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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Nachträgliche Besteuerung von vereinnahmten Stückzinsen bei festverzinslichen Wertpapieren mit Anschaffung vor dem 1. Janaur 2009

Gegenläufige Rechtsauffassungen zur steuerlichen Behandlung: Anzahl der betroffenen Steuerfälle, Bemessungsgrundlage und Steueraufkommen, bisher ausgebliebene gesetzliche Klarstellung, Lösungsmöglichkeiten, zusätzliche Bürokratiebelastung, Verfahrensfragen zur nachträglichen Deklaration und Ausstellung von Bescheinigungen, mögliche rechtliche Folgen für Anleger und Banken

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

03.02.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/450321. 01. 2011

Nachträgliche Besteuerung von vereinnahmten Stückzinsen bei festverzinslichen Wertpapieren mit Anschaffung vor dem 1. Januar 2009

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Mit der Ergänzung des § 52a Absatz 10 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wollte der Gesetzgeber im Zuge des Jahressteuergesetzes 2010 die steuerliche Behandlung von vereinnahmten Stückzinsen aus Wertpapieren mit Anschaffung vor dem 1. Januar 2009 klarstellend regeln. Hinsichtlich deren steuerlichen Behandlung existieren gegenläufige Rechtsauffassungen. So wird teilweise argumentiert, dass es durch die Änderungen im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 zu einer neuen steuerlichen Behandlung von Stückzinsen in Altfällen gekommen ist. Daher seien diese nun aufgrund eines zu weiten Anwendungsbereichs des § 52a Absatz 10 Satz 7 EStG alte Fassung steuerfrei gestellt. Dieser Auffassung hat sich die Mehrheit der Kreditinstitute angeschlossen und folglich in den Jahren 2009 und 2010 in entsprechenden Altfällen keinen Kapitalertragsteuerabzug auf vereinnahmte Stückzinsen vorgenommen.

Mit dem Schreiben vom 16. Dezember 2010 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geregelt, wie die Nachversteuerung der bisher unversteuerten Stückzinsen zu erfolgen hat. Der Steuerpflichtige hat diese nach § 32d Absatz 3 EStG nachträglich zu deklarieren. Dies führt zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand für die Steuerpflichtigen und die Verwaltung. Die Problematik zur Besteuerung von Stückzinsen in Altfällen waren der Bundesregierung aber auch den Kreditinstituten bereits seit längerem bekannt. Gleichwohl konnte zwischen beiden Parteien offenkundig innerhalb von zwei Jahren keine Einigung hinsichtlich der geschilderten Problematik erzielt werden. Die Leidtragenden hiervon sind nun die Steuerpflichtigen, die eine nachträgliche Deklaration der Einkünfte vornehmen müssen. Überdies besteht die Gefahr, dass in bestimmten Konstellationen Steuersubstrat endgültig verloren geht. Es ist zu hinterfragen, welche Schritte die Bundesregierung in der Vergangenheit unternommen hat, um die aufgezeigte Problematik zu lösen, welche Alternativen zur Lösung diskutiert wurden und wieso von einer Haftung der Banken für den fehlenden Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen wurde.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen28

1

Wie viele Steuerfälle sind nach Schätzungen der Bundesregierung von der nachträglichen Deklaration der Stückzinsen jeweils in den Jahren 2009 und 2010 betroffen, welche Bemessungsgrundlage und welches Steueraufkommen ergeben sich hieraus (sofern keine exakten Daten vorliegen, bitte mit Nennung einer Unter-/Obergrenze)?

2

Aus welchen Gründen wurde die gesetzliche Klarstellung zur Besteuerung von Stückzinsen nicht in früheren Gesetzen, wie z. B. dem Bürgerentlastungsgesetz oder dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vorgenommen (bitte mit Begründung)?

3

Welche Kreditinstitute sind der Bundesregierung bekannt, die Kapitalertragsteuer auf Stückzinsen einbehalten bzw. nicht einbehalten haben?

4

Wann hat die Bundesregierung erstmalig von der geschilderten Problematik erfahren, und welche konkreten Schritte wurden seitdem unternommen, um das Problem zu lösen (bitte mit Begründung)?

