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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik bis Oktober 2024

(insgesamt 22 Einzelfragen)

Fraktion

Die Linke

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

13.12.2024

Aktualisiert

06.01.2025

BT20/1375213.11.2024

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik bis Oktober 2024

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

Deutscher Bundestag Drucksache 20/13752 20. Wahlperiode 13.11.2024 Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ates Gürpinar, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Gruppe Die Linke Ergänzende Informationen zur Asylstatistik bis Oktober 2024 Die von der Linken regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst kaum Beachtung finden. So ist wenig bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte bereinigte Schutzquote, bei der formelle Entscheidungen des BAMF, die keine inhaltliche Bewertung des Schutzgesuchs enthalten, unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2022 auf einem Rekordhoch bei 72,3 Prozent, gegenüber der vom BAMF und der Bundesregierung verwandten (unbereinigten) Schutzquote in Höhe von 56,2 Prozent. Im Jahre 2023 lag die bereinigte Schutzquote bei immer noch hohen 68,6 Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12228). Zu den Anerkennungen durch das BAMF kommen Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung im Asylverfahren noch hinzu. Mehr als die Hälfte der Klagen gegen das BAMF enden mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF erteilt wird. „Sonstige Verfahrenserledigungen“ erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen mit schlechten Erfolgsaussichten, wie die wichtigsten betroffenen Herkunftsländer zeigen: Syrien, Afghanistan und der Irak. Auch wenn ein Gericht in Dublin- Fällen entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/4961), obwohl den klagenden Asylsuchenden in diesen Fällen recht gegeben wurde. Die Bundesregierung räumte auf Nachfrage ein (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ der Gerichte keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen des BAMF gewertet werden können. Werden diese formellen Erledigungen also außer Betracht gelassen und nur inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2023 in Höhe von 22,4 Prozent (2022: 36,5 Prozent). Die vom BAMF angegebenen Aufhebungsquoten sind nur etwa halb so hoch, weil dabei sonstige Erledigungen wie eine Bestätigung der Bescheide gewertet werden. Bei afghanischen Geflüchteten lag die bereinigte Erfolgsquote im Klageverfahren 2023 sogar bei 74,2 Prozent, hohe Aufhebungsquoten gab es auch in Bezug auf Schutzsuchende aus dem Iran (54 Prozent), Venezuela (51,6 Prozent) und Pakistan (40,2 Prozent). Hinzu kommen Korrekturen durch das BAMF, die oft auf Anregung der Gerichte erfolgen oder auf geänderten Lageeinschätzungen beruhen. In absoluten Zahlen heißt das: 20 838 vom BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende erhielten im Jahr 2023 doch noch einen Schutzstatus, 9 131 durch Entscheidungen der Gerichte, 4 475 durch Abhilfeentscheidungen des BAMF, 6 278 im Rahmen von Folgeanträgen und 954 aus „sonstigen Gründen“. All das zeigt nach Auffassung der Fragestellenden, dass die große Mehrheit der nach Deutschland kommenden Geflüchteten nach den geltenden rechtlichen Kriterien als schutzbedürftig angesehen werden muss. Mitunter wird schutzbedürftigen Geflüchteten der notwendige Schutz versagt, denn nicht gegen alle fehlerhaften Ablehnungen des BAMF werden Rechtsmittel erhoben, auch wegen sehr kurzer Fristen. Insgesamt ist der Rechtsschutz in Asylverfahren erheblich eingeschränkt, so gibt es keine Berufungsmöglichkeit gegen erstinstanzliche Urteile aufgrund ernstlicher Zweifel an deren Richtigkeit (vgl. § 78 des Asylgesetzes (AsylG)). Umso schwerwiegender sind Vorwürfe gegen Richter am Verwaltungsgericht (VG) Gera, wonach sie Asylklagen aufgrund ihrer persönlichen (rechten) Einstellung abgelehnt haben könnten (vgl. z. B. ezra.de/forderungspapier-zur-justiz-in-thu%CC%88ringen/; www.sueddeu tsche.de/politik/justiz-asyl-afd-richter-1.5926901?s=09). Dieser Verdacht wurde gestützt von Zahlen zur Entscheidungsstatistik des VG Gera infolge von Kleinen Anfragen der Linken (vgl. z. B. die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 20/4019 und 20/8222). Die Erfolgsquoten bei Asylklagen zu bestimmten Herkunftsländern waren am VG Gera auffallend niedriger als im bundesweiten Vergleich, auch im Jahr 2023 gab es (bei geringen Fallzahlen) keine einzige positive Asylentscheidung des VG Gera. Gegen einen der betroffenen Richter wird inzwischen ein Disziplinarverfahren geführt, für die Dauer dieses Verfahrens darf er keine Urteile mehr fällen (www.spiegel.de/politik/deutschland/gera-richter-faellt-nac h-vorwuerfen-aktuell-keine-urteile-a-0a14dc18-6bd9-4eb4-b126-297f6a21 72bd). Bei vielen Asylsuchenden in Deutschland handelt es sich um Kinder und Jugendliche: Im Jahr 2023 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden bei 31,5 Prozent (2022: 37,3 Prozent, 2021: 49,4 Prozent), 4,6 Prozent der Asylsuchenden waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. 