens darf er keine
Urteile mehr fällen (www.spiegel.de/politik/deutschland/gera-richter-faellt-nac
h-vorwuerfen-aktuell-keine-urteile-a-0a14dc18-6bd9-4eb4-b126-297f6a21
72bd).
Bei vielen Asylsuchenden in Deutschland handelt es sich um Kinder und
Jugendliche: Im Jahr 2023 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden
bei 31,5 Prozent (2022: 37,3 Prozent, 2021: 49,4 Prozent), 4,6 Prozent der
Asylsuchenden waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. 22 603
Asylanträge (6,9 Prozent aller Anträge) wurden für in Deutschland geborene Kinder
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einer
humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) gestellt.
Etwa die Hälfte aller Asylsuchenden in Deutschland verfügt über keine
(anerkannten) schriftlichen Identitätsnachweise (2023: 47,8 Prozent). Das sagt
jedoch nichts über ihre Schutzbedürftigkeit aus, denn die bereinigte Schutzquote
bei Asylsuchenden ohne Papiere ist fast genauso hoch (67,7 Prozent) wie im
allgemeinen Durchschnitt (68,6 Prozent).
Die politisch mitunter geforderte Abschaffung des subsidiären Schutzstatus
(vgl. z. B. www.zeit.de/politik/deutschland/2024-06/landkreistag-
abschiebungabschaffung-subsidiaerem-schutz-migranten) ist nach Auffassung der
Fragestellenden rechtlich nicht bzw. kaum möglich, weil dieser Status im EU-
Primärrecht verankert ist (vgl. Artikel 78 des Allgemeinen Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Ohnehin gingen nur 0,6
Prozent der im Jahr 2023 vom BAMF erteilten subsidiären Schutzstatus letztlich
auf EU-Recht zurück, weil sie wegen drohender willkürlicher Gewalt infolge
von kriegerischen Auseinandersetzungen erteilt wurden. Subsidiärer Schutz
wird vom BAMF in aller Regel (2023 zu 91,2 Prozent) wegen der Gefahr
unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung erteilt, d. h. (auch) infolge von
Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), an die
Deutschland unabhängig von EU-Recht gebunden ist.
Schutzquoten im Flughafenverfahren sind z. T. deutlich niedriger als im
allgemeinen Durchschnitt – mit Blick auf die künftig infolge der Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) zwingend durchzuführenden
Grenzverfahren ist das nach Auffassung der Fragestellenden ein bedenklicher
Befund: Die Schutzquoten der BAMF-Außenstelle am Frankfurter Flughafen
etwa lagen im Jahr 2023 im bundesweiten Vergleich bei vier von sieben
erfassten Herkunftsländern jeweils an letzter bzw. zweitletzter Stelle. Die
Fragestellenden befürchten, dass bei Schnellverfahren an der Grenze aufgrund
verkürzter Fristen und unzureichender Beratungsmöglichkeiten eine drohende Gefahr
eher übersehen oder aufgrund politischer Erwartungen strenger entschieden
werden könnte.
Um eine zeitnahe Beantwortung zu ermöglichen, haben die Fragestellenden
vorliegend mehrere aufwendig zu beantwortende Fragen dieser regelmäßig
gestellten Kleinen Anfrage herausgenommen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel
16a des Grundgesetzes (GG), nach § 60 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention
(GFK), subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der
Entscheidungspraxis des BAMF im bisherigen Jahr 2024 (bitte jeweils in
absoluten und relativen Zahlen angeben und für die 15 wichtigsten
Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in
relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel
16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in Anwendung der GFK, einen
subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz
zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art
der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (darunter
Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz),
subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz), nationale
Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in
jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko,
Tunesien, Ukraine, Belarus, Russische Föderation sowie zu allen
sicheren Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie hoch war im genannten Zeitraum die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich
inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie in der Antwort
zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich
zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen in den genannten
Zeiträumen machen?
