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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Zukünftige Entwicklung und Bilanz des Bleiberechts für langjährig geduldete Menschen

Regelungsvorschlag der Innenministerkonferenz zum Bleiberecht für integrierte Kinder und Jugendliche nach langjährigem Aufenthalt entsprechend § 37 Aufenthaltsgesetz und zur Ausreisepflicht nicht integrierter Eltern, Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention, Haltung der Bundesregierung zu weiteren Vorschlägen zum Bleiberecht, gesetzlicher Regelungsbedarf, Anzahl der Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach der &quot;Altfallregelung&quot;, Anzahl der Geduldeten, weitere statistische Angaben aus dem Ausländerzentralregister<br /> (insgesamt 30 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

03.02.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/431017. 12. 2010

Zukünftige Entwicklung und Bilanz des Bleiberechts für langjährig geduldete Menschen

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen, Wolfgang Neskovic, Petra Pau, Jens Petermann, Raju Sharma und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Innenminister und -senatoren der Länder haben sich auf ihrer Konferenz (Innenministerkonferenz – IMK) vom 18./19. November 2010 in Hamburg dafür ausgesprochen, eine Bleiberechtsregelung für „gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende“ entsprechend der Regelung nach § 37 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu schaffen. Deren Eltern sollen jedoch nur dann ein Aufenthaltsrecht erhalten können, wenn der „Lebensunterhalt der Familie überwiegend“ durch „eigene Leistungen“ gesichert ist.

Die Innenminister und -senatoren nehmen damit sehenden Auges in Kauf, Eltern von ihren Kindern nach einem langjährigen gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland zu trennen, weil die einen im eigenen Verwertungsinteresse als „nützlich“ und die anderen als „unnütz“ erachtet werden. Solche Denkweise und Politik widersprechen grundlegend dem Schutzauftrag nach Artikel 6 des Grundgesetzes (GG), einem christlichen Familien- und Menschenbild ohnehin, aber auch dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, in dem es heißt: „Die Familie bleibt das Fundament unserer Gesellschaft, die auf Zusammenhalt gründet. Familien übernehmen generationenübergreifend Verantwortung füreinander. Eltern zu stärken ist unser Ziel; denn starke Kinder brauchen starke Eltern“.

Die von der IMK vorgeschlagene Regelung mutet Kindern zu, durch gute schulische Leistungen ein Bleiberecht für ihre gesamte Familie zu erzielen und sich dann mit Erreichen der Volljährigkeit gegebenenfalls für oder gegen ein weiteres Zusammenleben mit ihren Eltern entscheiden zu müssen. Sie mutet Lehrkräften zu, mit schulischen Bewertungen zugleich über das Aufenthaltsrecht ganzer Familien zu entscheiden. Und sie mutet den Eltern zu, sich im Zweifelsfall von ihren Kindern trennen in der Hoffnung, dass diese in Deutschland bessere Zukunftschancen haben werden, oder ihren hier aufgewachsenen und sozialisierten Kindern die „Heimat“ zu nehmen, wenn sie sich für eine gemeinsame Ausreise entscheiden, um so die Familieneinheit sicherzustellen. Eine solche familienfeindliche Regelung nach reinen Nützlichkeitserwägungen ist nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller schlicht unmenschlich.

Der Bundesgesetzgeber ist bei der Ausgestaltung einer Bleiberechtsregelung selbstredend nicht an den Beschluss der IMK gebunden. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung für das weiterhin ungelöste Problem langjähriger Kettenduldungen liegt auf der Hand: Immer noch sind etwa 60 000 Menschen lediglich mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung in Deutschland, obwohl sie bereits länger als sechs Jahre hier leben, und der Anteil der langjährig Geduldeten an allen Geduldeten ist mit 64 Prozent so hoch wie nie zuvor. Hinzu kommt eine große Zahl ausreisepflichtiger Personen ohne Duldung, die ebenfalls bereits länger als sechs Jahre in Deutschland leben: Laut der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/1539 (zu Frage 10) sind dies mehr als 50 000 Menschen, in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/3160 (zu Frage 6) behauptete die Bundesregierung jedoch, keine validen Angaben zu dieser Gruppe machen zu können. Auch viele der im Rahmen der gesetzlichen Altfallregelung bzw. der IMK-Bleiberechtsregelung häufig nur „auf Probe“ erteilten Aufenthaltserlaubnisse stehen unter dem Vorbehalt einer erneuten Prüfung zum 31. Dezember 2011. Tausenden droht dann bei unveränderter Gesetzeslage trotz des dann bereits über zehn- bzw. zwölfjährigen Aufenthalts ein Rückfall in die Duldung bzw. eine Abschiebung.

