Wahrung des Menschenrechts auf Familienleben während der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Tamara Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung
Am 24. Juli 2025 trat das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, von Pro Asyl „Familienzerstörungsgesetz“ genannt (vgl. www.proasyl.de/news/familienzerstoerungsgesetz-in-kraft/), in Kraft.
Gegen diese (erneute) zweijährige Aussetzung des Familiennachzugs gab es erhebliche, vor allem menschenrechtliche Kritik (vgl. ebd., aber auch kritische Ausführungen in der Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages: www.bundestag.de/ausschuesse/inneres/anhoerungen/1092000-1092000 und den Antrag der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/349). Insbesondere das Fehlen einer Stichtagsregelung wurde moniert, weil damit – im Gegensatz zur Aussetzungsregelung von 2016 – auch solche Fälle (rückwirkend) einer zusätzlichen Wartezeit unterworfen werden, die unter Umständen bereits seit Jahren ohne eigenes Verschulden auf die beantragte Familienzusammenführung warten. Auch gab es Kritik an der Härtefallregelung nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), weil diese aufgrund von Erfahrungen der Jahre von 2016 bis 2018 in der Praxis nur sehr schwer zugänglich und im Ergebnis viel zu restriktiv ausgefallen sei (vgl. insbesondere: www.bundestag.de/resource/blob/1093944/21-4-012-F-Stellungnahme-Dr-Corinna-Ujkasevic-IRAP-Familiennachzug-21-321-21-349.pdf, S. 6 ff.). Die Auswirkungen eines verweigerten Familiennachzugs auf die bereits hier lebenden Schutzberechtigten seien in integrationspolitischer und humanitärer Hinsicht fatal, so weiter die Kritik mehrerer Sachverständiger (a. a. O.).
Familiennachzugsverfahren zu subsidiär Schutzberechtigten dauerten infolge der Kontingentierung des Nachzugs bereits vor der gesetzlichen Aussetzung meist Jahre. Allein die Wartezeit zur Beantragung eines entsprechenden Visums konnte ein oder zwei Jahre betragen (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12922). Hinzu kommt, dass bereits die Dauer der Asylverfahren bzw. in jenen Fällen, in denen ein Schutzstatus vor Gericht erstritten werden muss, auch die Dauer der Gerichtsverfahren, zu einer langjährigen Trennung führen. Bei der nunmehr gesetzlich vorgesehenen zweijährigen Aussetzung handelt es sich nicht um eine individuelle Wartezeit ab Erteilung des Aufenthaltstitels, wie sie der Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 9. Juli 2021 (M. A. gegen Dänemark, Beschwerde Nummer 6697/18) zugrunde lag, mit der eine dreijährige (individuelle) Wartezeit als menschenrechtswidrig eingestuft wurde. Bei Betroffenen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits mehr als ein Jahr nach Erteilung ihres Aufenthaltstitels auf den Familiennachzug warten, wird durch die (zusätzliche) zweijährige Aussetzung des Familiennachzugs die vom EGMR für menschenrechtswidrig erachtete Trennungszeit absehbar überschritten.
