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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/462)

(insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

03.09.2025

Aktualisiert

12.09.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/130619.08.2025

Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/462)

der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Peter Bonhof, Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau, Sascha Lensing, Gereon Bollmann, Dr. Christoph Birghan, Pierre Lamely, Andreas Paul, Kay Gottschalk, Christian Reck, Sebastian Maack, Edgar Naujok, Alexis L. Giersch, Kay-Uwe Ziegler, Hans-Jürgen Goßner, Bernd Schattner, Thomas Korell, Lukas Rehm, Achim Köhler, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Blos, Dr. Maximilian Krah, Jörn König, Andreas Mayer, Joachim Bloch, Mirco Hanker, Jan Wenzel Schmidt, Otto Strauß, Tobias Teich, Dr. Christina Baum, Hauke Finger, Reinhard Mixl, Volker Scheurell und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD (Bundestagsdrucksache 21/462) wurde nicht vollständig beantwortet. Die Bundesregierung trägt als Begründung pauschal vor, es handele sich bei „zahlreichen Einzelaspekten“ um „administrative Überkontrolle“. Die Bundesregierung erklärt, dass sie bis auf die Anzahl der Verfahren und deren Kosten sowie zum Ausgang der behördlichen Strafanträge und Strafanzeigen daher keine weiteren Auskünfte zu den einzelnen Verfahren erteilen wird (Bundestagsdrucksache 21/462, S. 2).

Mit dieser Weigerung der vollständigen Beantwortung der Kleinen Anfrage missachtet die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller den parlamentarischen Informationsanspruch aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Die Begründung der Bundesregierung genügt aus Sicht der Fragesteller in keiner Weise der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgegebenen Begründungspflicht der Verweigerung einer Beantwortung von parlamentarischen Fragen (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11).

Die Bundesregierung darf aus drei Gründen die Beantwortung von parlamentarischen Anfragen verweigern: aus Gründen des Staatswohls und des Grundrechteschutzes sowie aus Gründen, die dem Schutz des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung dienen (s. o.). Verweigert die Bundesregierung eine Antwort ganz oder teilweise, so hat sie diese Entscheidung zu begründen (s. o.). Es bedarf aus verfassungsrechtlicher Sicht einer eingehenden Begründung, die die angewandte Grenze des Fragerechts benennt und eine konkrete und hinreichend ausführliche Abwägung der betroffenen Belange enthalten (s. o.).

Die Bundesregierung hat bereits die angewandte Grenze des Fragerechts nicht benannt. Stattdessen behauptet sie pauschal eine „administrative Überkontrolle“ und nennt den Grundsatz der Gewaltenteilung. Ob die Bundesregierung damit den Schutz des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung gemeint hat, bleibt für die Fragesteller unklar. Insofern genügt die Begründung der Ablehnung der Antwort seitens der Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller bereits aus diesem Grund nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Unabhängig davon fehlt es in Gänze an der vom Bundesverfassungsgericht vorgeschriebenen (s. o.) inhaltlichen Abwägung zwischen dem behaupteten entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Schutzgut und dem Informationsinteresse der Fragesteller bzw. des Deutschen Bundestages.

Besonders fragwürdig aber erscheinen den Fragestellern die Ausführungen der Bundesregierung hinsichtlich der angeblichen Störung der Regierungsfunktion durch die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle (hier: Beantwortung einer Kleinen Anfrage). Die Zahl der Mitarbeiter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist von 2021 bis 2024 (Stichtag 30. Juni) von 1 292 auf 1 418 gestiegen (Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/233). Darüber hinaus verfügt das BMAS insgesamt über 272 Beamte, die die Befähigung zum Richteramt haben (Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 21/462). Das BMAS verfügt damit nach Ansicht der Fragesteller über ausreichende personelle Ressourcen, um der Bundesregierung die für die Beantwortung der Kleinen Anfrage erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Bundesregierung durch die Kleine Anfrage kann hier in den Augen der Fragesteller kaum ernsthaft behauptet werden.

