Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2024
der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ates Gürpinar, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Gruppe Die Linke
Vorbemerkung
Die von der Linken regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst kaum Beachtung finden. So ist wenig bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte bereinigte Schutzquote, bei der formelle Entscheidungen des BAMF, die keine inhaltliche Bewertung des Schutzgesuchs enthalten, unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2022 auf einem Rekordhoch bei 72,3 Prozent, gegenüber der vom BAMF und der Bundesregierung verwandten (unbereinigten) Schutzquote in Höhe von 56,2 Prozent. Im Jahr 2023 lag die bereinigte Schutzquote bei immer noch hohen 68,6 Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache 20/12228).
Zu den Anerkennungen durch das BAMF kommen Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung im Asylverfahren hinzu. Mehr als die Hälfte der Klagen gegen das BAMF enden mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF erteilt wird. „Sonstige Verfahrenserledigungen“ erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen mit schlechten Erfolgsaussichten, wie die wichtigsten betroffenen Herkunftsländer zeigen: Syrien, Afghanistan und der Irak. Auch wenn ein Gericht in Dublin-Fällen entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/4961), obwohl den klagenden Asylsuchenden in diesen Fällen recht gegeben wurde. Die Bundesregierung räumte auf Nachfrage ein (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ der Gerichte keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen des BAMF gewertet werden können.
Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2023 in Höhe von 22,4 Prozent (2022: 36,5 Prozent). Die vom BAMF angegebenen Aufhebungsquoten sind nur etwa halb so hoch, weil dabei sonstige Erledigungen wie eine Bestätigung der Bescheide gewertet werden. Bei afghanischen Geflüchteten lag die bereinigte Erfolgsquote im Klageverfahren 2023 sogar bei 74,2 Prozent, hohe Aufhebungsquoten gab es auch in Bezug auf Schutzsuchende aus dem Iran (54 Prozent), Venezuela (51,6 Prozent) und Pakistan (40,2 Prozent). Hinzu kommen Korrekturen durch das BAMF, die oft auf Anregung der Gerichte erfolgen oder auf geänderten Lageeinschätzungen beruhen. In absoluten Zahlen heißt das: 20 838 vom BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende erhielten im Jahr 2023 doch noch einen Schutzstatus, 9 131 durch Entscheidungen der Gerichte, 4 475 durch Abhilfeentscheidungen des BAMF, 6 278 im Rahmen von Folgeanträgen (weil neue Umstände vorlagen) und 954 aus „sonstigen Gründen“. All das zeigt nach Auffassung der Fragestellenden, dass die große Mehrheit der nach Deutschland kommenden Geflüchteten nach den geltenden rechtlichen Kriterien als schutzbedürftig angesehen werden muss.
Mitunter wird schutzbedürftigen Geflüchteten der notwendige Schutz versagt, denn nicht gegen alle fehlerhaften Ablehnungen des BAMF werden Rechtsmittel erhoben, auch wegen sehr kurzer Fristen. Insgesamt ist der Rechtsschutz in Asylverfahren erheblich eingeschränkt, so gibt es keine Berufungsmöglichkeit gegen erstinstanzliche Urteile aufgrund ernstlicher Zweifel an deren Richtigkeit (vgl. § 78 des Asylgesetzes [AsylG]). Umso schwerwiegender sind Vorwürfe gegen Richter am Verwaltungsgericht (VG) Gera, wonach sie Asylklagen aufgrund ihrer persönlichen (rechten) Einstellung abgelehnt haben könnten (vgl. z. B. ezra.de/forderungspapier-zur-justiz-in-thu%CC%88ringen/; www.sueddeutsche.de/politik/justiz-asyl-afd-richter-1.5926901?s=09). Dieser Verdacht wurde gestützt von Zahlen zur Entscheidungsstatistik des VG Gera infolge von Kleinen Anfragen der Linken (vgl. z. B. Bundestagsdrucksachen 20/4019 und 20/8222). Die Erfolgsquoten bei Asylklagen zu bestimmten Herkunftsländern waren am VG Gera auffallend niedriger als im bundesweiten Vergleich, auch im Jahr 2023 gab es (bei geringen Fallzahlen) keine einzige positive Asylentscheidung des VG Gera. Gegen einen der betroffenen Richter wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, für die Dauer dieses Verfahrens darf er keine Urteile mehr fällen (www.spiegel.de/politik/deutschland/gera-richter-faellt-nach-vor wuerfen-aktuell-keine-urteile-a-0a14dc18-6bd9-4eb4-b126-297f6a2172bd).
