Praxis und Auswirkungen der Strafverfolgung beim Fahren ohne Fahrschein
der Abgeordneten Luke Hoß, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Mandy Eißing, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung
Bislang wird die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne einen gültigen Fahrschein nach § 265a des Strafgesetzbuchs (StGB) als Straftat geahndet. Sanktioniert wird dies zumeist mit einer Geldstrafe. Im Falle der Nichtzahlung dieser tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe an deren Stelle.
Häufig sind Menschen mit psychischen Problemen oder Drogen- und Alkoholsucht, die nicht in der Lage sind, einer Arbeit nachzugehen, von der Ersatzfreiheitsstrafe betroffen. So sind ca. 87 Prozent arbeitslos, 15 Prozent ohne festen Wohnsitz und 15 Prozent suizidgefährdet. Die Verurteilten, die sich bereits oft in einer schwierigen Lebenslage befinden, ziehen aus der Haft oft weitere schwere Nachteile. Resultat ist das Gegenteil der eigentlich angestrebten Resozialisierung. Um den Betroffenen zu helfen, wurde im Dezember 2021 die Initiative „Freiheitsfonds“ gegründet. Diese sammelt Spenden und befreit deutschlandweit Menschen aus dem Gefängnis, die wegen „Fahren ohne Fahrschein“ in einer Justizvollzugsanstalt ihre Strafe absitzen müssen. Am 16. Februar 2026 hat die Initiative nach eigenen Angaben bereits 1 572 Personen freigekauft und dadurch 278 Haftjahre aufgelöst und dem Staat 21 Mio. Euro Kosten erspart (www.freiheitsfonds.de). Zahlreiche weitere Initiativen setzen sich ebenfalls für eine Entkriminalisierung ein. So weist die Berliner Obdachlosenhilfe e. V. darauf hin, dass ihnen bekannte Stammgäste immer wieder den Essensausgaben fernbleiben, weil sie eine Haftstrafe wegen Fahrens ohne Fahrschein absitzen.
Gerade bei armen Menschen hat die Strafandrohung nicht die gewünschte abschreckende Wirkung, weil die Gelder nicht aufgebracht werden können. Hier wäre nach Ansicht der Fragestellenden ein kostenloses Sozialticket für ALG-II-Empfänger (ALG = Arbeitslosengeld) und Menschen mit geringem Einkommen eine angemessene Lösung und würde Mobilität für alle sicherstellen. Langfristig sollte der öffentliche Nahverkehr als Teil der Daseinsvorsorge den Bürgerinnen und Bürgern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Das bietet Anreiz für den öffentlichen Verkehr und schafft Nachhaltigkeit im Hinblick auf den Umweltschutz und das Pariser Klimaabkommen.
Neben den negativen Folgen für die Inhaftierten und damit auch für die Gesellschaft führt dies auch zu erheblichen Belastungen für die Landesjustizverwaltungen und bindet Ressourcen, die der Strafvollzug anderweitig benötigt. Die Kosten für die Ersatzfreiheitsstrafen belaufen sich bundesweit auf mehr als 200 Mio. Euro pro Jahr. Dabei handelt es sich für die Verurteilten in der Regel nur um einige Hundert Euro, die sie nicht zahlen können. Im Durchschnitt geht es um 40 Tagessätze, die sich auf insgesamt 590 Euro belaufen. Da die Verurteilten jedoch oft bereits verschuldet sind, können sie den Betrag nicht begleichen (vgl. Ronen Steinke, „Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich“, Kapitel 4, S. 96).
Selbiges gilt für die Staatsanwaltschaften und Gerichte. Während die Berufsverbände der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte regelmäßig deren Überlastung anmahnen und die Zahl der unerledigten Ermittlungsverfahren seit Jahren ansteigt (www.drb.de/newsroom/presse-mediencenter/nachrichten-auf-einen-blick/nachricht/news/staatsanwaltschaften-am-limit-1), bindet die Verfolgung von Bagatelltaten wie das Fahren ohne Fahrschein Kapazitäten, die bei der Verfolgung tatsächlich sozialschädlicher Delikte, wie etwa aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität, fehlen. Angesichts dieser Umstände stellt sich die Frage, wie viel Aufwand den Strafverfolgungsbehörden die Verfolgung des Fahrens ohne Fahrschein im Konkreten bereitet, wie sich die Sanktionspraxis darstellt und wer von dieser betroffen ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen32
Wie viele Minuten sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Personalbedarfsberechnungssystem (PEBB§Y) für Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht vorgesehen (bitte alternativ die vorgesehenen Minuten für § 265a StGB oder für Delikte aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB angeben)?
