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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Wahrung des Amtsermittlungsgrundsatzes in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Asylverfahrensrecht

(insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

18.08.2025

Aktualisiert

22.08.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/115807.08.2025

Wahrung des Amtsermittlungsgrundsatzes in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Asylverfahrensrecht

der Abgeordneten Aaron Valent, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Tamara Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke

Vorbemerkung

Die Fragesteller sehen alle Bestrebungen mit Sorge, die darauf abzielen, den Amtsermittlungsgrundsatz zugunsten vermeintlicher Effizienz zu relativieren oder gar abzuschaffen. So ist im Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Wahlperiode auf S. 96, Zeile 3090 f. der Satz enthalten: „Aus dem ‚Amtsermittlungsgrundsatz‘ muss im Asylrecht der ‚Beibringungsgrundsatz‘ werden.“ Diese Formulierung lässt eine grundlegende Umstellung des bislang geltenden Verfahrensrechts im asylgerichtlichen Verfahren erwarten.

Die mögliche Intention einer Verfahrensbeschleunigung darf nach Auffassung der Fragesteller jedoch nicht dazu führen, dass staatliche Stellen oder gar die unabhängigen Gerichte dem Grundsatz einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung nicht mehr vollumfänglich nachkommen müssen bzw. dies nicht mehr dürfen. Gerade in einem Rechtsstaat muss Gründlichkeit vor Geschwindigkeit gehen – insbesondere dann, wenn Grundrechte auf dem Spiel stehen.

Der Amtsermittlungsgrundsatz ist ein zentrales rechtsstaatliches Prinzip und ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern gegenüber staatlichen Stellen den Ausgleich der im Ausgangspunkt ungleichen Machtpositionen. Er verpflichtet die Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Sachverhaltsermittlung und trägt damit zu einem effektiven Rechtsschutz für Klägerinnen und Kläger bei. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verwaltungsverfahren unterscheiden sich damit grundlegend von der Zivilgerichtsbarkeit, in welcher der Beibringungsgrundsatz gilt, da sich im Grunde gleich starke Parteien gegenüberstehen. Wann immer staatliches Handeln oder Unterlassen Menschen in ihrer Rechtssphäre berührt, wird in Grund- und Menschenrechte eingegriffen. Der Amtsermittlungsgrundsatz dient im Streit über die Rechtmäßigkeit solcher Eingriffe insoweit dem Schutz der Grund- und Menschenrechte selbst. Stellvertretend für die herrschende Meinung in der Literatur heißt es im Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von Kopp/Schenke: „Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle wäre in vielen Fällen unvollständig oder ineffektiv, wenn das Gericht sich darauf beschränken müsste, den von den Beteiligten dargelegten Sachverhalt zugrunde zu legen“ (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 86, Randnummer 1). Und die Rechtsprechung betont, dass der Amtsermittlungsgrundsatz der Verwirklichung des effektiven Rechtsschutzes dient und somit rechtstaatlich geboten ist (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. Oktober 2004 – 1 BvR 1935/01, Randnummer 46). In einem weiteren Beschluss stellte das Bundesverfassungsgericht klar: „Das Gericht ist zur vollständigen Erforschung des Sachverhalts verpflichtet. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsschutzgarantie“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 (Asylverfahren)).

Zahlreiche Fachjuristinnen und Fachjuristen, darunter auch Richterverbände und der Deutsche Anwaltverein, haben sich bereits kritisch zu dem oben genannten Koalitionsvorhaben geäußert (vgl. z. B. „Legal Tribune Online“ (LTO) vom 10. März 2025, „Mit der Axt ins Asylrecht“ von Tanja Podolski, Stand: 23. Juli 2025, www.lto.de/recht/hintergruende/h/sondierung-cdu-spd-migration-amtsermittlung-zurueckweisung-bezahlkarte).

