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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Verkauf der Deutschen Agrar Holding an den australischen Infrastruktur-Investor Igneo Infrastructure Partners im Jahr 2023

(insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

09.12.2025

Aktualisiert

17.12.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/288724.11.2025

Verkauf der Deutschen Agrar Holding an den australischen Infrastruktur-Investor Igneo Infrastructure Partners im Jahr 2023

der Abgeordneten Ina Latendorf, Luigi Pantisano, Doris Achelwilm, Marcel Bauer, Lorenz Gösta Beutin, Violetta Bock, Jorrit Bosch, Agnes Conrad, Dr. Fabian Fahl, Katalin Gennburg, Mareike Hermeier, Caren Lay, Sahra Mirow, David Schliesing, Aaron Valent, Sascha Wagner und der Fraktion Die Linke

Vorbemerkung

Die Deutsche Agrar Holding (DAH) bewirtschaftet rund 20 000 Hektar (ha) landwirtschaftliche Fläche in Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein und Berlin. Sie betreibt auch Biogasanlagen mit einer Kapazität von 55 Megawatt peak (MWp) und plant u. a. die Umwandlung von etwa 1 400 ha landwirtschaftlich genutzter Flächen in Photovoltaik(PV)-Flächen (vgl. www.abl-ev.de/aktuelles/details/abl-kritisiert-ausverkauf-von-kritischer-landwirtschafts-und-energie-infrastruktur-an-australischen-investor).

Vorheriger Eigentümer der DAH ist die „Zech-Stiftung“ mit Sitz in Liechtenstein. Die Zech-Stiftung hatte die DAH 2016 aus der Konkursmasse der „KTG Agrar“ für 5 Mio. Euro erworben und anschließend für 300 Mio. Euro weiterverkauft. Der Käufer, die australische Igneo Infrastructure Partners, hat ein Anlagevolumen von 19 Mrd. Dollar und ist eine Tochter der australischen „First Sentier Investors“, die wiederum der „Mitsubishi UFJ Trust and Banking Corporation“ in Japan gehört (vgl. www.bauernzeitung.de/landwirtschaft/politik/20000-hektar-investor-aus-australien-kauft-mega-agrarholding-aus-dem-osten).

Wie die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) argumentiert, ist es gängige Praxis, beim Erwerb von Agrarimmobilien durch juristische Personen die Grunderwerbsteuer zu umgehen. Dafür werden zunächst nur 89,9 Prozent der Anteile erworben (vgl. dazu www.abl-nrw.de/spezialseiten/abl-artikel/details?tx_news_pi1 Prozent5Baction%5D=detail&tx_news_pi1 Prozent5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1 Prozent5Bnews%5D=7035&cHash=7ef7f0ba7301de8d34b97b1115f6258a). Es ist weithin bekannt, dass Agrarflächen seit der Weltfinanzkrise 2008 für internationale Investoren als Anlageobjekte interessant sind. Seither steigen die Landpreise beständig an und versprechen eine immer höhere Rendite. Die Möglichkeit der Stromerzeugung durch PV auf Agrarflächen verstärkt die Renditeerwartung noch einmal erheblich. Der Verkauf der Deutschen Agrar Holding an die australische Investmentfirma Igneo Infrastructure Partners ist Zeugnis des durch die Kombination von PV-Stromerzeugung und Bodenwertsteigerung erhöhten Anlageinteresses durch internationale Investoren in einer bisher nicht bekannten Größenordnung. Die Bundesregierung hat aus Gründen der Ernährungsvorsorge den „unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb einer bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche von mehr als 10 000 Hektar“ im § 55a Absatz 1 Nummer 27 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) unter Genehmigungsvorbehalt gestellt.