Wie viele der zum Jahresende 2024 circa 950 000 unerledigten Ermittlungsverfahren (www.tagesschau.de/inland/justiz-ueberlastung-100.html) betreffen nach Kenntnis der Bundesregierung § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB (alternativ bitte die Zahlen zu § 265a Absatz 1 StGB nennen)?
Wie viele Anzeigen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen § 265a StGB in den Jahren von 2022 bis 2024 bundesweit gestellt, und welche Schadenshöhe wurde angegeben (bitte nach Bundesländern und öffentlichem Personennahverkehr [ÖPNV], Regional- und Fernverkehr differenzieren)?
Wie viele Ermittlungs- bzw. Strafverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen § 265a StGB in den Jahren von 2022 bis 2024 bundesweit eingeleitet (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, die zwischen 2022 und 2024 wegen § 265a StGB eingeleitet wurden, betrafen nach Kenntnis der Bundesregierung die Beförderungserschleichung gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, von der Aufnahme der Ermittlungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Durchschnitt, und welche Kosten entstehen dadurch für die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte?
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und die Kosten der Strafverfahren gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, seit Einführung des 9-Euro-Tickets, des Deutschlandtickets und von Sozialtickets entwickelt?
Wie viele der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, endeten nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Verhängung einer Rechtsfolge nach dem Dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils des StGB (bitte nach der Art der Rechtsfolge aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, verhängte Freiheitsstrafen oder Jugendstrafen a) zur Bewährung ausgesetzt, b) nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen, c) die Bewährung widerrufen (bitte nach Freiheitsstrafen und Jugendstrafen aufschlüsseln)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung das Einkommen von Personen, gegen die wegen § 265a Absatz 1 Variante StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, eine Geldstrafe verhängt wurde, mit wie viel Euro wurde der Tagessatz bemessen, und wie viele Tagessätze wurden verhängt?
Wie viele der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, die mit Verhängung einer Rechtsfolge nach dem Dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils des StGB endeten, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung a) im Urteilsverfahren, b) im beschleunigten Verfahren, c) im Strafbefehlsverfahren beendet?
Wie viele der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung a) durch Absehen von der Verfolgung gemäß den §§ 153 bis 153b, 154 und 154b der Strafprozessordnung (StPO) beendet (bitte nach den einzelnen der genannten Vorschriften aufschlüsseln), b) gemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt?
Wie viele Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, richteten sich nach Kenntnis der Bundesregierung gegen a) Jugendliche gemäß § 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), b) Heranwachsende gemäß § 1 Absatz 2 JGG?
Wie viele der Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende endeten nach Kenntnis der Bundesregierung mit a) Erziehungsmaßregeln, b) Zuchtmitteln (hier bitte angeben, in wie vielen Fällen Jugendarrest verhängt wurde), c) Jugendstrafe?
In wie vielen der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Beschuldigten verteidigt, und in wie vielen dieser Fälle wurde ein Pflichtverteidiger bestellt (bitte nach dem Grund der notwendigen Verteidigung aufschlüsseln)?
In wie vielen Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die Beschuldigten die Untersuchungshaft angeordnet, und wie lange befanden sich die Beschuldigten in Untersuchungshaft (bitte nach den Haftgründen aufschlüsseln)?
Wie viele Personen, die wegen Beförderungserschleichung gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, verurteilt wurden, haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2022 bis 2024 jeweils ihre Strafe durch gemeinnützige Arbeit abgeleistet (bitte nach Bundesländern differenzieren; bitte aufschlüsseln zu wie vielen Anteilen [ganz oder teilweise])?