Bei vielen Asylsuchenden in Deutschland handelt es sich um Kinder und Jugendliche: 2023 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden bei 31,5 Prozent (2022: 37,3 Prozent, 2021: 49,4 Prozent), 4,6 Prozent der Asylsuchenden waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. 22 603 Asylanträge (6,9 Prozent aller Anträge) wurden für in Deutschland geborene Kinder von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einer humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestellt.
Etwa die Hälfte aller Asylsuchenden in Deutschland verfügt über keine (anerkannten) schriftlichen Identitätsnachweise (2023: 47,8 Prozent). Das sagt jedoch nichts über ihre Schutzbedürftigkeit aus, denn die bereinigte Schutzquote bei Asylsuchenden ohne Papiere ist fast genauso hoch (67,7 Prozent) wie im allgemeinen Durchschnitt (68,6 Prozent).
Die politisch mitunter geforderte Abschaffung des subsidiären Schutzstatus (vgl. z. B. www.zeit.de/politik/deutschland/2024-06/landkreistag- abschiebungabschaffung-subsidiaerem-schutz-migranten) ist nach Auffassung der Fragestellenden rechtlich nicht bzw. kaum möglich, weil dieser Status im EU-Primärrecht verankert ist (vgl. Artikel 78 des Allgemeinen Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]). Ohnehin gingen nur 0,6 Prozent der im Jahr 2023 vom BAMF erteilten subsidiären Schutzstatus letztlich auf EU-Recht zurück, weil sie wegen drohender willkürlicher Gewalt infolge von kriegerischen Auseinandersetzungen erteilt wurden. Subsidiärer Schutz wird vom BAMF in aller Regel (2023 zu 91,2 Prozent) wegen der Gefahr unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung erteilt, d. h. (auch) infolge von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), an die Deutschland unabhängig von EU-Recht gebunden ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen53
a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes [GG], nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK], subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im Jahr 2024 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in Anwendung der GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung [darunter Familienasyl], internationaler Flüchtlingsschutz [darunter Familienschutz], subsidiärer Schutz [darunter Familienschutz], nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Ukraine, Belarus, Russische Föderation sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie hoch war im genannten Zeitraum die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie in Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen im Jahr 2024 machen?
c) Wie viele Asylsuchende des Jahres 2024 sind visumfrei bzw. mit einem Visum eingereist (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes in Anwendung der GFK im Jahr 2024 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
b) Wie viele der Anerkennungen im Jahr 2024 waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärer Schutz – differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
c) Wie viele der Asylsuchenden im Jahr 2024 verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele von ihnen hatten einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten?
d) Wie viele der im Jahr 2024 vom BAMF zugesprochenen Schutzstatus basierten auf Anerkennungen im Rahmen des Familienschutzes (bitte nach Schutzstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung zu den Rechtsgrundlagen der im Jahr 2024 durch das BAMF bzw. durch die Gerichte (soweit vorliegend) gewährten subsidiären Schutzstatus (nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 AsylG) machen (bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen) wurden im Jahr 2024 wegen signifikant negativer oder signifikant positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen und in Tabellenform wie zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/5709 darstellen), welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte ausführen)?
Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten Schutzquoten und absoluten Entscheidungszahlen für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria, Russische Föderation und die Türkei (hier bitte noch einmal gesondert nach kurdischer bzw. türkischer Volkszugehörigkeit getrennt auflisten) im Jahr 2024, differenziert nach BAMF-Organisationseinheiten (bitte jeweils nur diejenigen zehn Organisationseinheiten auflisten, die im Vergleich zur bundesweiten bereinigten Schutzquote die höchsten bzw. niedrigsten Schutzquoten bei mindestens 50 Entscheidungen im Jahr aufwiesen)?
