Rechtssichere Umsetzung von § 28 des Raumordnungsgesetzes
der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Sebastian Münzenmaier, Olaf Hilmer, Volker Scheurell, Otto Strauß, Bastian Treuheit, Dr. Paul Schmidt und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) sind die Länder aufgefordert, eine bestimmte Größenordnung an Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen. Bei der Ausweisung auf der Ebene der Regionalplanung hat dies in Form von Vorranggebieten zu erfolgen.
Im Rahmen der regionalplanerischen Ausweisung oder in einem ergänzenden Verfahren sind zusätzlich gemäß § 28 des Raumordnungsgesetzes (ROG) die Vorranggebiete als sog. Beschleunigungsgebiete auszuweisen, sofern nicht bestimmte vorgegebene Kriterien entgegenstehen.
Zusätzlich sind in den Vorranggebieten, die als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden, Regeln für Minderungsmaßnahmen aufzustellen, die im Genehmigungsverfahren verbindlich umzusetzen sind. Dies erfolgte einerseits für Windenergiegebiete, die bis zum Ablauf des 19. Mai 2024 ausgewiesen worden sind, und hat andererseits für Windenergiegebiete zu erfolgen, für die Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurden. Die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen kann ausnahmsweise auch in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen, um die Vorgaben gemäß § 28 ROG umzusetzen.
Festlegungen der Raumordnung sind gemäß § 7 ROG als Ziele oder Grundsätze zu treffen, die die Verbindlichkeit konkretisieren.
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) in Bezug auf die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Minderungsmaßnahmen in nationales Recht wirft aus Sicht der Fragesteller rechtliche Umsetzungsprobleme auf.
In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zum „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs“ werden Feststellungen zur Rechtsqualität des dort neu eingeführten § 28 ROG getroffen (Bundestagsdrucksache 21/797).
Auf S. 60 der genannten Bundestagsdrucksache wird festgestellt, dass die Vorranggebiete und Beschleunigungsgebiete in getrennten Planfestlegungen erfolgen. Die Ausweisung der Beschleunigungsgebiete erfolge als planerischer Rechtsakt „sui generis“ und nicht als Festlegung im raumordnungsrechtlichen Sinne. Aus Sicht der Fragesteller sind die Beschleunigungsgebiete das Ergebnis einer planerischen Ausweisung, die die Positivausweisung der Vorranggebiete mit einem Katalog an verbindlich festgelegten Ausschlussflächen verschneidet. Damit handelt es sich um eine raumordnerisch typische „gebundene Entscheidung“ wie sie z. B. auch bei der Umsetzung von naturschutzrechtlichen und wasserschutzrechtlichen Festlegungen auf der Grundlage entsprechender Fachgesetze stattfindet.
Für die verbleibende Teilmenge – die Beschleunigungsgebiete – sind verbindliche Minderungsmaßnahmen festzulegen, die den raumordnerischen Schutz betroffener Schutzgüter sicherstellen sollen. Die Feststellung, dies sei keine Rechtsfolge gemäß § 4 und § 7 Absatz 2 ROG, ist sachlich und rechtlich zumindest infrage zu stellen. Raumordnerische Festlegungen haben generell die Aufgabe, Vorgaben für nachfolgende Planungs- oder Genehmigungsverfahren festzulegen.
Weiterhin wird auf genannter Bundestagsdrucksache auf S. 57 festgestellt: „Minderungsmaßnahmen sind auf der Zulassungsebene zu beachten.“ Diese Beachtungsqualität ist aus Sicht der Fragesteller nur über eine Ausweisung als raumordnerisches Ziel sicherzustellen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob ein raumordnungsrechtlicher Unterschied zu sehen ist zwischen den Regelungen für die Umsetzung von Windenergiegebieten als Beschleunigungsgebiete, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgewiesen wurden bzw. auszuweisen sind, und wenn ja, wie lautet diese, und wenn die Bundesregierung eine Auffassung hat, und die Frage bejaht, wie sieht diese unterschiedliche rechtliche Bewertung aus Sicht der Bundesregierung aus, und wie begründet sie diese?
Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Minderungsmaßnahmen als raumordnerisches Ziel umzusetzen ist, um die volle Rechtswirkung nach § 4 ROG (bindend und vorrangig) in nachfolgenden Verfahren erreichen zu können, und wenn ja, wie lautet diese, und wenn die Bundesregierung eine Auffassung hat, und die Frage verneint, wie begründet sie dies (insbesondere in Bezug auf umweltrelevanten Schutzwirkungen der beabsichtigten Minderungsmaßnahmen und deren Wirkung)?
Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob sich aus der Umsetzung einer Richtlinie (EU) eine Sui-generis-Rechtswirkung ableiten lässt, die keine raumordnerische Rechtswirkung erfordert, und wenn ja, wie lautet diese (bitte begründen)?
Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob eine Suigeneris-Rechtswirkung die Regelung von § 28 ROG erübrigt, und wenn ja, wie lautet diese (wenn die Bundesregierung eine Auffassung hat, und die Frage verneint, bitte begründen)?
Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob es sich bei der Ausweisung der Beschleunigungsgebiete um eine gebundene planerische Abwägungsentscheidung handelt, da nicht automatisch alle Vorranggebiete automatisch zu berücksichtigen sind (wenn die Bundesregierung eine Auffassung hat, und die Frage verneint, bitte begründen)?
Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob es sich bei der Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen um eine planerische Abwägungsentscheidung handelt (wenn die Bundesregierung eine Auffassung hat, und die Frage verneint, bitte begründen)?
Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob es sich bei der Umsetzung von § 28 ROG nur um eine nachrichtliche Wiedergabe (z. B. im Anhang eines Regionalplans) handelt, deren Verbindlichkeit nicht über den Regionalplan geregelt wird (wenn die Bundesregierung eine Auffassung hat, und die Frage verneint, bitte begründen)?
Beabsichtigt die Bundesregierung, eine Handlungsanleitung zur Umsetzung des § 28 ROG herauszugeben, um rechtliche Klarheit, soweit notwendig, bei den zuständigen Trägern der Regionalplanung bei der Umsetzung zu schaffen (wenn nein, bitte begründen)?