Deutsch-tadschikische Zusammenarbeit bei Abschiebungen
der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Agnes Conrad, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, Lea Reisner, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung
Die Fragestellenden haben in den letzten Jahren mehrere Anfragen zu Abschiebungen nach Tadschikistan gestellt (vgl. die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 20/14665 sowie 20/6291). Anlass waren jeweils Berichte über die Festnahme von aus Deutschland abgeschobenen Oppositionellen unmittelbar nach deren Ankunft in dem Land. Das betraf A. S. im Januar 2023, B. Q. im November 2023 sowie D. E. im November 2024. A. S. wurde nach einem zweitägigen Schauprozess zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt, B. Q. wurde zu zehn Jahren Haft verurteilt. D. E. wurde nach der Abschiebung auf Anweisung eines Gerichts in Duschanbe zunächst für zwei Monate inhaftiert. Später wurde er nach Angaben seiner deutschen Rechtsanwältin in einem politischen Prozess zu acht Jahren Haft verurteilt (https://taz.de/Abschiebungen-nach-Tadschikistan/!6044193/, Bericht der Rheinischen Post vom 23. August 2025). Das Auswärtige Amt (AA) teilte der Abgeordneten Clara Bünger im April 2025 auf Anfrage mit, dass es sich mehrfach gegenüber den tadschikischen Behörden zu D. E. s Fall, seinem Aufenthaltsort und Gesundheitszustand erkundigt habe.
Besonders im Vorfeld der Abschiebungen von A. S. und D. E. hatten internationale Menschenrechtsorganisationen scharfe Kritik geübt, weil den Aktivisten langjährige Haftstrafen und Folter drohten. Dessen ungeachtet sah das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) keine Verfolgungsgefahr, Gerichte bestätigten diese Auffassung (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/6291). Nach Ansicht der Fragestellenden trat aber nach den jeweiligen Abschiebungen genau das ein, wovor die Menschenrechtsorganisationen gewarnt hatten. Es bleibt unklar, inwieweit die Bundesregierung aus diesen Erfahrungen Konsequenzen gezogen hat. Auf eine entsprechende Frage teilte sie lediglich mit, sie beobachte kontinuierlich die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in allen Herkunftsländern und beziehe aktuelle Erkenntnisse innerhalb ihrer Zuständigkeiten in ihre Entscheidungen ein (ebd., Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 20/6291).
Das Medium „Radio Ozodi“ berichtete am 19. August 2025 über eine weitere Person, die vorübergehend in Dortmund gelebt haben und nach der Abschiebung aus Deutschland am 4. Juni 2025 in Tadschikistan zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden sein soll. Dem Mann mit dem Namen M. A. wird dem Artikel zufolge „Extremismus“ und Mitgliedschaft in der Ansarullah-Gruppe vorgeworfen. Er stammt aus der Autonomen Region Gorno-Badachschan, wo es laut Amnesty International zu willkürlichen Festnahmen und unfairen Verurteilungen kommt. Im Jahr 2023 forderte die Menschenrechtsorganisation daher für die Region einen Abschiebestopp (www.ozodi.org/a/yak-sokini-digari-yazgulomro-12-sol-zindoni-kardaand/33507369.html, www.amnesty.de/allgemein/pressemitteilung/tadschikistan-pamiri-minderheitunterdrueckung-gorno-badachschan-deutschland-abschiebung).