Alle Oppositionsfraktionen (SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) haben deshalb – unterschiedlich weitgehende – Vorschläge für eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes gemacht (vgl. z. B. Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 17/1557). Gemeinsam ist diesen Initiativen die Forderung nach einem Verzicht auf ausschließende Stichtagsregelungen sowie nach lockereren Kriterien für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach länger geduldetem Aufenthalt. Bei einer Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 27. Oktober 2010 unterstützten alle regierungsunabhängigen Sachverständigen übereinstimmend dieses Grundanliegen der Opposition.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen30

1

Wie bewertet die Bundesregierung den genannten Beschluss der IMK vom 18./19. November 2010 zu Tagesordnungspunkt 25 (Aufenthaltsregelung für integrierte Kinder und Jugendliche nach langjährigem Aufenthalt)?

2

Welche Rolle spielte der Bundesminister des Innern als „Gast“ der IMK beim Zustandekommen dieses Beschlusses, und welche Position hat er in den Gesprächen hierzu vertreten (etwa zur Frage, ob eine gesetzliche oder eine erneute IMK-Regelung erforderlich ist und wie weitgehend diese sein soll)?

3

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem genannten Beschluss, sieht sie ihn als eine Aufforderung zur Erarbeitung einer Gesetzesinitiative an, und gibt es insbesondere einen Zeitplan für die Vorlage eines Gesetzentwurfs (welchen genaueren Inhalts), der sich mit diesem Thema befasst, gegebenenfalls auch unabhängig vom IMK-Beschluss (wenn ja, welchen)?

4

Denkt die Bundesregierung daran, für integrierte Kinder und Jugendliche nach langjährig geduldetem Aufenthalt eine Regelung entsprechend § 37 AufenthG zu treffen, welche Gründe sprechen für, welche sprechen gegen eine solche Regelung entsprechend § 37 AufenthG (bitte ausführen), oder welche andere rechtliche Konstruktion hält die Bundesregierung gegebenenfalls für vorzugswürdig (z. B. eine Regelung in § 25 Absatz 5 AufenthG, entsprechend § 104a AufenthG oder in einem neuen Paragrafen)?

5

Ist der IMK-Beschluss nach Auffassung der Bundesregierung und in Kenntnis der Diskussionen beim Zustandekommen des Beschlusses so zu interpretieren,

dass eine Regelung mit Rechtsansprüchen für Kinder bzw. Jugendliche (und/oder ihre Eltern) oder eine Regelung im Ermessen der Behörden nach der nahezu einhelligen Auffassung der IMK gewünscht wird (siehe abweichende Protokollnotiz lediglich von Bayern),

dass nur die Eltern eine „überwiegende“ eigenständige Lebensunterhaltssicherung – zu welchem Zeitpunkt – nachweisen müssen, oder auch die Kinder und Jugendlichen, und ist der Begriff „überwiegend“ ähnlich wie im Rahmen der gesetzlichen Altfallregelung oder anders auszulegen,

dass auch eine Rückkehr bereits abgeschobener oder ausgereister Kinder (mit oder ohne Eltern) nach Deutschland, vergleichbar der Regelung nach § 37 AufenthG oder unter anderen Bedingungen, möglich sein soll,

dass in besonderen Fällen oder generell ein anerkannter Schulabschluss genügen soll, oder/und soll auf die Dauer des Aufenthalts und/oder des Schulbesuchs (wie lange) abgestellt werden,

und wie steht die Bundesregierung zu all diesen in den obigen Buchstaben genannten Fragen, unabhängig davon, wie es von den Innenministern und -senatoren beschlossen wurde bzw. gemeint war?

