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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Datenübermittlungsverfahren im europäischen und internationalen Steuerrecht

(insgesamt 9 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

10.02.2025

Aktualisiert

17.02.2025

Deutscher BundestagDrucksache 20/1468928.01.2025

Datenübermittlungsverfahren im europäischen und internationalen Steuerrecht

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Der Europäische Rechnungshof hat in seinem Sonderbericht 27/2024 (www.eca.europa.eu/ECAPublications/SR-2024-27/SR-2024-27_DE.pdf) feststellen müssen, dass nur 16 Prozent der ausgetauschten Meldungen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen von fünf untersuchten Mitgliedstaaten für weitere Verfahren verwendet wurden.

Deutschland hat laut Europäischem Rechnungshof zwischen den Jahren 2020 und 2023 49,3 Prozent aller grenzüberschreitenden Gestaltungen gemeldet.

Danach kamen die Niederlande mit 14,1 Prozent, Zypern mit 7,9 Prozent, Polen mit 5,9 Prozent, Luxemburg mit 5,1 Prozent, Irland mit 3,2 Prozent, Belgien mit 2 Prozent und danach die übrigen Mitgliedstaaten. Leider werden die deutschen Meldungen im Ausland überwiegend nicht ausgewertet.

Aufgrund verschiedener völkerrechtlicher Verträge, Doppelbesteuerungsabkommen und EU-Richtlinien tauschen viele Staaten untereinander steuerrechtlich relevante Informationen mit Deutschland aus. So melden z. B. viele Staaten die Kapitaleinkünfte der Konten von Steuerausländern an das jeweilige Heimatland.

In Deutschland werden die Daten beim Bundeszentralamt für Steuern zentral verwaltet und von dort an die örtlich zuständigen Finanzämter weitergemeldet. Hintergrund ist, dass Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, insbesondere bei grenzüberschreitenden Kapitaleinkommen, verhindert werden sollen, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch hinsichtlich des tatsächlichen Besteuerungserfolgs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten abzusichern und eine effektive Kontrolle des Steuervollzugs zu ermöglichen.

Im Jahr 2019 hatte die EU-Kommission bereits einen Bewertungsbericht über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung veröffentlicht. Darin rief die EU-Kommission die Mitgliedstaaten auf, die zur Verfügung gestellten Steuerinformationen besser zu nutzen (taxation-customs.ec.europa.eu/system/files/2019-09/2019_staff_working_document_evaluation_on_dac.pdf).

Der internationale Austausch von Steuerdaten ist datenschutzrechtlich erheblich. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e i. V. m. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b DS-GVO) zulässig, sofern sie für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Dies setzt wiederum voraus, dass die erhobenen Daten auch tatsächlich genutzt und ausgewertet werden. Aufgrund der Erkenntnisse des Europäischen Rechnungshofs zur Auswertung der Mitteilungen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen erscheint es den Fragestellern zweifelhaft, ob die ausgetauschten Daten ausgewertet und genutzt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Welche Steuerdaten werden aufgrund welcher Verfahren mit anderen Staaten ausgetauscht?

2

Wie viele Datensätze wurden in der 20. Legislaturperiode aufgrund des Common Reporting Standards (zum Austausch von Finanzkonteninformationen mit dem Ziel, grenzüberschreitende Sachverhalte aufzudecken und Steuerhinterziehung zu bekämpfen) mit anderen Staaten ausgetauscht (bitte nach übermittelten und erhaltenen Datensätzen und Staaten aufteilen)?

a) Wie viele der erhaltenen Datensätze wurden bisher ausgewertet?

b) Wie viele Datensätze können pro Jahr vom Fiskus ausgewertet werden?

c) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der Festsetzungsverjährung nicht ausgewertet werden können?

d) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der steuerrechtlichen Verfolgungsverjährung nicht ausgewertet werden können?

e) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele übermittelte Datensätze im Ausland ausgewertet und genutzt werden, wenn nein, warum nicht, und wie kann die Bundesregierung die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ohne diese Erkenntnisse beurteilen?

f) In welchem Umfang haben sich für den deutschen Fiskus messbare Vorteile (z. B. Anzahl von Veranlagungsfällen, in die Informationen eingeflossen sind, Mehraufkommen, ggf. andere geeignete Indikatoren) aus den ausgewerteten Datensätzen ergeben?

g) Prüft die Bundesbetriebsprüfung im Bundeszentralamt für Steuern auch diesen Bereich, wenn ja, wie viele Prüfungen wurden in dieser Legislaturperiode durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurden Geldbußen wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht der jeweiligen Bank verhängt?