22 603 Asylanträge (6,9 Prozent aller Anträge) wurden für in Deutschland geborene Kinder von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestellt. Etwa die Hälfte aller Asylsuchenden in Deutschland verfügt über keine (anerkannten) schriftlichen Identitätsnachweise (2023: 47,8 Prozent). Das sagt jedoch nichts über ihre Schutzbedürftigkeit aus, denn die bereinigte Schutzquote bei Asylsuchenden ohne Papiere ist fast genauso hoch (67,7 Prozent) wie im allgemeinen Durchschnitt (68,6 Prozent). Die politisch mitunter geforderte Abschaffung des subsidiären Schutzstatus (vgl. z. B. www.zeit.de/politik/deutschland/2024-06/landkreistag- abschiebungabschaffung-subsidiaerem-schutz-migranten) ist nach Auffassung der Fragestellenden rechtlich nicht bzw. kaum möglich, weil dieser Status im EU- Primärrecht verankert ist (vgl. Artikel 78 des Allgemeinen Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Ohnehin gingen nur 0,6 Prozent der im Jahr 2023 vom BAMF erteilten subsidiären Schutzstatus letztlich auf EU-Recht zurück, weil sie wegen drohender willkürlicher Gewalt infolge von kriegerischen Auseinandersetzungen erteilt wurden. Subsidiärer Schutz wird vom BAMF in aller Regel (2023 zu 91,2 Prozent) wegen der Gefahr unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung erteilt, d. h. (auch) infolge von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), an die Deutschland unabhängig von EU-Recht gebunden ist. Schutzquoten im Flughafenverfahren sind z. T. deutlich niedriger als im allgemeinen Durchschnitt – mit Blick auf die künftig infolge der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) zwingend durchzuführenden Grenzverfahren ist das nach Auffassung der Fragestellenden ein bedenklicher Befund: Die Schutzquoten der BAMF-Außenstelle am Frankfurter Flughafen etwa lagen im Jahr 2023 im bundesweiten Vergleich bei vier von sieben erfassten Herkunftsländern jeweils an letzter bzw. zweitletzter Stelle. Die Fragestellenden befürchten, dass bei Schnellverfahren an der Grenze aufgrund verkürzter Fristen und unzureichender Beratungsmöglichkeiten eine drohende Gefahr eher übersehen oder aufgrund politischer Erwartungen strenger entschieden werden könnte. Um eine zeitnahe Beantwortung zu ermöglichen, haben die Fragestellenden vorliegend mehrere aufwendig zu beantwortende Fragen dieser regelmäßig gestellten Kleinen Anfrage herausgenommen. Wir fragen die Bundesregierung:  1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG), nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im bisherigen Jahr 2024 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in Anwendung der GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (darunter Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz), subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Ukraine, Belarus, Russische Föderation sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)? b) Wie hoch war im genannten Zeitraum die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie in der Antwort zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen in den genannten Zeiträumen machen? c) Inwiefern lässt sich ergänzend feststellen, in wie vielen Fällen durch Korrekturen bzw. Änderungen von BAMF-Bescheiden in jeweils einem Jahr Personen, die zuvor im Asylverfahren rechts- oder bestandskräftig abgelehnt worden waren, doch noch einen Schutzstatus erteilt bekommen haben (bitte gegebenenfalls jeweils für die Jahre ab 2020 angeben und nach Schutzstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren) – und falls dies technisch nicht möglich sein sollte, warum nicht (bitte erläutern)?  