Aktuelle Fragen zu Abschiebungen nach Tadschikistan
der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Jan Korte, Ina Latendorf, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Gruppe Die Linke
Vorbemerkung
Die Fragestellenden haben bereits Anfang 2023 eine Kleine Anfrage zum Umgang mit Geflüchteten aus Tadschikistan gestellt (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/6291). Anlass war die Abschiebung des Oppositionellen A. S. nach einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt in Deutschland. Nach seiner Ankunft in Tadschikistan wurde er sofort von tadschikischen Sicherheitskräften festgenommen und wenig später nach einem zweitägigen Schauprozess zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt. Internationale Menschenrechtsorganisationen hatten vor der Abschiebung gewarnt, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hatten dagegen keine Verfolgungsgefahr gesehen (https://taz.de/Abschiebungen-nach-Tadschikistan/!6044193/).
Seither kam es zu mindestens zwei weiteren Abschiebungen von oppositionellen Aktivisten nach Tadschikistan, die dort ebenfalls in Haft landeten: Im November 2023 wurde B. Q. in das Land abgeschoben und nach Angaben seiner Familie gleich nach seiner Ankunft inhaftiert. Während eines Besuchs des tadschikischen Präsidenten Emomalij Rahmon in Berlin im September 2023 hatte er sich an Protesten beteiligt. In Tadschikistan wurde er zwischenzeitlich zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt – unter dem konstruierten Vorwurf, er habe versucht, die verfassungsmäßige Ordnung zu stürzen und kriminelle Vereinigungen zu organisieren (www.rferl.org/a/32822649.html, www.rferl.org/a/tajik-activist-arrested-dushanbe-germany/32744455.html, https://taz.de/Abschiebungen-nach-Tadschikistan/!6044193/).
Am 6. November 2024 traf es den vierzigjährigen D. E. aus Kleve, der seit 2011 in Deutschland gelebt hatte und aktives Mitglied der Oppositionsbewegung „Gruppe 24“ war. Human Rights Watch, das norwegische Helsinki Komitee und weitere Menschenrechtsorganisationen hatten die Abschiebung im Vorfeld scharf kritisiert und gewarnt, dass dem Aktivisten langjährige Haft und Folter drohten. D. E. habe nicht nur gegen die Abschiebung von A. S. protestiert, sondern auch gegen den Berlin-Besuch von Präsident Rahmon demonstriert. Dessen ungeachtet lehnten das BAMF und das VG Düsseldorf den Asylantrag von D. E. mit der Begründung ab, dessen oppositionelle Aktivitäten seien „nicht intensiv genug“, um eine Verfolgung in Tadschikistan wahrscheinlich zu machen. Nach der Abschiebung wurde D. E. auf Anweisung eines Gerichts in Duschanbe für zunächst zwei Monate inhaftiert. Was ihm vorgeworfen wird, ist nicht bekannt (https://taz.de/Abschiebungen-nach-Tadschikistan/!6044193/, www.hrw.org/de/news/2024/11/21/tadschikistan-aus-deutschland-abgeschobener-aktivist-haft).
Es fällt auf, dass mit B. Q. und D. E. zwei Personen nach Tadschikistan abgeschoben wurden und dort in Haft landeten, die zuvor an Protesten gegen den tadschikischen Präsidenten teilgenommen hatten. Dies trifft auch auf F. I. zu, der einem Bericht zufolge kürzlich zu 23 Jahren Strafhaft verurteilt wurde. Zuvor war er von Polen aus nach Tadschikistan abgeschoben worden, davor soll er zeitweise in Deutschland gelebt haben und von dort nach Polen abgeschoben worden sein (https://rus.ozodi.org/a/v-tadzhikistane-oppozitsionnogo-aktivista-vyslannogo-iz-poljshi-prigovorili-k-23-godam-tyurjmy-/33197465.html; https://timesca.com/deported-tajik-opposition-activist-ikromov-sentenced-to-23-years-in-prison/).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen27
Wie viele Asylanträge von tadschikischen Asylsuchenden wurden seit 2023 beim BAMF registriert (bitte auch nach Quartalen differenzieren), und wie hat das BAMF seit 2023 über die Asylanträge von tadschikischen Asylsuchenden entschieden (bitte nach Jahren und nach Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz, Abschiebungsverbot, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Ablehnung als unzulässig aufschlüsseln)?
Wie haben die Verwaltungsgerichte seit 2023 über die Klagen von tadschikischen Asylsuchenden gegen BAMF-Bescheide entschieden (bitte wie in der Antwort zu Frage 1 aufschlüsseln)?