Nach Kenntnis der Fragestellenden könnte es zu weiteren Abschiebungen nach Tadschikistan kommen. Davon betroffen ist ein Mann mit tadschikischer Staatsbürgerschaft, der in Deutschland eine fünfjährige Haftstrafe wegen IS-Mitgliedschaft absaß. Ende August 2025 entschied das Verwaltungsgericht Münster, dass ihm in Tadschikistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohe. Noch im Februar 2025 hatte das Oberverwaltungsgericht Münster die Abschiebung gestoppt. Zwischenzeitlich hat die tadschikische Regierung jedoch eine neue „Verbalnote“ übermittelt, in der sie eine menschenrechtskonforme Behandlung des Mannes nach seiner Rückkehr zusichert. Einem Pressebericht zufolge hält das Auswärtige Amt solche Zusagen aus Tadschikistan für „belastbar“. Die dortigen Behörden hielten sich an Absprachen, es herrsche „eine gute Arbeitsbeziehung“. Auch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sehe keine Belege für menschenrechtswidrige Behandlungen in Tadschikistan (www.sueddeutsche.de/politik/heimatland-tadschikistan-gericht-ehemaliger-is-kaempfer-darf-abgeschoben-werden-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-250827-930-961938, www.vg-muenster.nrw.de/behoerde/presse/10_pressemitteilungen/130_250901/index.php, www.vg-muenster.nrw.de/behoerde/presse/10_pressemitteilungen/120_250827/index.php). In einem weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wurden diese Erkenntnisse des BfV ebenfalls eingeführt. Im Beschluss vom 3. Juni 2025 heißt es, dem Amt lägen „keine Erkenntnisse dazu vor, dass einem aus Deutschland nach Tadschikistan abgeschobenen tadschikischen Staatsangehörigen, zu dem tadschikischen Behörden nachweislich Erkenntnisse zu etwaigen islamistischen Bezügen der Person vorlagen, im Nachgang der Rückführung eine menschenrechtsverletzende Behandlung durch die tadschikischen Behörden widerfahren sei“ (Az. 12a L 836/25.A).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Wie viele Abschiebungen nach Tadschikistan gab es 2024 und im bisherigen Jahr 2025 (bitte nach Jahren, Monaten und nach den verantwortlichen Bundesländern aufschlüsseln)?
a) Waren unter den abgeschobenen Personen Frauen und Minderjährige, und wenn ja, wie viele?
b) Wie viele Personen aus welchen Bundesländern waren für die Charterabschiebung von Düsseldorf nach Tadschikistan am 26. Juni 2025 vorgesehen, wie viele Abschiebungen konnten ggf. nicht vollzogen werden, und was waren die Gründe dafür?
c) Auf welcher Absprache mit der tadschikischen Behörde beruht die Charterabschiebung, nachdem in den letzten Jahren nach Kenntnis der Fragestellenden ausschließlich Abschiebungen mit Linienflügen nach Tadschikistan stattfanden?
d) Waren weitere EU-Mitgliedstaaten an der Charterabschiebung beteiligt, und wenn ja, welche, mit wie vielen Personen, und wo fanden ggf. Zwischenlandungen statt?
Hat die gemeinsame Koordinierungsstelle Passersatzbeschaffung (PEB Bund) seit Oktober 2024 weitere Sammelanhörungen mit tadschikischen Vertreterinnen und Vertretern durchgeführt, und wenn ja, welche (bitte mit Ort, Datum und weiteren beteiligten deutschen Behörden auflisten)?
Wie viele mutmaßliche tadschikische Staatsangehörige wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Oktober 2024 bei entsprechenden Sammelanhörungen angehört, bei wie vielen von ihnen wurde die tadschikische Staatsbürgerschaft durch tadschikische Vertreterinnen und Vertreter bestätigt, und wie vielen von ihnen wurden Reisepapiere ausgestellt, die eine Abschiebung ermöglichen (bitte jeweils den Angaben der Antwort zu Frage 2 zuordnen)?
Kann die Bundesregierung Angaben dazu machen, wie viele derer, die in den vergangenen Jahren bei solchen Anhörungen vorgeführt und als tadschikische Staatsbürger identifiziert wurden, tatsächlich abgeschoben wurden, und wenn ja, welche, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über deren Verbleib nach der Abschiebung?
Was ist der Bundesregierung über den Gesundheitszustand und die sonstige Situation von A. S. bekannt?
Was ist der Bundesregierung über den Gesundheitszustand und die sonstige Situation von B. Q. bekannt?