Das EGMR-Urteil vom 9. Juli 2021 ist auch deshalb für die deutsche Regelung relevant, weil ein Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt wurde, obwohl es im strittigen dänischen Recht eine Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Fälle gab und obwohl der EGMR den Staaten grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum in Bezug auf eine Immigrationskontrolle bei Nachzugsregelungen beimisst (vgl. hierzu die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste [WD] des Deutschen Bundestages, „Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten im Lichte von Artikel 8 EMRK“, WD-2-008-25, www.bundestag.de/resource/blob/1063434/WD-2-008-25-pdf.pdf). Zwar vermittelt Artikel 8 EMRK kein generelles Recht auf Familienzusammenführung, aber aus der vorzunehmenden Güterabwägung im Einzelfall kann sich ein Recht auf Familiennachzug im konkreten Fall ergeben (ebd., S. 7). Der EGMR benennt Fallkonstellationen bzw. Umstände, die für oder gegen eine positive Verpflichtung der Staaten zur Gewährung der Familieneinheit im Einzelfall sprechen. In Bezug auf subsidiär Schutzberechtigte sind folgende, positiv zu berücksichtigende Punkte besonders relevant: i) ein gefestigter Aufenthaltsstatus, ii) das Familienleben bestand bei Erlangung eines gefestigten Aufenthaltsstatus bereits, iii) die Interessen von betroffenen Kindern müssen besondere Berücksichtigung finden, iv) dem Leben der Familieneinheit im Herkunftsland stehen erhebliche Hürden im Wege (ebd., S. 9). In der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste heißt es hierzu (ebd.): „Beim kumulativen Vorliegen einiger [dieser] Umstände besteht laut dem EGMR […] regelmäßig eine positive Verpflichtung des Mitgliedstaats, eine Familienzusammenführung zu gewähren“. Beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten sind typischerweise diese für eine Familienzusammenführung sprechenden Punkte erfüllt, insbesondere wenn minderjährige Kinder betroffen sind.
Aufgrund der Kritik in der Sachverständigen-Anhörung am intransparenten Zugang zur Härtefallregelung nach § 22 AufenthG in der Vergangenheit beschlossen die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD im Innenausschuss eine Protokollerklärung (vgl. Bundestagsdrucksache 21/634, S. 7 f.). Demnach müssten die „Zuständigkeiten und das Antragsformat inklusive des Rechtsschutzes gegen ablehnende Entscheidungen klar definiert sein. Informationen zum Verfahren nach § 22 AufenthG müssen zugänglich sein“. Zugleich heißt es in der Protokollerklärung zur Härtefallregelung: Betroffene müssten sich in einer „besonders gelagerten Notsituation“ befinden, die „ein Eingreifen zwingend erfordert“, die Aufnahme müsse „im konkreten Einzelfall ein Gebot der Menschlichkeit sein“. Diese Hinweise zu einer (angeblich) erforderlichen besonderen Notlage stehen allerdings in Konkurrenz zur Begründung der gesetzlichen Neuregelung (vgl. Bundestagsdrucksache 21/321, S. 13), in der eine solche Einschränkung nicht enthalten ist und vielmehr an die Rechtsprechung des EGMR angeknüpft wird, wenn es heißt: „Bei den im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigenden humanitären Gründen sind vor dem Hintergrund der Gewährleistung des Artikel 8 EMRK auch die Dauer der Trennung, das Kindeswohl sowie unüberwindbare Hindernisse, die Familieneinheit im Herkunftsland herzustellen, zu berücksichtigen“ – von einer Einengung auf „besonders gelagerte Notsituationen“ ist hier nicht die Rede, und das wäre nach Auffassung der Fragestellenden mit dem Grundsatzurteil des EGMR (s. o.) auch nicht vereinbar.
Zwar enthalten auch die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf, S. 127) zu Nummer 22.1.1.2 die Vorgabe, dass eine Aufnahme nach § 22 Satz 1 2. Alternative AufenthG nur „in einer besonders gelagerten Notsituation“ erfolgen könne, die „ein Eingreifen zwingend erfordert“ („im Gegensatz zu anderen Ausländern in vergleichbarer Lage“). Allerdings wies auch der Sachverständige Prof. Dr. Daniel Thym in der o. a. Anhörung darauf hin, dass sich diese Einschränkung auf atypische Fälle nur auf die 2. Alternative des § 22 Satz 1 AufenthG beziehe, sodass die Berücksichtigung der Vorgaben des EGMR zum Familiennachzug als „völkerrechtliche Gründe“ im Rahmen von § 22 Satz 1 1. Alternative AufenthG uneingeschränkt erfolgen könne. Auf die Schriftliche Frage 64 der Abgeordneten Clara Bünger, ob die Bundesregierung diese Rechtsauffassung teile, antwortete das Auswärtige Amt am 9. Juli 2025 lediglich ganz allgemein: „Bei der Ausgestaltung des Verfahrens und der Anwendung von § 22 AufenthG im Rahmen der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten werden die rechtlichen Vorgaben einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung eingehalten werden“.