6

Wie ist der im IMK-Beschluss verwandte Begriff „erhebliche Straftaten“ beim möglichen Ausschluss von Eltern genauer zu interpretieren und auszulegen, und wie wird im Aufenthalts- oder Ausweisungsrecht dieser Begriff „erhebliche Straftaten“ in anderen Zusammenhängen ausgelegt und konkretisiert?

7

Sollen gut integrierte Kinder und Jugendliche auch gegen den Willen der Eltern ein Bleiberecht beantragen können (bitte nach Alter bis 16 bzw. zwischen 16 und 18 Jahren differenzieren), oder entscheiden letztlich die Eltern für ihre Kinder bis zum Erreichen der Volljährigkeit – wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung von der IMK intendiert –, und wäre ein Antrag Minderjähriger gegen den Willen der Eltern mit der geltenden Rechtslage überhaupt vereinbar?

8

Inwieweit hält die Bundesregierung die von der IMK geforderte Bleiberechtsregelung für integrierte Kinder und Jugendliche nach langjährigem Aufenthalt bzw. insbesondere die darin enthaltene Regelung zur möglichen Trennung von angeblich nicht ausreichend integrierten Eltern trotz langjährig bestehender, enger Familienbeziehungen für vereinbar

mit Artikel 6 GG,

mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),

der „christlich-jüdischen Tradition“, die zumindest nach der Auffassung einer Regierungspartei die Grundlage für den Zusammenhalt der Gesellschaft und die „Leitkultur“ in Deutschland bilden soll,

und inwieweit sollen nach Auffassung der Bundesregierung die bei eingewanderten Menschen häufig engeren Familienbindungen in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden (bitte jeweils ausführlich begründen)?

9

Inwieweit teilt die Bundesregierung das Eckpunktepapier der Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, zur Bleiberechtsdebatte, und welchen Stellenwert und welche Bedeutung hat dieses Papier in der regierungsinternen Debatte zum Thema Bleiberecht?

Inwieweit wird sich die Bundesregierung für einen sofortigen Abschiebestopp der potenziell Betroffenen einsetzen, wie in dem Eckpunktepapier vorgesehen (bitte begründen)?

Inwieweit plant die Bundesregierung, eine gesetzliche Regelung bereits in den Gesetzentwurf zur Zwangsheirat einzustellen, wie in dem Eckpunktepapier vorgeschlagen?

Inwieweit teilt die Bundesregierung den Ansatz, dass keine starre Altersgrenze oder Aufenthaltsdauer (von einer Mindestaufenthaltsdauer von maximal drei Jahren abgesehen), sondern immer der „Grad der Integration“ entscheidend für ein Bleiberecht sein soll?

Welche Kriterien sind nach Auffassung der Bundesregierung entscheidend, um den „Grad der Integration“ messen zu können, und wie soll mit dem „Zirkelschluss“ umgegangen werden, dass es häufig von den (ausschließenden oder integrierenden) Gesetzen bzw. der „Güte“ der jeweiligen schulischen Institutionen abhängt, wie der jeweilige „Grad der Integration“ bei den betroffenen Kindern ist?

10

Wie beurteilt die Bundesregierung und wie beurteilt die Bundesbeauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration den Vorschlag des Sachverständigen Christian Storr, Leiter der Stabsstelle des Integrationsbeauftragten der Landesregierung, Justizministerium Baden-Württemberg, zur Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 27. Oktober 2010 zum Thema Bleiberecht (Ausschussdrucksache 17(4)100 G, S. 11), Arbeitsverbote als Sanktion bei (angeblich) verhinderter Abschiebung nach § 11 der Beschäftigungsverfahrensverordnung abzuschaffen, weil es in jedem Fall besser sei, wenn die Betroffenen ihren Lebensunterhalt im Zweifelsfall selbst bestreiten könnten?

11

Wie beurteilt die Bundesregierung und wie beurteilt die Bundesintegrationsbeauftragte die Auffassung des Sachverständigen Christian Storr (Ausschussdrucksache 17(4)100 G, S. 8 ff.), wonach dem Kindeswohl „im Ausländerrecht noch nicht ausreichend Rechnung getragen“ werde, und wie steht sie insbesondere zu dessen Forderungen in diesem Zusammenhang nach

Anhebung der Handlungsfähigkeit im Asyl- und Aufenthaltsrecht auf 18 Jahre,

Änderung von § 25 Absatz 5 AufenthG (zwingende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei unbegleitet Minderjährigen nach 18-monatiger Duldung),

Schaffung einer Ermessensregelung im Sinne des Kindeswohls im Zusammenhang von Ausweisungen,

und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?

