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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in Bundesbehörden

(insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung

Datum

17.03.2026

Aktualisiert

25.03.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/417618.02.2026

Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in Bundesbehörden

der Abgeordneten Peter Bohnhof, René Springer, Robert Teske, Hans-Jürgen Goßner, Jan Feser, Lukas Rehm, Achim Köhler, Wolfgang Wiehle, René Bochmann, Stefan Henze, Alexis L. Giersch, Volker Scheurell, Sascha Lensing, Martin Hess und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Nach Kenntnis der Fragesteller gibt es in den Behörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung keinen einheitlichen Umgang hinsichtlich der Verwendung von sogenannter geschlechtsinklusiver Sprache (gendern; vgl. www1.wdr.de/kultur/kulturnachrichten/gerndern-weimer-ministerien-abfrage-100.html).

Während in einem Bundesministerium und beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien die Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache, insbesondere dementsprechender Sonderzeichen, untersagt sind, wurde im vergangenen Jahr eine Beschäftigte durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) im Zusammenhang mit der Erstellung einer internen Strahlenschutzanweisung zwei Mal abgemahnt und außerordentlich gekündigt, weil sie sich geweigert hatte, das Dokument durchgehend gendersprachlich zu formulieren. Der Beschäftigten wurden ihrer Angabe nach auf mehrfache Nachfrage keine entsprechenden verbindlichen Sprachvorgaben vorgelegt. Das Arbeitsgericht Hamburg hat in erster Instanz sowohl die Abmahnungen als auch die Kündigung für unwirksam erklärt. Hiergegen hat das BSH, welches eine „moralische Verpflichtung“ zu geschlechtsinklusiver Sprache sieht, Berufung eingelegt (www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/kuendigung-nach-gender-weigerung-nach-sieg-der-klaegerin-zieht-der-arbeitgeber-erneut-vor-gericht-li.10016791). Am 5. Februar 2026 erklärte auch das Landesarbeitsgericht Hamburg die Kündigung für unwirksam. Demnach konnte das BSH der Mitarbeiterin keine Weisung erteilen, eine Strahlenschutzanweisung zu gendern, weil das Verfassen dieser Anweisung gar nicht in ihrem Kompetenzbereich gelegen habe (www.welt.de/vermischtes/article698449ed2dfdd2aa24526334/hamburg-gericht-kippt-gender-kuendigung-bundesamt-verliert-im-streit-um-geschlechtsneutrale-sprache.html). Das Vorgehen des BSH ist aus Sicht der Fragesteller mangels einer gesetzlichen Verpflichtung zur Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache höchst bemerkenswert.

Vor diesem Hintergrund interessieren sich die Fragesteller für den Sachstand hinsichtlich geschlechtsinklusiver Sprachvorgaben im Zusammenhang mit arbeits- und dienstrechtlichen Maßnahmen und Verfahren im Verantwortungsbereich der Bundesregierung.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

In welchen obersten Bundesbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung ist die Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der internen und externen Kommunikation derzeit a) verpflichtend, b) untersagt, c) empfohlen, d) freigestellt, e) nicht geregelt (bitte jeweils die Behörde mit Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung aufführen)?

2

In welchen dem Geschäftsbereich eines Bundesministeriums unmittelbar nachgeordneten Behörden ist die Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der internen und externen Kommunikation derzeit a) verpflichtend, b) untersagt, c) empfohlen, d) freigestellt, e) nicht geregelt (bitte jeweils die Behörde mit Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung aufführen)?

3

In welchen Bundesanstalten ist die Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der internen und externen Kommunikation derzeit a) verpflichtend, b) untersagt, c) empfohlen, d) freigestellt, e) nicht geregelt (bitte jeweils die Behörde mit Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung aufführen)?

4

Ist bei der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der internen und externen Kommunikation derzeit a) verpflichtend, b) untersagt, c) empfohlen, d) freigestellt, e) nicht geregelt (bitte jeweils mit Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung aufführen)?

5

Welche Rechtsgrundlagen sind nach Auffassung der Bundesregierung im Zusammenhang mit Sprachvorgaben, insbesondere zur Verwendung einer geschlechtsinklusiven Sprache einschlägig?

6

Welche dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Maßnahmen kommen nach Auffassung der Bundesregierung bei Verstößen gegen Sprachvorgaben, insbesondere zur Verwendung einer geschlechtsinklusiven Sprache, grundsätzlich in Betracht?

7

Werden in Bundesministerien, unmittelbar nachgeordneten Behörden, Bundesanstalten und den Körperschaften in Frage 4 dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Verstößen gegen Sprachvorgaben, insbesondere zur Verwendung einer geschlechtsinklusiven Sprache, systematisch erfasst, und wenn nein, warum nicht?

8

In wie vielen Fällen sind nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2025 Beschäftigte in Behörden des Bundes (Frage 7) dienst- oder arbeitsrechtlich adressiert worden, weil a) sie geschlechtsinklusive Sprache nicht verwendet haben, b) sie geschlechtsinklusive Sprache verwendet haben, c) die Art und Weise der Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache beanstandet wurde (bitte je Kalenderjahr mit Nennung der betroffenen Behörde auflisten)?

9

Wie viele arbeitsgerichtliche Verfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der Fälle in Frage 8 geführt bzw. sind anhängig (bitte je Kalenderjahr nach betroffener Behörde mit Angabe zum Verfahrensausgang bzw. Stand des Verfahrens aufschlüsseln)?

10

Welche Gesamtkosten sind dem Bund im Zusammenhang mit den Verfahren in Frage 9 entstanden (bitte je Kalenderjahr nach betroffener Behörde aufschlüsseln)?

11

Worauf stützt das BSH nach Kenntnis der Bundesregierung die Behauptung einer „moralischen Verpflichtung“ hinsichtlich der Verwendung einer geschlechtsinklusiven Sprache (www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/kuendigung-nach-gender-weigerung-nach-sieg-der-klaegerin-zieht-der-arbeitgeber-erneut-vor-gericht-li.10016791)?

Berlin, den 10. Februar 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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