Mögliche rechtliche und praktische Lücken bei der Spurensicherung bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt bei nicht einwilligungsfähigen Personen
der Abgeordneten Stella Merendino, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Mandy Eißing, Kathrin Gebel, Christian Görke, Ates Gürpinar, Maren Kaminski, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Sören Pellmann, Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung
Die Rechtslage hinsichtlich der Beweissicherung bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt bei bewusstlosen und nicht einwilligungsfähigen Personen ist nach Ansicht der Fragestellenden defizitär. Laut § 630d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dürfen forensische Untersuchungen und eine entsprechende Spurensicherung nur mit Einwilligung der betroffenen bzw. einer hierzu berechtigten Person erfolgen. Ausnahmen, z. B. bei Lebensgefahr oder klarer Vermutung einer Einwilligung, sind nicht eindeutig geregelt. Das juristische Konstrukt der „mutmaßlichen Einwilligung“, wie es in § 630d Absatz 1 Satz 4 BGB festgeschrieben ist, kann verschiedenermaßen ausgelegt werden. Während eine mutmaßliche Einwilligung im Falle von lebensrettenden medizinischen Maßnahmen unstreitig zulässig ist, begeben sich Medizinerinnen und Mediziner im Hinblick auf die Spurensicherung bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt in eine juristische Grauzone. § 630d Absatz 1 Satz 4 BGB setzt einen Notfall mit Gefahr in Verzug voraus, sodass ein Zuwarten das Leben oder die Gesundheit des Patienten gefährden würde. Die Spurensicherung dient jedoch nicht der akuten Gesundheit, sondern der späteren strafrechtlichen Verfolgung, die zudem nicht von allen Betroffenen gewünscht wird. Daher ist die mutmaßliche Einwilligung in diesen Fällen rechtlich nicht unumstritten. Die Spurensicherung bei nicht einwilligungsfähigen Personen bleibt somit ein ethisches und juristisches Risiko für behandelnde Medizinerinnen und Mediziner (vgl. www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_6_495.pdf, S. 494).
Die vertrauliche Spurensicherung (VSS) bietet Opfern sexualisierter Gewalt seit 2020 die Möglichkeit, Befunde und Proben pseudonymisiert dokumentieren und sichern zu lassen, auch ohne spätere Strafanzeige (gemäß § 27 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [SGB V]). § 132k SGB V verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen zur entsprechenden Finanzierung. Doch auch hier bedarf es einer Einwilligung des Opfers. Zudem ist die VSS in vielen Bundesländern nicht ausreichend etabliert oder gesetzlich abgesichert (vgl. www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-20 ).
Damit droht nach Ansicht der Fragestellenden, dass gerade auf besonders verwerfliche, heimtückische Art begangene Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nicht verfolgt werden und damit ungesühnt bleiben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den geschilderten Fallkonstellationen, in denen durch die aktuelle Rechtslage keine forensischen Untersuchungen bei bewusstlosen oder nicht einwilligungsfähigen Patientinnen und Patienten im Krankenhaus bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt durchgeführt werden können?
Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Regelungen entweder bundesweit oder in den Bundesländern, die Medizinerinnen und Medizinern eine Möglichkeit zur forensischen Spurensicherung bei fehlender oder verzögerter Einwilligung erlauben, indem beispielsweise die strafprozessuale Verwertbarkeit an die rückwirkende Zustimmung nach Wiedererlangung des Bewusstseins gebunden wird?
In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung verbindliche Regelungen oder gesetzliche Grundlagen zur vertraulichen Spurensicherung bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt (bitte die Rechtsgrundlage angeben)?
Wie viele Fälle von „vertraulicher Spurensicherung“ wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren bundesweit gemeldet bzw. dokumentiert (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um eine flächendeckende, rechtskonforme und niedrigschwellige Möglichkeit zur anonymen oder vorläufigen Spurensicherung bei nicht einwilligungsfähigen Betroffenen zu gewährleisten, und wenn ja, welche?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Empfehlungen oder Leitlinien für medizinisches Personal in Notaufnahmen zum Umgang mit Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt bei bewusstlosen Patientinnen und Patienten, und wenn ja, welche?
Wird eine gesetzliche Regelung erwogen, die eine vorläufige Spurensicherung bei bewusstlosen Personen unter engen Voraussetzungen zulässt – analog zu Regelungen bei Lebensgefahr oder mutmaßlicher Fremdgefährdung?
Welche rechtlichen, ethischen und datenschutzrechtlichen Bedenken sieht die Bundesregierung in Bezug auf die forensische Spurensicherung ohne vorherige Einwilligung, könnten diese im Interesse des Opferschutzes überwunden werden, und wenn ja, wie?
Sind der Bundesregierung Maßnahmen bekannt, um sicherzustellen, dass Polizei, Staatsanwaltschaften und medizinisches Fachpersonal im Umgang mit diesen Fällen geschult und sensibilisiert sind, und wenn ja, unterstützt die Bundesregierung diese?
Welche Forschungsvorhaben oder Modellprojekte zur Verbesserung der Beweissicherung bei nicht einwilligungsfähigen Betroffenen werden aktuell auf Bundesebene gefördert oder unterstützt?