Im Visumhandbuch des Auswärtigen Amts wird zu § 22 AufenthG allerdings ebenfalls betont, dass eine Aufnahme „auf besonders gelagerte Einzel- und Ausnahmefälle beschränkt“ sei und eine solche „Sondersituation“ müsse sich „deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer im Aufenthaltsstaat unterscheiden“, die Aufnahme müsse „ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit sein“ (www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/207816/5f5be4158ee61f51115a2a32e2885c67/visumhandbuch-data.pdf, S. 110 f.). Die Aufnahme aus völkerrechtlichen Gründen wird im Visumhandbuch mit einem Satz abgetan. Dass die Vorgaben des EGMR zum Familiennachzug als „völkerrechtliche Gründe“ berücksichtigt werden können oder müssen, ergibt sich hieraus nicht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Welche Vorgaben gibt es innerhalb des Auswärtigen Amts und anderer beteiligter Bundesbehörden bzw. Bundesministerien zur Anwendung der Härtefall- bzw. Aufnahmeregelung nach § 22 AufenthG in Bezug auf den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten während und ggf. nach der gesetzlichen Aussetzungszeit (bitte mit Datum und so genau wie möglich, möglichst im Wortlaut, ausführen)?
Welche Vorgaben hat das Family Assistance Programme (FAP) der Internationalen Organisation für Migration (IOM), das nach Kenntnis der Fragestellenden die erste Sichtung der Anträge nach § 22 AufenthG vornehmen soll, für welche Fallkonstellationen erhalten, welche Rolle soll das FAP der IOM genau spielen, und wird bei der IOM eine Vorprüfung vorgenommen oder wird sie die eingereichten Unterlagen lediglich an die zuständigen Auslandsvertretungen weiterreichen?
Wie wurde oder wird die Protokollerklärung der Regierungsfraktionen umgesetzt (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden), wonach die Härtefallregelung nach § 22 AufenthG transparent gestaltet sein soll und die Zuständigkeiten und das Antragsformat inklusive des Rechtsschutzes gegen ablehnende Entscheidungen klar definiert sein sollen (bitte so genau wie möglich, möglichst im Wortlaut, ausführen)?
a) Wo sind Informationen zum Verfahren für die Betroffenen leicht einsehbar verfügbar?
b) Welche Stelle wird mit wie viel Personal für die Prüfungen zuständig sein?
c) Welche näheren Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, in welcher Reihenfolge eingehende Anträge geprüft werden, wie wird insbesondere mit Personen umgegangen, die in ihrem Verfahren vor der Aussetzung des Familiennachzugs bereits weit fortgeschritten waren (z. B. schon bei der Deutschen Botschaft vorgesprochen und alle Unterlagen abgegeben haben, bei denen ggf. sogar bereits die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt hat), die aber zeitlich erst später als andere ihren Antrag nach § 22 AufenthG gestellt haben, und inwieweit wird berücksichtigt, wenn Antragstellende in ihrem Visumverfahren schon weit fortgeschritten waren?
d) In welcher Form werden Ablehnungen ausgesprochen, wie werden sie begründet, und welche Rechtsschutzmittel werden gegen ablehnende Entscheidungen möglich sein?
e) Wie lange werden entsprechende Einzelfallprüfungen nach Einschätzung des Auswärtigen Amts dauern, von welcher Zahl entsprechender Anträge geht das Amt aus, wie viel Personal wird entsprechend für die Prüfung der Anträge bereitgestellt, damit sich die Bearbeitungszeit in zumutbaren Grenzen bewegt – und wenn die Bundesregierung hierzu keine Angaben machen kann, auf welcher Grundlage will sie dann ein angemessenes Verfahren zur Prüfung des Menschenrechts auf Familienleben im Rahmen von § 22 AufenthG sicherstellen? (Bitte jeweils so detailliert und konkret wie möglich antworten.)