Im Grundstücksverkehrsgesetz und im Agrarbericht der Bundesregierung von 2023 ist der „Vorrang von Landwirtinnen und Landwirten beim Flächenerwerb“ ein wichtiges agrarstrukturelles Ziel. Kein ortsansässiger landwirtschaftlicher Betrieb konnte bei dem Verkauf der DAH Eigentums- oder Pachtflächen des Unternehmens übernehmen, weil sie über den geplanten Verkauf nicht informiert waren. Der Verkäufer hat damit nach Ansicht der Fragestellenden den freien Wettbewerb um Flächen auf dem Bodenmarkt für über 20 000 ha ausgeschaltet.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Wie hat die Bundesregierung trotz des Genehmigungsvorbehalts nach § 55a Absatz 1 Nummer 27 AWV auf den Verkauf einer bewirtschafteten Fläche von mehr als 20 000 ha an Investoren aus Drittstaaten reagiert?

2

Welche Analysen lagen der Reaktion zugrunde, und welches Ergebnis hatten diese?

3

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die jetzige gesetzliche Regelung ausreichend, um Agrarflächen für die Ernährungsvorsorge zu schützen (bitte begründen)?

4

Hat der Investor Igneo den Kauf rechtzeitig angezeigt?

5

Hat der Investor alle erforderlichen Informationen vorgelegt?

6

Hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) seinerzeit den Verkauf überhaupt geprüft?

Wenn ja, wann, und welche konkreten Entscheidungskriterien wurden hier zugrunde gelegt?

Wenn nein, warum nicht?

7

Wenn das BMWE geprüft hat, wurde der mögliche Zugriff von Investoren aus Drittstaaten in Krisenzeiten auf die Erntemengen der Flächen bewertet, und mit welchem Ergebnis?

8

Aus welchem Grund hat die Bundesregierung im Jahr 2021 in § 55a Absatz 1 Nummer 27 AWV und in Einklang mit der EU-Verordnung (VO) 2019/452 als Schwelle für eine mögliche Gefährdung der Ernährungsvorsorge in Krisenzeiten 10 000 ha bewirtschaftete Fläche eingeführt?

9

Aus welchem Grund hat die Bundesregierung die Übernahme der DAH mit 20 000 ha bewirtschafteter Fläche genehmigt, wenn nach § 55a Absatz 1 Nummer 27 AWV ab einer Schwelle von 10 000 ha eine mögliche Gefährdung der Ernährungsvorsorge in Krisenzeiten zu befürchten ist?

10

Ist die Genehmigung durch die Bundesregierung für die Übernahme der DAH mit 20 000 ha bewirtschafteter Fläche durch Investoren ein Präzedenzfall, demzufolge Übernahmen von deutschen Agrarflächen durch Investoren zukünftig mit 20 000 ha grundsätzlich genehmigt werden?

11

Wenn das BMWE die Übernahme von 20 000 ha im Einzelfall offenbar nicht beanstandet, ab welchem Gesamtumfang an Übernahmen von Agrarflächen durch Investoren aus Drittstaaten sieht die Bundesregierung die Ernährungsvorsorge in Krisenzeiten als gefährdet an?

12

Wie definiert die Bundesregierung Krisensituationen (z. B. Klimakrisen, Finanzkrisen, politische Krisen), die Auswirkungen auf die Ernährungsvorsorge in Deutschland haben können?

13

Führt die Bundesregierung in einem oder in mehreren ihrer Bundesministerien ein Kumulationskataster, in welchem alle Agrarflächen registriert werden, die Investoren aus Drittstaaten übernommen haben?

Wenn ja, wie viele Agrarflächen wurden seit Einführung der Prüfschwelle für Agrarimmobilien in Deutschland und den einzelnen Bundesländern von Investoren aus Drittstaaten übernommen?

Wenn nein, wann wird die Bundesregierung ein Kumulationskataster einführen?

14

Was plant die Bundesregierung, um den Vorrang von Landwirtinnen und Landwirten in Deutschland gegenüber ausländischen Investmentfirmen durchzusetzen?

15

Warum wird wertvolle und knappe Agrarfläche mit bis zu 500 000 ha PV-Anlagen bebaut, wie im Fall Igneo Infrastructure Partners, wenn ausreichende Flächen auf Dächern, Gewerbegebieten und Infrastrukturfläche zur Verfügung stehen, wie das Umweltbundesamt und das Bundesamt für Naturschutz ermittelt haben (vgl. www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_141-2022_umweltvertraegliche_standortsteuerung_von_solar-freiflaechenanlagen.pdf; www.bfn.de/sites/default/files/2022-10/2022-eckpunkte-fuer-einen-naturvertraeglichen-ausbau-der-solarenergie-bfn.pdf)?