Als weitere Begründung für die Nichtbeantwortung der Fragen beruft sich die Bundesregierung auf den Persönlichkeitsschutz sowie auf Artikel 12 Absatz 1 GG: „Bei den Fragen zu Namen der Rechtsanwälte bzw. Kanzleien, zur Höhe des vereinbarten Stundensatzes und zur Höhe der bereits geleisteten Kosten etc. ist zudem der Grundrechtsschutz (insbesondere Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)) von der Bundesregierung zu beachten. Bei den Fragen 7 und 8 ist zudem der Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen“ (Bundestagsdrucksache 21/462, S. 2). Eine Begründung dieser Behauptung folgt nicht. Es wird hier auf das Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 12. Dezember 2007 – 1 BvR 1625/2066 – hingewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass das Persönlichkeitsrecht eines Rechtsanwalts nicht verletzt ist, wenn sein Name vom gegnerischen Rechtsanwalt z. B. auf dessen Website zu Werbezwecken im Zusammenhang mit seiner Mandatierung genannt wird („Gegnerlisten“), sofern die Information sachlich und nicht herabsetzend ist. Erfolgt die Nennung des Namens eines Rechtsanwalts im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage dient dies allein zur Sicherung der Kontrollrechte des Parlaments, mithin nicht zu Werbezwecken. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder des Artikels 12 GG ist mit Blick auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts also ausgeschlossen.

Bei den Fragen 7 und 8 ist der Persönlichkeitsschutz nach Auffassung der Fragesteller für jedermann erkennbar nicht betroffen, weil nach Namen der betroffenen Beamten gar nicht gefragt wird. Nach den Namen von Rechtsanwälten wird ebenfalls nicht gefragt. Insofern liegt hier nach Lesart der Fragesteller keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vor. Das Wort „insbesondere“ (s. o.) impliziert, dass die Bundesregierung davon ausgeht, dass noch weitere Grundrechte neben dem genannten Artikel 12 GG betroffen sind. Leider teilt die Bundesregierung nicht mit, welche sonstigen Grundrechte sie verletzt sieht, was nicht nur sinnvoll wäre, sondern vielmehr erforderlich ist. Die bloße Nennung des Artikels 12 GG ohne nähere Begründung ist ebenfalls unzureichend. Die Fragesteller können vorliegend wieder nur mutmaßen, was die Bundesregierung mit der Nennung des Artikels 12 Absatz 1 GG gemeint haben könnte. Vermutlich meinte die Bundesregierung den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Aufgrund der Grundrechtebindung der öffentlichen Gewalt sind Grundrechte Dritter grundsätzlich geeignet, das Fragerecht zu beschränken. Gleichwohl bedarf es hier einer Begründung und insbesondere einer umfassenden Abwägung, die zum Ausgleich der verfassungsrechtlichen Interessen führt (s. o.). Beides fehlt in der Antwort auf die Kleine Anfrage.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat allein im ersten Quartal 2025 für gerichtsbezogene Rechtsberatung und Vertretung Kosten in Höhe von 616 672,56 Euro verursacht. Diese Kosten werden durch Steuermittel finanziert. Es besteht mithin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Höhe und Art und Weise, wie diese Steuermittel verwendet werden. Die Ausübung politischer Kontrolle über die Regierungstätigkeit durch das parlamentarische Fragerecht ist hier nach Auffassung der Fragesteller zwingend notwendig und Ausdruck einer funktionierenden Demokratie. Insofern sind für die Fragesteller die folgenden Nachfragen angezeigt.

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren werden nach Auskunft der Bundesregierung beim BMAS nicht zentral erfasst. Die Informationen würden in Fachakten angelegt. Ausweislich des Organigramms des BMAS verfügt das BMAS über ein eigenes Justiziariat (Abteilung Z, Unterabteilung Z a, Referat Z R, www.bmas.de/DE/Ministerium/organigramm.html).

Zusätzlich wird auch nach den rechtlichen Verfahren unter Beteiligung des BMAS im zweiten Quartal 2025 gefragt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Wie viele Gerichtsverfahren, in denen das BMAS bzw. dessen zuständiger Bundesminister als Beklagter beteiligt ist, sind nach Kenntnis der Bundesregierung im ersten und zweiten Quartal 2025 bei Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig (bitte nach Anzahl und Quartal aufschlüsseln)?