c) Inwiefern lässt sich ergänzend feststellen, in wie vielen Fällen durch
Korrekturen bzw. Änderungen von BAMF-Bescheiden in jeweils
einem Jahr Personen, die zuvor im Asylverfahren rechts- oder
bestandskräftig abgelehnt worden waren, doch noch einen Schutzstatus
erteilt bekommen haben (bitte gegebenenfalls jeweils für die Jahre ab
2020 angeben und nach Schutzstatus und den 15 wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren) – und falls dies technisch nicht möglich
sein sollte, warum nicht (bitte erläutern)?
2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes
(AsylG) in Anwendung der GFK im bisherigen Jahr 2024 beruhten auf
staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung
bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und
relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern angeben)?
b) Wie viele der Anerkennungen waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für
Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem
Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw.
subsidiärem Schutz – differenzieren), und wie viele dieser erteilten
Status betrafen in Deutschland geborene Kinder (bitte nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
c) Wie viele der Asylsuchenden im bisherigen Jahr 2024 verfügten zum
Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen
Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele Personen
verfügten zuletzt über einen Aufenthaltstitel zur
Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten (bitte zu beiden Unterfragen
auch Ausführungen dazu machen, bei wie vielen der Betroffenen es
um Erst-, Folge- bzw. Zweitanträge ging)?
d) Wie viele der im bisherigen Jahr 2024 vom BAMF zugesprochen
Schutzstatus basierten auf Anerkennungen im Rahmen des
Familienschutzes (bitte nach Schutzstatus und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
3. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung machen zu den
Rechtsgrundlagen der im bisherigen Jahr 2024 durch das BAMF bzw.
durch die Gerichte (soweit vorliegend) gewährten subsidiären
Schutzstatus (nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 bzw. Nummer 3 AsylG,
bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen und nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und teilt die Bundesregierung
die Auffassung der Fragestellenden, dass der subsidiäre Schutzstatus in
Deutschland ohne EU-Vertragsänderung nicht abgeschafft werden kann,
weil seine Schaffung auf EU-Primärrecht beruht (vgl. Artikel 78 AEUV
und Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen)?
4. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten
Schutzquoten und absoluten Fallzahlen für die Herkunftsländer Afghanistan,
Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria, Russische Föderation und die Türkei
(hier bitte noch einmal gesondert nach kurdischer bzw. türkischer
Volkszugehörigkeit getrennt auflisten) im bisherigen Jahr 2024 für die BAMF-
Außenstellen, die für Asyl-Flughafenverfahren zuständig sind, im
Vergleich zu den jeweiligen Werten aller BAMF-
Organisationseinheiten im Bundesdurchschnitt und im Vergleich zu den drei BAMF-
Organisationseinheiten mit den jeweils drei niedrigsten Schutzquoten (bei
jeweils mindestens 20 Entscheidungen, bitte detailliert auflisten)?
a) Wie erklärt die Bundesregierung, dass diese Schutzquoten der BAMF-
Außenstelle am Frankfurter Flughafen im Jahr 2023 (mit der
Ausnahme von sechs Entscheidungen zu Schutzsuchenden aus Russland) stets
und zum Teil deutlich unterhalb der jeweiligen bundesweiten
Vergleichswerte und mehrfach auch an letzter Stelle lagen (vgl. Antwort
zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/12228)?
b) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
die deutlich unterdurchschnittlichen Schutzquoten im
Flughafenverfahren auch mit den besonderen Umständen des Flughafenverfahrens
erklärt werden können (z. B. faktische Inhaftierung der Betroffenen,
kein uneingeschränkter Zugang zu Beratungsstellen und
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, deutlich beschleunigtes Asylverfahren mit
unmittelbarer Anhörung und erheblich verkürzten Fristen für
Rechtsmittel usw.), und wenn nein, wie begründet sie diese Auffassung
angesichts der nach Auffassung der Fragestellenden offenkundig
belastenden und einschränkenden Umstände des Flughafenverfahrens und der
nach Angaben der Bundesregierung (vgl. ebd.) deutlich schlechteren
Anerkennungschancen von Schutzsuchenden in diesen Verfahren
(bitte darlegen)?
