Die Konstruktion sogenannter Integrationsverweigerung
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Ulrich Maurer, Wolfgang Neskovic, Petra Pau, Jens Petermann, Raju Sharma und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, erklärte in der ARD-Sendung „Bericht aus Berlin“ vom 5. September 2010 im Zusammenhang der verpflichtenden Teilnahme an Integrationskursen, dass es „vielleicht 10 bis 15 Prozent wirkliche Integrationsverweigerer“ gebe, um die man sich verstärkt kümmern müsse. Nach Einschätzung des neuen Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Dr. Manfred Schmidt, kann jedoch nur etwa 1 Prozent der Migranten mit dem Etikett „Integrationsverweigerer“ belegt werden (epd-Gespräch vom 9. Januar 2011).
Als vermeintlicher Beleg für eine Integrationsverweigerung wird immer wieder der Abbruch von bzw. das Nichterscheinen bei verpflichtenden Integrationskursen herangezogen. Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel sprach in diesem Zusammenhang von vielen „Vollzugsdefiziten“ und kündigte eine entsprechende Überprüfung der Sanktionspraxis sowie „Strenge und striktes Fordern“ an (Plenarprotokoll 17/58, S. 6046 (C)). Die CDU beschloss auf ihrem 23. Parteitag im November 2010, dass es „in Fällen von Integrationsverweigerung […] keine Toleranz mehr geben“ dürfe, und auch dies bezog sich auf die Teilnahmepflicht an Integrationskursen.
Dies steht allerdings im Widerspruch zu Antworten der Bundesregierung auf Schriftliche Fragen der Fraktion DIE LINKE. von vor über einem Jahr. Demnach kann eine Aussage, ob es sich bei denjenigen, die einer Verpflichtung zum Sprachkurs nicht nachkommen oder diesen abbrechen „um ‚Verweigerer‘ handelt, […] nicht getroffen werden“, weil die vielfältigen Gründe für eine Nichtteilnahme statistisch nicht erfasst werden (Bundestagsdrucksache 16/14157, S. 5). Damit dementierte die Bundesregierung die Aussage des damaligen stellvertretenden Vorsitzenden der Fraktion der CDU/CSU Wolfgang Bosbach, wonach es rund 40 Prozent „Kurs-Verweigerer“ bei Integrationskursen gebe. Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern Dr. Christoph Bergner erklärte im Oktober 2009 zudem: „Bei den Sanktionsmöglichkeiten bei Verletzung der Teilnahmepflicht an einem Integrationskurs sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit für gesetzliche Änderungen“ (ebd., S. 10).
Dessen ungeachtet werden solche gesetzlichen Änderungen aktuell von der Bundesregierung angestrebt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/4401). Empirische Erkenntnisse können diesen Meinungswandel nicht begründen: Die Fraktion DIE LINKE. erkundigte sich bereits im Mai 2009 nach der Sanktionspraxis bei einer Integrationskursverweigerung, und die Bundesregierung musste einräumen, über keinerlei entsprechende Erkenntnisse zu verfügen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/12979, Antworten zu den Fragen 11 bis 13). In einer erneuten Kleinen Anfrage regte die Fraktion DIE LINKE. eine Länderabfrage an, um die entsprechenden Informationen zu erhalten (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3147).
Selbst nachdem die Länderangaben zur „Sanktionierung integrationswidrigen Verhaltens“ Informationen vorlagen, wurden sie der Fraktion DIE LINKE. jedoch – auch auf Nachfragen (vgl. z. B. Plenarprotokoll 17/70, S. 7546 ff.) – vorenthalten, weil sie zunächst auf der Innenministerkonferenz (IMK) besprochen werden müssten. Das Bundesministerium des Innern (BMI) stellte die Zahlen dann erst auf weitere Nachfrage am 2. Dezember 2010 zur Verfügung (Ausschussdrucksache 17(4)140): Die These einer verbreiteten Integrations(kurs)verweigerung stützen sie nicht – im Gegenteil.