12

Inwiefern hält es die Bundesregierung für sinnvoll und geboten, eine gesetzliche Regelung zur Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Beachtung des Rechts auf Familien- und Privatleben nach Artikel 8 EMRK bei Abschiebungen „faktischer“ Inländer schon deshalb zu schaffen, um die diesbezügliche Behördenpraxis in Deutschland zu vereinheitlichen und nicht der insofern uneinheitlichen Rechtsprechung der einzelnen Gerichte bzw. den unterschiedlichen Weisungsvorgaben auf Landesebene zu überlassen (bitte begründen, vgl. auch die gutachterliche Stellungnahme von Dr. Klaus Dienelt, Ausschussdrucksache 17(4)100 E, S. 5)?

13

Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die konkretisierenden Regelungen zum Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 5 AufenthG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Artikel 8 EMRK im Bundesland Bremen, könnten diese ein Vorbild für bundeseinheitliche Regelungen (etwa in den Verwaltungsvorschriften) sein, bzw. in welchen konkreten Punkten hat die Bundesregierung eine andere Einschätzung?

14

Wie beurteilt die Bundesregierung den „Vorschlag für die künftige Gestaltung einer Bleiberechtsregelung“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2010 an das Bundesinnenministerium?

Welche Teilvorschläge könnten in eine künftige Regelung gegebenenfalls übernommen werden?

Wie steht die Bundesregierung insbesondere zu dem Vorschlag, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt nach Feststellung der Ausreisepflicht im Rahmen von § 25 Absatz 5 AufenthG über die Frage eines Bleiberechts zu entscheiden, um „Integrationspotenziale beizeiten zu entdecken und zu fördern“?

Hält die Bundesregierung diesbezüglich eine Änderung des § 25 Absatz 5 AufenthG, der eigentlich ohnehin zur Vermeidung von Kettenduldungen beitragen sollte, dies in der Praxis aber nicht bewirkt hat, für sinnvoll (bitte begründen)?

Wie bewertet die Bundesregierung zu diesem Punkt die Einschätzung in dem genannten Papier des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, wonach sich die „Verschuldensfrage“ (für die Unmöglichkeit der Ausreise) „als großes Hemmnis für die Anwendung des § 25 Absatz 5 AufenthG erwiesen“ habe, und hält es die Bundesregierung in diesem Zusammenhang für sinnvoll, zu der bis 2005 geltenden Rechtslage zurückzukehren, nach der bei der Frage, ob ein rechtmäßiger Aufenthalt nach längerer Duldung erteilt werden kann, daran angeknüpft wurde, ob die betreffende Person die Abschiebung (nicht die Ausreise) vorwerfbar verhindert hat oder nicht (vgl. § 30 Absatz 4 des Ausländergesetzes a. F.), da dies im Zweifelsfall „objektiv“ leichter festzustellen ist als die Frage, ob eine „freiwillige“ Ausreise zumutbar ist oder nicht (bitte begründen)?

15

Wie bewertet die Bundesregierung die praktische Bedeutung und Funktionalität der Regelung nach § 25 Absatz 5 AufenthG in Bezug auf das Ziel einer Vermeidung von Kettenduldungen in Anbetracht des Umstands, dass sich die Zahl der Personen mit einer hiernach erteilten Aufenthaltserlaubnis von Ende 2006 bis Ende 2009 um lediglich 6 900 erhöht hat (vgl. Bundestagsdrucksachen 16/8321 und 17/642, jeweils Frage 12) und dass die Zahl der langjährig Geduldeten heute in etwa so hoch ist wie während des Gesetzgebungsverfahrens zum Zuwanderungsgesetz, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?

16

Wie viele Personen haben bis zum 30. September 2010 nach Angaben der Bundesländer eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des IMK-Beschlusses vom 4. Dezember 2009 bzw. nach der „Altfallregelung“ des § 104a AufenthG beantragt (bitte nach Bundesländern differenzieren und Personen mit Aufenthaltserlaubnissen „auf Probe“ gesondert ausweisen, bezüglich Nordrhein-Westfalen bitte die Zahl der Verlängerungsanträge entsprechend der dortigen Ausführungsregelung nennen)?