Wie erklärt die Bundesregierung bzw. das BAMF, dass die bereinigten Schutzquoten in der BAMF-Außenstelle in Eisenhüttenstadt im Vergleich sechs relevanter Herkunftsländer (Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria) im Zeitraum von Januar bis Oktober 2024 zum Teil sehr deutlich unterhalb des bundesweiten Durchschnitts lagen (bei fünf der sechs genannten Länder wurde der bundesweit niedrigste oder zweitniedrigste Wert verzeichnet, vgl. Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/14272; bitte ausführen)?
Inwiefern wurden Elemente der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Deutschland vorzeitig umgesetzt bzw. ist dies geplant (bitte einzeln auflisten und ausführen), wie verhält sich dies insbesondere in Bezug auf Flughafenverfahren bei Asylsuchenden mit unter 20-prozentiger Anerkennungschance (vgl. Antwort zu Frage 4d auf Bundestagsdrucksache 20/14272), und welche Zahlen und Erfahrungen zu einer solchen vorzeitigen Umsetzung der GEAS-Reform liegen gegebenenfalls vor (bitte so ausführlich wie möglich darstellen)?
Asylsuchende welcher Herkunftsstaaten erhielten im Jahr 2024 zu weniger als 20 Prozent vom BAMF einen internationalen Schutzstatus (bitte die 15 zahlenmäßig stärksten dieser Herkunftsländer mit den jeweiligen Schutzquoten und den absoluten Zahlen der Asylgesuche auflisten sowie die Gesamtzahl dieser Asylsuchenden mit unter 20-prozentiger Anerkennungschance im Jahr 2024 nennen), und welche Herkunftsländer unterschritten die 20-Prozent-Marke nur deshalb, weil ein nationaler Abschiebungsschutz bei der Berechnung der Schutzquote nicht berücksichtigt wurde?
a) Wie lauten diese Zahlen, wenn statt der „unbereinigten“ die um formelle Entscheidungen bereinigten Schutzquoten herangezogen werden?
b) Wie wird das BAMF die Bestimmung nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe j der EU-Asylverfahrensverordnung 2024/1348 vom 14. Mai 2024 umsetzen, wonach Personengruppen bei der Anwendung von Grenzverfahren infolge der 20-Prozent-Quote ausgenommen werden sollen, bei denen diese Quote nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei auch nachträgliche gerichtliche Entscheidungen berücksichtigt werden sollen (bitte so genau wie möglich zu möglichen Personengruppen und der Art und Weise der Berücksichtigung der Rechtsprechung ausführen)?
c) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, welche Asylsuchenden welcher Herkunftsstaaten nach den aktuellen EU-Zahlen aufgrund einer unter 20-prozentigen Anerkennungschance in das obligatorische Grenzverfahren müssten, gibt es entsprechende Berechnungen bzw. Planspiele bzw. Kalkulationen der EU-Kommission, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) oder des BAMF zur Vorbereitung der Umsetzung des GEAS (wenn ja, welche mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht)?
d) Bei welchen relevanten Herkunftsländern lag die Schutzquote des BAMF deutlich unterhalb des EU-Durchschnittswerts für diese Länder (z. B.: Schutzquoten nur halb so hoch oder 10 Prozent unterhalb des Durchschnittswerts), und wie ist das gegebenenfalls jeweils zu erklären (bitte ausführen)?
Wie lauten die geschlechtsspezifisch differenzierten Anerkennungszahlen zu Asylsuchenden aus Afghanistan bzw. aus dem Iran für das Jahr 2024 in absoluten und relativen Zahlen (bitte jeweils auch nach den Formen der Anerkennung bzw. Ablehnung bzw. sonstigen Erledigungen differenzieren)?
Wie viele Asylverfahren von Asylsuchenden aus palästinensischen Gebieten (z. B. Gaza) sind vor dem Hintergrund des Entscheidungsstopps im BAMF derzeit anhängig, wie hoch ist die Zahl der diesbezüglich eingelegten bzw. entschiedenen Untätigkeitsklagen, und mit welchen Ergebnissen wurden diese Klagen bislang entschieden (bitte differenziert darstellen)?