3

Wie viele Datensätze wurden in der 20. Legislaturperiode aufgrund von EARL (Austausch von Einkommensinformationen zu einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Person) mit anderen Staaten ausgetauscht (bitte nach übermittelten und erhaltenen Datensätzen und Staaten aufteilen)?

a) Wie viele der erhaltenen Datensätze wurden bisher ausgewertet?

b) Wie viele Datensätze können pro Jahr vom Fiskus ausgewertet werden?

c) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der Festsetzungsverjährung nicht ausgewertet werden können?

d) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der steuerrechtlichen Verfolgungsverjährung nicht ausgewertet werden können?

e) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele übermittelte Datensätze im Ausland ausgewertet und genutzt werden, wenn nein, warum nicht, und wie kann die Bundesregierung die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ohne diese Erkenntnisse beurteilen?

f) In welchem Umfang haben sich für den deutschen Fiskus messbare Vorteile (z. B. Anzahl von Veranlagungsfällen, in die Informationen eingeflossen sind, Mehraufkommen, ggf. andere geeignete Indikatoren) aus den ausgewerteten Datensätzen ergeben?

4

Wie viele Datensätze wurden in der 20. Legislaturperiode aufgrund von EUZI (Austausch von Kontrollmitteilungen zu Zinserträgen) mit anderen Staaten ausgetauscht (bitte nach übermittelten und erhaltenen Datensätzen und Staaten aufteilen)?

a) Wie viele der erhaltenen Datensätze wurden bisher ausgewertet?

b) Wie viele Datensätze können pro Jahr vom Fiskus ausgewertet werden?

c) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der Festsetzungsverjährung nicht ausgewertet werden können?

d) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der steuerrechtlichen Verfolgungsverjährung nicht ausgewertet werden können?

e) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele übermittelte Datensätze im Ausland ausgewertet und genutzt werden, wenn nein, warum nicht, und wie kann die Bundesregierung die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ohne diese Erkenntnisse beurteilen?

f) In welchem Umfang haben sich für den deutschen Fiskus messbare Vorteile (z. B. Anzahl von Veranlagungsfällen, in die Informationen eingeflossen sind, Mehraufkommen, ggf. andere geeignete Indikatoren) aus den ausgewerteten Datensätzen ergeben?

g) Prüft die Bundesbetriebsprüfung im Bundeszentralamt für Steuern auch diesen Bereich, wenn ja, wie viele Prüfungen wurden in dieser Legislaturperiode durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurden Geldbußen wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht der jeweiligen Bank verhängt?

5

Wie viele Datensätze wurden in der 20. Legislaturperiode aufgrund von FATCA (Austausch von Kontoinformationen zwischen den USA und Deutschland) ausgetauscht (bitte nach übermittelten und erhaltenen Datensätzen aufteilen)?

a) Wie viele der erhaltenen Datensätze wurden bisher ausgewertet?

b) Wie viele Datensätze können pro Jahr vom Fiskus ausgewertet werden?

c) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der Festsetzungsverjährung nicht ausgewertet werden können?

d) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der steuerrechtlichen Verfolgungsverjährung nicht ausgewertet werden können?

e) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele übermittelte Datensätze im Ausland ausgewertet und genutzt werden, wenn nein, warum nicht, und wie kann die Bundesregierung die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ohne diese Erkenntnisse beurteilen?

f) In welchem Umfang haben sich für den deutschen Fiskus messbare Vorteile (z. B. Anzahl von Veranlagungsfällen, in die Informationen eingeflossen sind, Mehraufkommen, ggf. andere geeignete Indikatoren) aus den ausgewerteten Datensätzen ergeben?

g) Prüft die Bundesbetriebsprüfung im Bundeszentralamt für Steuern auch diesen Bereich, wenn ja, wie viele Prüfungen wurden in dieser Legislaturperiode durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurden Geldbußen wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht der jeweiligen Bank verhängt?

6

Wie viele Datensätze wurden in der 20. Legislaturperiode aufgrund des verpflichtenden automatischen Austauschs von Informationen über grenzüberschreitende steuerliche Vorbescheide und Vorabverständigungen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sog. Tax Rulings [steuerliche Vorbescheide]) ausgetauscht (bitte nach übermittelten und erhaltenen Datensätzen und Staaten aufteilen)?

a) Wie viele der erhaltenen Datensätze wurden bisher ausgewertet?

b) Wie viele Datensätze können pro Jahr vom Fiskus ausgewertet werden?

c) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der Festsetzungsverjährung nicht ausgewertet werden können?

d) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der steuerrechtlichen Verfolgungsverjährung nicht ausgewertet werden können?

e) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele übermittelte Datensätze im Ausland ausgewertet und genutzt werden, wenn nein, warum nicht, und wie kann die Bundesregierung die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ohne diese Erkenntnisse beurteilen?

f) In welchem Umfang haben sich für den deutschen Fiskus messbare Vorteile (z. B. Anzahl von Veranlagungsfällen, in die Informationen eingeflossen sind, Mehraufkommen, ggf. andere geeignete Indikatoren) aus den ausgewerteten Datensätzen ergeben?

g) Prüft die Bundesbetriebsprüfung im Bundeszentralamt für Steuern auch diesen Bereich, wenn ja, wie viele Prüfungen wurden in dieser Legislaturperiode durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurden Geldbußen wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht des jeweiligen Unternehmens verhängt?

