Lehrkräfte in den Integrations- und Berufssprachkursen
der Abgeordneten Tamara Mazzi, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Katrin Fey, Nicole Gohlke, Christian Görke, Ates Gürpinar, Cem Ince, Maren Kaminski, Cansin Köktürk, Pascal Meiser, Zada Salihović, Evelyn Schötz, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Julia-Christina Stange, Aaron Valent, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung
Lehrkräfte im Gesamtprogramm Sprache leisten im staatlichen Auftrag Integration durch Sprachvermittlung.
Die Arbeitsbedingungen und die Vergütung von Honorarlehrkräften im Gesamtprogramm Sprache, die mit 70 Prozent eine deutliche Mehrheit gegenüber den fest angestellten Lehrkräften bilden, sind nach wie vor meist prekär (vgl. www.deutschlandfunkkultur.de/prekaer-beschaeftigt-die-lage-der-lehrkraefte-im-integrationsbereich-100.html).
Laut dem Zwischenbericht III zum Forschungsprojekt „Evaluation der Integrationskurse (EvIk)“ aus dem Jahr 2023 arbeiten 93,9 Prozent der Honorarlehrkräfte zur Honoraruntergrenze des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Aktuell beträgt die Honoraruntergrenze für Integrationskurse 42,23 Euro und ist damit seit dem 1. August 2022 nicht mehr erhöht worden (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/456).
Darüber hinaus tragen Honorarlehrkräfte das Betriebsrisiko ihrer Träger mit: Falls dieser keine Aufträge erhält, entfallen ihre Einkünfte. Die Soloselbstständigkeit führt außerdem dazu, dass ein Großteil der Lehrkräfte die Sozialabgaben vollständig selbst tragen muss (vgl. www.gew.de/aktuelles/detailseite/sprache-als-schluessel-zur-integration).
Das „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 2022 (Aktenzeichen: B 12 R 3/20 R), demzufolge selbstständige Lehrkräfte tatsächlich eine sozialversicherungspflichtige abhängige Tätigkeit ausüben, sorgt für eine weitere Unsicherheit – sowohl bei den Trägern als auch bei den Lehrkräften (vgl. www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/uebergangsregelung-fuer-lehrtaetigkeiten-auf-honorarbasis/). Diese Unsicherheit führt dazu, dass Träger teilweise Zustimmungserklärungen einfordern, in denen Lehrkräfte bestätigen sollen, dass die Lehrtätigkeit auch über den 31. Dezember 2026 hinaus als selbstständig zu beurteilen sei (vgl. www.gew-nds.de/aktuelles/detailseite/uebergangsphase-nun-produktiv-nutzen-1).
Angestellte Lehrkräfte dagegen sind zwar nicht mit den Unsicherheiten einer Soloselbstständigkeit konfrontiert, arbeiten jedoch oft zum Mindestlohn Weiterbildung, der ca. 30 Prozent unter dem der Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst liegt. Sie müssen in Vollzeit nach wie vor oft 40 oder mehr Unterrichtseinheiten unterrichten oder Büroarbeiten für den Träger verrichten, ohne Vergütung der mit der Lehrtätigkeit verbundenen umfangreichen Zusammenhangstätigkeiten (vgl. www.bagarbeit.de/wp-content/uploads/2024/01/forum-arbeit-03_2023_Anforderungen_an_Lehrende_im_Berufssprachunterricht.pdf).
Daran hat auch die am 28. Februar 2025 im Trägerrundschreiben BSK 03/25 verkündete 29 Unterrichtseinheiten-Regelung (UE-Regelung) des BAMF nichts geändert (vgl. www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Berufsbezsprachf-ESF-BAMF/BSK-Rundschreiben/2025/250228-traegerrundschreiben-03-25.pdf).
Nach Informationen der Fragestellenden wird die UE-Regelung durch die Formulierung als Soll- bzw. Richtwert in der Folge von einigen Trägern als nicht verbindlich interpretiert und seit Einführung häufig nicht umgesetzt. Laut dem „Bündnis DaZ-/DaF-Lehrkräfte“ würden Neueinstellungen mit Hinweis auf die UE-Regelung vermieden, befristete Verträge nicht mehr verlängert oder bestehende unbefristete Verträge nicht angepasst (vgl. www.dafda-lehrkraefte.de/2025/04/09/was-tun-wenn-der-traeger-die-29-ueregelung-nicht-einhaelt/).
Ein Bündnis aus Verbänden und Gewerkschaften warnt, dass sich die Abwanderung von Lehrkräften aus der Branche verstärke, und fordert eine Anhebung des Kostenerstattungssatzes sowie wettbewerbsfähige Gehälter (vgl. https://gesamtprogramm-sprache-retten.jetzt/).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Plant die Bundesregierung, den Kostenerstattungssatz für die Träger und die Vergütungsuntergrenze für Lehrkräfte in den Integrations- und Berufssprachkursen zu erhöhen, wenn ja, wann, und wenn nein, mit welcher Begründung?
Plant die Bundesregierung, die Kostenerstattungssätze und die Vergütungsuntergrenze für die Integrations- und Berufssprachkurse entsprechend dem Branchentarifvertrag für die öffentlich finanzierte berufliche Weiterbildung, der aktuell ausgehandelt wird, anzupassen, wenn ja, wann, und wenn nein, mit welcher Begründung?
Warum legt die Bundesregierung im Rahmen der Kursträgerzulassung keine höhere dynamisierte Vergütungsuntergrenze fest, die sich an der Vergütung von anderen Lehrtätigkeiten, zum Beispiel der Berufsschullehrkräfte, orientiert?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass – nachdem die zweijährige Übergangsregelung zum Herrenberg-Urteil beschlossen wurde – Honorarlehrkräfte von Trägern aufgefordert werden, Zustimmungserklärungen zu unterzeichnen, in denen sie bestätigen, dass sie sich auch über den 31. Dezember 2026 hinaus als selbstständig betrachten, und wenn ja, trifft diese Vorgehensweise auf die Zustimmung der Bundesregierung, bzw. teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass solche Erklärungen nach Ablaufen der Übergangsregelung am 31. Dezember 2026 keine Wirkung auf die Beurteilung durch unabhängige Dritte haben, ob eine sozialversicherungspflichtige, abhängige Tätigkeit vorliegt (insbesondere nicht auf die entsprechende Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung)?
Welche Pläne verfolgt die Bundesregierung für die Zeit nach Ablaufen der Übergangsregelung, um eine dauerhafte und rechtssichere Lösung für die statusrechtliche Beurteilung von Honorarlehrkräften zu schaffen, die sicherstellt, dass weder Träger noch Lehrkräfte in eine erneute Phase der Rechtsunsicherheit geraten, und teilt sie die Auffassung der Fragestellenden, dass Zustimmungserklärungen hierfür kein geeignetes Mittel darstellen?
Betrachtet die Bundesregierung die 29-Unterrichtseinheiten-Regelung als verbindlich, wenn ja, wie plant die Bundesregierung, für eine verbindliche Einhaltung der Regelung zu sorgen, und wenn nein, mit welcher Begründung?
Plant die Bundesregierung, die Einhaltung der 29-Unterrichtseinheiten-Regelung zur Voraussetzung in den Zulassungsverfahren für die Träger bzw. die Maßnahme zu machen?