2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) in Anwendung der GFK im bisherigen Jahr 2024 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? b) Wie viele der Anerkennungen waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz – differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? c) Wie viele der Asylsuchenden im bisherigen Jahr 2024 verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele Personen verfügten zuletzt über einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten (bitte zu beiden Unterfragen auch Ausführungen dazu machen, bei wie vielen der Betroffenen es um Erst-, Folge- bzw. Zweitanträge ging)? d) Wie viele der im bisherigen Jahr 2024 vom BAMF zugesprochen Schutzstatus basierten auf Anerkennungen im Rahmen des Familienschutzes (bitte nach Schutzstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  3. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung machen zu den Rechtsgrundlagen der im bisherigen Jahr 2024 durch das BAMF bzw. durch die Gerichte (soweit vorliegend) gewährten subsidiären Schutzstatus (nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 bzw. Nummer 3 AsylG, bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass der subsidiäre Schutzstatus in Deutschland ohne EU-Vertragsänderung nicht abgeschafft werden kann, weil seine Schaffung auf EU-Primärrecht beruht (vgl. Artikel 78 AEUV und Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen)?  4. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten Schutzquoten und absoluten Fallzahlen für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria, Russische Föderation und die Türkei (hier bitte noch einmal gesondert nach kurdischer bzw. türkischer Volkszugehörigkeit getrennt auflisten) im bisherigen Jahr 2024 für die BAMF- Außenstellen, die für Asyl-Flughafenverfahren zuständig sind, im Vergleich zu den jeweiligen Werten aller BAMF- Organisationseinheiten im Bundesdurchschnitt und im Vergleich zu den drei BAMF- Organisationseinheiten mit den jeweils drei niedrigsten Schutzquoten (bei jeweils mindestens 20 Entscheidungen, bitte detailliert auflisten)? a) Wie erklärt die Bundesregierung, dass diese Schutzquoten der BAMF- Außenstelle am Frankfurter Flughafen im Jahr 2023 (mit der Ausnahme von sechs Entscheidungen zu Schutzsuchenden aus Russland) stets und zum Teil deutlich unterhalb der jeweiligen bundesweiten Vergleichswerte und mehrfach auch an letzter Stelle lagen (vgl. Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/12228)? b) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die deutlich unterdurchschnittlichen Schutzquoten im Flughafenverfahren auch mit den besonderen Umständen des Flughafenverfahrens erklärt werden können (z. B. faktische Inhaftierung der Betroffenen, kein uneingeschränkter Zugang zu Beratungsstellen und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, deutlich beschleunigtes Asylverfahren mit unmittelbarer Anhörung und erheblich verkürzten Fristen für Rechtsmittel usw.), und wenn nein, wie begründet sie diese Auffassung angesichts der nach Auffassung der Fragestellenden offenkundig belastenden und einschränkenden Umstände des Flughafenverfahrens und der nach Angaben der Bundesregierung (vgl. ebd.) deutlich schlechteren Anerkennungschancen von Schutzsuchenden in diesen Verfahren (bitte darlegen)? c) Teilt die Bundesregierung die Sorge der Fragestellenden, dass es auch bei den künftig vorzunehmenden Grenzverfahren infolge der GEAS- Reform, die die jetzigen Flughafenverfahren ersetzen werden, zu niedrigeren Schutzquoten im Vergleich zu „normalen“ Asylverfahren kommen könnte, weil Gefahren im Einzelfall nicht erkannt oder unzureichend gewürdigt werden könnten (bitte begründen), und welche Rolle spielen hierbei politische Erwartungshaltungen, wonach die künftigen Grenzverfahren zu einer schnelleren Ablehnung und Abschiebung von Schutzsuchenden aus Ländern mit geringeren Anerkennungschancen führen sollen (bitte begründen)? d) Ist es zutreffend, dass die Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, bei der EU-Kommission angefragt haben soll, inwieweit Grenzverfahren schon vor dem regulären Inkrafttreten der GEAS-Reform im Juni 2026 umgesetzt werden können (vgl. www.zei t.de/news/2024-10/08/faeser-wuerde-aussengrenzverfahren-an-flughae fen-gern-vorziehen), auf welcher Rechtsgrundlage und wie genau (räumlich, praktisch, institutionell usw.) soll dies nach den Vorstellungen der Bundesministerin geschehen, und wie hat die EU-Kommission auf eine solche Anfrage gegebenenfalls geantwortet (bitte darlegen)?  5. Wie viele Asylanträge von nichtukrainischen Staatsangehörigen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflohen sind, gab es im bisherigen Jahr 2024, und wie wurden diese vom BAMF entschieden (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?  