Deckungslücke bei privat krankenversicherten ALG-II-Beziehenden nach dem Urteil des Bundessozialgerichts
der Abgeordneten Harald Weinberg, Dr. Martina Bunge, Diana Golze, Heidrun Dittrich, Klaus Ernst, Inge Höger, Cornelia Möhring, Yvonne Ploetz, Ingrid Remmers, Dr. Ilja Seifert, Kathrin Senger-Schäfer, Kathrin Vogler, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Deckungslücke bei privat krankenversicherten ALG-II-Beziehenden (ALG: Arbeitslosengeld) ist der Bundesregierung seit Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes, des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes am 1. April 2007 bekannt. Die Regelungen zur Deckungslücke selbst sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
Schon seit Ende 2008 weist die Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag die Bundesregierung regelmäßig in zahlreichen Schriftlichen und Mündlichen Fragen, in Kleinen Anfragen und Anträgen darauf hin, dass den Betroffenen nicht das verfassungsmäßig garantierte Existenzminimum gewährt wird. Die Bundesregierung hat dies stets bestritten, aber immer wieder eine baldige Lösung in Aussicht gestellt. Gehandelt hat sie bis heute nicht.
Nun hat das Bundessozialgericht am 18. Januar 2011 festgestellt, dass das verfassungsmäßig garantierte Existenzminimum durch die geltenden Regelungen verletzt wird. Es hat entschieden, dass die Grundsicherungsbehörde dem betroffenen Kläger die kompletten geforderten Krankenversicherungsbeiträge erstatten muss.
Auf eine Mündliche Frage des Abgeordneten Harald Weinberg in der Fragestunde am 26. Januar 2011 (Plenarprotokoll 17/86, S. 9703 C) antwortete die Bundesregierung, dass die Bundesagentur für Arbeit derzeit die notwendigen Vorkehrungen träfe, damit für die laufenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung von ALG-II-Beziehenden zeitnah ein Zuschuss im notwendigen Umfange gezahlt würde. Dieser Zuschuss würde von Amts wegen angepasst, ein Tätigwerden der Betroffenen sei insoweit nicht notwendig.
Durch die Deckungslücke wird privat krankenversicherten ALG-II-Beziehenden durch die ARGEn nur ein Zuschuss von rund 126 Euro gewährt, während sie den privaten Krankenversicherungen etwa 290 Euro zahlen müssen. Entsprechendes gilt auch für die Pflegeversicherung. Die Differenz müssen die Hilfebedürftigen entweder aus dem Regelsatz bestreiten oder bei den Krankenversicherungen Schulden aufhäufen – derzeit bis zu einer Höhe von über 4 000 Euro.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Ist der Bundesregierung und der Bundesagentur für Arbeit bewusst, dass die Betroffenen oftmals seit zwei Jahren in ständiger Angst leben, die laufenden Kosten ihrer (Pflicht-)Krankenversicherung nicht zahlen zu können und zudem jederzeit mit der Vollstreckung der aufgelaufenen Ansprüche durch ihre private Krankenversicherung rechnen müssen?
Ist daher Eile bei der Umsetzung angezeigt?
Ab wann werden die Grundsicherungsstellen vor Ort den Hilfebedürftigen den kompletten Beitrag erstatten?
Auf welchem verwaltungstechnischen Weg wird diese Umsetzung erfolgen?
Wie viele Betroffene gibt es derzeit?
Welche laufenden Kosten werden durch die anstehende Neuregelung entstehen (falls nicht bekannt, bitte die Größenordnung angeben), und wie wird dies finanziert?
Wird der komplette Beitrag auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 erstattet werden?
Wird die rückwirkende Erstattung auch die durch die verfassungswidrige Regelung entstandenen Mahngebühren, die Zinsen und Ähnliches umfassen?
Wenn ja, wie kann dies von Amts wegen geschehen?
Gilt diese Beitragsrückerstattung nur in dem Falle, in dem aktuell Schulden existieren oder auch in den Fällen, in denen die Beiträge zwar bislang nicht von den Grundsicherungsstellen erstattet, aber von den Hilfebedürftigen bezahlt wurden?
Wie hoch werden die Kosten für die Beitragsrückerstattung ausfallen (falls nicht bekannt, bitte die Größenordnung angeben), und wie werden diese finanziert?
Welchen Grund gibt es, dass die Grundsicherungsstellen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) künftig für einen ALG-II-Beziehenden weniger als die Hälfte des Geldes zahlen, wie den privaten Krankenversicherungen für die prinzipiell gleiche Leistung?
Weshalb wird der GKV einerseits ein zu niedriger, willkürlicher Betrag von rund 126 Euro für die Versicherung von ALG-II-Beziehenden gezahlt und gleichzeitig ein ebenso willkürlicher pauschaler Steuerzuschuss wegen der Übernahme gesamtgesellschaftlicher Aufgaben gezahlt?
Worin liegt hier der ordnungspolitische Sinn?