2

Wie viele Gerichtsverfahren, in denen das BMAS bzw. dessen zuständiger Bundesminister als Beklagter beteiligt ist, sind nach Kenntnis der Bundesregierung im ersten und zweiten Quartal 2025 bei Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit anhängig (bitte nach Anzahl und Quartal aufschlüsseln)?

3

Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien wurden im ersten Quartal und im zweiten Quartal 2025 vom BMAS mit der Prozessvertretung beauftragt?

4

Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren wurden von Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag des BMAS im ersten und zweiten Quartal 2025 geführt (bitte nach Anzahl, Quartal und der Angabe, in wie vielen dieser Verfahren Anwaltszwang besteht bzw. bestand, aufschlüsseln)?

5

Wie viele zivilgerichtliche Verfahren wurden von Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag des BMAS im ersten und zweiten Quartal 2025 geführt (bitte nach Anzahl, Quartal und der Angabe, in wie vielen dieser Verfahren Anwaltszwang besteht bzw. bestand, aufschlüsseln)?

6

Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien erhielten vom BMAS im ersten Quartal und zweiten Quartal 2025 ein von der gesetzlichen Vergütung abweichendes Honorar (z. B. Stundenhonorar) für die Prozessvertretung, und wie hoch waren diese Honorare insgesamt im erfragten Zeitraum?

7

Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien erhielten vom BMAS im ersten Quartal und zweiten Quartal 2025 ein von der gesetzlichen Vergütung abweichendes Honorar (z. B. Stundenhonorar) für die Beratung ohne Prozessvertretung, und wie hoch waren diese Honorare insgesamt im erfragten Zeitraum?

8

Wie viele Strafanträge hat das BMAS bzw. der zuständige Bundesminister im zweiten Quartal 2025 gestellt?

9

Wie viele Strafanträge wurden von Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag des BMAS im ersten und zweiten Quartal 2025 gestellt, und wie hoch waren die Rechtsanwaltskosten insgesamt im erfragten Zeitraum?

10

Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien erhielten vom BMAS im ersten Quartal und zweiten Quartal 2025 ein von der gesetzlichen Vergütung abweichendes Honorar (z. B. Stundenhonorar) für die Strafantragstellung im Auftrag des BMAS, und wie hoch waren diese Honorare insgesamt im erfragten Zeitraum?

11

Bezüglich welcher Delikte (Bezeichnung des Straftatbestandes mit Norm) hat das BMAS bzw. der zuständige Bundesminister im zweiten Quartal bei den zuständigen Staatsanwaltschaften Strafanträge gestellt bzw. stellen lassen?

12

Werden die gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren vom Justiziariat im BMAS bearbeitet und geführt, und wenn nein, welche Abteilungen bzw. Referate sind dann zuständig für die gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren?

13

Hat das Justiziariat im BMAS keinen Zugriff auf die „Fachakten“, in denen die Informationen über die außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren abgelegt werden (Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/462), und wenn nein, warum nicht?

14

Wie viele Beamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, werden im Justiziariat aktuell beschäftigt?

15

Was ist unter „dezentraler Organisation und nicht einheitlicher Verschlagwortung“ (Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/462) zu verstehen?

16

Welche Leistungen wurden für die „gerichtsbezogene Rechtsberatung und Vertretung“ im ersten Quartal 2025 in Höhe von 616 672,56 Euro für die insgesamt 88 Verfahren, in denen das BMAS bzw. dessen zuständiger Bundesminister verfahrensbeteiligt ist (siehe Vorbemerkung der Fragesteller und Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/462), erbracht, und aus welchen Gründen erfolgte die Beauftragung?

17

Wie viele „gerichtsbezogene Rechtsberatungen“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller und Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/462) wurden im ersten Quartal und im zweiten Quartal 2025 gemacht, und wie hoch waren die Kosten hierfür insgesamt (bitte in Quartal, Anzahl der Beratungen und Kosten aufschlüsseln)?

18

Um was für Verfahren handelt es sich bei den (in der Frage 16 genannten) 88 Verfahren bzw. was war Gegenstand dieser Verfahren?

Berlin, den 18. August 2025

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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