Trotz der Unvollständigkeit der Angaben lassen sich folgende Ergebnisse festhalten: Fünf Bundesländer erklärten explizit, dass von aufenthaltsrechtlichen Sanktionen deshalb kein Gebrauch gemacht werde, weil es im Zusammenhang mit der Integrationskursteilnahme kein vorwerfbares Verhalten in nennenswertem Umfang gebe (so auch der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, in einem Schreiben vom 3. November 2010 an die Fraktion DIE LINKE.). Andere Bundesländer gaben hierzu keine oder keine klare Auskunft, aber auch aus ihren Angaben lässt sich schließen, dass es dort allenfalls wenige Ausnahmefälle gibt.
Insgesamt gab es im Jahr 2009 etwa 20 000 statistisch erfasste Verpflichtungen zur Integrationskursteilnahme (Bremen und Baden-Württemberg machten keine Angaben, mehrere Bundesländer äußerten sich nicht zu Verpflichtungen durch Sozialhilfeträger). Aus den zum Teil ausführlichen Auskünften anderer Bundesländer lässt sich aber schließen, dass knapp zwei Drittel aller Verpflichtungen darauf beruhen dürften, dass Betroffene nach der Ersteinreise (etwa im Rahmen des Familiennachzugs) noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Etwa ein Drittel der Verpflichtungen erfolgt im Rahmen von Eingliederungsvereinbarungen der Sozialhilfeträger, weitere 3 Prozent beruhen auf Verpflichtungen durch Ausländerbehörden wegen angeblicher „besonderer Integrationsbedürftigkeit“.
Zugleich wurden bundesweit im Jahr 2009 lediglich 598 Verletzungen der Teilnahmepflicht behördlich erfasst (ohne Baden-Württemberg, mehrere Bundesländer erklärten, dass es „um wenige Ausnahmefälle“ ginge). In 71 dieser 598 Fälle wurde ein Bußgeld nach § 98 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verhängt, in 19 Fällen wurde Verwaltungszwang zur Durchsetzung der Teilnahmepflicht angewandt. Vier Mal wurde eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen verletzter Teilnahmepflicht abgelehnt, in einem Fall wurde diese Maßnahme bestandskräftig. In keinem einzigen Fall wurde 2009 wegen Verletzung der Pflicht zur Integrationskursteilnahme eine Ausweisung ausgesprochen.
Setzt man die erfassten maximal 100 Fälle, in denen ein Bußgeld oder andere Zwangsmaßnahmen verhängt wurden, ins Verhältnis zu 20 000 erfassten Verpflichtungen, ergibt sich rechnerisch eine Quote „wirklicher Integrationskursverweigerung“ in Höhe von etwa 0,5 Prozent.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Welche „interessierte Seite“ meinte der Bundesminister des Innern, als er am 27. Oktober 2010 im Parlament behauptete, seine Aussagen zu den 10 bis 15 Prozent wirklichen Integrationsverweigerern seien „anders berichtet“ worden und er habe in diesem Zusammenhang immer von Muslimen (und nicht von Migranten) gesprochen (Plenarprotokoll 17/67, S. 7106 (B))?
a) Wie erklärt sich der Bundesminister des Innern, dass in den Medien und Presseorganen seine Aussage anders als von ihm angeblich getätigt wiedergegeben wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3008, S. 7 f.)?
b) Wie erklärt sich der Bundesminister des Innern, dass auch sein Parlamentarischer Staatssekretär ihn so verstanden hat (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3008, S. 7 f.), und welches Interesse verfolgt dieser, da insofern auch er zur „interessierten Seite“ gerechnet werden muss?
c) Wieso bezog sich der Bundesminister des Innern nach seiner eigenen Aussage nur auf Muslime, da es doch bei seiner Erklärung um die (Nicht-) Teilnahme an Integrationskursen ging?
d) Wieso hat der Bundesminister des Innern im Interview mit „DER TAGESSPIEGEL“ (erschienen am 26. Oktober 2010) auf die Frage, „Herr Minister, Sie sagen, zehn bis 15 Prozent der Migranten seien integrationsunwillig. Was wollen Sie dagegen unternehmen?“ nicht richtiggestellt, dass sich seine Angabe nur auf Muslime bezogen haben soll, während ihm diese Richtigstellung im Deutschen Bundestag tags darauf so wichtig erschien?
