Verpflichtende Einführung fernablesbarer Verbrauchserfassung
der Abgeordneten Volker Scheurell, Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Sebastian Münzenmaier, Olaf Hilmer, Otto Strauß, Bastian Treuheit, Dr. Paul Schmidt, Dr. Malte Kaufmann, Bernd Schattner, Uwe Schulz, Raimond Scheirich, Adam Balten, Stefan Henze, Robin Jünger und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die „Funkzähler-Pflicht“ in Deutschland gilt seit dem 1. Dezember 2021 für alle neu eingebauten Messgeräte zur Verbrauchserfassung, also für Wasserzähler, Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler. Seit diesem Datum dürfen nur noch fernablesbare, d. h. in der Regel funkbasierte Geräte installiert werden. Für Bestandsanlagen besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026. Danach müssen alle nicht fernablesbaren Zähler entweder nachgerüstet oder durch funkfähige Modelle ersetzt werden, vorausgesetzt, dies ist technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar. Diese Regelung basiert auf der novellierten Heizkostenverordnung (HKVO), die an die EU-Energieeffizienzrichtlinie angepasst wurde (www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/HeizkostenV.pdf).
Bei Stromzählern greift zusätzlich das Messstellenbetriebsgesetz, das je nach Verbrauchsgruppe bereits zunächst seit 2020 und nach zwischenzeitlicher Aussetzung seit 2023 wieder den schrittweisen Einbau intelligenter Messsysteme (Smart Meter) vorschreibt (www.gesetze-im-internet.de/messbg/MsbG.pdf). Die Bundesregierung hat mit den vorbezeichneten Novellierungen die verpflichtende Einführung fernablesbarer, funkbasierter Wärmemengenzähler und sonstiger Messausstattungen beschlossen. Diese Regelung wirft bei den Fragestellern jedoch Fragen hinsichtlich der Kostenbelastung, der sozialen Ausgewogenheit, der technischen Notwendigkeit sowie der marktseitigen Auswirkungen auf. Die Pflicht betrifft alle zentral beheizten Gebäude mit mehr als einer Nutzungseinheit. Ziel ist es, den Verbrauch transparenter zu machen und den Energieeinsatz effizienter zu gestalten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Hat sich die Bundesregierung zu den erheblichen Mehrkosten, die durch Anschaffung, Einbau, Eichung, Wartung und Reparatur der funkbasierten Wärmemengenzähler entstehen, insbesondere für Mieterhaushalte mit geringen Einkommen, eine eigene Auffassung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese, und welche Maßnahmen hat sie ggf. zur Vermeidung unverhältnismäßiger finanzieller Belastungen vorgenommen oder plant sie?
Wenn die Bundesregierung die in Frage 1 erfragten Maßnahmen plant oder vorgenommen hat, auf wie hoch schätzt die Bundesregierung ggf. für die in Frage 1 erfragten Maßnahmen die a) jährlichen Mehrkosten pro Haushalt, b) die einmalig zu Beginn entstehenden Kosten pro Haushalt?
Warum wurde trotz teils als begrenzt bewerteter energiepolitischer Wirkung und nicht eindeutig quantifizierbarer konkreter Effizienznachweise eine obligatorische Funktechnik festgeschrieben, und welche Alternativen wurden in den Entscheidungsprozess einbezogen?
Wie beurteilt die Bundesregierung ggf. die datenschutzrechtlichen Risiken permanent funkender Verbrauchsgeräte, insbesondere im Hinblick auf mögliche Fehlanreize zur Datenaggregation durch Messdienstleister?
Welche sozialpolitischen Folgen erwartet die Bundesregierung ggf. insbesondere in Mehrfamilienhäusern, Wohngemeinschaften und einkommensschwachen Quartieren, in denen die umlagefähigen Betriebskosten durch die neue Technik deutlich steigen werden?
Welche Vorschriften bestehen bezüglich der Kostenverteilung zwischen Vermietern und Mietern bei der verpflichtenden Einführung funkbasierter Verbrauchserfassungssysteme bezüglich Installations-, Ablesungs- und Wartungskosten?
Hat die Bundesregierung zu Auswirkungen dieser Kostenverteilung auf die Mietbelastung, insbesondere im Hinblick auf die Umlagefähigkeit der Kosten über die Betriebskosten bzw. die Modernisierungsumlage (§ 559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) Überlegungen angestellt, und wenn ja, welche?