5

Wann hat die Bundesregierung erstmalig ihre Position zur steuerlichen Behandlung der Stückzinsenproblematik dargelegt, und wurden hierzu Gespräche mit den Kreditinstituten und den Verbänden geführt und wenn ja, wann und mit welchen Ergebnissen?

6

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die nun gefundene Lösung gemäß Schreiben des BMF zu einer zusätzlichen Bürokratiebelastung der Bürger führt, und stimmt die Bundesregierung weiterhin damit überein, dass der Steuerbürger ohne tiefer reichende Steuerrechtskenntnisse und ohne entsprechende Steuerbescheinigung der Bankinstitute nicht in der Lage ist, die konkrete Höhe der vereinnahmten Stückzinsen zu ermitteln (bitte mit Begründung)?

7

Welche weiteren Lösungsvorschläge zur nachträglichen Besteuerung der Stückzinsen wurden mit Vertretern der Bankinstitute, mit Verbänden und mit den obersten Finanzbehörden diskutiert, und aus welchen Gründen wurde von einer Umsetzung dieser Abstand genommen (bitte mit Begründung)?

8

Wie ist der formlose Antrag des Steuerpflichtigen auf Erhöhung der Steuer verfahrenstechnisch nach der Abgabenordnung (AO) zu werten, und nach welchen Regelungen erfolgt eine nachträgliche Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide (bitte mit Begründung)?

9

Bis zu welchem Zeitpunkt haben die Steuerpflichtigen den formlosen Antrag nebst Bescheinigung der Banken an die Finanzämter zu senden, ohne weitere Sanktionen befürchten zu müssen (bitte mit Begründung)?

10

Ist die verspätete Deklaration der Stückzinsen als leichtfertige Steuerverkürzung oder als Steuerhinterziehung zu werten, und wird die Zusendung der Steuerbescheinigung zusammen mit dem formlosen Antrag als Selbstanzeige behandelt (bitte mit Begründung)?

11

Wie ist der Sachverhalt zu werten, wenn der Steuerpflichtige die erhaltene Steuerbescheinigung nicht dem Finanzamt übersendet, und kann in diesen Fällen das Kreditinstitut in Haftung genommen werden (bitte mit Begründung)?

12

Wie ist zu verfahren, wenn nicht mit Quellensteuer belegte Stückzinsen im Rahmen einer beschränkten Steuerpflicht angefallen sind, bei welcher grundsätzlich alle Kapitaleinkünfte mit abgeltender Besteuerung direkt an der Quelle besteuert werden, und besteht in diesen Fällen die Gefahr, dass die entsprechende Steuer nicht mehr eingetrieben werden kann (bitte mit Begründung und unter Angabe der Anzahl der Fälle, die der Bundesregierung bereits bekannt sind)?

13

Wie ist in den Fällen zu verfahren, in denen Stückzinsen ohne Quellensteuer auf Ebene von Investmentvermögen angefallen sind (bitte mit Begründung)?

14

Wird es den Bankinstituten gestattet, entsprechende Stückzinsen auch im Rahmen der regulären Bescheinigung für Kapitaleinkünfte dem Steuerpflichtigen bekanntzugeben, oder ist auch für das Jahr 2010 ein getrennter Ausweis in zwei Bescheinigungen nötig (bitte mit Begründung)?

15

Aus welchem Grund werden die Bankinstitute verpflichtet, die Bescheinigung erst bis zum 30. April 2011 auszustellen, und können hierdurch Fallkonstellationen entstehen, in denen Zinsen nach § 233a AO anfallen, wenn zum 30. April 2011 die ausgestellte Bescheinigung dem Finanzamt zugesandt wird (bitte mit Begründung und Schilderung der Fallkonstellation)?

16

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass bei Anfall von Zinsen nach § 233a AO im Zusammenhang mit den nachdeklarierten Stückzinsen der Steuerpflichtige diese aufgrund falscher Informationen nur bedingt zu verschulden hat, und haben die Steuerbürger in derartigen Fällen einen Anspruch gegenüber den Banken (bitte mit Begründung)?