7

Wie viele Datensätze wurden in der 20. Legislaturperiode aufgrund von DAC4 (dem Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Unternehmen) ausgetauscht (bitte nach übermittelten und erhaltenen Datensätzen und Staaten aufteilen)?

a) Wie viele der erhaltenen Datensätze wurden bisher ausgewertet?

b) Wie viele Datensätze können pro Jahr vom Fiskus ausgewertet werden?

c) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der Festsetzungsverjährung nicht ausgewertet werden können?

d) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der steuerrechtlichen Verfolgungsverjährung nicht ausgewertet werden können?

e) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele übermittelte Datensätze im Ausland ausgewertet und genutzt werden, wenn nein, warum nicht, und wie kann die Bundesregierung die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ohne diese Erkenntnisse beurteilen?

f) In welchem Umfang haben sich für den deutschen Fiskus messbare Vorteile (z. B. Anzahl von Veranlagungsfällen, in die Informationen eingeflossen sind, Mehraufkommen, ggf. andere geeignete Indikatoren) aus den ausgewerteten Datensätzen ergeben?

g) Prüft die Bundesbetriebsprüfung im Bundeszentralamt für Steuern auch diesen Bereich, wenn ja, wie viele Prüfungen wurden in dieser Legislaturperiode durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurden Geldbußen wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht der jeweiligen Bank verhängt?

8

Wie viele Datensätze wurden in der 20. Legislaturperiode aufgrund von DAC6 (dem Austausch angezeigter grenzüberschreitender Steuergestaltungen) ausgetauscht (bitte nach übermittelten und erhaltenen Datensätzen und Staaten aufteilen)?

a) Wie viele der erhaltenen Datensätze wurden bisher ausgewertet?

b) Wie viele Datensätze können pro Jahr vom Fiskus ausgewertet werden?

c) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der Festsetzungsverjährung nicht ausgewertet werden können?

d) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der steuerrechtlichen Verfolgungsverjährung nicht ausgewertet werden können?

e) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele übermittelte Datensätze im Ausland ausgewertet und genutzt werden, wenn nein, warum nicht, und wie kann die Bundesregierung die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ohne diese Erkenntnisse beurteilen?

f) Wie beurteilt die Bundesregierung, dass 49,3 Prozent aller grenzüberschreitenden Steuergestaltungen aus Deutschland kommen, während aus mehr als 20 Mitgliedstaaten jeweils weniger als 2 Prozent aller grenzüberschreitenden Steuergestaltungen gemeldet werden?

g) In welchem Umfang haben sich für den deutschen Fiskus messbare Vorteile (z. B. Anzahl von Veranlagungsfällen, in die Informationen eingeflossen sind, Mehraufkommen, ggf. andere geeignete Indikatoren) aus den ausgewerteten Datensätzen ergeben?

h) Prüft die Bundesbetriebsprüfung im Bundeszentralamt für Steuern auch diesen Bereich, wenn ja, wie viele Prüfungen wurden in dieser Legislaturperiode durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurden Geldbußen wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht des jeweiligen Intermediärs oder Nutzers verhängt?

9

Wie viele Datensätze wurden in der 20. Legislaturperiode aufgrund von DAC7 (dem Austausch steuerlich erheblicher Informationen von Plattformnutzern) ausgetauscht (bitte nach übermittelten und erhaltenen Datensätzen und Staaten aufteilen)?

a) Wie viele der erhaltenen Datensätze wurden bisher ausgewertet?

b) Wie viele Datensätze können pro Jahr vom Fiskus ausgewertet werden?

c) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der Festsetzungsverjährung nicht ausgewertet werden können?

d) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der steuerrechtlichen Verfolgungsverjährung nicht ausgewertet werden können?

e) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele übermittelte Datensätze im Ausland ausgewertet und genutzt werden, wenn nein, warum nicht, und wie kann die Bundesregierung die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ohne diese Erkenntnisse beurteilen?

f) In welchem Umfang haben sich für den deutschen Fiskus messbare Vorteile (z. B. Anzahl von Veranlagungsfällen, in die Informationen eingeflossen sind, Mehraufkommen, ggf. andere geeignete Indikatoren) aus den ausgewerteten Datensätzen ergeben?

g) Prüft die Bundesbetriebsprüfung im Bundeszentralamt für Steuern auch diesen Bereich, wenn ja, wie viele Prüfungen wurden in dieser Legislaturperiode durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurden Geldbußen wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht der jeweiligen Bank verhängt?

Berlin, den 22. Januar 2025

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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