6. Wie lauten die geschlechtsspezifisch differenzierten Anerkennungszahlen zu Asylsuchenden aus Afghanistan bzw. aus dem Iran für das bisherige Jahr 2024 in absoluten und relativen Zahlen (bitte jeweils auch nach den Formen der Anerkennung bzw. Ablehnung bzw. sonstige Erledigungen differenzieren)?  7. Wie wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Oktober 2024 in den Rechtssachen C-608 und 609/22, wonach afghanischen Frauen unabhängig von den Einzelfallumständen aufgrund der kumulativen Diskriminierungssituation in Afghanistan Flüchtlingsschutz gewährt werden muss, durch das BAMF umgesetzt (bitte darlegen), und inwiefern wird das BAMF insbesondere von sich aus die Erteilung von Flüchtlingsschutz an afghanische Frauen in anhängigen Gerichtsverfahren anbieten bzw. von Amts wegen die Abänderung rechtskräftig gewordener Asylbescheide prüfen und gegebenenfalls vornehmen, soweit afghanischen Frauen nur subsidiärer oder nationaler Abschiebungsschutz gewährt oder diese sogar abgelehnt wurden, jedenfalls soweit die Betroffenen noch in Deutschland leben (bitte ausführen und begründen und Angaben zur ungefähren Zahl möglicher Betroffener machen)?  8. Wie viele Ablehnungen und wie viele Abschiebungsandrohungen des BAMF gab es im bisherigen Jahr 2024 gegenüber unbegleiteten Minderjährigen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in diesen Zeiträumen gegenüber unbegleiteten Minderjährigen keine Abschiebungsandrohung trotz Ablehnung des Asylantrags erlassen, z. B. weil im Herkunftsland keine geeigneten Aufnahmemöglichkeiten zur Verfügung standen (bitte ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?  9. Wie viele Asylsuchende wurden im bisherigen Jahr 2024 registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen), wie groß war die Zahl der Asylsuchenden, die noch keinen Asylantrag stellen konnten, zum letzten Stand (bitte auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und gibt es noch relevante Zeitverzögerungen bei der Asylantragstellung (bitte ausführen)? 10. Worauf bezog genau sich Bundeskanzler Olaf Scholz, als er laut einem Medienbericht gesagt haben soll, die Bundesregierung habe die Zahl der Asylgesuche bereits um rund 50 Prozent reduziert, und worauf bezog er sich, als er behauptete, es habe im Jahr 2023 300 000 „irreguläre“ Einreisen nach Deutschland gegeben (vgl. www.migazin.de/2024/10/20/weni g-konkretes-eu-migrationsgipfel-alleingaenge/?utm_source=mailpoet&ut m_medium=email&utm_source_platform=mailpoet&utm_campaign=mig letter-free_2042, bitte die jeweilige Quelle und entsprechende Zahlen nennen)? 11. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im bisherigen Jahr 2024 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, Sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war die bereinigte Schutzquote im bisherigen Jahr 2024 bei Asylsuchenden mit bzw. ohne Identitätspapiere? 12. Wie viele Asylanträge wurden im bisherigen Jahr 2024 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? 13. Wie viele der Asylsuchenden im bisherigen Jahr 2024 waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 14. Wie viele Asylanträge wurden im bisherigen Jahr 2024 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? 15. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im bisherigen Jahr 2024 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen), in wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der gerichtlichen Überprüfung (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)? 16. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2024 (bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/432 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Belarus, Ukraine, Russische Föderation und Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)? a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im bisherigen Jahr 2024 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)? b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im bisherigen Jahr 2024 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf ablehnende Bescheide gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig, differenzieren), und wie lautete die Klagequote in Bezug auf alle ablehnenden Bescheide des BAMF für das bisherige Jahr 2024? c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten? d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im bisherigen Jahr 2024 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)? e) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im bisherigen Jahr 2024 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)? f) Wie lauten die differenzierten Angaben des BAMF zu der Kategorie der „sonstigen Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für die Jahre 2022, 2023 und das bisherige Jahr 2024 (bitte darstellen wie in den Antworten zu den Fragen 19 f. auf Bundestagsdrucksache 20/4019), wie genau unterscheiden sich dabei die Kategorien „keine Schutzgewährung festgestellt“ und „Schutzgewährung offen“ (bitte auch mit konkreten typischen Fallbeispielen), und um was für Vorgänge handelt es sich typischerweise bei der Kategorie „Schutzgewährung“ (z. B. Abhilfeentscheidungen infolge von Anregungen der Gerichte, inhaltliche Korrekturen, Änderungen infolge neuer Umstände usw.)