c) Teilt die Bundesregierung die Sorge der Fragestellenden, dass es auch
bei den künftig vorzunehmenden Grenzverfahren infolge der GEAS-
Reform, die die jetzigen Flughafenverfahren ersetzen werden, zu
niedrigeren Schutzquoten im Vergleich zu „normalen“ Asylverfahren
kommen könnte, weil Gefahren im Einzelfall nicht erkannt oder
unzureichend gewürdigt werden könnten (bitte begründen), und welche Rolle
spielen hierbei politische Erwartungshaltungen, wonach die künftigen
Grenzverfahren zu einer schnelleren Ablehnung und Abschiebung von
Schutzsuchenden aus Ländern mit geringeren Anerkennungschancen
führen sollen (bitte begründen)?
d) Ist es zutreffend, dass die Bundesministerin des Innern und für
Heimat, Nancy Faeser, bei der EU-Kommission angefragt haben soll,
inwieweit Grenzverfahren schon vor dem regulären Inkrafttreten der
GEAS-Reform im Juni 2026 umgesetzt werden können (vgl. www.zei
t.de/news/2024-10/08/faeser-wuerde-aussengrenzverfahren-an-flughae
fen-gern-vorziehen), auf welcher Rechtsgrundlage und wie genau
(räumlich, praktisch, institutionell usw.) soll dies nach den
Vorstellungen der Bundesministerin geschehen, und wie hat die EU-Kommission
auf eine solche Anfrage gegebenenfalls geantwortet (bitte darlegen)?
5. Wie viele Asylanträge von nichtukrainischen Staatsangehörigen, die vor
dem Krieg in der Ukraine geflohen sind, gab es im bisherigen Jahr 2024,
und wie wurden diese vom BAMF entschieden (bitte jeweils auch nach
den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?
6. Wie lauten die geschlechtsspezifisch differenzierten Anerkennungszahlen
zu Asylsuchenden aus Afghanistan bzw. aus dem Iran für das bisherige
Jahr 2024 in absoluten und relativen Zahlen (bitte jeweils auch nach den
Formen der Anerkennung bzw. Ablehnung bzw. sonstige Erledigungen
differenzieren)?
7. Wie wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4.
Oktober 2024 in den Rechtssachen C-608 und 609/22, wonach afghanischen
Frauen unabhängig von den Einzelfallumständen aufgrund der
kumulativen Diskriminierungssituation in Afghanistan Flüchtlingsschutz gewährt
werden muss, durch das BAMF umgesetzt (bitte darlegen), und inwiefern
wird das BAMF insbesondere von sich aus die Erteilung von
Flüchtlingsschutz an afghanische Frauen in anhängigen Gerichtsverfahren anbieten
bzw. von Amts wegen die Abänderung rechtskräftig gewordener
Asylbescheide prüfen und gegebenenfalls vornehmen, soweit afghanischen
Frauen nur subsidiärer oder nationaler Abschiebungsschutz gewährt oder
diese sogar abgelehnt wurden, jedenfalls soweit die Betroffenen noch in
Deutschland leben (bitte ausführen und begründen und Angaben zur
ungefähren Zahl möglicher Betroffener machen)?