16

Inwiefern hält das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) die Übernahme von über 20 000 ha Eigentums- und Pachtflächen an den australischen Investmentfonds Igneo Infrastructure Partners für vereinbar mit Bundesrecht (z. B. Grundstücksverkehrsgesetz [GrdstVG] und Landpachtverkehrsgesetz [LPachtVG])?

17

Wie viele Direktzahlungen haben die im Jahr 2023 erworbenen deutschen Tochtergesellschaften von Igneo Infrastructure Partners in Australien im Jahr 2024 erhalten?

18

Inwiefern hält die Bundesregierung es für vereinbar mit dem EU-Recht, europäische Agrarsubventionen indirekt an australische Investmentfonds zu zahlen?

19

Haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer, in denen die Agrarflächen liegen, einen möglichen Preismissbrauch sowohl beim Kauf von Eigentumsflächen als auch bei der Übernahme der Pachtflächen geprüft (vgl. www.bauernzeitung.de/landwirtschaft/politik/20000-hektar-investor-aus-australien-kauft-mega-agrarholding-aus-dem-osten)?

Wenn ja, welches Ergebnis hatte die Prüfung?

Wenn nein, warum nicht?

Wie definiert die Bundesregierung Spekulation, d. h., welche Kriterien werden dem Begriff zugrunde gelegt (z. B. Höhe der erzielten Gewinne zwischen Kauf und Verkauf von Objekten, Länge des Vorgangs zwischen An- und Verkauf etc.), und welche Möglichkeiten der Rückabwicklung ergeben sich hierdurch für öffentliche Stellen?

Innerhalb welchen Zeitraumes prüft die Bundesregierung rückwirkend auf Spekulation, und wann sieht sie sich veranlasst, Vorgänge, die als Spekulation eingestuft werden, rückabzuwickeln?

20

Hält das BMLEH es laut Agrarbericht 2023 mit dem Ziel einer breiten Eigentumsstreuung für vereinbar, bei einem australischen Eigentümer über 20 000 ha an Eigentums- und Pachtflächen zu konzentrieren, und was wird die Bundesregierung in Zukunft unternehmen, um derartige Eigentumskonzentrationen zu verhindern?

21

Inwiefern hält es das BMLEH für zweckmäßig, dass seit dem Kauf der DAH mögliche Gewinne aus den Agrarbetrieben der Igneo Infrastructure Partners in Brandenburg, Sachsen-Anhalt und anderen Bundesländern nach Australien abgeführt werden?

22

Inwiefern hat die australische Igneo Infrastructure Partners Grunderwerbsteuer für die Agrarflächen der diversen Tochtergesellschaften (landwirtschaftliche Betriebe) abgeführt?

Wenn ja, in welcher Größenordnung?

Wenn nein, warum nicht?

23

Wie beurteilt die Bundesregierung die Umgehung von Grunderwerbsteuer beim Kauf von landwirtschaftlichen Betrieben mit Agrarflächen durch Investmentfonds aus Drittstaaten?

24

Wie beurteilt die Bundesregierung die Umgehung von Grunderwerbsteuer beim Kauf von landwirtschaftlichen Betrieben mit Agrarflächen (Share Deals) durch außerlandwirtschaftliche Investoren generell, und welche Gesetzesänderungen schlägt sie hierbei vor?

25

Wird bei einem potenziellen zukünftigen Weiterverkauf der DAH durch Igneo an einen anderen Investor aus einem Drittstaat erneut eine Prüfung mit Bezug auf § 55a Absatz 1 Nummer 27 AWV durchgeführt oder entfällt diese, weil bereits ggf. eine Prüfung im Jahr 2023 stattgefunden hat (bitte begründen)?

Berlin, den 18. November 2025

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion

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