Planungsbeschleunigung und Bürgerbeteiligung
der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Ingrid Hönlinger, Bettina Herlitzius, Winfried Hermann, Stephan Kühn, Jerzy Montag, Ingrid Nestle, Dr. Konstantin von Notz, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Aktuelle Diskussionen um die Planung von Großprojekten wie Stuttgart 21, jedoch auch von kleineren Vorhaben mit lokaler oder regionaler Relevanz zeigen, dass die Bürgerbeteiligung an Planungsverfahren als unzureichend wahrgenommen wird. Bürgerinnen und Bürger wollen vor allem bei Planungsvorhaben, die sie konkret betreffen, früher und besser einbezogen werden. Sie sind engagiert und verfügen über eigene Expertisen, die die Planungen voranbringen können.
Das Argument, Beteiligung und Klagen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Umweltverbänden führten zu Verzögerungen, ist nicht überzeugend. Denn Klagemöglichkeiten sind derzeit ohnehin nur gegeben, wenn gravierende Verfahrensfehler vorliegen. Ohnehin werden sie relativ selten genutzt. Abgesehen davon, resultieren Bürgerproteste und gerichtliche Klagen in aller Regel aus der Tatsache, dass Bedarfsentscheidungen nicht demokratisch getroffen wurden und Probleme und Konflikte in der Planung nicht adäquat berücksichtigt wurden. Stärkere, bessere und frühere Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Verbände ist daher ein Instrument zur Beschleunigung und Sicherung der Planungsqualität, kein destruktiver Bremsklotz.
Das Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz beinhaltet eine Reihe von Regelungen, die den Ablauf von Planfeststellungsverfahren verkürzen sollen. Demgegenüber jedoch werden die Beteiligungsmöglichkeiten sowohl von Bürgerinnen und Bürgern als auch von Umweltverbänden eingeschränkt, beispielsweise dadurch, dass Erörterungstermine im Ermessen der Planfeststellungsbehörde liegen.
Mit einem Gesetz zur Vereinheitlichung und Beschleunigung von Planfeststellungsverfahren sollen nun die wesentlichen Regelungen des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes im Verwaltungsverfahrensgesetz anstelle der Fachgesetze verankert werden. Dazu gehören insbesondere die Beschränkung des Beteiligungszeitraums für Umweltverbände, die Möglichkeit für Behörden, auf Erörterungstermine zu verzichten und die Verbesserung der „Heilungsmöglichkeiten“ im Klageverfahren, so dass Verfahrensfehler eine geringere Rolle spielen.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen21
Bei wie vielen Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraßen-, Wasserstraßen- und Eisenbahnprojekte wurde mittlerweile jeweils die Möglichkeit genutzt, keinen Erörterungstermin durchzuführen (Angaben bitte sowohl in absoluten Zahlen als auch in Prozent, der für den Verkehrsträger nach Inkrafttreten des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes insgesamt durchgeführten Verfahren)?
Wie verteilt sich der Wegfall der Erörterungstermine in Planfeststellungsverfahren für Bundesstraßenvorhaben auf die einzelnen Bundesländer?
Wie verteilt sich der Wegfall der Erörterungstermine in Planfeststellungsverfahren für Wasserstraßenvorhaben auf die einzelnen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen?
Welche konkreten Einspar- und Beschleunigungseffekte sieht die Bundesregierung bei den Verfahren, in denen auf einen Erörterungstermin verzichtet wurde?
In welchen Verfahren hat die Anhörungsbehörde den Wegfall des Erörterungstermins damit begründet, dass keine „Befriedungsfunktion“ gesehen werde, und welche Konflikte wurden jeweils gesehen?
Wird die Öffentlichkeit über die Gründe eines Wegfalls des Erörterungstermins informiert?
Falls ja, in welcher Form?
Falls nein, mit welcher Begründung?
Welche Beschleunigungseffekte konnten durch die zeitliche Befristung der Beteiligungsverfahren für Naturschutz- und Umweltvereinigungen seit Inkrafttreten des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes erzielt werden?
Inwiefern sieht die Bundesregierung seit Inkrafttreten des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes die Naturschutz- und Umweltvereinigungen in der Lage innerhalb der eng begrenzten Beteiligungsfrist ausreichend kompetent Stellung zu nehmen?
Wie häufig traten Plangenehmigungen an die Stelle von Planfeststellungsverfahren (bitte aufgeschlüsselt nach Fachgesetzen)?
Mit welchen zeitlichen Einsparungen rechnet die Bundesregierung durch die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens anstelle eines Planfeststellungsverfahrens?
Welchen Einsparungseffekt hatte die Ausdehnung der Heilungsmöglichkeiten für Verfahrensmängel auf der Grundlage des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes?
Für welche Projekte wurde bereits die Gültigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses auf über zehn Jahre verlängert?
Wie häufig wurden nach Kenntnis der Bundesregierung keine Rechtsbehelfsbelehrungen in Planfeststellungsbeschlüssen für Fernstraßen-, Wasserstraßen- und Eisenbahnprojekte des Bundes vorgenommen (aufgeschlüsselt nach Verkehrsträger)?
Wie viele Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Fernstraßen-, Wasserstraßen- und Eisenbahnprojekte des Bundes seit Inkrafttreten des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes sind der Bundesregierung bekannt?
Hält die Bundesregierung die Beteiligungsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger sowie Umwelt-und Naturschutzverbände an Genehmigungsverfahren nach
a) Bergrecht,
b) Immissionsschutzrecht und
c) Baugesetzbuch
für ausreichend?
Inwiefern vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass mit der Neuregelung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Beschleunigung von Planfeststellungsverfahren die Rechte der Betroffenen nicht eingeschränkt werden?
Für welche Vorhaben – neben Infrastrukturprojekten – sieht die Bundesregierung Bedarf für Vereinfachungen von Planfeststellungsverfahren?
Welche Fachgesetze des Bundes und der Länder sind davon betroffen?
Welche konkreten Schritte beabsichtigt die Bundesregierung zu unternehmen, um die Beteiligungsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger an Planfeststellungsverfahren künftig zu stärken?
Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, direktdemokratische Instrumente zu Bürgerbeteiligung an den Anfang von Planungsverfahren zu stellen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, Mediationsverfahren oder sonstige Moderationsverfahren in Planungsverfahren einzusetzen?