Wie ist es zu erklären, dass der Bundesminister des Innern am 27. Oktober 2010 im Deutschen Bundestag erklärte, es müsse „ein Datenaustausch zwischen dem Träger eines Kurses und den zuständigen Behörden möglich werden“ und dies müsse sich ändern (Plenarprotokoll 17/67, S. 7106 (C)), obwohl dieser Datenaustausch bereits nach geltender Rechtsgrundlage möglich ist (vgl. § 8 der Integrationskursverordnung) und der Bundesminister deshalb zuvor noch selbst erklärt hatte, dass die Datenübermittlungsregelungen, „die bislang nur in einer Rechtsverordnung […] enthalten sind“, nunmehr „gesetzlich geregelt“ werden sollen (a. a. O., S. 7103 (C))?
a) Bedeutet die geplante Verankerung der Datenübermittlung im Aufenthaltsgesetz, dass die bislang nur auf einer Verordnung beruhende Datenübermittlung rechtswidrig bzw. verfassungswidrig erfolgt, da das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung entsprechende Eingriffe nur auf gesetzlicher Grundlage zulässt (bitte ausführen; auch die Begründung zu § 88a Absatz 1 AufenthG auf Bundesratsdrucksache 704/10 lässt solche Bedenken erkennen), und welche Konsequenzen folgen hieraus?
b) Wird sich durch die geplante gesetzliche Normierung in § 88a AufenthG in der Praxis, in der Form oder im Umfang der Datenübermittlung Substanzielles ändern, und wenn ja, was (bitte ausführen)?
Auf welche Erkenntnisse genau stützte sich der Bundesminister des Innern, als er am 27. Oktober 2010 im Deutschen Bundestag erklärte, es liege „unstreitig“ bzw. „offensichtlich ein Vollzugsdefizit“ bezüglich aufenthaltsrechtlicher Sanktionen bei Nichtteilnahme an Integrationskursen vor (Plenarprotokoll 17/67, S. 7106 (D))?
a) Wie ist diese Aussage damit zu vereinbaren, dass er nur kurz zuvor noch erklärte, es gebe diesbezüglich „keine klaren Erkenntnisse“ (a. a. O.)?
b) Wie ist diese Aussage damit zu vereinbaren, dass sein Parlamentarischer Staatssekretär nur wenig später erklärte, dass es „noch einer eingehenden Analyse“ bedürfe, inwieweit der Umstand, dass von ausländerrechtlichen Sanktionstatbeständen „vielfach nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht wird“, „auf nachvollziehbaren rechtlichen oder praktischen Gründen beruht oder als Indiz für ausländerbehördliche Vollzugsdefizite anzusehen ist“ (a. a. O., S. 7122 (A))?
c) Hat der Bundesminister des Innern in Betracht gezogen, dass es vor allem deshalb nicht zu aufenthaltsrechtlichen Sanktionen kommen könnte, weil es kein vorwerfbares Integrationskursverweigerungsverhalten in nennenswertem Umfang gibt, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, weshalb werden entsprechende Vollzugsdefizite und eine angebliche Integrations(kurs)verweigerung öffentlich beklagt, obwohl es hierfür keine schlüssigen Anhaltspunkte gibt (bitte, wie immer, alle Unterfragen getrennt beantworten)?