8. Wie viele Ablehnungen und wie viele Abschiebungsandrohungen des
BAMF gab es im bisherigen Jahr 2024 gegenüber unbegleiteten
Minderjährigen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in diesen Zeiträumen gegenüber
unbegleiteten Minderjährigen keine Abschiebungsandrohung trotz
Ablehnung des Asylantrags erlassen, z. B. weil im Herkunftsland keine
geeigneten Aufnahmemöglichkeiten zur Verfügung standen (bitte ebenfalls nach
den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
9. Wie viele Asylsuchende wurden im bisherigen Jahr 2024 registriert (bitte
nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den
jeweiligen Monaten gegenüberstellen), wie groß war die Zahl der
Asylsuchenden, die noch keinen Asylantrag stellen konnten, zum letzten Stand
(bitte auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern auflisten), und gibt es noch relevante Zeitverzögerungen bei der
Asylantragstellung (bitte ausführen)?
10. Worauf bezog genau sich Bundeskanzler Olaf Scholz, als er laut einem
Medienbericht gesagt haben soll, die Bundesregierung habe die Zahl der
Asylgesuche bereits um rund 50 Prozent reduziert, und worauf bezog er
sich, als er behauptete, es habe im Jahr 2023 300 000 „irreguläre“
Einreisen nach Deutschland gegeben (vgl. www.migazin.de/2024/10/20/weni
g-konkretes-eu-migrationsgipfel-alleingaenge/?utm_source=mailpoet&ut
m_medium=email&utm_source_platform=mailpoet&utm_campaign=mig
letter-free_2042, bitte die jeweilige Quelle und entsprechende Zahlen
nennen)?
11. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im
bisherigen Jahr 2024 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise,
Sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des
BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war die bereinigte
Schutzquote im bisherigen Jahr 2024 bei Asylsuchenden mit bzw. ohne
Identitätspapiere?
12. Wie viele Asylanträge wurden im bisherigen Jahr 2024 nach § 14a Absatz
2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste)
Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten
Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen
zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in
Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der
Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben),
und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten)
Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
13. Wie viele der Asylsuchenden im bisherigen Jahr 2024 waren sogenannte
Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder
Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach
den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
14. Wie viele Asylanträge wurden im bisherigen Jahr 2024 als „offensichtlich
unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur
Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
15. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im bisherigen Jahr 2024
an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt
(bitte auch Angaben zum Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten
Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen), in
wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als
offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der
gerichtlichen Überprüfung (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern
aufschlüsseln)?
16. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das
bisherige Jahr 2024 (bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort zu
Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/432 darstellen: Asylverfahren,
Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch
zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5
der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den
sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Belarus,
Ukraine, Russische Föderation und Türkei machen – aus Gründen der
Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren
Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?
a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder
Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren)
auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren
wurden im bisherigen Jahr 2024 mit welchem Ergebnis entschieden
(bitte nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)?
b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im bisherigen
Jahr 2024 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der
Bescheide und in Bezug auf ablehnende Bescheide gesondert ausweisen;
bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich
nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren,
zusätzlich nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich
unbegründet, unzulässig, differenzieren), und wie lautete die Klagequote in
Bezug auf alle ablehnenden Bescheide des BAMF für das bisherige
Jahr 2024?
c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich
Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten?
d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im
bisherigen Jahr 2024 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen
Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer
Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus
sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15
wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?
e) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im
bisherigen Jahr 2024 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen
Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis
(bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
f) Wie lauten die differenzierten Angaben des BAMF zu der Kategorie
der „sonstigen Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für die
Jahre 2022, 2023 und das bisherige Jahr 2024 (bitte darstellen wie in
den Antworten zu den Fragen 19 f. auf Bundestagsdrucksache
20/4019), wie genau unterscheiden sich dabei die Kategorien „keine
Schutzgewährung festgestellt“ und „Schutzgewährung offen“ (bitte
auch mit konkreten typischen Fallbeispielen), und um was für
Vorgänge handelt es sich typischerweise bei der Kategorie
„Schutzgewährung“ (z. B. Abhilfeentscheidungen infolge von Anregungen der
Gerichte, inhaltliche Korrekturen, Änderungen infolge neuer Umstände
usw.)?