Wie viele Abschiebungen nach Tadschikistan gab es seit 2023 (bitte nach Jahren, Monaten und den verantwortlichen Bundesländern aufschlüsseln)?
Hat die gemeinsame Koordinierungsstelle Passersatzbeschaffung (PEB Bund) seit Juni 2022 weitere Sammelanhörungen mit tadschikischen Vertreterinnen und Vertretern durchgeführt, und wenn ja, welche (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/6291; bitte mit Ort, Datum und weiteren beteiligten deutschen Behörden auflisten)?
Wie viele mutmaßliche tadschikische Staatsangehörige wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Juni 2022 bei entsprechenden Sammelanhörungen angehört, bei wie vielen von ihnen wurde die tadschikische Staatsbürgerschaft durch tadschikische Vertreterinnen und Vertreter bestätigt, und wie vielen von ihnen wurden Reisepapiere ausgestellt, die eine Abschiebung ermöglichen (bitte jeweils den Angaben der Antwort zu Frage 4 zuordnen)?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass der tadschikische Aktivist B. Q. nach seiner Abschiebung aus Deutschland im November 2023 in Tadschikistan festgenommen und später zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, wenn ja, wie bewertet sie dies, und wenn nein, welche Informationen hat sie hierzu (bitte ausführen)?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Gründe für die Festnahme und die Verurteilung von B. Q., wenn ja, welche, und wenn nein, was unternimmt sie, um sich solche Kenntnisse zu verschaffen?
Setzt die Bundesregierung sich gegenüber der tadschikischen Regierung für die Freilassung von B.Q. ein, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht, hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um B. Q. die Rückkehr nach Deutschland zu ermöglichen, wenn er freigelassen werden würde, und wenn nein, warum nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung rückblickend die Abschiebung von B. Q., vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er nun eine langjährige Haftstrafe absitzen muss, hätte die Abschiebung nach heutiger Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung stattfinden dürfen?
Hatte B. Q. in Deutschland einen Asylantrag gestellt, und wenn ja, wie hat das BAMF diesen beschieden, falls das BAMF seinen Asylantrag abgelehnt hat, wie wurde dies begründet, und wie bewertet die Bundesregierung bzw. das BAMF diese Entscheidung aus heutiger Sicht, welche Konsequenzen wurden oder werden nach der Inhaftierung von B. Q. nach seiner Abschiebung durch deutsche Behörden gezogen, wurde insbesondere ein gegebenenfalls ablehnender Asylbescheid des BAMF wieder aufgehoben und abgeändert, und wenn nein, warum nicht?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass der tadschikische Aktivist D. E. nach seiner Abschiebung im November 2024 in Tadschikistan auf Anweisung eines Gerichts zunächst für zwei Monate inhaftiert wurde, bzw. welche Informationen liegen ihr zu diesem Einzelfall vor (bitte ausführen)?
Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Gründe für die Inhaftierung des tadschikischen Aktivisten D. E., wenn ja, welche, und wenn nein, was unternimmt sie, um sich solche Kenntnisse zu verschaffen?
Setzt die Bundesregierung sich gegenüber der tadschikischen Regierung für die Freilassung von D. E. ein, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht, hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um D. E. die Rückkehr nach Deutschland zu ermöglichen, wenn er freigelassen werden würde, und wenn nein, warum nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung rückblickend die Abschiebung von D. E., vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er nun in Tadschikistan in Haft ist, hätte die Abschiebung nach heutiger Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung stattfinden dürfen?
Wie bewertet die Bundesregierung bzw. das BAMF aus heutiger Sicht vor dem Hintergrund seiner Inhaftierung, dass der Asylantrag von D. E. Angaben seiner Rechtsanwältin zufolge mit der Begründung abgelehnt wurde, seine oppositionellen Aktivitäten seien „nicht intensiv genug“, um eine Verfolgung in Tadschikistan wahrscheinlich erscheinen zu lassen, und er „suche nur die Nähe zu Oppositionellen, um Gründe für einen Asylanspruch zu konstruieren und so in Deutschland arbeiten zu können“ (https://taz.de/Abschiebungen-nach-Tadschikistan/!6044193/)?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass in tadschikischen Medien über Proteste vor der tadschikischen Botschaft in Berlin sowie anlässlich des Deutschlandbesuchs von Präsident Rahmon im September 2023 berichtet wurde, sodass Teilnehmende der Proteste in Tadschikistan als Oppositionelle erkennbar wurden (www.hrw.org/de/news/2024/11/21/tadschikistanaus-deutschland-abgeschobener-aktivist-haft)?