17

Aus welchem Grund wird auf die Problematik hinsichtlich einer möglichen Verzinsung im Muster unter den Hinweisen für den Steuerpflichtigen nicht eingegangen (bitte mit Begründung)?

18

Aus welchem Grund wird unter den Hinweisen für den Steuerpflichtigen nicht darauf eingegangen, welche ggf. auch strafrechtlichen Folgen das Unterlassen der nachträglichen Deklaration der Stückzinsen nach sich ziehen kann (bitte mit Begründung)?

19

Wie ist in Fällen zu verfahren, in denen durch die nachträglich deklarierten Stückzinsen negative Kapitaleinkünfte ausgeglichen werden können, so dass eine Verlustbescheinigung nötig, hingegen die Frist zur Beantragung bei den Banken bereits abgelaufen ist (bitte mit Begründung)?

20

Aus welchem Grund werden die Banken nicht zur steuerlichen Haftung des fehlenden Steuerabzugs herangezogen, und bestünde hierzu steuerrechtlich die Möglichkeit sowie welche Folgen hätte dies für eine nachträgliche Besteuerung der Steuerpflichtigen auch im Hinblick gegenüber dem Rechtsverhältnis zwischen Bank und Steuerpflichtigem (bitte mit Begründung)?

21

Hat der fehlende Steuerabzug der Banken weitere ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen für diese, und welche Möglichkeiten bestehen allgemein, dieses Vorgehen oder vergleichbare Fälle des bewussten Nichteinbehaltens von Quellensteuern zu ahnden (bitte mit Begründung)?

22

Können die fehlenden Informationen zur Höhe vereinnahmter Stückzinsen bei den Steuerpflichtigen mittels eines automatisierten Abrufs von Kontoinformationen gewonnen werden, und welche Möglichkeiten existieren, eine vollständige Erhebung der bisher nicht deklarierten Stückzinsen sicherzustellen (bitte mit Begründung)?

23

Zu welchem bürokratischen Mehraufwand bei der Verwaltung und den Steuerpflichtigen führt die nachträgliche Deklaration von Stückzinsen und die damit verbundene Korrektur von Steuerbescheiden (bitte unter Anwendung des Standardkostenmodells mit Begründung)?

24

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass durch den falschen Kapitalertragsteuereinbehalt die Steuerpflichtigen Vertrauen in ein ordentliches Funktionieren der Abgeltungsteuer verloren haben können (bitte mit Begründung)?

25

Aus welchem Grund wurde das Schreiben des BMF vom 16. Dezember 2010 erst ca. drei Wochen später am 10. Januar 2011 der Öffentlichkeit per Newsletter zur Verfügung gestellt (bitte mit Begründung)?

26

Welche rechtlichen Ansprüche hat der Steuerpflichtige gegenüber den Kreditinstituten, das Ausstellen der Bescheinigung vor dem 30. April 2011 zu verlangen (bitte mit Begründung)?

27

Erstreckt sich die Korrektur von Steuerbescheiden bei nachträglicher Deklaration von Stückzinsen auch auf weitere Aspekte, wie z. B. Änderungen von gesonderten Verlustvorträgen, wenn diese nun infolge der erhöhten Einkünfte ausgeglichen werden können, oder die Höhe der abzugsfähigen Spenden, und wird es dem Steuerpflichtigen gestattet, Wahlrechte wie z. B. § 32d Absatz 4 EStG oder zur Veranlagung erneut zu seinen Gunsten und ggf. abweichend zur bisherigen Entscheidung ausüben zu können (bitte mit Begründung)?

28

Wie ist zu verfahren, wenn der Steuerpflichtige ohne Berücksichtigung der Stückzinsen bisher keine Steuererklärung abgeben musste, durch die hinzugekommenen Stückzinsen nun aber eine Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung besteht (bitte mit Nennung von möglichen Sanktionen, verfahrensrechtlicher Handhabe, Fristen zur Einreichung der Steuererklärung und Begründung)?

Berlin, den 21. Januar 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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