g) Wie hoch war die gerichtliche Aufhebungsquote (z. B. gerichtliche
Aufhebung einer Folge- oder Zweitantragsentscheidung, eines Dublin-
Bescheids oder einer Unzulässigkeitsentscheidung bei
Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat) in den Jahren 2022, 2023 und im
bisherigen Jahr 2024 (bitte so weit wie möglich differenzieren und in
absoluten und relativen Zahlen darstellen), und werden alle diese
gerichtlichen Aufhebungsentscheidungen als „sonstige
Verfahrenserledigungen“ der Gerichte gewertet, ist es zutreffend, zu sagen, dass in all
diesen Fällen Bescheide des BAMF durch die Gerichte korrigiert bzw.
zur (Neu-)Entscheidung zurückverwiesen wurden (bitte ausführen),
und können nach Auffassung der Bundesregierung Verpflichtungs-
und Aufhebungsentscheidungen der Gerichte zusammengezählt
werden, um bemessen zu können, in wie vielen Fällen ein Bescheid des
BAMF von den Gerichten als rechtswidrig beurteilt bzw. korrigiert
wurde (bitte begründen)?
h) Wie hoch waren die Kosten, die dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge im bisherigen Jahr 2024 aufgrund verlorener Asyl-
Gerichtsverfahren entstanden sind (bitte Gesamtkosten nennen und
zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?
i) Welche Verwaltungsgerichte (VG) wiesen im bisherigen Jahr 2024 bei
Asylklagen Aufhebungsquoten (erfolgreiche Klagen Asylsuchender
gegen das BAMF) auf, die weniger als halb so hoch waren wie im
Bundesdurchschnitt (bitte zu den Herkunftsstaaten Afghanistan,
Äthiopien, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Somalia
und Türkei jeweils alle Verwaltungsgerichte auflisten, die dieses
Kriterium erfüllen, soweit mehr als zehn Entscheidungen zum jeweiligen
Herkunftsland getroffen wurden, in jedem Fall jedoch alle
Entscheidungen des VG Gera berücksichtigen, und entsprechende absolute und
relative Zahlenangaben zu den Verfahrensausgängen machen)?
17. Wie viele Asylanhörungen gab es im bisherigen Jahr 2024 (bitte nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
18. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina im bisherigen Jahr 2024 gestellt (bitte jeweils auch
den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden
diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden?
19. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation,
Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF (bitte auch spezifische
Angaben zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-
Verfahren, Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen; bitte wie in
der Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/5709 angeben),
und welche genaueren Angaben können zum Personal-Einsatz durch
Leiharbeitskräfte innerhalb des BAMF gemacht werden (bitte so differenziert
wie möglich ausführen)?
20. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im bisherigen
Jahr 2024 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher
Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde im Jahr 2023 bzw. im bisherigen
Jahr 2024 ein Schutzstatus an Asylsuchende mit einem (vorherigen)
Wiedereinreiseverbot erteilt (bitte nach Status und wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren; eine Antwort auf diese Teilfrage fehlte in der
Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 20/12228)?
21. Ist die Prüfung und Auswertung des Urteils des EuGH vom 17. Oktober
2024 in der Rechtssache C-156/23 inzwischen erfolgt (vgl. Antwort des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat auf die Schriftliche Frage
37 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/13665),
wenn nein, warum nicht, und welchen ungefähren Zeitraum wird die
Bundesregierung benötigen, um dies zu tun, und wenn ja, welche konkreten
Schlussfolgerungen wurden oder werden hieraus gezogen (bitte so genau
wie möglich darlegen), und hält die Bundesregierung insbesondere
Änderungen des Rechts und der Praxis der Zusammenarbeit von
Ausländerbehörden und dem BAMF für erforderlich (bitte darlegen und begründen)?
22. Welche Angaben für das bisherige Jahr 2024 lassen sich machen zu
überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder
verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl
der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten
Hauptherkunftsländern differenzieren)?
Berlin, den 11. November 2024
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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DIE LINKE28.04.2023