Was ist der Bundesregierung über den Gesundheitszustand und die sonstige Situation von D. E. bekannt?
a) Hat die Bundesregierung mittlerweile Kenntnis über seinen Aufenthaltsort, und wenn ja, welche?
b) Ist der Bundesregierung bekannt, ob es zutrifft, dass D. E. in Tadschikistan zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde? Hat die Bundesregierung Kenntnis, aufgrund welcher Vorwürfe dies geschah, und genügt die Verurteilung nach ihrer Einschätzung rechtsstaatlichen Standards?
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass am 4. Juni 2025 eine Person namens M. A. aus Deutschland nach Tadschikistan abgeschoben wurde (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Ist der Bundesregierung bekannt, ob diese Person zwischenzeitlich in Tadschikistan zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Aufenthaltsort der Person, welche Angaben kann sie ggf. zu dem Gerichtsverfahren machen?
c) Ist der Bundesregierung bekannt, ob M. A. in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte, und wenn ja, wie wurde darüber entschieden?
Worauf beruht die Einschätzung des Auswärtigen Amts, dass Zusagen der tadschikischen Behörden bezüglich einer menschenrechtskonformen Behandlung abgeschobener Personen „belastbar“ seien (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wurden im Vorfeld der Abschiebungen von A. S., B. Q. und D. E. entsprechende Zusicherungen der tadschikischen Behörden eingeholt, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, geht die Bundesregierung davon aus, dass diese Zusagen eingehalten wurden?
Wie viele diplomatische Zusicherungen hat Tadschikistan seit 2015 insgesamt gegenüber der Bundesregierung abgegeben (bitte nach Jahren aufschlüsseln), in wie vielen Fällen hat danach eine Abschiebung stattgefunden, welche Informationen sind der Bundesregierung über den Verbleib der abgeschobenen Personen bekannt, erfolgt ein Monitoring dieser Zusicherungen, und wenn ja, wie?
Bezieht sich die Aussage, es herrsche eine „gute Arbeitsbeziehung“, ausschließlich auf die Zusammenarbeit bei Abschiebungen, wenn nein, welche anderen Arbeitsbereiche waren gemeint, und wenn ja, inwieweit lässt sich von einer guten Arbeitsbeziehung sprechen, wenn wiederholt aus Deutschland abgeschobene Oppositionelle aus politischen Gründen in Tadschikistan inhaftiert wurden?
Worauf stützen sich die Erkenntnisse des BfV, dass es keine Belege für menschenrechtswidrige Behandlungen in Tadschikistan gebe, wie passt diese Aussage zu den Erfahrungen von A. S., B. Q. und D. E., die nach Kenntnis und Einschätzung der Fragestellenden und internationaler Menschenrechtsorganisationen in Tadschikistan aus politischen Gründen inhaftiert wurden und nun teilweise langjährige Haftstrafen absitzen müssen?
Ist das BfV mit eigenem Personal in Tadschikistan vertreten?
War das BfV in den Jahren 2004 bis 2024 mit eigenem Personal in Tadschikistan vertreten, und wenn ja, wann?
Von wann bis wann waren das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und die Polizeien der Länder nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen 2004 und 2024 in Tadschikistan zu welchem Zweck vertreten?
Wann wurde der Lagebericht des Auswärtigen Amts für Tadschikistan zuletzt aktualisiert?
Wie viele Klagen gegen Entscheidungen des BAMF beim Herkunftsland Tadschikistan sind derzeit bei den Gerichten anhängig, und wie haben die Verwaltungsgerichte 2023, 2024 und 2025 über diese Klagen entschieden (bitte nach den einzelnen Status aufschlüsseln)?
Welche Regierungskonsultationen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Tadschikistan gab es seit 2024, und inwieweit ging es dabei um Fragen von Migration, Flucht und Abschiebungen (bitte einzeln mit Ort und Datum angeben)?