Auswirkungen einer Umstellung von täglicher zu wöchentlicher Höchstarbeitszeit
der Abgeordneten Anne Zerr, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Anne-Mieke Bremer, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Christian Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung
Die Bundesregierung plant, „die Möglichkeit einer wöchentlichen anstatt einer täglichen Höchstarbeitszeit“ (Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD [KoalV]) zu schaffen. Dafür wäre unter anderem eine Änderung des § 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) erforderlich, der bisher eine werktägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden vorsieht. Eine Höchstarbeitszeit von maximal zehn Stunden ist auch jetzt bereits möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt acht Stunden gearbeitet werden. Darüber hinaus bietet das ArbZG flexible Anwendungen für Tarifverträge, wodurch weitere Ausnahmen, die noch längeres Arbeiten erlauben, möglich werden. Der Achtstundentag prägt das deutsche Arbeitszeitrecht seit 1918 (Artikel II der Arbeitszeitverordnung 1918).
Lange Arbeitszeiten gehen mit einem hohen Risiko für das Wohlbefinden und die Gesundheit von Beschäftigten einher (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu Arbeitszeit und gesundheitlichen Auswirkungen, 2023). Aus Sicht der Fragestellenden stellt die geplante Änderung deswegen aus Arbeitsschutzperspektive einen deutlichen Eingriff mit erheblichen Risiken für den Gesundheitsschutz dar. Zudem sehen die Fragestellenden in der geplanten Deregulierung des Arbeitszeitgesetzes eine einseitige Flexibilisierung im Sinne der Planungsmacht von Arbeitgebern.
Daher wollen die Fragestellenden wissen, wie die Bundesregierung gedenkt, sicherzustellen, dass die angedachte Reform des Arbeitszeitgesetzes den Beschäftigten eine selbstbestimmte Gestaltung ihrer Arbeitszeit und damit Flexibilität in ihrem Sinne ermöglicht, statt einseitig das Direktionsrecht von Arbeitgebern zu stärken.
Mit der Kleinen Anfrage wollen sich die Fragestellenden ein aktuelles Bild von den Auswirkungen der im Koalitionsvertrag angedachten Reform des Arbeitszeitgesetzes für Betriebe und Beschäftigte machen. Die Fragestellenden erbitten die Darstellung der erfragten Daten möglichst direkt, ohne Verlinkungen und Querverweise.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen32
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie hoch der Anteil an Beschäftigten in Deutschland ist, die in der Regel mindestens einmal im Monat Arbeitstage von zehn oder mehr Stunden arbeiten (bitte, sofern vorhanden, für die vergangenen zehn Jahre gesondert nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung sowie tarifgebunden und nichttarifgebunden als auch mitbestimmten und nichtmitbestimmten Betrieben unterteilen; bitte auch nach Gehaltsklassen differenzieren und gesonderte Zahlen für Mindest- und Niedriglohnbeziehende ausweisen; bitte nach Geschlecht, Bundesländern sowie nach Wirtschaftszweigen und Berufsgruppen differenzieren)?
Wenn die Bundesregierung über keine oder keine umfassenden Kenntnisse verfügen sollte, welche Kenntnisse liegen vor, aus der die Bundesregierung Näherungs- oder Schätzwerte über die Verbreitung von langen und überlangen Arbeitszeiten von zehn oder mehr Arbeitsstunden pro Tag ableiten kann?
Plant die Bundesregierung, weitergehende Informationen oder Erkenntnisse im Rahmen von Umfragen, Studien oder Ähnlichem einzuholen, und wenn ja, wie sehen die konkreten Pläne aus?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an Beschäftigten in Deutschland, die durchschnittlich 40 bis 48 Stunden in der Woche arbeiten („lange Arbeitszeit“), und wie hoch der Anteil an Beschäftigten, die durchschnittlich über 48 Stunden pro Woche arbeiten („überlange Arbeitszeit“, bitte für die vergangenen zehn Jahre gesondert nach tarifgebunden und nichttarifgebunden als auch mitbestimmten und nichtmitbestimmten Betrieben unterteilen; bitte auch nach Gehaltsklassen differenzieren und gesonderte Zahlen für Mindest- und Niedriglohnbeziehende ausweisen; bitte nach Geschlecht, Bundesländern sowie nach Wirtschaftszweigen und Berufsgruppen differenzieren)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an Beschäftigten in Deutschland, die in der Regel mindestens einmal im Monat an sechs oder sieben Tagen in der Woche arbeiten (bitte für die vergangenen zehn Jahre gesondert nach tarifgebunden und nichttarifgebunden als auch mitbestimmten und nichtmitbestimmten Betrieben unterteilen; bitte auch nach Gehaltsklassen differenzieren und gesonderte Zahlen für Mindest- und Niedriglohnbeziehende ausweisen; bitte nach Geschlecht, Bundesländern sowie nach Wirtschaftszweigen und Berufsgruppen differenzieren)?