17

Wie viele dieser Anträge waren nach Angaben der Bundesländer zum Stand 30. September 2010 noch nicht entschieden, wie viele hatten sich erledigt, und wie viele waren zu diesem Datum abgelehnt (bitte nach Bundesländern differenzieren und Personen mit Aufenthaltserlaubnissen „auf Probe“ gesondert ausweisen), und welche genaueren Erkenntnisse gibt es zu den Gründen der Ablehnung in welchem Umfang?

18

Wie viele Personen hatten nach Angaben der Bundesländer zum 30. September 2010

eine Aufenthaltserlaubnis infolge des IMK-Beschlusses von Ende 2009 nach § 23 Absatz 1 AufenthG wegen nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Halbtagsbeschäftigung,

eine Aufenthaltserlaubnis infolge des IMK-Beschlusses von Ende 2009 nach § 23 Absatz 1 AufenthG wegen (voraussichtlich) erfolgreicher Schul- oder Berufsausbildung,

eine Aufenthaltserlaubnis infolge des IMK-Beschlusses von Ende 2009 „auf Probe“ nach § 23 Absatz 1 AufenthG wegen nachgewiesener Bemühungen um eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung,

eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 23 Absatz 1 AufenthG, weil der Lebensunterhalt vollständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war,

eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 23 Absatz 1 AufenthG als bei der Einreise noch minderjährige, inzwischen aber volljährige Kinder,

eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 23 Absatz 1 AufenthG als unbegleitete Minderjährige,

eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 5 AufenthG aufgrund überwiegender eigenständiger Lebensunterhaltssicherung,

eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 6 AufenthG im Rahmen einer Härtefallregelung für Auszubildende, Familien bzw. Alleinerziehende mit Kindern u. a. (bitte soweit möglich differenzieren),

eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104b i. V. m. § 23 Absatz 1 AufenthG als Minderjährige unter der Bedingung der Zusage einer Ausreise der Eltern,

eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigem Grunde/auf sonstiger Rechtsgrundlage erhalten (bitte jeweils nach Bundesländern differenzieren und Prozentangaben im Vergleich zur Zahl der Anträge machen, bezüglich Nordrhein-Westfalen bitte differenzierte Angaben entsprechend der dortigen Ausführungsregelung machen)?

19

Wie viele in Deutschland lebende Personen verfügten nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stand 30. September 2010 und zum Stand 30. November 2010 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a oder 104b AufenthG, z. T. i. V. m. § 23 Absatz 1 AufenthG (bitte – auch im Folgenden – nach Bundesländern differenzieren)?

Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 i. V. m. § 104a AufenthG erhalten, weil der Lebensunterhalt vollständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war?

Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG „auf Probe“ erhalten (bzw. – wie aus der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/1539 zu Frage 7 hervorgeht – eigentlich nach § 104a Absatz 5 bzw. Absatz 6 AufenthG)?

Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 i. V. m. § 104a Absatz 2 Satz 1 AufenthG als bei der Einreise noch minderjährige, inzwischen aber volljährige Kinder erhalten?

Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 i. V. m. § 104a Absatz 2 Satz 2 AufenthG als unbegleitete Minderjährige erhalten?

Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104b i. V. m. § 23 Absatz 1 AufenthG als Minderjährige unter der Bedingung der Zusage einer Ausreise der Eltern erhalten?

20

Wie viele Menschen befanden sich nach Angaben des AZR zu den Stichtagen 30. September 2010 und 30. November 2010 in Deutschland, deren Aufenthalt lediglich geduldet oder gestattet wurde (bitte differenzieren), und wie viele von ihnen lebten länger als sechs Jahre in Deutschland (bitte nach Bundesländern differenzieren und jeweils die Zahl bzw. den Anteil der länger als sechs Jahre hier Lebenden an der Gesamtzahl in Prozent angeben)?

21

Welche genaueren Angaben lassen sich zum Alter der Geduldeten bzw. der Geduldeten mit über sechsjährigem Aufenthalt in Deutschland (bitte differenzieren) zum Stand 30. November 2010 machen (mindestens und gegebenenfalls annähernd sollten die Altersgrenzen 6, 12, 16, 18, 23, 26, 30, 40, 50, 60 und 65 Jahre berücksichtigt werden)?