Wenn der Bundesminister des Innern tatsächlich von 10 bis 15 Prozent muslimischen Integrationsverweigerern gesprochen (oder diese im Sinn gehabt) haben sollte, wie hoch ist dann nach Auffassung des Bundesministeriums die „Verweigerer-Quote“ bei Einwanderinnen und Einwanderern insgesamt?
a) Auf welche Studien, empirischen Angaben und Erkenntnisse stützt sich das Bundesministerium dabei?
b) Welche relevanten Unterschiede gibt es zwischen muslimischen und nichtmuslimischen Einwanderinnen und Einwanderern, wenn es um die Frage der Integrationsverweigerung geht, und wie lassen sich diese möglichen Unterschiede durch die Religion erklären, oder spielen vielmehr sozioökonomische, bzw. bildungs- und schichtenspezifische Unterschiede diesbezüglich eine entscheidende Rolle (bitte darlegen)?
Wie genau lautet die Quellenangabe für die „große Studie über islamisches Leben in Deutschland von Faruk Sen“, auf die sich der Bundesminister des Innern im Deutschen Bundestag zur Begründung seiner These von 10 bis 15 Prozent muslimischen Integrationsverweigerern bezog (Plenarprotokoll 17/67, S. 7110 (B)), und um welche Aussage(n) geht es dabei?
Auf welche empirischen Daten bezog sich der Bundesminister des Innern, als er im Deutschen Bundestag von „[u]ngefähr 30 Prozent der Teilnehmer“ sprach, die einen Integrationskurs abbrächen oder ihn nicht erfolgreich zum Abschluss brächten (Plenarprotokoll 17/67, S. 7106 (C))?
Lässt nach Ansicht der Bundesregierung der Umstand, dass Personen einen Integrationskurs abbrechen oder ihn trotz einer Verpflichtung nicht innerhalb einer bestimmten Zeit beginnen, die Schlussfolgerung zu, dass es sich bei diesen Personen um „Integrationsverweigerer“ oder „Integrationskursverweigerer“ handelt (bitte ausführen)?
a) Wenn nein, wie erklärt sich die Bundesregierung, dass dieser Umstand in der Öffentlichkeit immer wieder mit einer angeblichen Integrationsverweigerung in Verbindung gebracht wird?
b) Wenn ja, wie ist dies zu vereinbaren mit der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Christoph Bergner (vgl. Bundestagsdrucksache 16/14157, S. 5), wonach eine solche Aussage wegen der vielfältigen – statistisch nicht erfassten – Gründe für einen Kursabbruch oder fehlenden Kursbeginn nicht getroffen werden könne, und warum gilt diese Antwort nicht mehr?
c) Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die (auch in Anbetracht aller statistischen Ungenauigkeiten und Lücken) bei türkischen – im Vergleich zu anderen – Staatsangehörigen feststellbare überdurchschnittliche und nominal über 100 Prozent liegende Integrationskursteilnahme nach einer entsprechenden Verpflichtung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/14157, S. 8 f.) ein Indiz dafür ist, dass türkische Staatsangehörige integrationswilliger sind oder ihrer Integrationskursverpflichtung bereitwilliger nachkommen als andere (bitte ausführen), und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Dr. Manfred Schmidt, nur etwa 1 Prozent der Migranten könne mit dem Etikett „Integrationsverweigerer“ belegt werden (epd-Gespräch vom 9. Januar 2011; bitte begründen)?
a) Inwieweit teilt die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration diese Einschätzung des Präsidenten des BAMF (bitte begründen)?
b) Auf welche Erfahrungen, Argumente, Daten und empirischen Studien stützte sich der Präsident des BAMF bei seiner Einschätzung?