Ist die Prüfung des BAMF zu den Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Oktober 2024 in den Rechtssachen C-608 und 609/22, wonach afghanischen Frauen unabhängig von den Einzelfallumständen aufgrund der kumulativen Diskriminierungssituation in Afghanistan Flüchtlingsschutz gewährt werden muss, inzwischen abgeschlossen (wenn ja, mit welchem Ergebnis und welchen Konsequenzen, und wenn nein, warum nicht; vgl. Antwort zu Frage 7auf Bundestagsdrucksache 20/14272), warum prüft das BAMF offenbar nicht von sich aus (vgl. ebd.) eine Aufhebung und Abänderung von Asylbescheiden von noch in Deutschland lebenden Afghaninnen, soweit diesen nur subsidiärer oder Abschiebungsschutz gewährt wurde (oder gar eine Ablehnung erfolgt ist), obwohl dies nach Auffassung der Fragestellenden aus dem genannten Urteil des EuGH folgt (bitte ausführen und begründen), und wie viele afghanische Frauen leben derzeit in Deutschland als Asylsuchende, Geduldete, mit einem subsidiärem Schutzstatus oder mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte getrennt auflisten)?
Wie viele Ablehnungen und wie viele Abschiebungsandrohungen des BAMF gab es im Jahr 2024 gegenüber unbegleiteten Minderjährigen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum gegenüber unbegleiteten Minderjährigen keine Abschiebungsandrohung trotz Ablehnung des Asylantrags erlassen, z. B. weil im Herkunftsland keine geeigneten Aufnahmemöglichkeiten zur Verfügung standen (bitte ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat das BAMF im Jahr 2024 infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 in der Rechtssache C-484/22 von Abschiebungsandrohungen abgesehen (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, nach Geschlecht, Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit und, soweit möglich, nach den Gründen: Kindeswohl, familiäre Bindungen, Gesundheitszustand differenzieren), wie viele entsprechende Prüfungen wurden vom BAMF vorgenommen, und wie beurteilt das BAMF die Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden in diesen Fällen (gibt es gegebenenfalls statistisch nicht belastbare Daten zu diesen Fragen, und wenn ja, welche, vgl. Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/8222)?
Wie viele Asylsuchende wurden im Jahr 2024 registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen), wie ist die Zahl der Asylsuchenden, die noch keinen Asylantrag stellen konnten, zum letzten Stand (bitte auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und gibt es derzeit relevante Zeitverzögerungen bei der Asylantragstellung (bitte ausführen)?
Worauf genau bezog sich Bundeskanzler Olaf Scholz, als er laut einem Medienbericht gesagt haben soll, es habe im Jahr 2023 300 000 „irreguläre“ Einreisen nach Deutschland gegeben (vgl. www.migazin.de/2024/10/20/wenig-konkretes-eu-migrationsgipfel-alleingaenge/?utm_source=mailpo et&utm_medium=email&utm_source_platform=mailpoet&utm_campaig n=migletter-free_2042; bitte die jeweilige Quelle und entsprechende Zahlen nennen; Nachfrage zur insoweit nach Auffassung der Fragestellenden unbeantwortet gebliebenen Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/14272; laut Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 gab es 2023 127 549 – und nicht 300 000 – unerlaubte Einreisen nach Deutschland)?
Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im Jahr 2024 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, Sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war die bereinigte Schutzquote im Jahr 2024 bei Asylsuchenden ohne Identitätspapiere?
In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2024 mobile Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten)?
a) Zu welchem Anteil verfügten im Jahr 2024 Asylsuchende, deren Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile Datenträgergeräte, zu welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen werden, und in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen der Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)?
b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Datenauslesung im Jahr 2024 erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, und in wie vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung (bitte so differenziert wie möglich und in absoluten und relativen Zahlen antworten)?
c) In wie vielen der Fälle, in denen der Ergebnisreport der Datenauslesung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und in absoluten und relativen Zahlen darstellen)?
Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2024 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden in dem genannten Zeitraum von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
Wie viele der Asylsuchenden im Jahr 2024 waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im Jahr 2024 (bitte nach verschiedenen Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Dublin-Entscheidung, sonstiger Verfahrenserledigung und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im Jahr 2024 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2024 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im Jahr 2024 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen), in wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der gerichtlichen Überprüfung (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Jahr 2024 (bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/432 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Belarus, Ukraine, Russische Föderation und Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?
a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im Jahr 2024 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)?
b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Jahr 2024 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf ablehnende Bescheide gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig differenzieren), und wie lautete die Klagequote in Bezug auf alle ablehnenden Bescheide des BAMF für das Jahr 2024?
c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich Asyl (bitte nach [Bundes-, Ober-]Verwaltungsgerichten differenzieren)?
d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im Jahr 2024 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags bzw. Wiederaufgreifensantrags oder aus sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?
e) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im Jahr 2024 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
f) Wie lauten die differenzierten Angaben des BAMF zu der Kategorie der „sonstigen Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das Jahr 2024 (bitte wie in der Antwort zu Frage 19f auf Bundestagsdrucksache 20/4019 darstellen)?
g) Wie hoch war die gerichtliche Aufhebungsquote im Jahr 2023 bzw. 2024, wenn auch sonstige Erledigungen der Kategorie „Schutzgewährung“ und „Schutzgewährung offen“ hinzugezählt werden?
h) Wie hoch waren die Kosten, die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2024 aufgrund verlorener Asylgerichtsverfahren entstanden sind (bitte Gesamtkosten nennen und zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?
i) Welche Verwaltungsgerichte wiesen im Jahr 2024 bei Asylklagen Aufhebungsquoten (erfolgreiche Klagen Asylsuchender gegen das BAMF) auf, die weniger als halb so hoch waren wie im Bundesdurchschnitt (bitte zu den Herkunftsstaaten Afghanistan, Äthiopien, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Somalia und Türkei jeweils alle Verwaltungsgerichte auflisten, die dieses Kriterium erfüllen, soweit mehr als 25 Entscheidungen zum jeweiligen Herkunftsland getroffen wurden, in jedem Fall jedoch alle Entscheidungen des VG Gera berücksichtigen, und entsprechende absolute und relative Zahlenangaben zu den Verfahrensausgängen machen)?
Wie viele Asylanhörungen gab es im Jahr 2024 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina im Jahr 2024 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden?
Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im Jahr 2024 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 ein Aufenthaltstitel an Asylsuchende mit einem (vorherigen) Wiedereinreiseverbot erteilt (bitte nach Titel und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
In wie vielen Fällen wurde das BAMF im Jahr 2024 bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie ist der aktuelle Stand des Aufbaus einer bundesweiten behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung, an welchen BAMF-Standorten gibt es keine bundesgeförderte unabhängige Asylverfahrensberatung, und wie wird dort ein unabhängiges Beratungsangebot jeweils sichergestellt (bitte nach Standorten differenzieren)?
Ist die Prüfung und Auswertung des Urteils des EuGH vom 17. Oktober 2024 in der Rechtssache C-156/23 inzwischen erfolgt (vgl. Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/14272), wenn nein, warum nicht, welchen ungefähren Zeitraum wird die Bundesregierung benötigen, um dies zu tun, wenn ja, welche konkreten Schlussfolgerungen wurden oder werden hieraus gezogen (bitte so genau wie möglich darlegen), und hält die Bundesregierung insbesondere Änderungen des Rechts und der Praxis der Zusammenarbeit von Ausländerbehörden und dem BAMF für erforderlich (bitte darlegen und begründen)?
Welche Angaben für das Jahr 2024 lassen sich zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender machen (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern differenzieren)?
Welche Mittel in welcher Höhe wurden an wie viele Asylsuchende oder abgelehnte Asylsuchende (bitte auch nach den zehn wichtigsten Zielländern differenzieren) nach dem „StarthilfePlus“-Programm im Jahr 2024 ausgezahlt?