Wie viele Verstöße gegen die Höchstarbeitszeiten aus § 3 ArbZG sind nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich aufgedeckt worden (bitte für die vergangenen zehn Jahre gesondert nach tarifgebunden und nichttarifgebunden als auch mitbestimmten und nichtmitbestimmten Betriebe unterteilen; bitte nach Unternehmensgröße, Bundesländern sowie nach Wirtschaftszweigen und Berufsgruppen differenzieren)?
Wie viele der in Frage 4 aufgeführten Verstöße führten nach Kenntnis der Bundesregierung zu Geldbußen, Freiheitsstrafen oder Geldstrafen (bitte für die vergangenen zehn Jahre gesondert nach tarifgebunden und nichttarifgebunden als auch mitbestimmten und nichtmitbestimmten Betrieben unterteilen; bitte nach Unternehmensgröße, Bundesländern sowie nach Wirtschaftszweigen und Berufsgruppen differenzieren und die jeweilige absolute Geldsumme anführen)?
Was versteht die Bundesregierung unter Vertrauensarbeitszeit (bitte definieren), und
in wie vielen Betrieben gelten nach Kenntnis der Bundesregierung Vertrauensarbeitszeitregelungen (bitte sowohl in absoluten Zahlen als auch anteilig für alle Betriebe gesondert nach tarifgebunden und nichttarifgebunden als auch mitbestimmten und nichtmitbestimmten Betrieben unterteilen; bitte nach Unternehmensgröße, Bundesländern sowie nach Wirtschaftszweigen und Berufsgruppen differenzieren)
in welchem Rahmen ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine Vertrauensarbeitszeit mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie bzw. den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; Rs. C-55/18, CCOO) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG; 13. September 2022, 1 ABR 22/21) vereinbar
sind der Bundesregierung weitere Probleme bei der Anweisung von Vertrauensarbeitszeit im Hinblick auf die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und anderen arbeitsrechtlichen Normen bekannt?
Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Beschäftigten, die sich eine Erhöhung ihrer täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowohl über die vertraglich vereinbarte als auch über die aktuell gesetzlich mögliche werktägliche Arbeitszeit hinaus wünschen, und wie hoch ist im Gegenzug der Anteil der Beschäftigten, die sich eine Reduzierung wünschen (bitte gesondert nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung sowie tarifgebunden und nichttarifgebunden als auch mitbestimmten und nichtmitbestimmten Betrieben unterteilen; bitte auch nach Gehaltsklassen differenzieren und gesonderte Zahlen für Niedriglohnbeziehende ausweisen; bitte nach Geschlecht und der Frage, ob Betreuungsverpflichtungen bestehen sowie Unternehmensgröße, Bundesländern, Ost und West als auch nach Wirtschaftszweigen und Berufsgruppen differenzieren)?
Welche Impulse für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung sind nach Einschätzung der Bundesregierung von der Umstellung einer täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit konkret zu erwarten, und wie hoch beziffert die Bundesregierung deren Wirkung auf die Beschäftigung und die Produktivität pro Arbeitsstunde (bitte, wenn möglich, auch angeben, auf welchen Grundlagen und welcher empirischen Evidenz diese Einschätzungen beruhen)?
Welchen Einfluss hätte nach Einschätzung der Bundesregierung eine Umstellung von einer täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit auf Betriebe mit durchgehendem Betrieb, kontinuierlichem Schichtbetrieb bzw. auf Betriebe, für die Ausnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 ArbZG gelten?
Kann die Bundesregierung auf Basis der ihr bekannten wissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert sagen, dass es für die Auswirkung auf Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten keinen Unterschied macht, ob eine wöchentliche anstatt einer täglichen Höchstarbeitszeit gilt (und wenn ja, bitte die Quellen angeben, auf welche sich die Aussage bezieht)?
Sofern die in Frage 10 thematisierten wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Einschätzung der Bundesregierung heterogen ausfallen und inkonsistente Befunde aufweisen, welches sind dann die der Bundesregierung bekannten Erkenntnisse, die für bestehende Risiken für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei zehn- oder mehrstündigen Arbeitstagen sprechen?
Hat die Bundesregierung Kenntnis davon bzw. kann die Bundesregierung auf Basis der ihr bekannten wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Aussage darüber treffen, wie viele Stunden ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin am Tag maximal arbeiten sollte, um etwaige erhöhte Risiken für Gesundheit und Sicherheit zu vermeiden, wenn ja, wie lautet diese maximale Stundenzahl, und wenn nein, plant die Bundesregierung, Erkenntnisse diesbezüglich einzuholen bzw. mögliche Studien in Auftrag zu geben?