Steht die fehlende Stichtagsregelung nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung nicht zumindest in Fällen, in denen Menschen ihre Anträge bereits gestellt haben, im Widerspruch zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) abgeleiteten Vertrauensgrundsatz (bitte begründen)?
Wenn es noch keine klaren Regelungen und Strukturen zur Bearbeitung von Anträgen nach § 22 AufenthG im Rahmen des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten geben sollte, wie wird das ggf. begründet angesichts der genannten Protokollerklärung der Regierungsfraktionen und der inzwischen bereits in Kraft getretenen Aussetzung des Familiennachzugs, auch vor dem Hintergrund der regelmäßig vorliegenden Eilbedürftigkeit aufgrund zumeist bereits jahrelanger Trennungszeiten (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden), und wann sollen ggf. entsprechende Regelungen getroffen und veröffentlicht werden (bitte ausführen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass Ausführungen in der genannten Protokollerklärung der Regierungsfraktionen bei der Rechtsauslegung und Rechtsanwendung unberücksichtigt bleiben müssen, soweit diese der Begründung zur gesetzlichen Neuregelung widersprechen oder in Konkurrenz zu ihr treten (wenn nein, bitte begründen)?
a) Stimmt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund der Auffassung der Fragestellenden zu, dass für die Rechtsanwendung die Ausführungen zur Begründung auf Bundestagsdrucksache 21/321 (S. 13) entscheidend sind, wonach „bei den im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigenden humanitären Gründen […] vor dem Hintergrund der Gewährleistung des Artikel 8 EMRK auch die Dauer der Trennung, das Kindeswohl sowie unüberwindbare Hindernisse, die Familieneinheit im Herkunftsland herzustellen, zu berücksichtigen“ sind, was nach Auffassung der Fragestellenden auf die Rechtsprechung des EGMR zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten Bezug nimmt (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden; und wenn nein, bitte begründen)?
b) Stimmt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund der Auffassung der Fragestellenden zu, dass bei der Rechtsanwendung nicht verlangt werden darf, dass sich die Betroffenen in einer „besonders gelagerten Notsituation“ befinden müssen, die „ein Eingreifen zwingend erfordert“, und dass die Aufnahme „im konkreten Einzelfall ein Gebot der Menschlichkeit sein“ müsse, wie es in der genannten Protokollerklärung heißt (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden; und wenn nein, bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden (siehe auch die entsprechende Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Daniel Thym in der diesbezüglichen Sachverständigen-Anhörung, siehe Vorbemerkung der Fragestellenden), dass sich die Anforderung einer besonderen Notlage, die sich von der Situation anderer Betroffener in ähnlicher Lage abheben muss (atypische Sondersituation), nur auf die 2. Alternative von § 22 Satz 1 AufenthG bezieht – was nach Auffassung der Fragestellenden auch den entsprechenden Verwaltungsvorschriften zum AufenthG entspricht (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) –, sodass die Vorgaben des EGMR zum Familiennachzug als völkerrechtliche Gründe (nämlich: infolge der EMRK) im Sinne der 1. Alternative von § 22 Satz 1 AufenthG vollumfänglich berücksichtigt werden können bzw. müssen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden; wenn nein, bitte nachvollziehbar begründen, und wenn ja, welche Konsequenzen werden hieraus gezogen)?
Inwiefern sieht das Auswärtige Amt die Notwendigkeit zur Änderung bzw. Anpassung der Vorgaben des Visumhandbuchs zur Aufnahme nach § 22 AufenthG, weil die jetzigen Ausführungen vorsehen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden), dass ein atypischer besonders gelagerter Einzelfall vorliegen müsse und zugleich nicht ausgeführt wird, dass eine solche Einengung bei der Wahrung völkerrechtlicher Gründe bzw. Verpflichtungen nach der 1. Alternative nach § 22 Satz 1 AufenthG nach Auffassung der Fragestellenden unzulässig ist, insbesondere weil dann die völkerrechtlichen Vorgaben des EGMR zum Familiennachzug nach Auffassung der Fragestellenden nicht entsprechend berücksichtigt werden können (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden; bitte begründen)?
Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die fehlende Stichtagsregelung (etwa: zweijährige Aussetzung nur in Fällen, in denen ein subsidiärer Schutzstatus nach Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wird) im Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten mit dem Grundsatzurteil des EGMR vom 9. Juli 2021 (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) vereinbar, das nach Auffassung der Fragestellenden auf eine individuelle Wartezeit abstellt (so auch die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, WD-2-008-25, S. 6) und eine dreijährige (individuelle) Wartezeit als menschenrechtswidrig verworfen hat – was aber in Fällen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits seit mindestens einem Jahr auf die beantragte Familienzusammenführung warten, nach Auffassung der Fragestellenden absehbar zu einer Überschreitung der menschenrechtlich verworfenen 3-Jahres-Frist führen wird (bitte in Auseinandersetzung mit dem EGMR-Urteil begründen)?
a) Welche Regelungen hat die Bundesregierung vor diesem Hintergrund für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits seit mehr als einem Jahr auf die Familienzusammenführung warten, getroffen oder in Planung, und wenn sie keine entsprechende Regelung plant, wie wäre das mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbar (bitte begründen)?
b) Welche Zahlen oder zumindest ungefähre Einschätzungen liegen der Bundesregierung vor zu der Zahl der von der gesetzlichen Aussetzungsregelung Betroffenen und zu deren bisherigen Aufenthaltszeiten bzw. Wartezeiten bei Inkrafttreten des Gesetzes (bitte ausführen)?
Wie ist die fehlende Stichtagsregelung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG; Urteil vom 17. Dezember 2020, 1 C 30/19, Randnummer 36) zur Höchsttrennungsdauer bei Familiennachzug im Kontext von Nachfluchtehen vereinbar, und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass
a) bei Vorfluchtehen maximal fünf Jahre als zumutbare Höchsttrennungsdauer gelten können,
b) bei minderjährigen Kindern maximal drei Jahre als zumutbare Höchsttrennungsdauer gelten können,
c) wenn die Familieneinheit nur in der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden kann, maximal zwei Jahre als zumutbare Höchsttrennungsdauer gelten können,
d) bei unbegleiteten minderjährigen Kindern die zumutbare Höchsttrennungsdauer niedriger ausfallen muss als die vom BVerwG aufgestellten drei respektive zwei Jahre bei Kindern, die mit einem Elternteil nachziehen? (Bitte die Teilantworten jeweils begründen.)
Werden alle anhängigen Anträge auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Aussetzung des Familiennachzugs automatisch als Einzelfallanträge nach § 22 AufenthG geprüft, und wenn nein, warum nicht, besteht doch vor dem Hintergrund des Grundsatzurteils des EGMR vom 9. Juli 2021 nach Auffassung der Fragestellenden eine Verpflichtung zur Abwägung staatlicher und individueller Interessen im Einzelfall, während zugleich davon ausgegangen werden kann, dass alle Betroffenen, die einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt haben, ein Interesse an einer solchen Abwägung im Einzelfall haben (bitte begründen), und wenn ja, in welcher Reihenfolge und nach welchen Kriterien werden diese Einzelfallprüfungen dann vorgenommen (bitte ausführen)?
Wenn (erneute) Anträge auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten explizit nach § 22 AufenthG erforderlich sein sollten, welche Angaben und ggf. Nachweise müssen diese Anträge enthalten, und in welcher Reihenfolge und nach welchem System bzw. nach welchen Kriterien werden diese Anträge in welchen Zeiträumen bearbeitet?