c) Wie konnte der Bundesminister des Innern zu der Einschätzung gelangen, bei etwa 10 bis 15 Prozent aller Migranten bzw. Muslime (je nachdem, was gemeint war) handele es sich um „wirkliche Integrationsverweigerer“, wenn der Präsident des für Integration und die Durchführung von Integrationskursen zuständigen Bundesamtes diesen Anteil auf nur etwa 1 Prozent schätzt und auch die vorliegenden empirischen Angaben der Bundesländer diese Einschätzung einer allenfalls marginalen Verweigerungshaltung stützen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen), und hält der Bundesminister des Innern an seiner Einschätzung fest, und wenn ja, aus welchen Gründen?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung aufgrund der von den Bundesländern im Rahmen der Länderabfrage zur „Sanktionierung integrationswidrigen Verhaltens“ zur Verfügung gestellten statistischen Angaben ungefähr die Zahl oder die Quote derjenigen, die einer Verpflichtung zur Integrationskursteilnahme aus vorwerfbaren Gründen nicht nachkommen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen)?
a) Welche Erkenntnisse und Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus der genannten Länderabfrage gezogen, und inwieweit teilt sie insbesondere die Ausführungen in der Vorbemerkung der Fragesteller hierzu, wonach von einer vorwerfbaren Integrationskursverweigerung in nennenswertem Umfang keine Rede sein kann, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus, auch in Bezug auf die von ihr diesbezüglich geplanten Gesetzesänderungen (bitte begründen)?
b) Inwieweit teilt die Bundesregierung angesichts der Zahl von bundesweit 0 Ausweisungen nach § 55 Absatz 2 Nummer 9 bis 11 AufenthG im Jahr 2009 die Auffassung, dass diese Rechtsgrundlagen zu Ausweisungen bei integrationswidrigem Verhalten, die seit August 2007 bestehen, offenkundig an der Realität vorbeigehen und die entsprechende Gesetzesänderung eine rein symbolische Bedeutung hatte (bitte begründen)?
c) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die geplanten gesetzlichen Änderungen zur Datenübermittlung im Zusammenhang der Integrationskursteilnahme dazu führen werden, dass eine Integrationskursverweigerung in wesentlich anderer Größenordnung als etwa 1 Prozent bekannt werden könnte, und wenn ja, worauf stützt sie sich hierbei, und wie begründet sie dies?
d) Welche statistischen Erhebungen in welcher Form und in welchem Umfang sind künftig geplant, um genauere Erkenntnisse zu dem Umfang einer vorwerfbaren Integrationskursverweigerung zu erhalten?
Auf welche Erkenntnisse oder Daten stützte der Bundesminister des Innern folgende Aussagen im Interview mit „DER TAGESSPIEGEL“ (erschienen am 26. Oktober 2010):
a) „Eine so starke Ausprägung von Parallelgesellschaften und eine so große Konzentration von Migranten mit mäßigem Integrationswillen findet man nirgendwo anders“ als in Berlin (bitte differenziert nach starker „Ausprägung von Parallelgesellschaften“ und verbreitetem „mäßigen Integrationswillen“ beantworten)?
b) Diese Situation in Berlin sei auch „in der Illusion von Rot-Grün und den Linken“ begründet, „dass sich aus einem ungeordneten Nebeneinander verschiedener Kulturen ganz natürlich ein friedliches Zusammenleben entwickeln würde“, und diese „Multikulti-Illusion“ sei in Berlin „immer besonders stark verbreitet“ gewesen?
c) Was versteht der Bundesminister des Innern unter „Parallelgesellschaften“, was versteht er unter „Migranten mit mäßigem Integrationswillen“, und woran lässt sich dieser Wille festmachen oder messen?
d) Wie begründet der Bundesminister die in Buchstabe b zitieren Ausführungen angesichts des Umstands, dass in Berlin in den für Integrationsversäumnisse entscheidenden 80er- und 90er-Jahren vor allem die CDU, der die beklagte „Multikulti-Illusion“ nicht unterstellt werden kann, an der Regierung war und den Regierenden Bürgermeister stellte?