22

Wie viele Personen lebten nach Angaben des AZR zum 30. November 2010 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG in Deutschland, die nicht in Verbindung mit § 104a/§ 104b AufenthG erteilt wurde?

23

Denkt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2010 (1 C 20.09/1 C 21.09) zur (Nicht-)Berücksichtigung des Freibetrags nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 i. V. m. § 30 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie der Europäischen Union daran, nicht zuletzt aus Gründen der Einheitlichkeit und Gleichbehandlung eine allgemeine Klarstellung im Aufenthaltsgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften zur Nichtberücksichtigung der sozialrechtlichen Freibeträge bei der Lebensunterhaltssicherung vorzunehmen, und wenn nein, warum nicht?

24

Wie viele der laut der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/3328 (zu Frage 1) zum 30. Juni 2010 von den Bundesländern erfassten ausreisepflichtigen Personen aus dem Kosovo verfügten zu diesem Zeitpunkt über eine Duldung, und wie viele nur über eine Grenzübertrittsbescheinigung oder ähnliche Papiere (bitte nach Bundesländern und Minderheitenzugehörigkeit differenzieren)?

25

Wie sind die unterschiedlichen Antworten der Bundesregierung zur Begründung der möglichen Unzuverlässigkeit der AZR-Daten hinsichtlich der Gruppe der Ausreisepflichtigen ohne Duldung auf Bundestagsdrucksache 17/2269 einerseits bzw. 17/3160 andererseits (jeweils zu Frage 11) zu erklären, und wie ist insbesondere die zuletzt genannte Antwort der Bundesregierung zu Frage 11a zu verstehen, wonach (angeblich) Personen als Ausreisepflichtige im AZR erfasst sind, obwohl sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, und an welche Konstellationen ist dabei zu denken?

26

Ist die Prüfung der Gründe für möglicherweise unzuverlässige AZR-Daten hinsichtlich der Gruppe der Ausreisepflichtigen ohne Duldung inzwischen abgeschlossen, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

27

Welche Rückschlüsse auf die Zahl der in Deutschland lebenden ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung lassen sich nach Auffassung der Bundesregierung daraus ziehen, dass es zum 31. Dezember 2008 10 560 Leistungsempfangende nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gab, die zur Gruppe der vollziehbar zur Ausreise Verpflichteten gezählt wurden (Fachserie 13 Reihe 7 des Statistischen Bundesamtes)?

28

Wie erklärt die Bundesregierung die Differenzen zwischen den Angaben des Statistischen Bundesamtes zu Leistungsempfangenden nach dem AsylbLG (Fachserie 13 Reihe 7 des Statistischen Bundesamtes) bzw. des Ausländerzentralregisters (vgl. Bundestagsdrucksache 16/12029) jeweils zum Stand 31. Dezember 2008

bezüglich der Zahl der Asylsuchenden, da im AZR lediglich 25 258 Personen mit einer Aufenthaltsgestattung erfasst waren, während nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 32 040 als nach dem AsylbLG leistungsberechtigte Personen mit einer Aufenthaltsgestattung erfasst wurden,

bezüglich der Zahl Geduldeter, die im AZR mit 104 945 angegeben wurde, während das Bundesamt nur 57 949 Geduldete als Leistungsempfangende nach dem AsylbLG registrierte,

und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, in welchem Umfang Personen mit einer Aufenthaltsgestattung bzw. mit einer Duldung teilweise oder gänzlich ohne Leistungen nach dem AsylbLG auskommen bzw. erwerbstätig sind?

29

Wie lautet die Zahl der im AZR zum 30. November 2010 gespeicherten ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung (bitte gesondert die Zahl derjenigen mit über sechsjährigem Aufenthalt angeben), unabhängig von der Validität dieser Angabe?

30

Was genau sind die Unterschiede einer Eintragung im AZR zwischen „Fortzug ins Ausland“, „Fortzug nach unbekannt“ und „nicht mehr aufhältig“, bzw. welche konkreten Fallsituationen sind hiervon jeweils betroffen (Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 17/3160, zu Frage 12b)?

Berlin, den 17. Dezember 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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