Richterliche Mediation – Entlastung der Justiz
der Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Katja Dörner, Kai Gehring, Dr. Hermann Ott, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Europäische Parlament und der Rat haben am 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen die Richtlinie 2008/52/EG erlassen. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern, indem zur Nutzung der Mediation angehalten und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren gesorgt wird. Die Richtlinie ist bis zum 21. Mai 2011 umzusetzen. Der Anwendungsbereich gilt zwar primär nur für grenzüberschreitende Streitigkeiten. Den Mitgliedstaaten wurde jedoch freigestellt, mögliche Maßnahmen zur Förderung der Nutzung der Mediation auf innerstaatlicher Ebene einzuleiten.
Das Verfahren der Mediation ist in Deutschland noch nicht gesetzlich geregelt. Dennoch wird es bereits in vielen Bereichen als alternative Konfliktlösungsmethode zum Gerichtsverfahren praktiziert. Insbesondere im Familienrecht, Erbrecht, Wirtschaftsrecht und Zivilrecht wird das Mediationsverfahren verstärkt angewandt.
Das Bundesministerium der Justiz hat Anfang August 2010 einen Referentenentwurf zu einem deutschen Mediationsgesetz vorgelegt. In diesem wird ein Teil der regelungsbedürftigen Aspekte aufgegriffen. Der Entwurf sieht unter anderem eine Rechtsgrundlage für die richterliche Vermittlung/Mediation vor. Dabei wird innerhalb des Gerichts von einem nicht entscheidungsbefugten Richter mit mediativen Techniken auf eine einvernehmliche Lösung hingewirkt.
Die 76. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 29. bis 30. Juni 2005 in Dortmund hat beschlossen, dass die richterliche Vermittlung/ Mediation als Übergangslösung ein lohnender Weg ist, um konsensuale Streitbeilegung zu fördern. Daraufhin wurden in verschiedenen Bundesländern Pilotprojekte zu richterlicher Vermittlung/Mediation gestartet. Dieses Verfahren hat sich in vielen Bundesländern unterschiedlich stark etabliert. Für die Parteien entstehen keine zusätzlichen Gerichtskosten.
Mit der Einführung des neuen Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 1. September 2009 wurde die außergerichtliche Mediation erstmals ins Gesetz mit aufgenommen. Das Gericht kann in Scheidungs- und Folgesachen ein kostenfreies Informationsgespräch über Mediation anordnen und in Kindschaftssachen auf Mediation hinweisen (§§ 135, 156 FamFG). In diesen Fällen findet das Mediationsverfahren selbst außerhalb des Gerichts statt und wird von Mediatorinnen und Mediatoren aus den juristischen oder psychologisch-pädagogischen Berufen durchgeführt. Bisher existiert keine Mediationskostenhilfe für anfallende Kosten für Mediationsverfahren außerhalb des Gerichtsverfahrens.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
In welchen Bundesländern wird die richterliche Mediation praktiziert
a) an welchen Gerichten,
b) auf welchen Rechtsgebieten?
a) Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern an den jeweiligen Gerichten die einzelnen Mediationsfälle verteilt (als Justizverwaltungssache oder durch Präsidiumsbeschluss)?
b) Welche typischen Organisationsabläufe gibt es insoweit?
Wie viele Richterinnen und Richter arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung an dem jeweiligen Gericht als Mediatorinnen und Mediatoren (Gesamtzahl der Richterinnen und Richter und der richterlichen Mediatorinnen und Mediatoren)?
a) Wie viel Zeit wird für eine Mediation am Gericht durch eine Richtermediatorin oder einen Richtermediator durchschnittlich gebraucht?
b) Wie wird die Zeit bemessen?
c) Wird bei dem jeweiligen Gericht eine bestimmte Zeitdauer zugrunde gelegt, innerhalb der die richterliche Mediation abgeschlossen werden sollte?
Wenn ja, welche Zeitdauer?
Gibt es Vergleichszahlen bezüglich des Zeitaufwands der Richterin bzw. des Richters, der für die Erledigung eines Verfahrens durch ein streitiges Verfahren bzw. durch eine richterliche Mediation zu veranschlagen ist?
a) Wie viele Verfahren gehen pro Jahr bei dem jeweiligen die richterliche Mediation anbietenden Gericht neu ein?
b) Wie viele Fälle hiervon muss jede Richterin bzw. jeder Richter pro Jahr bearbeiten?
c) Wie viele Fälle muss die richterliche Mediatorin bzw. der Mediator pro Jahr bearbeiten?
a) Wie umfassend ist die Aus- und Fortbildung der richterlichen Mediatorinnen und Mediatoren nach Anzahl der Stunden?
b) Wird die Aus- und Fortbildung von externen Trägern oder von anderen Richterinnen und Richtern durchgeführt?
c) Wird auch externe Supervision angeboten?
d) Gibt es weitere Aus- und Fortbildungsangebote?
a) Übernehmen die Länder die Kosten der Aus- und Fortbildung für die richterlichen Mediatorinnen und Mediatoren, und wenn ja, in welchem Umfang?
b) Übernehmen die Länder die Kosten für eine Supervision für die richterlichen Mediatorinnen und Mediatoren?
Inwiefern wird der Justizhaushalt in den jeweiligen Ländern durch die Pilotprojekte der richterlichen Mediation an den Gerichten in personeller und finanzieller Hinsicht tatsächlich entlastet?
Welchen Umfang hat die konkrete personelle und finanzielle Einsparung?
a) Wie häufig und in welchem Umfang machen die Gerichte von der Möglichkeit der Anordnung einer Information über Mediation nach § 135 FamFG Gebrauch?
b) Nach welchen Grundsätzen und wohin vermitteln die Gerichte die Parteien in diesen Fällen?
Wie hoch wären die konkreten personellen und finanziellen Einsparpotenziale, wenn z. B. 10 Prozent der Fälle generell an freie Mediatorinnen und Mediatoren verwiesen würden?
a) Welche Länder haben geprüft, ob es sinnvoll und möglich ist, Koordinierungsstellen für die außergerichtliche Streitbeilegung einzurichten, die die Konfliktparteien bei der Suche nach einer geeigneten, außergerichtlichen Stelle für Mediation oder eine andere Form der außergerichtlichen Konfliktlösung unterstützen?
b) Welche Länder haben geprüft, ob sie nach dem Vorbild der Gerichte in den Niederlanden sog. Mediationskoordinatoren bestellen, die die Konfliktparteien bei der Suche nach einer geeigneten, außergerichtlichen Stelle für Mediation oder eine andere Form der außergerichtlichen Konfliktlösung unterstützen können?
c) Welche Ergebnisse hatten diese Prüfungen?
An welchen Gerichten des Bundes und in welchen Rechtsgebieten wird die richterliche Mediation praktiziert?
Wie sind die Fragen 2 bis 9 und 11 für die an den Bundesgerichten praktizierte Mediation zu beantworten?