Wieso hat das Bundesministerium des Innern die Angaben der Bundesländer zur Sanktionspraxis nicht der Abgeordneten Sevim Dağdelen zur Verfügung gestellt, spätestens, nachdem sie auf der IMK besprochen worden waren, obwohl die Abgeordnete Sevim Dağdelen hiernach nicht nur im Rahmen einer Kleinen Anfrage, sondern auch mehrfach mündlich (nach)gefragt hatte und ihr eine Beantwortung nach der IMK zugesichert worden war (so auch der Bundestagspräsident in einem Schreiben vom 18. November 2010 an die Erste Parlamentarische Geschäftsführerin der Fraktion DIE LINKE., vgl. außerdem Bundestagsdrucksache 17/3147 sowie die Plenarprotokolle 17/67, S. 7121 ff. und 17/70, S. 7546 ff.)?
Welche Kenntnisse oder Schätzungen hat die Bundesregierung dazu, wie viele Personen nach § 44a Absatz 1 AufenthG im Grundsatz zur Integrationskursteilnahme verpflichtet, nach Absatz 2 jedoch wegen Unzumutbarkeit oder einer anderen Ausbildung hiervon ausgenommen sind, und wie wird dieser Personenkreis von den zuständigen Behörden erfasst?
Wie reagiert die Bundesregierung auf die Kritik an den geplanten Gesetzesänderungen zur Datenübermittlung im Zusammenhang der Integrationskursteilnahme,
a) etwa des Deutschen Anwaltvereins (Ausschussdrucksache 17(4)155, S. 6 f.), der sowohl die geplante als auch die derzeitige Datenübermittlung als einen Verstoß gegen Datenschutzrecht und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erachtet, weil die Kenntnisse (über die Teilnahme an einem Integrationskurs) ohne Probleme bei den Betroffenen selbst erhoben werden können und keine gewichtigen Gründe dem entgegenstehen;
b) etwa des Deutschen Caritasverbands (Stellungnahme vom 16. Dezember 2010 zu Bundesratsdrucksache 704/10, S. 6 ff.), der die geplante verpflichtende Prüfung bei jeder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, ob einer eventuellen Pflicht zur Integrationskursteilnahme nachgekommen wurde, angesichts der geringen Fallzahlen als bürokratische Belastung und als überflüssige, unverhältnismäßige und überdies die Betroffenen unter unzutreffenden Pauschalverdacht stellende Regelung ansieht;
c) etwa des Deutschen Caritasverbands (Stellungnahme vom 16. Dezember 2010 zu Bundesratsdrucksache 704/10, S. 8 ff.), nach dem die geplante Datenübermittlung nach § 88a AufenthG den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Normenbestimmtheit und -klarheit nicht gerecht wird und überdies Kontrollmechanismen und Einverständnisregelungen für die Betroffenen geschaffen werden müssten (bitte alle Unterfragen, wie immer, getrennt beantworten und die Antwort nachvollziehbar begründen)?
d) Inwieweit sind die vom Bundesrat vorgeschlagenen, den Dateneingriff ausweitenden Änderungen zum geplanten § 88a AufenthG (vgl. insbesondere die Nummern 9 und 10 auf Bundesratsdrucksache 704/1/10: Übermittlung auch des Abschlusstestergebnisses, Übermittlung ohne Ersuchen) nach Auffassung der Bundesregierung mit den Anforderungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar?
Wie ist es zu erklären, dass das Bundesministerium des Innern laut Beschluss der IMK vom 18./19. November 2010 (zu TOP 25, Punkt 3c) gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bemüht sei, auf eine „konsequente Anwendung der sozialrechtlichen Sanktionsinstrumente“ hinzuwirken, obwohl das BMI erst im Oktober 2010 erklärt hat (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3339, Antworten zu den Fragen 4 und 5), dass „nicht nachvollzogen werden“ könne und auch „keine Erkenntnisse“ dazu vorlägen, dass die Grundsicherungsstellen ihrem Auftrag nicht nachkämen bzw. rechtswidrig keine Sanktionen feststellten (bitte ausführen)?
a) Warum hat der Bundesminister des Innern diese Auskunft, wonach nicht daran gezweifelt wird, dass die Grundsicherungsstellen ihrer gesetzlichen Pflicht zur Sanktionierung entsprechender Verstöße auch nachkommen, nicht auch gegenüber seinen Länderinnenministerkollegen gegeben?