Sie weisen insbesondere darauf hin, dass eine solche Umstellung mit europarechtlichen Vorgaben (u. a. Artikel 10 Absatz 3 der Asylverfahrensrichtlinie und Artikel 4 der Qualifikationsrichtlinie) sowie mit dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) kollidieren würde.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung aktuell oder unterstützt sie, die auf eine Beschleunigung der Verwaltungsgerichtsverfahren (einschließlich des gerichtlichen Asylverfahrens) zielen?

2

Gibt es eine ungefähre Terminierung zur Umsetzung des Vorhabens im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, im Asylrecht den Amtsermittlungsgrundsatz zu ersetzen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, welche?

a) Ist geplant, die Änderungen im Asylrecht in einem eigenständigen Gesetzentwurf zu regeln oder zusammen mit anderen Änderungen im allgemeinen Verwaltungs(gerichts)verfahrensrecht vorzunehmen?

b) Welche Überlegungen hat die Bundesregierung dazu, ob der Amtsermittlungsgrundsatz im Asylrecht komplett durch den Beibringungsgrundsatz ersetzt werden oder ob es Modifikationen des Amtsermittlungsgrundsatzes im Asylrecht geben soll, und inwieweit geht es bei diesen Koalitionsvereinbarungen vor allem um Änderungen im Asylrechtsverfahrensrecht, vor dem Hintergrund, dass es im behördlichen Asylverfahren bereits jetzt eine Darlegungspflicht für Asylsuchende gibt (vgl. z. B. § 15 des Asylgesetzes, bitte ausführen)?

c) Wie ist die Passage im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (a. a. O., Zeile 3090) zu verstehen, dass „die Einrichtung von besonderen Verwaltungsgerichten für Asylrechtssachen“ ermöglicht werden wird, vor dem Hintergrund, dass solche spezialisierten Asylkammern bereits jetzt möglich sind (vgl. z. B.: www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/einrichtung-von-asylkammern-an-verwaltungsgerichten)?

3

Hält die Bundesregierung den Amtsermittlungsgrundsatz für ein unverzichtbares Element zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und somit für rechtstaatlich geboten (einschließlich des gerichtlichen Asylverfahrens; bitte in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – siehe Vorbemerkung der Fragesteller – begründen)?

4

Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen eines möglichen Übergangs zum Beibringungsgrundsatz in Asylverfahren auf die wirksame Geltendmachung drohender Gefahren durch Schutzsuchende und die Funktionsfähigkeit der Verwaltungsgerichte sowie der Anwältinnen und Anwälte (bitte nach behördlichen und gerichtlichen Asylverfahren differenzieren)?

5

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Kritik der Neuen Richtervereinigung (vgl. offener Brief zur geplanten Abschaffung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Asylprozess vom 22. März 2025, abzurufen unter: www.neuerichter.de/offener-brief-zur-geplanten-abschaffung-des-amtsermittlungsgrundsatzes-im-asylprozess/) und des Deutschen Anwaltvereins (vgl. Stellungnahme Nummer 24/2025 des Deutschen Anwaltvereins, vorbereitet durch den Ausschuss Migrationsrecht, vom Juni 2025, abzurufen unter: https://dav-migrationsrecht.de/files/media/downloads/aktuelles/2025/stellungnahmen/davsn-24-25-bestimmung-sicherer-herkunftsstaaten-anm-ts.pdf) an der beabsichtigten Beschränkung oder Beseitigung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Asylverfahren (bitte begründen)?

6

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung wissenschaftliche Studien oder Evaluationen zur Auswirkung bereits existierender Effizienzmaßnahmen in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in Hinblick auf die inhaltliche Qualität der getroffenen Entscheidungen (wenn ja, was beinhalten diese)?

7

Unterstützt die Bundesregierung Überlegungen – neben dem bereits vorhandenen Personalbedarfsberechnungssystem (PEBB§Y) – zur Einführung von richterlichen Beurteilungsmaßstäben oder Zielvorgaben (bitte begründen)?

8

Sieht die Bundesregierung angesichts der Bedeutung des Amtsermittlungsgrundsatzes als Kernelement des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für faire Asylverfahren Anlass für eine verfassungsrechtliche Prüfung der geplanten Änderungen, insbesondere hinsichtlich einer Vereinbarkeit der Pläne mit Artikel 19 Absatz 4 GG (wenn nein, bitte begründen)?