Was geschieht mit den bei Inkrafttreten des Gesetzes existierenden Wartelisten (in technischer und inhaltlicher Hinsicht)?
a) Wird die damit verbundene Reihenfolge festgelegt bzw. beibehalten, werden die bisherigen Wartezeiten künftig, etwa nach der zweijährigen gesetzlichen Aussetzungszeit, berücksichtigt, und wenn nein, warum nicht, und wie wäre das mit dem Grundsatz eines gerechten Verfahrens vereinbar, und wenn ja, wie wird dies technisch realisiert (bitte ausführen)?
b) Verbleiben Betroffene auf den bisherigen Wartelisten bzw. wird ihre Position in der bisherigen Reihenfolge beibehalten, wenn sie einen Einzelfallantrag auf Familiennachzug nach § 22 AufenthG stellen und dieser dann abgelehnt wird, und wenn nein, wie wäre das mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens vereinbar (bitte begründen)?
c) Können sich Personen während der Aussetzung des Nachzugs weiterhin auf diesen Wartelisten eintragen oder ist auch die Eintragung auf den Wartelisten pausiert, und wenn Letzteres, wie werden die Wartelisten nach Aufhebung der Aussetzung weitergeführt; werden insbesondere Wartezeiten von noch nicht registrierten Personen ebenfalls anerkannt oder gilt lediglich das Eintragungsdatum auf der Warteliste?
Welche Daten zur Einzelfallprüfung nach § 22 AufenthG im Rahmen des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten liegen bislang vor, welche Daten werden in diesem Zusammenhang überhaupt erhoben (bitte so genau wie möglich angeben), und wenn keine Daten erhoben werden sollten, wie wäre das zu begründen angesichts der großen politischen und menschenrechtlichen Bedeutung dieser Regelung und der zwischen den Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD vereinbarten Prüfung, ob nach zwei Jahren eine weitere Aussetzung des Familiennachzugs notwendig und möglich sei (so auch die genannten Protokollerklärung), wofür nach Auffassung der Fragestellenden empirische Daten wichtig sind?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten „die Dauer der Trennung, das Kindeswohl sowie unüberwindbare Hindernisse, die Familieneinheit im Herkunftsland herzustellen“ (Bundestagsdrucksache 21/321, S. 13) vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) regelmäßig für die Ermöglichung des Familiennachzugs im Wege der Einzelfallprüfung nach § 22 AufenthG sprechen, weil die Betroffenen ihre Familieneinheit nicht im Herkunftsland leben können und die Familientrennung in diesen Fällen aufgrund der langjährigen Anerkennungs- und Visumverfahren (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) ohnehin mehrere Jahre dauert (wenn nein, bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung der Fragestellenden, die auch von einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages gestützt wird („Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten im Lichte von Artikel 8 EMRK“, WD-2-008-25), dass „eine generelle Aussetzung, die den Einzelfall nicht berücksichtigt, nicht mit Artikel 8 EMRK vereinbar ist“ (ebd., S. 6; wenn nein, bitte begründen)?
a) Teilt sie insbesondere die Rechtsauffassung, dass eine positive Verpflichtung der Aufnahmestaaten zur Gewährung der Familieneinheit nach einer Einzelfallprüfung gegeben sein kann, insbesondere wenn mehrere Umstände vorliegen, die nach dem Urteil des EGMR vom 9. Juli 2021 (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) für die Familienzusammenführung sprechen, etwa wenn die Familie bereits bei Erlangung des Aufenthaltstitels bestand, wenn Kinder betroffen sind und dem Familienleben im Herkunftsland erhebliche Hürden im Weg stehen, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie hieraus (bitte ausführen)?
b) Sieht die Bundesregierung infolge des Urteils des EGMR vom 9. Juli 2021 eine Verpflichtung zur individuellen Güterabwägung insbesondere in Fällen, in denen die Familientrennung übermäßig lange (z. B. drei oder mehr Jahre) andauert (bitte begründen)?