b) Hat das Bundesministerium des Innern seine diesbezügliche Auffassung womöglich geändert, und geht es nunmehr davon aus, dass die Grundsicherungsstellen bei Pflichtverletzungen der Leistungsberechtigten rechtswidrig handeln und keine Sanktionen ergreifen, und wenn ja, auf welche empirischen Erkenntnisse stützt sie diesen Auffassungswandel?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus neuen Studien, die – wie z. B. die Studie der Bertelsmann Stiftung vom Dezember 2010 „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ – zeigen, dass es bei Einstellungen zu Familie und Beruf mehr Gemeinsamkeiten als Trennendes zwischen Menschen mit und ohne Migrationsgeschichte gibt, in Bezug auf die Frage, wie sinnvoll es ist, eine Debatte über eine vermeintliche Integrationsverweigerung oder Integrationsbereitschaft überhaupt bzw. nur oder insbesondere in Bezug auf die Gruppe der Menschen mit Migrationshintergrund zu führen (auf Bundestagsdrucksache 17/3339 hat die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 11c eingeräumt, dass es auch in Bezug auf die Verbreitung „demokratiedistante[r] Einstellungen“ keinen wesentlichen Unterschied z. B. zwischen Muslimen und Nichtmuslimen gibt)?
a) Inwieweit hält es die Bundesregierung für angezeigt, eine Debatte über die (vermeintliche) Integrations(un)willigkeit von Menschen ohne Migrationshintergrund zu führen, da nach den Ergebnissen der oben genannten Bertelsmann-Studie diese im Vergleich zu Menschen mit Migrationshintergrund ein merklich geringeres Interesse an beruflichem Fortkommen haben?
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis der oben genannten Bertelsmann-Studie, wonach es in Haushalten mit Personen mit Migrationshintergrund häufiger vorkommt als in anderen Haushalten, dass überwiegend oder ausschließlich der Mann für den Haushalt und/oder die Pflege von Kindern und/oder Angehörigen zuständig ist, angesichts eines in Politik und Öffentlichkeit verbreiteten gegenteiligen Bildes zur Frage der geschlechtlichen Arbeitsteilung in privaten Haushalten von eingewanderten Personen?
c) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis der oben genannten Bertelsmann-Studie, wonach Personen mit Migrationshintergrund im Vergleich zu solchen ohne Migrationsgeschichte häufiger eine Kindergartenpflicht befürworten und überdies weniger der Aussage zustimmen, wonach „im Grunde die Mutter nicht berufstätig sein und ihre Kinder zu Hause erziehen“ sollte, in Bezug auf ein verbreitetes gegenteiliges Bild in Politik und Öffentlichkeit, wonach eine traditionelle Mutterrolle in „Migranten-Haushalten“ womöglich stärker verbreitet sei und wonach insbesondere Zugewanderte angeblich besonders dazu angehalten werden müssten, ihre Kinder in den Kindergarten zu geben?
d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen mehrerer Studien (etwa PISA oder IGLU), wonach eingewanderte Eltern bei gleicher Schulleistung ihrer Kinder wesentlich höhere Bildungsziele anstreben als einheimische Eltern, was einem verbreiteten Bild in Politik und Gesellschaft entgegensteht, wonach Migrantinnen und Migranten die Wichtigkeit von Bildungserfolgen ihrer Kinder besonders vermittelt werden müsse?
Stimmt die Bundesregierung angesichts ihrer Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 17/3339, wonach die Teilnahme muslimischer Schülerinnen und Schüler am gemischtgeschlechtlichen Sportunterricht dem von Schülerinnen und Schülern anderer Religionszugehörigkeit aus muslimisch geprägten Ländern entspricht und überdies die Hauptgründe für fehlende Teilnahmen am gemischtgeschlechtlichen Unterricht sind, dass dieser nicht angeboten wird bzw. dass es überhaupt kein Sportangebot gibt, der Aussage zu, dass die Frage der Teilnahme am gemischtgeschlechtlichen Sportunterricht nicht mit der (muslimischen) Religionszugehörigkeit der Kinder erklärt werden kann, welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus angesichts eines in Politik und Öffentlichkeit zumeist gegenteiligen Bildes, und wenn nein, bitte nachvollziehbar begründen?