Welche Auswirkungen hätte die Umstellung der täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Kenntnis der Bundesregierung auf gefährliche Arbeiten nach § 8 ArbZG, und plant die Bundesregierung Ausnahmeregelungen in diesem Bereich (und wenn ja, bitte ausführen, welche)?
Welche Auswirkungen hätte die Umstellung der täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Kenntnis der Bundesregierung auf die technischen und arbeitsmedizinischen Regeln des Arbeitsschutzes (z. B. die Technischen Regeln für Gefahrstoffe [TRGS] und die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung [TRLV]), in denen Grenzwerte definiert sind, die sich auf einen Achtstundentag beziehen?
Plant die Bundesregierung eine Anpassung der technischen und arbeitsmedizinischen Regeln des Arbeitsschutzes (z. B. die Technischen Regeln für Gefahrstoffe und die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ), um Betrieben bei der Erstellung ihrer Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 Absatz 3 Nummer 6 des Arbeitsschutzgesetzes verlässlich Orientierung bieten zu können, und wie möchte die Bundesregierung die Wahrung der hohen Standards des Arbeitsschutzes gewährleisten?
Inwiefern sieht die Bundesregierung einen Zielkonflikt zwischen der im KoalV vereinbarten Stärkung der Prävention psychischer Erkrankungen im Rahmen des Arbeitsschutzes und einer möglichen Abschaffung der täglichen Höchstarbeitszeit?
Welchen Einfluss hätte eine Umstellung der täglichen auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Einschätzung der Bundesregierung auf bestehende Ruhepausenregelungen nach § 4 ArbZG, und welche Ruhepausenregelungen hält die Bundesregierung nach aktuellem Kenntnisstand für erforderlich, um bei Arbeitszeiten von 13 Stunden Beschäftigten ihre Erholung zu gewähren, die sie brauchen, um weiterhin gute Arbeit leisten zu können?
Bei wie vielen abhängig Beschäftigten treten nach Kenntnis der Bundesregierung regelmäßig (mindestens einmal im Monat) Ruhezeiten von weniger als 11 Stunden auf (bitte sowohl in absoluten Zahlen als auch anteilig an der Gesamtzahl der Beschäftigten in Deutschland und für die vergangenen zehn Jahre ausweisen; bitte gesondert nach tarifgebunden und nichttarifgebunden als auch mitbestimmten und nichtmitbestimmten Betrieben unterteilen sowie nach Unternehmensgröße, Bundesländern sowie nach Wirtschaftszweigen und Berufsgruppen differenzieren)?
Welche Möglichkeiten des „Missbrauchs“ (KoalV) sieht die Bundesregierung im Zuge einer Ablösung der täglichen Höchstarbeitszeit durch die wöchentliche Höchstarbeitszeit, und wie könnte die Bundesregierung einen solchen Missbrauch ausschließen (bitte insbesondere darauf eingehen, welche Möglichkeiten oder Instrumente aus Sicht der Bundesregierung eingesetzt werden könnten, um zu verhindern, dass die Ablösung der täglichen durch die wöchentliche Höchstarbeitszeit dazu führt, dass Beschäftigte zu einer höheren täglichen Arbeitszeit gedrängt oder gezwungen werden)?
Wie plant die Bundesregierung rechtlich sicherzustellen, dass die angedachte Reform des Arbeitszeitgesetzes den Beschäftigten eine selbstbestimmte Gestaltung ihrer Arbeitszeit, und damit Flexibilität in ihrem Sinne, ermöglicht und nicht primär der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers (Direktionsrecht) im Sinne von § 106 der Gewerbeordnung (GewO) mehr Spielraum schafft?
Welche Risiken bestehen nach Einschätzung der Bundesregierung für die Bekämpfung des Fachkräftemangels, wenn die tägliche Höchstarbeitszeit durch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit ersetzt würde und folglich der Arbeitsdruck in Mangelberufen weiter zunehmen könnte?
Welche Ergebnisse und Erkenntnisse hält die Bundesregierung nach Abschluss des Sozialpartnerdialogs mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund, den Einzelgewerkschaften und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände fest, und
welche nächsten Schritte plant die Bundesregierung auf Basis dieser Ergebnisse mit Blick auf die Umstellung von täglicher auf wöchentliche Höchstarbeitszeit
plant die Bundesregierung weitere Gespräche mit den Sozialpartnern zu arbeitszeitpolitischen Vorhaben
welche konkreten Vorschläge wurden im Rahmen des Sozialpartnerdialogs vorgetragen
welche Vorschläge möchte die Bundesregierung prüfen
nach welchen Kriterien prüft die Bundesregierung vorgetragene Vorschläge?