9

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Hinblick auf die Anforderungen an gerichtliche Ermittlungen in asylrechtlichen Verfahren vor (bitte differenziert ausführen), und inwiefern wird sie eine solche Übersicht mit Blick auf die geplante Änderung im Asylrecht vor der Erstellung eines entsprechenden Referentenentwurfs erstellen, und inwiefern wird dabei auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beteiligt (bitte ausführen)?

10

Inwiefern sieht die Bundesregierung durch eine Beschränkung oder Beseitigung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Asylrecht Konflikte mit völker- oder unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere mit Blick auf die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 6 EMRK), die EU-Grundrechtecharta (Artikel 47), die EU-Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU, Artikel 10 Absatz 3) und die EU-Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU, Artikel 4, bitte differenziert nach den einzelnen Rechtsgrundlagen beantworten)?

a) Wie ist die geplante Ersetzung des Amtsermittlungs- durch den Beibringungsgrundsatz im Asylrecht insbesondere vereinbar mit Artikel 34 Absatz 2 der gerade erst beschlossenen und vorrangig zu beachtenden Asylverfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024), wonach die Asylbehörde unter anderem „sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag“ und dabei einschlägige und verfügbare nationale, unionseigene und internationale Quellen berücksichtigen muss – also gerade nicht nur das individuelle Vorbringen der Asylsuchenden (bitte ausführlich begründen)?

b) Wie ist die geplante Ersetzung des Amtsermittlungs- durch den Beibringungsgrundsatz im Asylrecht insbesondere vereinbar mit Artikel 67 Absatz 1 und 3 der Asylverfahrensverordnung, wonach gegen ablehnende Asylentscheidungen ein wirksamer Rechtsbehelf gegeben sein muss und dieser insbesondere eine umfassende Prüfung durch zumindest ein Gericht in Beziehung auf Tatsachen und Rechtsfragen enthalten muss (bitte ausführlich begründen)?

c) Wie ist die geplante Ersetzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch den Beibringungsgrundsatz im Asylrecht insbesondere vereinbar mit Artikel 4 der gerade erst beschlossenen Qualifikationsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024), der in Absatz 3 eine Prüfung nach den Vorgaben in Artikel 34 der Asylverfahrensverordnung verlangt und in Absatz 5c) voraussetzt, dass die Asylbehörde die „verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen“, die für den „jeweiligen Fall relevant sind“, kennt (bitte ausführlich begründen)?

d) Welchen Handlungsspielraum auf nationaler Ebene sieht die Bundesregierung zur Umsetzung des Vorhabens der Ersetzung des Amtsermittlungs- durch den Beibringungsgrundsatz im Asylrecht in grundsätzlicher Hinsicht angesichts der vorrangig geltenden und abschließend geregelten Vorgaben zum Asylverfahren und zum asylgerichtlichen Verfahren in der Asylverfahrens- und der Qualifikationsverordnung (siehe oben, bitte begründen)?

11

Beabsichtigt die Bundesregierung, die Zugangsmöglichkeiten zu Verfahrenshilfe (Prozesskostenhilfen, Beratungshilfen) und zur unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung in Verwaltungsverfahren – insbesondere im Asylrecht – zu verbessern, um effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Absatz 4 GG) zu gewährleisten, und wenn ja, was ist geplant, und wenn nein, warum nicht?

12

Warum wird eine Abkehr vom Amtsermittlungsgrundsatz im Asylrecht nach Auffassung der Bundesregierung für erforderlich gehalten, obwohl es im Asylrecht bereits jetzt umfangreiche Mitwirkungspflichten für Asylsuchende (vgl. nur §§ 15, 15a, 25 des Asylgesetzes) und auch besondere Vorgaben zur Verfahrensbeschleunigung für das asylgerichtliche Verfahren (vgl. §§ 74 ff. des Asylgesetzes) gibt (bitte begründen)?

Berlin, den 5. August 2025

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion

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