Stimmt die Bundesregierung angesichts ihrer Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 17/3339, wonach insbesondere Schülerinnen nichtmuslimischen Glaubens aus muslimisch geprägten Ländern häufiger nicht am Sexualkundeunterricht teilnehmen als muslimische, der Aussage zu, dass ein in Politik und Öffentlichkeit verbreitetes Bild, wonach insbesondere muslimische Kinder häufiger nicht am Sexualkundeunterricht teilnähmen bzw. wonach ihre Religion der Grund hierfür wäre, falsch ist, welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus, und wenn nein, bitte nachvollziehbar begründen?
Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass in Politik und Öffentlichkeit breit über eine angeblich verbreitete Integrations(kurs)verweigerung unter Migrantinnen und Migranten debattiert wurde und wird, obwohl es hierfür keinerlei empirische Belege gibt?
Welche Aufklärungsmaßnahmen und Initiativen plant die Bundesregierung angesichts einer verbreiteten und offenbar durch die „Sarrazin-Debatte“ noch verstärkten Muslim- bzw. Islamfeindlichkeit, die sich z. B. darin ausdrückt, dass nach einer jüngsten Umfrage des französischen Meinungsforschungsinstituts IFOP (vgl. dpa vom 4. Januar 2011) 40 Prozent der Deutschen den Islam als eine Bedrohung der „nationalen Identität“ ansehen, drei Viertel der Deutschen der Auffassung sind, dass Muslime nicht gut integriert seien und 67 Prozent eine „Verweigerungshaltung der Muslime“ als wichtigsten Grund für bestehende Integrationsprobleme ansehen?
Wie beurteilt die Bundesregierung aktuelle Einstellungsuntersuchungen, die u. a. zu dem Ergebnis kommen, dass 58,4 Prozent der Deutschen die Religionsausübung von Muslimen in Deutschland einschränken wollen (vgl. Decker u. a.: „Die Mitte in der Krise“, S. 134) bzw. dass mehr als ein Viertel der Befragten den Zuzug von Muslimen nach Deutschland generell unterbinden will (vgl. Heitmeyer: „Deutsche Zustände“, Folge 9), und wie gedenkt sie, gegen solche Werthaltungen, die das friedliche Zusammenleben gefährden können, aktiv zu werden?
Wieso kann die Bundesregierung keine Einschätzung zum Anteil der Integrationsverweigerer innerhalb der deutschen Bevölkerung ohne Migrationshintergrund geben, obwohl es zahlreiche Untersuchungen, Studien und Befragungen zu Einstellungen der deutschen Bevölkerung zu den Themen Einwanderung, Akzeptanz von Eingewanderten und anderen Religionen, fremdenfeindliche Einstellungen usw. gibt (bitte näher begründen; Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 17/3339, Antwort zu Frage 13)?
Wie rechtfertigt die Bundesregierung, nachdem sie eingestanden hat, dass die eingeschränkten Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht zum Ziel haben, eine „soziale Integration“ der Betroffenen zu gewährleisten (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3339, Antwort zu Frage 11b), diese staatliche Integrationsverweigerung angesichts des Umstands, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil dieser Personen dauerhaft in Deutschland verbleibt, und zwar neben den durch Behörden und Gerichte als schutzbedürftig Anerkannten auch viele derjenigen, die nach einer Ablehnung aus unterschiedlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, und dann nicht nur die Betroffenen, sondern auch die Gesamtgesellschaft unter den Folgen dieser staatlichen Integrationsverweigerung zu leiden haben?