BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Zielgenauigkeit und Auswirkungen von Anti-Missbrauchsvorschriften und ausgewählten Regelungen im Steuerrecht

(insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

23.12.2024

Aktualisiert

13.01.2025

Deutscher BundestagDrucksache 20/1415211.12.2024

Zielgenauigkeit und Auswirkungen von Anti-Missbrauchsvorschriften und ausgewählten Regelungen im Steuerrecht

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

In den letzten Jahrzehnten hat die Bundesregierung eine Vielzahl von wichtigen und sinnvollen Anti-Missbrauchs-Bekämpfungsvorschriften auf den Weg gebracht. Unternehmen profitierten von der vorhandenen Infrastruktur, der politischen Stabilität, dem Rechtssystem und den günstigen Marktbedingungen in Deutschland. Dementsprechend sollen sie auch ihren Teil zur Finanzierung unseres Systems beitragen. Zielgerichtete Anti-Missbrauchsvorschriften sind notwendig, um sicherzustellen, dass jedes Unternehmen entsprechend seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leistet.

Anti-Missbrauchsvorschriften, wie etwa Vorschriften zur Begrenzung des Zinsabzuges oder zur vorzeitigen Aufdeckung stiller Reserven im Falle des Wegzuges, sollen dabei keinem Selbstzweck dienen, sondern eine gerechte Besteuerung sicherstellen bzw. Gewinnverschiebungen verhindern. Genau aus diesem Grund ist es unerlässlich, die Wirksamkeit und Zielgenauigkeit der einzelnen Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen. Erfüllen die einzelnen Vorschriften ihren Zweck oder gibt es einzelne Instrumente, die die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland negativ beeinträchtigen, ohne einen hinreichenden Mehrwert für die Missbrauchsbekämpfung zu schaffen? Aus diesem Anlass richten die Fragesteller die folgenden Fragen an die Bundesregierung.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Hat die Bundesregierung evaluiert, wie wirksam die bestehenden Anti-Missbrauchsvorschriften in der Praxis sind, und wenn nein, warum nicht?

2

Wie häufig und auf welche Art und Weise überprüft die Bundesregierung die Wirksamkeit der Anti-Missbrauchsvorschriften?

3

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, welche Unternehmen und Branchen von den Anti-Missbrauchsregelungen besonders betroffen sind und ob diese Branchen potenziell missbrauchsanfällig sind?

4

Liegen der Bundesregierung Einschätzungen dazu vor, ob bestimmte Anti-Missbrauchsmaßnahmen im internationalen Standortvergleich als wettbewerbsbenachteiligend angesehen werden?

5

Liegen der Bundesregierung Einschätzungen dazu vor, ob bestimmte Anti-Missbrauchsmaßnahmen einzelne Geschäftsmodelle benachteiligen, ohne dass der Gesetzgeber dies mit der Regelung beabsichtigt hätte?

6

Wie viele Anwendungsfälle des § 2 des Außensteuergesetzes (AStG) wurden seit 2021 erfasst, und wie hoch waren die generierten Steuereinnahmen dieser Fälle?

7

Wie viele Anwendungsfälle der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG wurden seit 2021 registriert?

a) Wie hat sich die Fallzahl der Wegzugsbesteuerung seit Inkrafttreten des ATAD-Umsetzungsgesetzes (ATAD = Anti Tax Avoidance Directive) vom 25. Juni 2021 entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

b) In welcher Größenklasse (nach Umsatz) lagen die Unternehmen, an denen eine Beteiligung bestand – kleiner oder größer 750 Mio. Euro Umsatz?

c) Welche Schätzungen über die durch § 6 AStG generierten Steuereinnahmen der letzten Jahre liegen der Bundesregierung vor?

d) In wie vielen Fällen entfiel der Steueranspruch aufgrund von § 6 Absatz 3 AStG?

e) Geht die Bundesregierung davon aus, dass mehr Anwendungsfälle des § 6 Absatz 3 AStG auftreten könnten und die Rückkehr nach Deutschland attraktiver wäre, wenn die Steuer nicht im Voraus zu leisten wäre, sondern durch eine Stundungsregelung nur fällig wird, falls der Steuerpflichtige nicht zurückkehrt, und welche Instrumente wären in diesem Zusammenhang geeignet, um Steuerausfälle im Falle der Nichtrückkehr zu verhindern?

f) In wie vielen Fällen haben Steuerpflichtige, z. B. wegen eines Studiums im Ausland, die Stundung oder eine verbindliche Auskunft wegen der Wegzugsbesteuerung beantragt?

8

Wie viele Anwendungsfälle der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 ff. AStG wurden seit 2021 registriert?

a) Aus welchen Branchen stammten die betroffenen Unternehmen?

b) Welche Unternehmensgrößenklassen (Umsatz kleiner oder größer 750 Mio. Euro Umsatz) waren betroffen?

c) Welche Schätzungen über die durch § 7 ff. AStG generierten Steuereinnahmen der letzten Jahre liegen der Bundesregierung vor?

d) Welchen Einkunftsarten i. S. d. § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 AStG waren diese Fälle zuzuordnen?

9

Wie hoch ist das aktuelle Volumen des Zinsvortrags nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EstG)?

10

Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, in welchen Branchen am meisten ungenutzte Zinsvorträge i. S. d. § 4h Absatz 1 Satz 3 EStG existieren?

11

Wie hoch ist das Volumen des Verlustvortrags nach § 10d Absatz 2 EStG, aufgeschlüsselt nach Unternehmensgröße, Branche und Gesellschaftsform, und welche Entwicklungen zeichnen sich in diesem Bereich ab?

12

Wie hoch ist der vortragsfähige Gewerbeverlust nach § 10a Satz 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), und welche Entwicklungen zeichnen sich in diesem Bereich ab?

13

Wie haben sich die Anwendungsfälle der §§ 8c und 8d des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) entwickelt (Unternehmensgröße, Branche etc.), und gibt es hier Anzeichen für eine zunehmende oder abnehmende Nutzung dieser Regelungen?

14

Welche Verbesserungsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung hinsichtlich des § 8d EstG, und welche Maßnahmen könnten die Effizienz und Anwendung dieser Vorschrift erhöhen?

15

Wie viel Steueraufkommen wurde seit 2021 durch die sogenannte Schachtelstrafe nach § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG pro Veranlagungszeitraum generiert?

16

Wie hoch ist die durchschnittliche Abweichung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG im Vergleich zum Gewerbeertrag nach § 10 Absatz 1 GewStG?

17

Wie hoch ist die durchschnittliche Abweichung des zu versteuernden Einkommens i. S. d. § 23 Absatz 1 KStG im Vergleich zum Gewerbeertrag nach § 10 Absatz 1 GewStG?

18

Wie hoch ist der Betrag der nicht anrechenbaren Gewerbesteuer (Betrag, der über das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrages hinausgeht [§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EstG] bzw. Beträge, die mangels tariflicher Einkommensteuer in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum nicht angerechnet werden können), und wie rechtfertigt die Bundesregierung diese Differenz?

19

Wie hoch ist der durchschnittliche Hebesatz der Gewerbesteuer im Vergleich zum Abzugsbetrag, und in wie vielen Gemeinden übersteigt der Hebesatz der maximalen Anrechnung von 400 Prozent?

Berlin, den 6. November 2024

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen