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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Neutralitätsgebot in der Bundesjustiz und mögliche bundesgesetzliche Regelungsbedarfe

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

04.03.2026

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

11.03.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/418218.02.2026

Neutralitätsgebot in der Bundesjustiz und mögliche bundesgesetzliche Regelungsbedarfe

der Abgeordneten Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau, Dr. Christoph Birghan, Peter Bohnhof, Gereon Bollmann, Sascha Lensing, Tobias Matthias Peterka und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Das staatliche Neutralitätsgebot stellt einen wesentlichen Bestandteil rechtsstaatlichen Handelns dar. In der Justiz kommt diesem Grundsatz eine besondere Bedeutung zu, weil das Vertrauen der Bevölkerung in die Unparteilichkeit der Gerichte maßgeblich von einem neutralen Auftreten der staatlichen Amtsträger abhängt (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 14. Januar 2020, 2 BvR 1333/17, Randnummer 92). Während § 61 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) verbindliche Regelungen für Bundesbeamte, einschließlich der Möglichkeit, das Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole einzuschränken, normiert, enthält das Deutsche Richtergesetz (DRiG) keine ausdrücklichen Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild von Richtern; es verweist durch § 46 DRiG jedoch wiederum auf das BBG.

Der Bund ist gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 des Grundgesetzes (GG) sowohl für das Statusrecht der Bundesrichter als auch für das Dienstrecht der Bundesbeamten zuständig. Da die Bundesgerichte sowie die Bundesanwaltschaft unmittelbar dem Bund zugeordnet sind, ist es nach Ansicht der Fragesteller fraglich, ob die bestehenden bundesrechtlichen Regelungen ausreichen, um ein einheitliches und klar erkennbares Neutralitätsverständnis innerhalb der Justiz in Deutschland sicherzustellen.

Das Neutralitätsgebot der Justiz ergibt sich als verfassungsrechtlicher Grundsatz insbesondere aus Artikel 20 Absatz 3 GG, Artikel 33 Absatz 5 GG sowie Artikel 97 GG. Es verpflichtet Richter sowie weitere Amtsträger der Rechtsprechung zu unparteiischem Verhalten und zu einem äußeren Erscheinungsbild, das keinen Zweifel an ihrer Neutralität aufkommen lässt.

In den vergangenen Jahren haben mehrere Bundesländer unterschiedliche Regelungen zur Ausgestaltung dieses Neutralitätsgebots erlassen, insbesondere hinsichtlich des Tragens religiös konnotierter Kleidungsstücke oder Symbole durch Richter und Schöffen. Die Rechtslage ist dabei uneinheitlich: Nordrhein-Westfalen (§ 2 Absatz 1 des Justizneutralitätsgesetzes), Bayern (Artikel 11 Absatz 2 des Bayrischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes) und Berlin (§ 1 des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin) haben jeweils gesetzlich ausdrückliche Regelungen geschaffen, die das Tragen sichtbarer religiöser oder weltanschaulicher Symbole durch Richter, Staatsanwälte, Beamte der Rechtspflege oder ehrenamtliche Richter untersagen oder einschränken. Andere Länder verfügen hingegen über keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen. Diese Divergenz führt zu einer bundesweit uneinheitlichen Rechtslage und damit zu eventuellen Unsicherheiten in der praktischen Anwendung des Neutralitätsgebots.

Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Fragesteller zu eruieren, ob eine bundesweit einheitliche Konkretisierung des Neutralitätsgebots erforderlich ist. Eine solche Regelung könnte sicherstellen, dass bundesweit einheitliche Maßstäbe gelten, die sowohl dem verfassungsrechtlichen Gebot staatlicher Neutralität als auch der Religionsfreiheit der Betroffenen Rechnung tragen (www.lto.de/recht/justiz/j/kopftuch-richterin-justiz-vg-darmstadt-bundesverfassungsgericht-staatliche-neutralitaet-rechtspflege-gerichtssaal, abgerufen am 5. Februar 2026).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den in § 61 BBG enthaltenen Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild für die in der Bundesjustiz tätigen Bundesbeamten bei, und wie bewertet sie deren praktische Umsetzung in den Bundesgerichten?

2

Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den in § 46 DRiG i. V. m. § 61 BBG enthaltenen Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild für die Richter im Bundesgebiet bei, und wie bewertet sie deren praktische Umsetzung in den Gerichten?

3

Welche Überlegungen hat die Bundesregierung ggf. dazu angestellt, ob die im Bundesbeamtenrecht bestehenden Neutralitäts- und Erscheinungsbildpflichten auch für Richter des Bundes gesetzlich weiter konkretisiert werden sollten?

4

Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung vor über Konfliktfälle oder Beschwerden im Bereich der Bundesjustiz, die das Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole durch Bundesbedienstete betreffen?

5

Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung vor über Konfliktfälle oder Beschwerden im Bereich der Justiz, die das Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole durch Richter betreffen?

6

Existiert eine einheitliche Leitlinie oder Verwaltungsvorschrift für Bundesbehörden und Bundesgerichte, die den Umgang mit religiösen Symbolen im Dienst klarstellt?

7

Wenn Frage 6 verneint wird, plant die Bundesregierung, eine derartige Leitlinie oder Verwaltungsvorschrift zu erstellen?

8

Welche Abstimmungen führt die Bundesregierung mit den Bundesländern durch, um eine möglichst kohärente Anwendung des staatlichen Neutralitätsgebots in der gesamten deutschen Justiz sicherzustellen?

9

Welche Überlegungen hat die Bundesregierung ggf. bislang angestellt, eine bundesweit einheitliche Regelung zum äußeren Erscheinungsbild von Richtern und weiteren Amtsträgern der Rechtspflege zu schaffen, etwa durch eine Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)?

10

Prüft die Bundesregierung, ob das GVG oder andere Bundesgesetze, neben dem DRiG, als geeignete Rechtsgrundlage dienen könnten, um bundeseinheitliche Vorgaben zum Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole in der Rechtspflege zu normieren?

11

Hat sich die Bundesregierung zu der Möglichkeit, das Neutralitätsgebot der Justiz durch eine bundesgesetzliche Regelung weiter zu konkretisieren, um die derzeit bestehenden Unterschiede zwischen den Ländern zu harmonisieren, eine Auffassung gebildet, und wenn ja, wie lautet diese?

12

Welche rechtlichen oder praktischen Hindernisse sieht die Bundesregierung ggf. für die Einführung einer bundesweit einheitlich weitergehenden Regelung zum äußeren Erscheinungsbild von Angehörigen der Rechtspflege?

13

Gibt es derzeit Gespräche oder Abstimmungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesländern über die Möglichkeit einer bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelung des Neutralitätsgebots in der Justiz?

Berlin, den 9. Februar 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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