c) Welche Konsequenzen für die Anwendung der Regelung nach § 22 AufenthG zieht die Bundesregierung daraus, dass der EGMR in seinem Urteil vom 9. Juli 2021 eine Verletzung von Artikel 8 EMRK bei einer dreijährigen Aussetzung gesehen hat, obwohl es im strittigen dänischen Recht eine Härtefallregelung für außergewöhnliche Fälle gab, die der EGMR aber nicht ausreichen ließ, weil es eine individuelle Güterabwägung geben müsse und die Rechte der EMRK nicht nur theoretisch, sondern praktisch und effektiv gewährleistet sein müssen (Auslegungsgrundsatz der Wirksamkeit der EMRK, vgl. ebd., S. 5 f. und S. 12; bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, die auch von einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR gestützt wird (ebd., S. 18 f.), dass die Abwägung der Einzelfallumstände beim Nachzug zu Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in einem flexiblen, schnellen und effizienten Entscheidungsprozess erfolgen muss, um Artikel 8 EMRK hinreichend zu wahren, und dass Betroffene die reale Möglichkeit haben müssen, ihre Situation individuell prüfen zu lassen, ob in ihrem Fall nicht eine kürzere Frist als die gesetzlich angeordnete Aussetzungsfrist für die Familienzusammenführung gelten muss, und wenn nein, wie begründet sie das in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR, und wenn ja, wie wird dies umgesetzt vor dem Hintergrund womöglich Tausender oder gar Zehntausender Betroffener, die ein Recht auf individuelle Prüfung ihres Antrags auf Familienzusammenführung und eine zeitnahe Entscheidung haben (bitte ausführen)?
Wie wird die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, wonach beim Familiennachzug ein „Warteschlangenprinzip“ dem Artikel 6 des Grundgesetzes „schwerlich“ gerecht werde, „weil eine hinreichende Berücksichtigung von Umständen des Einzelfalles nicht gewährleistet wäre und die Betroffenen der Gefahr langer Wartezeiten ausgesetzt wären“ (vgl. ebd., S. 7 f.); eine dreijährige Ehebestandszeit als Nachzugsbedingung wurde vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt), von der Bundesregierung in die Praxis umgesetzt (bitte ausführen),
a) mit Blick auf die Gegenwart und Zukunft, weil es infolge der gesetzlichen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre nach Auffassung der Fragestellenden absehbar ist, dass mehr noch als in der Vergangenheit ein solches „Warteschlangenprinzip“ zur Geltung kommt, weil dadurch die Zahl unbearbeiteter bzw. unbewilligter Nachzugsfälle ansteigen wird, während zugleich nur begrenzte Kapazitäten zur Prüfung all dieser Anträge zur Verfügung stehen (bitte begründen),
b) mit Blick auf die Vergangenheit, weil bereits die bisherigen jahrelangen Wartezeiten beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, bevor es überhaupt zu einer individuellen Prüfung der Anträge auf Familienzusammenführung kommt (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden), mit dieser Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nach Auffassung der Fragestellenden nicht vereinbar ist (bitte begründen)?
Sollte die Bundesregierung daran festhalten, dass eine atypische Sondersituation der Betroffenen notwendig sei, um einen Härtefallantrag nach § 22 AufenthG zu begründen, wie definiert die Bundesregierung eine solche atypische Sondersituation konkret (bitte möglichst detailliert erläutern)?
a) Wer beurteilt in welchen Einzelfällen, ob eine entsprechende atypische Sondersituation vorliegt, anhand welcher empirischen Daten geschieht dies (bitte möglichst konkret erläutern), und welchen Kriterien unterliegt eine solche Beurteilung?
b) Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine solche fachliche Beurteilung möglich ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung selbst auf mehrere Nachfragen (beispielsweise Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/13997; aber auch im Austausch zu konkreten Einzelfällen) angegeben hat, dass keine statistische Erfassung zu humanitären Notsituationen im Rahmen der Vergabe von Sonderterminen zur Visumsbeantragung erfolge, und ist die Annahme der Fragestellenden zutreffend, dass folglich davon auszugehen ist, dass es keine empirisch belastbaren Daten zu den Lebenssituationen der Antragstellenden gibt, auf Basis derer eine Einschätzung einer atypischen Sondersituation möglich wäre (bitte möglichst detailliert begründen)?
c) Ab welcher Zahl von betroffenen Personen handelt es sich nach Einschätzung der Bundesregierung nicht mehr um eine atypische Sondersituation, und auf welcher Basis wird diese Grenze festgelegt (bitte möglichst konkret begründen)?