Wie viele Personen verbüßten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2022 bis 2024 wegen einer Verurteilung nach § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, eine a) Freiheitsstrafe, b) Ersatzfreiheitsstrafe (bitte nach Bundesländern differenzieren und die Zugangszahlen angeben, sofern dies nicht möglich ist, bitte die Zahlen zum Stichtag angeben, und wenn die Anzahl der Personen nicht angegeben werden kann, bitte die Anzahl der Verfahren benennen)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von Personen bei den Betroffenen gemäß Frage 18, a) die ohne festen Wohnsitz waren, b) die Grundsicherung im Alter, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ALG II oder Bürgergeld beziehen, c) die an psychischen Erkrankungen oder Auffälligkeiten litten, d) die sich während der Haft in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung befanden (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele Hafttage wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2022 bis 2024 wegen „Beförderungserschleichung“ vollstreckt, und wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten hierfür (wenn möglich, Hafttage aufgrund von Ersatzfreiheitsstrafen gesondert ausweisen, bitte jährlich und nach Bundesländern differenzieren)?
Welche Gesamtkosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung dadurch jährlich für Ersatzfreiheitsstrafen im Zusammenhang mit § 265a StGB allein durch Haftunterbringungskosten?
Bei wie vielen Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, verbüßten, war nach Kenntnis der Bundesregierung a) vor Haftantritt ein Wohnsitz vorhanden und danach nicht mehr, b) vor Haftantritt einen Arbeitsplatz vorhanden und danach nicht mehr, c) nach Haftentlassung keine Adresse bzw. Hilfeeinrichtung notiert?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Justizvollzugsanstalten Kontakt zur Initiative „Freiheitsfonds“ aufnehmen und diese bitten, die Geldstrafen von Personen, die wegen einer Verurteilung gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, zu bezahlen (www.rbb24.de/politik/beitrag/2024/12/berlin-freiheitsfonds-holt-schwarzfahrer-aus-gefaengnis.html)?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung bzw. schätzen die zuständigen Behörden die Mindereinnahmen der Verkehrsbetriebe bundesweit, wenn Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung zum Lebensunterhalt kostenfrei den ÖPNV nutzen könnten?
Wie viele Fahrgäste wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2022 bis 2024 (bitte jährlich aufschlüsseln) bei Kontrollen im ÖPNV, im Regional- und im Fernverkehr ohne gültigen Fahrschein angetroffen, und wie viele dieser Fahrgäste konnten nachträglich ein personalisiertes Ticket vorlegen (bitte bundesweit nach Verkehrsverbünden und Verkehrsbetrieben differenzieren)?
Wie viel Prozent der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, angetreten haben, taten dies nach Kenntnis der Bundesregierung, nachdem sie vorher haftvermeidende Schritte eingeleitet haben (wie die Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft über eine Ratenzahlung oder das Ableisten der Strafe durch gemeinnützige Arbeit)?
Wie viel Prozent der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, angetreten haben, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im offenen Vollzug untergebracht, wie viele im geschlossenen (bitte nach Ländern und Jahren aufschlüsseln)?
Wie viel Prozent der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe antraten, taten dies nach Kenntnis der Bundesregierung in Justizvollzugsanstalten, die eine räumliche Trennung der Personen mit Ersatzfreiheitsstrafen von den sonstigen Strafgefangenen vornehmen?
In wie vielen Anstalten bundesweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine getrennte Unterbringung von Personen mit Ersatzfreiheitsstrafen und sonstigen Strafgefangenen üblich?
In wie vielen Fällen der wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Gerichtsvollzieher bzw. eine Gerichtsvollzieherin eingesetzt, um zu prüfen, ob sich die Geldstrafe auch anderweitig einziehen bzw. pfänden lässt, und in welchen Fällen wurde darauf verzichtet?
Wie hat sich die Höhe der Tagessätze nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einfügung des Satzes „Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt.“ in § 40 Absatz 2 StGB durch das Gesetz vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) entwickelt?
Sieht die Bundesregierung Reformbedarf betreffend die Regelung des § 40 Absatz 3 StGB vor dem Hintergrund, dass eine Schätzung der Einkommensverhältnisse eine konkrete Feststellung der Schätzgrundlagen erfordert und nicht auf bloßen Mutmaßungen beruhen darf (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 2 BvR 67/15 –, Randnummer 22) und kriminologische Forschungen zu dem Ergebnis kommen, dass in über 60 Prozent der Verfahren, in denen eine Geldstrafe per Strafbefehl festgesetzt wird, eine solche Tatsachengrundlage nicht vorliegt (Kolsch, Sozioökonomische Ungleichheit im Strafverfahren, Berlin 2020, S. 427)?