? g) Wie hoch war die gerichtliche Aufhebungsquote (z. B. gerichtliche Aufhebung einer Folge- oder Zweitantragsentscheidung, eines Dublin- Bescheids oder einer Unzulässigkeitsentscheidung bei Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat) in den Jahren 2022, 2023 und im bisherigen Jahr 2024 (bitte so weit wie möglich differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen darstellen), und werden alle diese gerichtlichen Aufhebungsentscheidungen als „sonstige Verfahrenserledigungen“ der Gerichte gewertet, ist es zutreffend, zu sagen, dass in all diesen Fällen Bescheide des BAMF durch die Gerichte korrigiert bzw. zur (Neu-)Entscheidung zurückverwiesen wurden (bitte ausführen), und können nach Auffassung der Bundesregierung Verpflichtungs- und Aufhebungsentscheidungen der Gerichte zusammengezählt werden, um bemessen zu können, in wie vielen Fällen ein Bescheid des BAMF von den Gerichten als rechtswidrig beurteilt bzw. korrigiert wurde (bitte begründen)? h) Wie hoch waren die Kosten, die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im bisherigen Jahr 2024 aufgrund verlorener Asyl- Gerichtsverfahren entstanden sind (bitte Gesamtkosten nennen und zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)? i) Welche Verwaltungsgerichte (VG) wiesen im bisherigen Jahr 2024 bei Asylklagen Aufhebungsquoten (erfolgreiche Klagen Asylsuchender gegen das BAMF) auf, die weniger als halb so hoch waren wie im Bundesdurchschnitt (bitte zu den Herkunftsstaaten Afghanistan, Äthiopien, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Somalia und Türkei jeweils alle Verwaltungsgerichte auflisten, die dieses Kriterium erfüllen, soweit mehr als zehn Entscheidungen zum jeweiligen Herkunftsland getroffen wurden, in jedem Fall jedoch alle Entscheidungen des VG Gera berücksichtigen, und entsprechende absolute und relative Zahlenangaben zu den Verfahrensausgängen machen)? 17. Wie viele Asylanhörungen gab es im bisherigen Jahr 2024 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 18. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina im bisherigen Jahr 2024 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? 19. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin- Verfahren, Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen; bitte wie in der Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/5709 angeben), und welche genaueren Angaben können zum Personal-Einsatz durch Leiharbeitskräfte innerhalb des BAMF gemacht werden (bitte so differenziert wie möglich ausführen)? 20. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im bisherigen Jahr 2024 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 ein Schutzstatus an Asylsuchende mit einem (vorherigen) Wiedereinreiseverbot erteilt (bitte nach Status und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren; eine Antwort auf diese Teilfrage fehlte in der Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 20/12228)? 21. Ist die Prüfung und Auswertung des Urteils des EuGH vom 17. Oktober 2024 in der Rechtssache C-156/23 inzwischen erfolgt (vgl. Antwort des Bundesministeriums des Innern und für Heimat auf die Schriftliche Frage 37 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/13665), wenn nein, warum nicht, und welchen ungefähren Zeitraum wird die Bundesregierung benötigen, um dies zu tun, und wenn ja, welche konkreten Schlussfolgerungen wurden oder werden hieraus gezogen (bitte so genau wie möglich darlegen), und hält die Bundesregierung insbesondere Änderungen des Rechts und der Praxis der Zusammenarbeit von Ausländerbehörden und dem BAMF für erforderlich (bitte darlegen und begründen)? 22. Welche Angaben für das bisherige Jahr 2024 lassen sich machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern differenzieren)? Berlin, den 11. November 2024 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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