Wie bewertet die Bundesregierung rückblickend die Abschiebung von A. S., der wenige Zeit nach seiner Ankunft in Tadschikistan zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, hätte die Abschiebung nach heutiger Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung stattfinden dürfen, was ist der Bundesregierung bekannt über den Verbleib von A. S. nach seiner Ankunft am 19. Januar 2023 bis zu dessen Auftauchen in einer tadschikischen Haftanstalt einige Tage später?
Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Abschiebung von F. I. aus Polen nach Tadschikistan, und wenn ja, welche, wie lange hat F. I. nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland gelebt, und hatte er in Deutschland einen Asylantrag gestellt, und wenn ja, was war gegebenenfalls das Ergebnis der Asylprüfung, wurde F. I. nach Kenntnis der Bundesregierung aus Deutschland nach Polen abgeschoben bzw. überstellt, und wenn ja, wann geschah dies?
Zieht die Bundesregierung Konsequenzen daraus, dass in den vergangenen zwei Jahren wiederholt tadschikische Staatsangehörige nach ihrer Abschiebung aus Deutschland in Tadschikistan zunächst verschwanden, anschließend in Haft landeten, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Inwieweit werden diese Fälle innerhalb des BAMF oder in Gremien zwischen Bund und Ländern aufgearbeitet, um herauszufinden, wo welche Fehler gemacht wurden, und um in Zukunft verhindern zu können, dass Asylsuchende nach offenbar falschen Beurteilungen deutscher Behörden ihren Verfolgern ausgeliefert werden, mit der Folge, dass sie ihrer Freiheit und womöglich Gesundheit beraubt werden?
Wurde der Lagebericht des Auswärtigen Amts für Tadschikistan seit Anfang 2023 aktualisiert, wenn ja, inwiefern (bitte Änderungen mit Datum auflisten), und wenn nein, wieso nicht, haben insbesondere die in der Vorbemerkung der Fragesteller geschilderten Vorgänge (Inhaftierung nach Abschiebung) Eingang in die Lagebewertung gefunden, wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht (bitte darlegen)?
Wurden die internen Leitlinien und Herkunftsländerleitsätze bezüglich Tadschikistan beim BAMF seit Anfang 2023 angepasst, wenn ja, inwiefern (bitte Änderungen mit Datum auflisten), und wenn nein, wieso nicht? Haben insbesondere die in der Vorbemerkung der Fragesteller geschilderten Vorgänge (Inhaftierung nach Abschiebung) Eingang in diese Leitsätze und Bewertung gefunden, wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht (bitte darlegen)?
Wie ist es nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung zu erklären, dass in mindestens drei Fällen Personen, die an Protesten gegen den Deutschlandbesuch des tadschikischen Präsidenten im September 2023 teilgenommen haben, in den darauffolgenden 14 Monaten aus Deutschland bzw. Polen nach Tadschikistan abgeschoben wurden, und wie bewertet sie dies (bitte ausführen)?
Waren Abschiebungen aus Deutschland nach Tadschikistan Thema bei Gesprächen zwischen dem deutschen Bundeskanzler Olaf Scholz und dem tadschikischen Präsidenten Emomalij Rahmon in Berlin im September 2023 bzw. im September 2024 in Astana (https://regionalheute.de/staatschefs-aus-zentralasien-in-berlin-eierwurf-auf-rahmon-1695990365/, www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kanzler-statement-z5-1-gipfel-2308944), und wenn ja, was wurde dabei besprochen, und wurde insbesondere über konkrete Personen gesprochen, waren Aktivitäten von Oppositionellen aus Tadschikistan in den Gesprächen Thema, und wenn ja, inwiefern?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob die drei in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten, abgeschobenen Personen in Tadschikistan gefoltert werden bzw. wurden, und wenn ja, was unternimmt die Bundesregierung dagegen?
Stellt die tadschikische Regierung Bedingungen für die Ausstellung von Passersatzpapieren, um Abschiebungen praktisch durchsetzbar zu machen, und wenn ja, welche?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass es dem Vertrauen in ein faires und verlässliches Asylsystem in Deutschland schadet, wenn abgelehnte Asylsuchende trotz Protesten und Warnungen von Menschenrechtsorganisationen abgeschoben werden und sie unmittelbar im Anschluss an die Abschiebung festgenommen, inhaftiert und bzw. oder verurteilt werden, d. h. dass sich die (vergeblich) vorgebrachten Gefahren, die vom BAMF und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestritten wurden, realisiert haben und der deutsche Staat damit dazu beigetragen hat, dass politische Verfolgung stattfinden kann, statt politisch Verfolgten Schutz zu bieten (bitte erläutern), und welche praktischen Konsequenzen werden hieraus gegebenenfalls gezogen?